Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017
KG Berlin: einzelrichter, errichtung der gesellschaft, leistungsklage, mahnung, feststellungsklage, rechtsirrtum, verzug, kündigung, vorrang, verschulden
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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 226/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 256 Abs 1 ZPO, § 348 Abs 1 S
2 Nr 1 ZPO, § 348a Abs 1 ZPO, §
538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 568 S
1 ZPO
Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters für die
Beschwerde gegen die Entscheidung eines ohne
Übertragungsbeschluss gegen einen nicht einzelrichterfähigen
Berichterstatter ausgetauschten Einzelrichters; Anforderungen
an die Leistungsaufforderung und entschuldigter Rechtsirrtum
des Schuldners beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung
sowie Eintritt des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der
Feststellungsklage
Leitsatz
1. a) Ein vor dem Landgericht geführter Rechtsstreit, der wegen fehlender
Einzelrichterfähigkeit des Berichterstatters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO originäre
Kammersache ist, wird in Folge späteren Auswechselns oder Vertretens des Berichterstatters
durch einen einzelrichterfähigen Kollegen nicht automatisch, d. h. ohne Beschluss nach § 348
a Abs. 1 ZPO zur Einzelrichtersache.
b) Wird der einzelrichterfähige Vertreter bzw. neue Berichterstatter gleichwohl ohne
vorausgegangenen Beschluss nach § 348 a Abs. 1 ZPO als Einzelrichter tätig, ist seine
Entscheidung nicht nichtig, jedoch verfahrensfehlerhaft.
c) Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen dergestalt
zustandegekommenen Beschluss ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des
Beschwerdesenates zuständig.
d) Der Verfahrensfehler führt nur in den Grenzen des - entsprechend anzuwendenden - § 538
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht. (anders OLG Celle, OLGR 2003, 8 und OLG Frankfurt, OLGR 2003, 340, im
umgekehrten Fall, in dem die vollbesetzte Kammer des Landgerichts anstelle des originären
Einzelrichters entscheidet)
2. a) Zum Erfordernis Eindeutigkeit der Leistungsaufforderung (Mahnung) gemäß § 284 Abs.
1 BGB a. F./§ 286 Abs. 1 BGB n. F.
b) § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. ist nicht analog auf bloße Leistungsaufforderungen, die der
Leistung vertraglich vorauszugehen haben, anzuwenden.
3. Legen - in parallelen Rechtsstreiten - verschiedene Gericht eine bestimmte vertragliche
Vereinbarung abweichend voneinander aus, befindet sich der Schuldner, der in
Übereinstimmung mit einer der so vertretenen Auslegungsalternativen handelt, zumindest in
einem ihn entschuldigenden Rechtsirrtum. Er haftet daher im Regelfall nicht auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
4. Nach vollständigem Eintritt der schadensersatzauslösenden Tatsachen besteht der
Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ungeachtet
des Umstandes, dass der Kläger beim Feststellen dieser Tatsachen oder bei der
Rechtsanwendung unsicher ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 20 des
Landgerichts Berlin, der mutmaßlich vom 30. Oktober 2007 datiert und mit dem der
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, -
Geschz.: 20 O 7/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die sofortige Beschwerde hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu
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1. Über die sofortige Beschwerde hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu
entscheiden. Denn der angefochtene Beschluss wurde durch einen Einzelrichter
erlassen.
a. Zwar ist zweifelhaft, ob der angefochtene Beschluss ohne einen vorherigen Beschluss
der Kammer des Landgerichts, mit dem der Rechtsstreit auf den Einzelrichter
übertragen wird, von einem Einzelrichter hätte erlassen werden dürfen. Denn das
landgerichtliche Verfahren wurde vor dem Erlass des angefochtenen Beschluss, wie aus
dem Streitwertbeschluss vom 29. Mai 2005 ersichtlich, als Kammersache behandelt,
mutmaßlich weil der damalige Berichterstatter, der Richter B., zu diesem Zeitpunkt noch
in seinem ersten Probejahr war und daher gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO Nr. 1 den
Streitwertbeschluss nicht ohne weiteres als Einzelrichter erlassen durfte. Ob in Folge des
- später mutmaßlich erfolgten - Auswechselns oder Vertretens dieses Proberichters
durch die dienstältere Vorsitzende Richterin am Landgericht W. automatisch, d.h. ohne
gesonderten Beschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO, zur Einzelrichtersache wird, ist in der
Rechtsprechung - soweit ersichtlich - unbeantwortet und in der Literatur umstritten
(näher hierzu s.u., Ziff.4.).
