Urteil des KG Berlin vom 16.01.1986

KG Berlin: wahrung der frist, darlehensvertrag, verbraucher, persönliche anhörung, fonds, provision, vermittler, firma, besuch, lebensversicherung

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Gericht:
KG Berlin 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 27/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 HTürGG vom
16.01.1986, § 2 Abs 1 S 3
HTürGG vom 16.01.1986
Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit
einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag bei fehlender
Konkretisierung des verbundenen Geschäftes
Leitsatz
Eine im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthält, dass mit
dem Widerruf des Darlehensvertrages das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam
zustande kommt, ist auch dann keine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässige
andere Erklärung, wenn das finanzierte verbundene Geschäft nicht konkret bezeichnet ist,
sich aber im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen lässt, um
welches Geschäft es sich handelt (im Anschluss an BGH, Urt. vom 24. April 2007 - XI ZR
191/06 - WM 2007, 1152).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil der
Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin (4 O 438/05) geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabtretung einer Lebensversicherung bei
der S. Lebensversicherung a.G., die sie im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung
des Beitritts zu der „F. Wohnbaufonds GbR„ aufgenommenen Darlehen zur Sicherheit an
die Beklagte abgetreten hat.
Die Klägerin unterzeichnete unter dem 16. Januar 1999 eine Selbstauskunft. Am 28.
Januar 1999 unterzeichnete sie den „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum
Abschluss eines Treuhandvertrages F. Wohnbaufonds GbR„ bezogen auf die Zeichnung
zu einer Anteilssumme in Höhe von 80.000, - DM zuzüglich 5 % Agio, den
Darlehensvertrag mit der Beklagten über den Betrag von 80.000, - DM, ein als
gesonderte Anlagen beigefügtes als „Besondere Erklärung„ bezeichnetes Formular, die
ebenfalls auf einem gesonderten Formular beigefügte Widerrufsbelehrung zum
Darlehensvertrag, die Verpfändungserklärung des Fondsanteils, die Abtretungserklärung
bezüglich der Lebensversicherung bei der gleichzeitig mit dem Fondsbeitritt zur
Finanzierung abgeschlossenen S. Lebensversicherung (Versicherungsnummer ... ) sowie
die gesonderte Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt.
Der Treuhandauftrag wurde von der Treuhänderin am 18. Februar 1999 angenommen.
Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensantrag am 8. Februar 1999.
In dem Darlehensvertrag ist einleitend ausgeführt:
„Die G. KG gewährt Frau I. R. , nachfolgend Darlehensnehmerin genannt, ein Darlehen in
Höhe von DM 93.333,33 zur Finanzierung eines Fondsanteils in Höhe von DM 80.000,00
an der F. ... -Wohnbaufonds GbR.„
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Die Widerrufsbelehrung lautet:
„Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtet
Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der G. KG (es folgt die
Anschrift) schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese
Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die
von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht
wirksam zustande.„
In der „Besonderen Erklärung„ heißt es:
„… (Die Bank) weist darauf hin, dass eine Prüfung der Risiken der wirtschaftlichen und
steuerlichen Grundlagen des F. Wohnbau GbR von ihr nicht vorgenommen worden ist
und sie deshalb auch dafür keine Haftung übernehmen kann. Diese Prüfung bleibt uns
vorbehalten. Daraus folgt, dass unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen
Risiken der Kredit von uns zurückzuzahlen ist. Die Bank hat grundsätzlich weder bei der
rechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des Modells noch beim Entwurf der
gesellschafts- und anderer Verträge mitgewirkt. Sie nahm und nimmt keinerlei Einfluss
auf die Aussagen der Initiatoren hinsichtlich der Rentabilität und steuerlichen Beurteilung
des Objektes. …
Die Bank hat sich nicht in den Vertrieb eingeschaltet und tritt auch sonst nicht
gemeinsam mit den Initiatoren auf deren Seite gegenüber uns auf. Sie ist demgemäß
im Verhältnis zu uns nicht Partner des finanzierten Geschäftes. Die Kapitalanlage wird
von Vermittlern vertrieben, welche nicht berechtigt sind, irgendwelche Erklärungen für
die Bank abzugeben.
… Mit unserer Unterschrift bestätigen wir ausdrücklich, von der Bank über das
sogenannte „Aufspaltungsrisiko„ informiert worden zu sein.„
Im März 1999 erwarb die Klägerin außerdem Anteile an dem Fonds „M. „. Der Erwerb
dieses Fondsanteils wurde durch den Vermittler Herrn S. als Untervermittler der Firma S.
Wirtschaftsberatung vermittelt, wie in einem Schreiben der ... Vertriebepartner mbH (im
Folgenden: M. ) vom 23.11.2006 (Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.
