Urteil des KG Berlin vom 29.09.2008

KG Berlin: prozesskosten, bedürftige partei, abgeltung, darlehen, unterhalt, ehescheidungsverfahren, bestreitung, quelle, anwaltskosten, freibetrag

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 WF 269/08, 16 WF
220/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 120 Abs 4 ZPO
Prozesskostenhilfe: Nachzahlungsanordnung bei
Vermögenserwerb auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs, der
auch die Zahlung von Trennungsunterhalt beinhaltet
Leitsatz
Erwirbt eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, innerhalb von 48 Monaten
ab Bewilligung Vermögen, so hat sie dieses zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen.
Erwirbt sie dieses Vermögen nachträglich im Vergleichsweg als Abgeltung für
Unterhaltsansprüche, ist es in dem Umfang für die Erstattung der Prozesskosten
einzusetzen, als es im Fall einer rechtzeitigen Zahlung für die Bestreitung der Prozesskosten
heranzuziehen gewesen wäre.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin
des Amtsgericht Pankow-Weißensee
vom 2. Juli 2008 (18 F 5868/04; Ehescheidung)
und vom 30. Mai 2008 (18 F 4111/05; Trennungsunterhalt)
bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert:
Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin die für sie
in dem Ehescheidungsverfahren -18 F 5868/04 Amtsgericht Pankow-Weißensee-
und in dem Trennungsunterhaltsverfahren -18 F 4111/05 Amtsgericht Pankow-
Weißensee
im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe verauslagten Gerichts- und
Anwaltskosten am 15. Januar 2009 zu erstatten hat.
Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf je 25 EUR herabgesetzt.
Gründe
Durch die angefochtenen Beschlüsse vom 2. Juli 2008 und vom 30. Mai 2008, auf die
Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung für die
Antragsgegnerin für das Ehescheidungsverfahren (einschließlich der Folgesachen) und
für das Trennungsunterhaltsverfahren aufgehoben, weil ihr aus dem Vergleich vom 6.
September 2007 in dem Verfahren 18 F 4111/05 des Amtsgerichts Pankow-Weißensee
(Trennungsunterhalt) ein Betrag von 32.500 EUR zugeflossen ist bzw. (wegen 4.000 EUR,
fällig am 31. 12.08 und wegen restlicher 4.500 EUR nebst Zinsen) bis zum 31. März 2009
zugeflossen sein wird.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin haben in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen (Abs. 1) und ihr
Vermögen (Abs. 3), soweit dieses das Schonvermögen übersteigt, für die Prozesskosten
einzusetzen. Die bedürftige Partei ist regelmäßig weiter verpflichtet, einen
angemessenen Teil des ihr zufließenden Kapitals zurückzuhalten, wenn ihr bekannt ist,
dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können. Das gilt auch, wenn der Partei
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, diese Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO
infolge einer Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse aber noch
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infolge einer Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse aber noch
rückgängig gemacht werden kann.
Führt eine Partei in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig
herbei, so kann ihr Prozesskostenhilfe verweigert werden. Ebenso kann einer Partei im
Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen
zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der
Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene
Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Dies gilt wegen § 120 Abs. 4 ZPO
generell für die Dauer von 4 Jahren nach Prozesskostenhilfebewilligung und ist
unabhängig vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts, weil schon vor
Einleitung eines Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz
eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten zu rechnen ist (vgl. BGH XII ZA
11/07 vom 18.7.07 mwN).
Zu Recht rügt die Antragsgegnerin allerdings, dass –wenn und soweit der zuerkannte
Betrag der Kompensation von Unterhaltsrückständen bzw. der Abgeltung eines künftig
fällig werdenden Unterhaltsanspruchs dient- eine differenzierende Bewertung des
Einzelfalls erforderlich ist. Der Senat schließt sich der überwiegenden
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Dresden, FamRZ 08, 1543; OLG
Hamm, 3 WF 44/07 vom 31.5.07-Randziffer 6; OLG Hamm 2 WF 34/96 vom 15.2.96; OLG
Celle 3 WF 127/05 vom 27.9.05; OLG Zweibrücken 5 WF 101/06 vom 14.8.06), dass der
Einsatz des zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen erlangten Vermögens regelmäßig
nur dann und auch nur in dem Umfang für die Erstattung der Prozesskosten einzusetzen
ist, als dieses Vermögen - eine rechtzeitige Zahlung unterstellt - für die Bestreitung der
Prozesskosten heranzuziehen gewesen wäre.
