Urteil des KG Berlin vom 23.02.2006

KG Berlin: wohl des kindes, gemeinsame elterliche sorge, eltern, getrennt leben, anhörung, kindeswohl, sorgerecht, alter, aufenthalt, persönlichkeit

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 UF 21/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1671 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2
BGB
Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden Eltern:
Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf
einen Elternteil
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Mutter hat dem Vater seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu
erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
... ist am ... 1999 geboren. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie
gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
Die Kindeseltern leben getrennt. ... lebte jedenfalls seit 2003 auf Grund einer
Vereinbarung der Eltern (im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht ... -) beim
Vater und bei der Mutter im Wechsel, wobei die genaue Aufteilung zwischen den Eltern
streitig ist.
Der Vater hat am 27. Mai 200. beantragt, die elterliche Sorge für ... auf sich zu
übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 1-2 d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Beschluss vom selben Tage dem Vater
im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen
(Bd. I Bl. 4/5 d.A.).
Die Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr
die alleinige elterliche Sorge für ... zu übertragen.
... ist durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 22. September 2005 angehört
worden. Es wird wegen der Einzelheiten auf Bd. I Bl. 32 d.A. verwiesen.
Am 23. Februar 2006 hat das Amtsgericht die Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigte,
die Verfahrenspflegerin und einen Vertreter des weiteren Beteiligten angehört. Es wird
wegen der Einzelheiten auf Bd. I Bl. 141 - 143 d.A. verwiesen.
Wegen des weiteren Verlaufs des amtsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen der
weiteren gestellten Anträge und Schriftsätze, wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Beschluss vom 23. Februar 2006 die
elterliche Sorge dem Vater allein übertragen, und den Antrag der Mutter
zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 144 - 149 d.A.) verwiesen.
Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 6. März 2006
zugestellt worden. Dagegen hat die Mutter mit am 4. April 2006 bei dem Kammergericht
eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, die
mit am 8. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.
Die Mutter begehrt die Änderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass
ihrem (erstinstanzlichen) Begehren entsprochen wird. Der Vater tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Der Senat hat am 22. September 200. ..., die Verfahrenspflegerin, die Eltern des Kindes
und deren Verfahrensbevollmächtigte angehört. Es wird auf Bd. II Bl. 27 - 28 d.A.
verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs in der zweiten Instanz wird auf die
Sachakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat zu Recht dem Vater die alleinige elterliche Sorge für ... übertragen.
1. Nach § 1671 Abs. 1 BGB kann, wenn Eltern, denen - wie hier - die gemeinsame
elterliche Sorge zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, jeder Elternteil
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist bei fehlender Zustimmung des
anderen Elternteiles stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes
am besten entspricht.
Das Kindeswohl im vorstehenden Sinn ist im Wesentlichen aus der in der gemeinsamen
Sorge gesetzlich ausgeprägten besonderen gemeinschaftlichen Verantwortung der
Eltern für ihre Kin-der in der Getrenntlebenssituation zu interpretieren. Die gemeinsame
elterliche Sorge ist der normative Regelfall (OLG Stuttgart FamRZ 1999, 39; OLG Hamm
FamRZ 1999, 1597; vgl. auch BVerfG-Ka FamRZ 2004, 354; BGH NJW 2000, 203). Um zu
klären, ob die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl eines Kindes am
besten entspricht, ist zu prüfen, ob zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten
von erheblicher Bedeutung noch möglich ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1036).
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine ausreichende
Gesprächsgrundlage voraus (OLG Celle FamRZ 2003, 1488). Ungeachtet der Frage, ob
Eltern zu einem Konsens verpflichtet sind (vgl. KG, 16. Zivilsenat, FamRZ 2000, 504), ist
bei Konflikten der Eltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge entscheidend,
welche Auswirkungen eine mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer
Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben
wird (BGH NJW 2000, 203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). Fehlt es beiden Eltern an
der erforderlichen Kooperationsbereitschaft, können die für das Kindeswohl abträglichen
Auswirkungen es rechtfertigen, einem Elternteil das gesamte Sorge-recht zu übertragen
(vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1636). Das gemeinsame Sorgerecht ist aufzulösen,
wenn die Eltern in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind und ihr tiefes
Zerwürfnis sie hindert, die Belange des Kindes wahrzunehmen (OLG Düsseldorf NJW
1999, 2682; KG, a.a.O.), etwa dann, wenn zu befürchten ist, dass sich an der bisherigen
Kooperationslosigkeit zwischen den Eltern nichts ändern wird (OLG München FamRZ
2002, 189).