Jedoch kann diese Problematik in Bezug auf die Frage der Einzelrichterzuständigkeit im
Beschwerdeverfahren dahinstehen. Denn es kommt nach § 568 Satz 1 ZPO nicht darauf
an, durch wen der angefochtene Beschluss hätte erlassen werden müssen, sondern nur
darauf, durch wen der Beschluss tatsächlich erlassen wurde (ebenso, in dem
umgekehrten Fall, in dem der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter hätte
erlassen werden müssen, tatsächlich aber durch die vollbesetzte Kammer erlassen
wurde: , OLGR 2003, 8 [9]). Hierfür spricht sowohl der eindeutige Wortlaut der
Vorschrift als auch ihr Sinn. Die Vorschrift will nämlich der Gefahr begegnen, dass die
rechtsmittelgerichtliche Entscheidung mit weniger Gewicht und Akzeptanz als die
angefochtenen Entscheidung ausgestattet ist, weil erstere, im Gegensatz zu letzterer,
durch den Einzelrichter, nicht aber durch einen Kollegialspruchkörper erlassen wurde
(Gesetzentwurfsbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, Seite 111;
, OLGR 2007, 372 [372]). Eine solche Gefahr besteht jedoch nur dann, wenn
die angefochtene Entscheidung tatsächlich durch einen Kollegialspruchkörper erlassen
wurde, nicht bereits dann, wenn sie durch einen Kollegialspruchkörper hätte erlassen
werden müssen.
b. Die Sache war auch nicht analog § 348 Abs. 2 ZPO vorab dem vollständig besetzten
Beschwerdesenat vorzulegen, damit er in dieser Besetzung über Zuständigkeit des
Einzelrichters im Beschwerdeverfahren entscheide (für die analoge Anwendung von §
348 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren: NJW 2003, 3636 [3637]; in
Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 568 Rdnr. 5a). Denn vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass
die Voraussetzungen des § 568 Satz 1 ZPO vorliegen.
2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
zulässig, insbesondere statthaft und fristwahrend eingelegt. Die Statthaftigkeit des
Rechtsmittels ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die angefochtene Entscheidung -
möglicherweise (s.o.) - durch einen fehlerhaft besetzten Spruchkörper erlassen wurde
(vgl. , OLGR 2003, 8 [8]; in Zöller, ZPO; 26. Aufl. 2007, § 348 Rdnr. 24).
Denn die fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers hat nicht zur Folge, dass dessen
Entscheidungen etwa nichtig wären (ebenso in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006,
§ 350 Rdnr. 2, m.w.N.) mit der Folge, dass sie möglicherweise nicht Gegenstand eines
statthaften Rechtsmittels sein könnten.
3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
a. Das Landgericht hat dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114
ZPO Satz 1 zu Recht mit dem Grund versagt, dass die von ihm beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die nicht hinreichende
Erfolgsaussicht ergibt sich aus Folgendem:
aa. Soweit der Kläger - im Wege der Leistungsklage - Schadensersatzansprüche wegen
Verzuges des Beklagten mit der Erfüllung seiner (etwaigen) Pflicht zur Übertragung der
Geschäftsanteile an den Kläger geltend macht, sind die diesbezüglichen
Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 284 Abs. 1 und 2, 286 BGB a.F. nicht zu bejahen.
(1.) Verzug des Klägers ist nicht vor dem Zugang des klägerischen Schreibens vom 4.
