Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: neues vorbringen, eigentum, brief, eigentümer, rechtsverletzung, urkunde, link, sammlung, fahrstreifen, quelle

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 51/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 4 S 1 StVZO, § 7 Abs 5
StVO
Aktivlegitimation in einem Schadensersatzverfahren:
Eigentümerstellung auf Grund der Eintragung im KFZ-Brief
Leitsatz
Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4
Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich
dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die
Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.
Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die
angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen
beruht.
1. Die Klägerin meint auf S. 2 der Berufungsbegründung zur Frage der Aktivlegitimation
der Klägerin, „die Eigentümerstellung ergibt sich alleine aus der Eintragung im Kfz-Brief“.
Die Klägerin habe daher durch Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ihr
Eigentum an dem Pkw belegt, der durch die Zulassungsstelle auf sie zugelassen worden
sei.
Diese Argumentation ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts auf S. 4-5 des angefochtenen Urteils zu erschüttern, dass nämlich nicht
festgestellt werden könne, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw B-
ES 2708 gewesen ist.
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Eigentum an einer
beweglichen Sache nach §§ 929 ff. BGB erworben wird und nach § 1006 BGB die
Vermutung dafür spricht, dass der Besitzer der Sache auch deren Eigentümer ist.
Die Auffassung, die Eigentümerstellung an einem Kfz ergäbe sich alleine aus der
Eintragung im Kfz-Brief, trifft nicht zu.
Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der
Zulassungsstelle zugelassen ist. Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche
Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428), aus der weder
zwingend auf den „Halter“ des Kfz im Sinne des § 7 StVG (vgl. dazu Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Auf., StVG § 7 Rn 14) noch auf den Eigentümer im Sinne der
§§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. So hat auch die Zulassungsstelle bei der
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§§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. So hat auch die Zulassungsstelle bei der
Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Briefe nicht die privatrechtliche
Rechtslage zu prüfen (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO).
2. Selbst wenn aber unterstellt würde, die Klägerin sei aktivlegitimiert, so hat die
Berufung aus den vom Landgericht zum festgestellten Unfallhergang ausgeführten
Gründen (UA 5-7) keine Aussicht auf Erfolg.
Der Vortrag der Klägerin auf S. 2 der Berufungsbegründung („Der Ehemann der
Klägerin..., der als Zeuge benannt war und die Spur wechseln mußte, weil ihn ein
Polizeifahrzeug aus dieser drängte, konnte selbstverständlich wieder in die von ihm
verlassene Spur wechseln...“), rechtfertigt eine Abänderung des Urteils nicht.
Abgesehen davon, dass jeder Fahrstreifenwechsel - nach entsprechender Ankündigung -
nur zulässig ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist
(§ 7 Abs. 5 StVO), hat das Landgericht auf der Grundlage der persönlichen Darstellung
der Klägerin zutreffend einen anderen Unfallhergang festgestellt. Danach ist der Unfall
bei einem Fahrstreifenwechsel ihres Ehemannes aus der von ihm befahrenen zweiten
Spur von rechts in die erste Spur von rechts („Busspur“) geschehen, in der sich das
Polizeifahrzeug B - ... befand.
Soweit die Klägerin nunmehr einen neuen Sachvortrag (Zurückwechseln in eine zuvor
befahrenen Fahrstreifen) behaupten will, ist ihr neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht eine
Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung.
Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.
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