Der Vergleichsbetrag von 32.500 EUR wurde der Antragsgegnerin „zur Abgeltung von
Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt und Zugewinn“ zuerkannt. Wie sich der
Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Vergleichstext nicht, so dass der Senat
dies selbst bewerten kann.
In seiner Vermögensaufstellung vom 24. Oktober 2006 hatte der Ehemann seinen
Zugewinn mit 69.674,22 EUR (per 31. Dezember 2005) mitgeteilt. Die Steuerschuld von
60.921,01 EUR war erst zum 28.9.06 fällig. Zahlungen zur Abgeltung des
Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich in voller Höhe für die Prozesskosten einzusetzen
(vgl. BGH XII ZA 11/07 vom 18.7.07).
Im Hinblick auf den mit abgegoltenen Zugewinn (die hierauf entfallende
Vergleichssumme ist regelmäßig für die Verfahrenskosten einzusetzen, soweit sie das
Schonvermögen übersteigt), die kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens der
Parteien (Eheschließung am 2. Mai 2001, Auszug der Antragsgegnerin am 30. Juni 2003;
Zustellung des Scheidungsantrags am 16. November 2004; Rechtskraft der Scheidung
am 8. Oktober 2007), der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile
nicht erlitten hat und weiter im Hinblick darauf, dass sie am 23. April 2005 ein Kind von
einem anderen Mann geboren hat (der ihr grundsätzlich nach § 1615 l BGB zur Zahlung
von Unterhalt verpflichtet ist und zu dessen Leistungsfähigkeit die Antragsgegnerin nur
unsubstantiiert vorträgt), hält der Senat dafür, dass der Anspruch auf Zahlung von
nachehelichem Unterhalt jedenfalls ab dem 1. Januar 2008 wegen der
Eigenverantwortlichkeit der Antragsgegnerin und auch wegen § 1579 Nr. 7 BGB nicht
mehr in Betracht kommt.
Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin den auf den Zugewinnausgleich
entfallenden Anteil der Vergleichssumme mit 0 EUR bewertet und die 32.500 EUR auf 30
Monate (Juli 2005 bis Ende Dezember 2007) verteilt, errechnet sich ein monatlicher
Trennungsunterhalt von rund 1.083 EUR. Zuzüglich des Betrages aus der einstweiligen
Anordnung vom 6. Mai 2005 -18 F 5868/04, SH I- von 587 EUR hatte die Antragsgegnerin
monatlich 1.670 EUR zur Verfügung.
Danach wären folgende Ratenzahlungen anzuordnen gewesen:
der die Anordnung monatlicher Raten von 135 EUR gerechtfertigt hätte, wobei schon
zugunsten der Antragsgegnerin Darlehensrückzahlungen für die gesamte Zeit ab Juli
2005 berücksichtigt sind.
In der Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2007 hätte die Klägerin 28 (ab November 2007 hat
der Antragsteller die 587 EUR monatlich aus der einstweiligen Anordnung nicht mehr
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der Antragsteller die 587 EUR monatlich aus der einstweiligen Anordnung nicht mehr
gezahlt) Raten à 135 EUR zahlen müssen, so dass sich ein für die Prozesskosten
einzusetzender Betrag von 3.780 EUR errechnet. In diesem Umfang ist ihr der Einsatz
des erhaltenen Kapitals für vom Staat verauslagte Prozesskosten zuzumuten. Dabei ist -
zugunsten der Antragsgegnerin weiter unberücksichtigt geblieben, ob und in welchem
Umfang sie von dem Erzeuger ihres Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB - notfalls auch
mit gerichtlicher Hilfe - hätte erlangen können, und ob und in welchem Umfang
Kindesunterhalt gezahlt wurde, was ggf. zu einem Wegfall der Berücksichtigung des
Freibetrages von 267 EUR hätte führen können bzw. ob und warum die Antragsgegnerin
- bei einer etwaigen Leistungsunfähigkeit des Erzeugers - die Unterhaltsvorschusskasse
nicht in Anspruch genommen hat, was ebenfalls zu einer Reduzierung des Freibetrags
für das Kind und damit zu höheren Ratenzahlungsanordnungen geführt hätte.