Januar 2002 am 8. Januar 2002 eingetreten. Das ergibt sich aus Folgendem:
Das Schreiben der ehemaligen Ehefrau des Klägers, Frau M. G., vom 22. April 2001
enthält jedenfalls nicht die gemäß § 284 Abs. 1 BGB a.F. für den Verzugseintritt
erforderliche Mahnung. Denn das Schreiben ist - wie der Senat bereits in seinem, den
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erforderliche Mahnung. Denn das Schreiben ist - wie der Senat bereits in seinem, den
Parteien bekannten Urteil vom 7. Juni 2004 (Geschz. 2 U 37/03) ausgeführt hat - im Kern
eine Bitte um ein persönliches Gespräch ohne rechtsgestaltende Wirkung; wegen der
Begründung im Einzelnen wird auf den Abschnitt B.3. dieses Urteils verwiesen.
Auch in dem Schreiben des Klägers vom 30. Mai 2001 ist - wie das Landgericht zu Recht
festgestellt hat - die gemäß § 284 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Mahnung nicht zu sehen.
Denn eine Mahnung im Sinne der Vorschrift stellt eine eindeutige Leistungsaufforderung
dar ( in Palandt, 61. Aufl. 2002, § 284 Rdnr. 17). Zwar fordert der Kläger den
Beklagten in dem Schreiben auf, „die Geschäftsanteile ... zurückzuübertragen“. Jedoch
teilte er gleichzeitig mit, er sei „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, [dem
Beklagten] bis auf weiteres Geschäftsanteile von 49% zu belassen“ und stehe „jederzeit
gern für ein klärendes Gespräch zur Verfügung“, und bat schließlich um Stellungnahme
innerhalb bestimmter Frist. Insgesamt war das Schreiben daher als ein Vorschlag zur
Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsgespräche zu verstehen, nicht als eine
eindeutige Leistungsaufforderung. Damit korrespondiert, dass selbst derjenige Passus
des Schreibens, in dem die Rückübertragung der Geschäftsanteile verlangt wird, nicht
mit einer datumsmäßig konkreten Leistungsfrist, sondern mit der weichen Formulierung
„unverzüglich“ versehen war.
Schließlich ordnet der Vertrag vom 5. August 1999 nicht die gemäß § 284 Abs. 2 Satz 2
BGB a.F. - alternativ zur Mahnung - erforderliche kalendermäßige Berechenbarkeit des
Leistungszeitpunktes ausgehend von einer Kündigung an. Zwar enthält Ziffer III. des
Vertrages die Bestimmung, dass die Geschäftsanteile „sofort, wenn der [Kläger oder
seine ehemalige Ehefrau] diese ... zurückfordern, ... zurückzuübertragen“ seien. Jedoch
stellt eine bloße Leistungsaufforderung keine „Kündigung“ dar und § 284 Abs. 2 Satz 2
BGB a.F. lässt sich nicht analog auf Leistungsaufforderungen anwenden (ebenso Z
103, 33 [34f.]; in Palandt, 61. Aufl. 2002, § 284 Rdnr. 22). Denn die Kündigung
ist ein grundlegender, das Schuldverhältnis insgesamt beendender Vorgang, in dessen
Folge ggf. Rückgewähransprüche o.ä. entstehen, während die Leistungsaufforderung
einen einzelnen Anspruch innerhalb eines im Übrigen unveränderten
Schuldverhältnisses fällig stellt. In Bezug auf eine Mahnung, die den Schuldner an seine
Leistungspflicht erinnern soll, sind die beiden Fallkonstellationen daher erheblich
verschieden: das Erfordernis einer Erinnerung des Schuldners erscheint im Fall der
Kündigung mit ihren grundlegenderen, für den Schuldner merklicheren Folgen weniger
von Nöten als im Fall der bloßen Leistungsaufforderung. Vor dem Hintergrund, dass §
284 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. eine Ausnahme von dem Grundsatz des Erfordernisses einer
Mahnung darstellt, ist die Vorschrift tendenziell eng auszulegen (ebenso RG, a.a.O.) und
die o.g. Analogie demgemäß abzulehnen.