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen geht der Senat davon aus, dass
zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen. Sie sind nicht
zu einer konstruktiven und vernünftigen, an den Interessen des Kindes orientierten
Lösungsfindung in der Lage. Es bestehen weder eine Kooperationsfähigkeit noch eine
entsprechende Bereitschaft.
Dafür spricht bereits, dass es den Eltern nicht möglich war, die von ihnen getroffene
Vereinbarung vom 6. Juni 200. dauerhaft umzusetzen. Zudem sind bereits mehrere
gerichtliche Verfahren durchgeführt worden bzw. noch anhängig. Aus dem Bericht des
weiteren Beteiligten vom 27. September 200. ergibt sich, dass beide Elternteile die
bestehende Situation sehr gegensätzlich betrachten. Die Eltern haben diese
Einschätzung bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt. Sie haben sinngemäß
ausgeführt, dass es an einer hinreichenden Kommunikation zwischen ihnen fehle.
Nach Einschätzung des Senats wirkt sich die beschriebene Problematik negativ auf das
Wohl von ... aus. Das ergibt sich eindrucksvoll aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin
vom .. August 200. . Dort ist dargelegt worden, wie schwierig es für die
Verfahrenspflegerin war, mit ... allein zu sprechen. Er habe sich an das Bein des Vaters
geklammert und sei sehr schüchtern gewesen. Dies spricht in Zusammenhang mit der
Äußerung des Kindes, die Mutter habe ihn allein gelassen (-ungeachtet der Frage, ob
dies zutrifft-), für Verlustängste.
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Der Senat hat bereits angesichts des Verfahrensverlaufs den Eindruck gewonnen, dass
die Konflikte zwischen den Eltern dergestalt gelagert sind, dass sich daran in absehbarer
Zeit nichts ändern wird. Dabei wird nicht verkannt, dass es zum Wohle des Kindes
erforderlich ist, dass die Eltern den zwischen ihnen offenkundig bestehenden Konflikt
jedenfalls hintan stellen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies in naher Zukunft gelingen
könnte.
2. Es entspricht dem Wohl des Kindes jedenfalls derzeit am besten, wenn dem Vater die
elterliche Sorge insgesamt übertragen wird.
Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die
nachfolgenden Gesichtspunkte zu beachten, wobei ihre Reihenfolge im Hinblick auf ihren
Stellenwert keine Bedeutung zukommt (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl, §
1671 BGB Rn. 84):
- der Förderungsgrundsatz, der darauf abstellt, bei welchem Elternteil das Kind
- die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann
- (BVerfG FamRZ 1981, 124);
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile;
- der Wille des Kindes, soweit er mit dessen Wohl vereinbar ist und das Kind
- nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinn in der Lage ist
- (vgl. Brandenb. OLG FamRZ 2003, 1953 - 1955);
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt
(Brandenb. OLG, ebd., m.w.N.).
Nach Ansicht des Senats spricht der Förderungsgrundsatz (jedenfalls derzeit) für eine
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater. Maßgeblich ist insoweit, welcher
Elternteil nach seiner eigenen Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den
äußeren Verhältnissen eher in der Lage zu sein scheint, das Kind zu betreuen und seine
seelische und geistige Entfaltung zu begünstigen (KG FamRZ 1990, 1383).
Der Senat folgt nach der Anhörung der Mutter der Ansicht des weiteren Beteiligten in
seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 200. (Bd. I Bl. 130 d.A.), wonach keine
Bedenken an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Eltern bestehen. Auch sind
bei beiden Elternteilen die Betreuungsmöglichkeiten und die -bereitschaft gleich zu
gewichtigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter in derart
beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass ihr eine Förderung von ... nicht
möglich ist.
Der Senat hat allerdings den Eindruck gewonnen, dass die Kindesmutter zur Zeit
Schwierigkeiten hat, die Probleme, die ... hat, hinreichend zu erkennen. Bei der
Anhörung vor dem beschließenden Senat ist deutlich geworden, dass die Mutter keine
hinreichenden Gründe dafür angeben konnte, warum ... wiederholt geäußert hat, nicht zu
ihr zurückkehren zu wollen. Vor der Verfahrenspflegerin hat ... erklärt, dass Mama ihn
immer allein in der Wohnung gelassen habe. Bei seiner letzten Anhörung hat er
sinngemäß angegeben, Angst zu haben; er wolle nicht zurück, weil dort der Freund der
Mutter sei. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Mutter unter der Trennung von ihrem
Kind leidet. Maßgeblich ist hier allerdings, dass die Probleme des Kindes hinreichend
erkannt werden, um Lösungen zum Wohle des Kindes zu entwickeln.