Ab November 2007 verbleibt der Antragsgegnerin der über die einzusetzenden 3.780
EUR hinausgehende Betrag von (32.500 ./. 3.780 EUR) von 28.720 EUR anrechnungsfrei.
Von diesem Betrag kann die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des ihr zu
belassenden Selbstbehalts die noch offenen Darlehen (22.500 EUR abzüglich der bereits
bei der Ratenzahlungsanordnung berücksichtigten (28 * 200 = 5.600 EUR) in Höhe von
noch 16.900 EUR begleichen. Soweit sie im Schriftsatz vom 19. September 2008 ein
weiteres Darlehen in Höhe von 2.500 EUR behauptet, war dies nicht zu berücksichtigen,
weil weder Zeitpunkt noch Grund für die Darlehensaufnahme vorgetragen sind, auch ein
Vertrag ist nicht eingereicht.
Dass die Antragsgegnerin in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 zur Finanzierung ihres
Lebensbedarfs auf zurückzuzahlende Darlehen Dritter zurückgegriffen hat, steht der
Anordnung des Vermögenseinsatzes nach § 120 Abs. 4 ZPO im Umfang von 3.780 EUR
nicht entgegen. Die Klägerin kann nicht verlangen, wegen dieser Kreditaufnahmen
besser gestellt zu werden, als sie bei rechtzeitigen Unterhaltszahlungen des
Antragstellers gestanden hätte. Da die Darlehen nach den getroffenen Vereinbarungen
auch nur in monatlichen Raten von 100 EUR zurückzuzahlen und teilweise zur Zeit
mangels Kündigung noch nicht einmal fällig sind, bestehen auch keine Bedenken, bei
den hier anzustrengenden Billigkeitserwägungen außer Acht zu lassen, dass die
Antragsgegnerin den letzten Teilbetrag von 4.500 EUR und die Zinsen erst am 31. 3.09
erhalten wird. Die zeitnahe Zahlung des vorletzten Teilbetrags (4.000 EUR am 31.12.08)
ist durch den Zeitpunkt der Nachzahlungsanordnung (15. Januar 2009) berücksichtigt.
Die Prozesskosten übersteigen den einzusetzenden Betrag in Höhe von 3.780 EUR nicht.
Im Ehescheidungsverfahren sind für die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 1.409 EUR
(Anwaltskosten gerundet 1.190 EURO; Gerichtskosten infolge angeordneter
Kostenaufhebung 219 EUR) angefallen, im Verfahren betreffend Trennungsunterhalt
solche in Höhe von gerundet 2.010 EUR (vgl. Kostenrechnung vom 10.9.2008), so dass
sich Gesamtkosten in Höhe von ca. 3.419 EUR ergeben.
Zu Recht allerdings rügt die Antragsgegnerin, dass die Rechtspflegerin die
Prozesskostenhilfebewilligung nicht hätte aufheben dürfen (§ 124 ZPO), sondern dass sie
gemäß § 120 Abs. 4 ZPO (lediglich) die Nachzahlung aus dem Vermögen hätte
anordnen müssen. Letzteres hat nicht den Wegfall der Vergünstigungen
(Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) zur Folge (vgl. dazu Zöller-Philippi, ZPO,
27. Aufl. § 122 Rdnr. 12).
Die Entscheidung über die Herabsetzung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren
beruht auf Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG.
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