(2.) Der Verzug war - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat -
spätestens am 15. April 2002 beendet. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das
Landgericht meint - dies auf der gemäß §§ 429 Abs. 3, 422 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1
BGB schuldbefreienden Wirkung der Übertragung der Geschäftsanteile an Frau M. G.
beruhte und ob diese Rechtsansicht mit dem o.g. Senatsurteil vom 7. Juni 2003 in
Einklang steht. Denn jedenfalls ist mit der Übertragung der Geschäftsanteile an Frau M.
G. Unvermögen des Beklagten zur Leistung an den Kläger eingetreten. Das
Unvermögen beendete nach allgemeinen Regeln den Verzug (vgl. in Palandt,
BGB, 61. Aufl. 2002, § 284 Rdnr. 3, 39, m.w.N.).
(3.) Dass dem Kläger in dem sich ergebenden Zeitraum vom 8. Januar bis 15. April 2002
ein Schaden durch die Nichtübertragung der Geschäftsanteile entstanden wäre und,
wenn ja, in welcher genaue Höhe, hat der Kläger - worauf bereits das Landgericht
hingewiesen hat - nicht ansatzweise vorgetragen. Auch im Beschwerdeverfahren trägt
der Kläger nicht ergänzend vor.
Es kann daher dahinstehen, ob ein durch die Nichtübertragung verursachter Schaden -
ggf. unter Anwendung von § 287 ZPO - schon deshalb zu verneinen ist, weil es nach den
Gesamtumständen des Falles naheliegt, dass die Übertragung der Geschäftsanteile das
Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der hd-technik service GmbH zur Folge
gehabt hätte, was seinerseits eine weitgehende Entwertung der Geschäftsanteile
bedeutet hätte. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Verzug des Klägers gemäß § 285
BGB a.F. zu verneinen ist, weil dem Beklagte im Verzugszeitraum zwar ein Verschulden
dahingehend vorgeworfen werden könnte, dass er die Geschäftsanteile an der
beiden in Betracht kommenden Gläubiger übertrug, dass ihm aber - mit den unter
Buchstabe bb. angeführten Gründen - kein Verschulden dahingehend vorgeworfen
werden kann, speziell an den Kläger nicht geleistet zu haben.
bb. Soweit der Kläger - wiederum im Wege der Leistungsklage -
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bb. Soweit der Kläger - wiederum im Wege der Leistungsklage -
Schadensersatzansprüche wegen Unvermögens des Beklagten zur Erfüllung seiner
(etwaigen) Pflicht zur Übertragung der Geschäftsanteile an den Kläger nach dem 15.
April 2002 (s.o., Buchstabe aa.[2.]) geltend macht, sind die diesbezüglichen
Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 275 Abs. 2 BGB a.F. nicht zu bejahen.
Denn trifft den Beklagten kein Verschulden an seinem Unvermögen. Die Beantwortung
der Frage, ob der Beklagte nach Ziffer III. des Vertrages vom 5. August 1999 an den
Kläger, an Frau M. G. oder an beide - als Gesamtgläubiger - zu leisten hatte, war nämlich
in hohem Maße unklar. Dieses wird durch den Umstand belegt, dass mehrere mit der
Frage befasste Gerichte bzw. Spruchkörper (Zivilkammern 20 und 105 des Landgerichts
sowie der erkennende Senat) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Der Beklagte
befand sich daher jedenfalls in einem ihn entschuldigenden Rechtsirrtum, als er an Frau
M. G. leistete. Da der Rechtsirrtum zur Folge hatte, dass der Beklagte ab dem 15. April
2002 unvermögend wurde, ist das Unvermögen entschuldigt (vgl. zum dem durch
Rechtsirrtum entschuldigten Verzug: in Palandt, 61. Aufl. 2002, § 285 Rdnr. 4).