Als nicht das Kindeswohl fördernd erweist es sich in diesem Zusammenhang, dass die
Kindesmutter den betreuten Umgang abgebrochen hat. Auch hier erscheint dem Senat
die psychische Belastung für die Mutter durch diese ungewohnte Situation
nachvollziehbar. Aus den Bekundungen des Kindes ergibt sich aber, dass sich ... von ihr
allein gelassen gefühlt hat. Ein Abbruch des Umgangs vermag diesen Eindruck zu
verfestigen. ... braucht gerade für seine seelische Entwicklung eine Verlässlichkeit in der
Beziehung zur Mutter.
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass der Vater derzeit am besten in der Lage ist,
... die notwendige Stabilität und Entwicklungsförderung zu geben. Dafür spricht bereits
der im Bericht der Verfahrenspflegerin vom 18. Januar .. geschilderte
Entwicklungsfortschritt des Kindes. Hinzu kommt, dass der Vater bereits initiativ
geworden ist, um abklären zu lassen, aus welchen Gründen bei ... Ängste bestehen.
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Auch das Bindungselement spricht für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den
Vater. Nach Ansicht des Senats ist deutlich geworden, dass ... eine Beziehung und
Bindung zu beiden Elternteilen hat. Allerdings ist die Bindung an den Vater derzeit
eindeutig stärker. Aus den Bekundungen des Kindes vor dem Senat, aber auch aus dem
von der Verfahrenspflegerin geschilderten Eindruck ergibt sich, dass ... jedenfalls
gegenüber seiner Mutter verunsichert ist und kein hinreichendes Vertrauen hat.
Andernfalls lässt sich nicht erklären, dass er nicht zu ihr möchte und z.T. Ängste
ausdrückt.
Für die hier getroffene Entscheidung spricht auch der Wille des Kindes. Der Wille eines
Kindes ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum
anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung. Der ... verkennt
nicht, dass der Kindeswille jedenfalls vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eines
Kindes keine (relativ) zuverlässige Entscheidungsgrundlage ist. Hier bildet er allerdings
eine (- nicht die alleinige -) Komponente, die für eine Übertragung der elterlichen Sorge
auf den Vater spricht. ... hat durchgängig während des gesamten Verfahrens gegenüber
unterschiedlichen Personen angegeben, nicht zur Mutter zu wollen. Es wird nicht
verkannt, dass die Auffassung des Kindes möglicherweise nicht vollumfänglich ohne
Beeinflussung von Erwachsenen, auch des Vaters, geprägt wurde. Allerdings ergibt sich
aus den Bekundungen hinreichend eindeutig, dass ... jedenfalls derzeit nicht bei der
Mutter leben möchte.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die vorgenannten Kriterien es bereits
rechtfertigen, die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater vorzunehmen. Hinzu
kommt, dass für die hier getroffene Wertung auch Kontinuitätsgesichtspunkte sprechen.
... würde, sofern er nunmehr seinen Aufenthalt wechseln müsste, ein Umfeld verlieren, in
das er sich eingefunden hat.
Es erschien angesichts der widerstreitenden Auffassung der Eltern insbesondere zum
Aufenthalt, der zu regelnden schulischen und gesundheitlichen Belange des Kindes
erforderlich, die gesamte elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden, da
nach Ansicht des Senats die vorgenannten Kriterien, die für die Entscheidung
maßgeblich sind, bereits nach den vorgenommenen Ermittlungen festgestellt werden
konnten.
Der Senat möchte anmerken, dass es - ungeachtet der hier getroffenen Entscheidung -
im Interesse des Kindeswohles geboten erscheint, dass die Eltern ihren eigenen Konflikt
nicht weiter, insbesondere nicht in Gegenwart des Kindes austragen. Als notwendig
erweist es sich vielmehr, dass im Zusammenwirken beider Elternteile die Ursächlichkeit
der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber der Mutter, insbesondere der Grund
seiner Ängste ernst genommen und hinreichend abgeklärt wird. Nur so dürfte es
gelingen, dass sich die Beziehung zwischen ... und der Mutter wieder stabilisiert.
3. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Angesichts der hier getroffenen Einzelfallentscheidung war die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen (§ 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).
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