cc. Soweit der Kläger - ebenfalls im Wege der Leistungsklage -
Schadensersatzansprüche wegen Treue- und Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten
nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wegen schuldhafter
Verschlechterung des Wertes der Geschäftsanteile nach §§ 989, 990 BGB und wegen
sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB geltend macht, hat der Kläger - worauf
bereits das Landgericht hingewiesen hat - nicht ansatzweise Tatsachen vorgetragen, die
Grundlage für derartige Ansprüche sein könnten. Auch im Beschwerdeverfahren trägt
der Kläger nicht ergänzend vor. Jedenfalls ist in den Umständen, dass der Beklagte seine
Tätigkeit in dem Betrieb der h. … GmbH eingestellt hat, dass er ein anderes
Unternehmen mit ähnlich lautender Firma gegründet hat und dass er mit diesem
Unternehmen (möglicherweise) in Wettbewerb zu der h. … GmbH getreten ist, kein
rechtswidriges Verhalten zu sehen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der
Anstellungsvertrag des Beklagten mit h. … GmbH Regelungen enthielt, die dem
Beklagten den Wettbewerb mit dieser GmbH untersagten oder eine Kündigung des
Vertragsverhältnisses ausschlossen.
Der Frage, ob die Ansprüche verjährt sind, weil die Nichterfüllung der
Hauptleistungspflicht (Nichtübertragung der Geschäftsanteile) und die Schlechterfüllung
Nebenpflichten bzw. deliktischen Pflichten (gezieltes Herunterwirtschaften der
Gesellschaft) etwaig zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte sind, braucht daher
nachgegangen zu werden.
dd. Soweit der Kläger seine ursprünglich erhobene Feststellungsklage weiterverfolgt, ist
diese gemäß § 256 Abs. 1 ZPO mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Denn es ist
nicht zu erkennen, warum es dem Kläger nicht möglich sein sollte, seinen Schaden aus
einem Vorgang, der die streitgegenständlichen Geschäftsanteile angeblich schon vor
vielen Jahren vollständig entwertet haben soll, abschließend zu beziffern und mithin
umfassend Leistungsklage zu erheben (zum Vorrang der Leistungsklage gegenüber der
Feststellungsklage vgl. in Zöller, 26. Aufl. 2007, § 256 Rdnr. 7a, m.w.N.). Die
etwaig schadensersatzauslösenden Tatsachen sind offenbar vollständig eingetreten.
Allenfalls mag den Kläger eine gewisse Unsicherheit beim Feststellen dieser Tatsachen
oder bei der Rechtsanwendung veranlassen, den Weg der Leistungsklage nicht
vollständig zu beschreiten. Es ist jedoch anerkannt, dass selbst schwierige Prognosen
der Bemessung eines tatsächlich bereits entstandenen Schadens den Vorrang der
Leistungsklage nicht entfallen lassen ( NJW 1996, 2097 [2098]; in Zöller,
a.a.O.).
b. Der angefochtene Beschluss war auch nicht deshalb aufzuheben, weil er etwa durch
einen unvollständig besetzten Spruchkörper erlassen wurde (s.o.).
Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, von einer
eigenen Sachentscheidung abzusehen und die Sache unter Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. Von dieser
Möglichkeit ist aber im Interesse einer zügigen Sacherledigung und effizienten
Personalressourcenverteilung innerhalb der Justiz nur mit großem Bedacht Gebrauch zu
machen (ähnlich in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 27, m.w.N.). Zudem
ist kein Grund ersichtlich, warum zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung (d.h. der
Einzelrichter entscheidet anstelle der an sich zuständigen Kammer) eine Aufhebung im
Beschwerdeverfahren weitergehender zulässig sein soll als im Berufungsverfahren.
Dabei kann insbesondere nicht die Rechtsprechung des , OLGR 2003, 8 [9]
(ähnlich , OLGR 2003, 340 [341]) herangezogen werden, wonach in der
umgekehrten Fallgestaltung (d.h. die Kammer entscheidet anstelle des an sich
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umgekehrten Fallgestaltung (d.h. die Kammer entscheidet anstelle des an sich
zuständigen Einzelrichters) die landgerichtliche Entscheidung ohne weiteres aufzuheben
ist. Denn die von den beiden Oberlandesgerichten angeführte Begründung, wonach nur
durch Aufhebung und Zurückverweisung dem Umstand begegnet werden könne, dass
die unrichtige Besetzung der Richterbank erster Instanz vermittels der Regelung des §
568 Satz 1 ZPO in der Besetzung der Richterbank zweiter Instanz fortwirke, trägt
jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Nach § 568 Satz 2 ZPO kann nämlich
in zweiter Instanz die Sache von dem zunächst zuständigen Einzelrichter auf den
vollbesetzten Beschwerdesenat übertragen werden, wobei genau dieselben
Übertragungskriterien maßgeblich sind, wie bei der erstinstanzlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Einzelrichter und der vollbesetzten Kammer
gemäß §§ 348 Abs. 3 Satz 2, 348a Abs. 1 ZPO. Der Fehler in der erstinstanzlichen
Besetzung wirkt sich daher keineswegs bindend auf die zweitinstanzliche Besetzung aus,
sondern kann gemäß § 568 Satz 2 ZPO sachentsprechend und ohne großen Aufwand
"neutralisiert“ werden, so dass es der Aufhebung und Zurückverweisung nicht bedarf.
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen: Die unzutreffende
Besetzung der Richterbank erster Instanz stellt einen Verfahrensfehler, keinen
Sachfehler der erstinstanzlichen Entscheidung dar ( , OLGR 2003, 8 [9];
, OLGR 2003, 340 [341]; in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 538
Rdnr. 14). Dieser Fehler würde in einem Berufungsverfahren nur in den Grenzen des §
538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Die
Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind vorliegend jedoch nicht erfüllt;
namentlich wird auf Grund des Fehler keine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig. Denn die Sache ist - wie aus den Ausführung unter
Buchstabe a) ersichtlich - allein auf Grund rechtlicher Erwägungen zu entscheiden;
entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen stellen sich nicht.
Dahinstehen kann daher die Frage, ob der Spruchkörper des Landgerichts vorliegend
unvollständig besetzt war, d.h. ob die Einzelrichterin hätte nur bei vorausgegangenen
Übertragungsbeschluss gemäß § 348a Abs. 1 ZPO entscheiden dürfen. Im Hinblick
darauf, dass diese Frage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für das weitere Verfahren
vor dem Landgericht Bedeutung erlangt, weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass er
die Frage bejaht und einen Übertragungsbeschluss für erforderlich hält (ebenso die h.M.
in der Literatur: in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 348 Rdnr. 15; in
Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 348 Rdnr. 6a; in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, §
348 Rdnr. 5a; in Saenger, ZPO, 2. Aufl. 2007, § 348 Rdnr. 4; , ZPO,
8. Aufl. 2008, § 348 Rdnr. 5; , DRiZ 2003, 374; a.A. hingegen: in
Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 348 Rdnr. 2; in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-
Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, 2002, § 348 Rdnr. 20; veröffentlichte
Gerichtsentscheidungen liegen - soweit ersichtlich - noch nicht vor). Für diese Auffassung
sprechen Sinn und Regelungssystematik der §§ 348, 348a ZPO. Die Vorschriften sehen
nämlich keineswegs vor, dass Proberichter in ihrem ersten Zivildezernatsjahr unter
anderen Voraussetzungen als ihre dienstälteren Kollegen einzelrichterlich tätig werden
können bzw. sollen. In beiden Fällen ist sachlicher Maßstab für das Tätigwerden als
Einzelrichter die Frage, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist oder
nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist; liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Sache
gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auch einem Proberichter des ersten Zivildezernatsjahrs als
Einzelrichter zu übertragen ( in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 348 Rdnr. 6).
Unterschiedlich werden der Proberichter des ersten Zivildezernatsjahrs und sein
dienstälterer Kollege nur in Bezug auf das , das der Entscheidung über die
Einzelrichterzuordnung vorausgeht, behandelt. Während der dienstältere Richter gemäß
§ 348 Abs. 1, 2 und 4 ZPO selbst darüber entscheidet, ob besondere Schwierigkeiten
vorliegen bzw. der Fall grundsätzlicher Bedeutung hat, soll bei einem unerfahrenen
Proberichter gemäß §§ 348 Abs. 1 Nr. 1, 348a Abs. 1 ZPO die Kammer diese
Entscheidung treffen. Hat die Kammer sich aber einmal dafür entscheiden, solche
Schwierigkeiten oder einen solche Bedeutung anzunehmen und daher die Sache
auf den Einzelrichter zu übertragen, darf, wenn der Proberichter durch einen
erfahreneren Kollegen ersetzt wird, dieser die - unausgesprochene - Entscheidung der
Kammer nicht dadurch unterlaufen können, dass er nunmehr ohne weitere Einbeziehung
der Kammer als Einzelrichter tätig wird.
4. Eine Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht
veranlasst. Denn die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht
erstattet und die Gerichtskosten sind ohne weiteres vom Antragsteller zu tragen (vgl.
in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 127 Rdnr. 39).
5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen,
nachdem weder die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine
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nachdem weder die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes für die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
6. Ergänzend erlaubt sich der Senat die folgenden - sich ihm aufdrängenden, freilich
vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Hinweise:
a. Der Streitwert des ursprünglichen, in der Klageschrift geltend gemachten
Feststellungsantrags dürfte entgegen dem - nicht näher begründeten -
Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2006 (Bl. 119 d.A.) mit 13.000 EUR zu
niedrig bemessen sein. Denn der Wert der Feststellungsklage beträgt 80% des Wertes
des Leistungsanspruches, der Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist ( JurBüro
1975, 1598 [1598]; in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 16
„Feststellungsklage“). Dabei ist der maßgebliche Bezugspunkt für die Bewertung des
Leistungsanspruches das klägerische Interesse, die maßgebliche Bewertungsgrundlage
der Vortrag des Kläger, und zwar unabhängig von der Erfolgsaussicht und der
Realisierbarkeit seines Verlangens ( in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 2),
und der maßgeblicher Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl.
in Zöller, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund dürfte dem Umstand entscheidendes
Gewicht beizumessen sein, dass der Kläger zur Wertentwicklung der Geschäftsanteile im
streitgegenständlichen Zeitraum (07. Juni 2001 bis 15. April 2002) ausgeführt, die
Gesellschaft habe im Mai 2001 „sehr gut dagestanden“, der Wert des 100%-igen
Geschäftsanteiles per 10. Januar 2002 habe - trotz einer seit November 2001
„dramatisch“ verschlechterten Geschäftsentwicklung mit einem kumulierten Verlust der
Gesellschaft in 2001 von 140.000 EUR - immerhin noch 617.000 EUR betragen und der
Unternehmenswert sei per 19. Juni 2002 mit ca. 50.000 EUR bewertet worden (Seite 6
der Klageschrift; Bl. 6 d.A.). Demgegenüber ist dem Umstand, dass der Wert
des Geschäftsanteiles zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft betrug
ohne Belang. Im Ergebnis dürfte sich daher der Streitwert der ursprünglichen
Feststellungsklage im Bereich von 500.000 EUR bewegen.
b. Ein wesentliches Motiv der diversen, auch gegen Frau M. G. geführten,
zivilgerichtlichen Rechtsstreite der Parteien sowie der Rechtshandlungen, die Anlass für
diese Rechtsstreite bieten, scheint das Bedürfnis der Parteien nach einer Bereinigung
der emotionalen Zerwürfnisse innerhalb ihrer Familie zu sein. Die Parteien sollten sich
klar darüber werden, dass das zivilgerichtliche Verfahren zwar ein gutes Mittel zur
Klärung von wirtschaftlich-juristischen Fragen sein mag, dass es aber nur begrenzt in der
Lage ist, emotional-zwischenmenschliche Konflikte zu lösen, und nicht selten Grund für
zusätzliche emotionale Kränkung ist. Vor diesem Hintergrund werden die Parteien auf
alternative Streitbeilegungsinstrumente aufmerksam gemacht, bei denen ihre
Gesamtverhältnisse einschließlich der emotionalen Seite in den Blick genommen werden
können, wie z.B. die Mediation durch juristisch und/oder psychologisch geschultes
Personal oder familientherapeutische Angebote.
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