Dezember 2006, Bd. I Bl. 127 d.A.) bestätigt wurde. In dem Schreiben wird außerdem
ausgeführt. „Herr S. war als Untervermittler für Herrn S. tätig. Nach dessen Tod haben
wir im Mai 2000 einen Vertriebsvertrag mit Herrn S. geschlossen„. Mit Schreiben vom
23.10.2006 teilte die M. Management der Klägerin mit, dass ihr neuer Investmentpartner
die Firma G. Wirtschaftsberatung GmbH P. S. (G. ) sei (Anlage K 16 zum Schriftsatz der
Klägerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 126 d.A.). Herr S. trat weiterhin unter der
Firma „P. Finanzberatung P. S. „ mit Sitz in G. auf (Schreiben an die Klägerin vom
02.01.2001, Anlage K 21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl.
131 d.A.).
Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene Vermittler S. hat eine Quittung der Firma S.
Wirtschaftsberatung vom 23.04.1999 vorgelegt, nach der er in Bezug auf die Klägerin
Provisionen in Höhe von 13.896, - DM und 52.663, - DM erhalten hat (Bd. I Bl. 141 d.A.).
Die Klägerin hat ihre Erklärung zu dem Darlehensvertrag mit Schreiben ihres
Bevollmächtigten vom 31.03.2005 widerrufen.
Sie hat behauptet, auch der hier in Frage stehende Fondsbeitritt sei durch den Zeugen
S. vermittelt worden, und zwar anlässlich zweier Hausbesuche, zu der der Zeuge sich
jeweils telefonisch angekündigt habe. Der Zeuge habe auch den Kredit mit der
Beklagten vermittelt, die dem Zeugen ihre bereits mit ihrem Stempel versehenen
Vertragsformulare überlassen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, nicht wirksam über
den Widerruf belehrt worden zu sein. Bei dem Darlehen handele es sich um ein
verbundenes Geschäft.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - die Rechte aus ihrem
Versicherungsvertrag auf den Todesfall bei der S. Lebensversicherung a.G.,
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Versicherungsvertrag auf den Todesfall bei der S. Lebensversicherung a.G.,
Versicherungs-Nr. ... , vom 02.02.1999 zurück zu übertragen Zug um Zug gegen
Abtretung des von der Beklagten finanzierten Geschäftsanteils an der „F. ...
Wohnbaufonds GbR„ in Form der Rechte der Klägerin gegenüber der „C.
Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 18.02.1999,
2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag
zwischen ihr - der Klägerin - und der Beklagten vom 08.02.1999, Darlehenskonto Nr. ... ,
zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, sich generell zur Finanzierung bereit erklärt zu haben. Sie
hat die Ansicht vertreten, eine etwaige Haustürsituation sei im Hinblick auf den
unterlassenen Widerruf des Beitritts zu der Fondsgesellschaft nicht kausal gewesen.
Das Landgericht hat den Zeugen S. gemäß Beweisbeschluss vom 26. Juli 2006 (Bd. I Bl.
84, 85) zunächst schriftlich befragt und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 16.
Janu- ar 2007 persönlich vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Auf die
schriftliche Zeugenaussage des Zeugen vom 11. September 2006 (Bd. I Bl. 89 - 91)
sowie die Sitzungsniederschrift der Verhandlung des Landgerichts vom 16. Januar 2007
(Bd. I Bl. 135 bis 140 d.A.) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin den Darlehensvertrag
wirksam widerrufen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein
Haustürgeschäft vor, das gleichzeitig ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9
VerbrKG darstelle. Der Widerruf sei rechtzeitig erklärt worden, weil die
Widerrufsbelehrung einen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG unzulässigen Widerruf
enthalten habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe
des Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 12. Februar 2007 verkündete Urteil hat die Klägerin am 12. März 2007
die Berufung eingelegt und diese am 11. Mai 2007 begründet.
Die Beklagte rügt die tatsächliche Würdigung des Gerichts, die unzulässigerweise im
Wesentlichen auf die persönliche Anhörung der Klägerin gestützt sei. Sie, die Beklagte,
treffe keine Darlegungslast im Hinblick auf Umstände, die gegen eine Haustürsituation
sprechen würden, sondern das einfache Bestreiten genüge. Es habe auch keine für den
Vertragsabschluss kausale Haustürsituation vorgelegen. Dagegen spreche der
Zeitablauf von annähernd zwei Wochen, in denen die Klägerin Zeit gehabt habe, sich für
oder gegen die Anlage zu entscheiden und der Umstand, dass es mehrere Gespräche
gegeben habe, die zu weiteren Terminsabsprachen geführt hätten. Eine
Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Klägerin habe bei den gegebenen
Umständen nicht vorgelegen Die Klägerin sei an einer Anlage interessiert gewesen und
habe den Vermittler aus diesem Grund bestellt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei
wirksam, wie sich aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 24. April 2007
(XI ZR 191/06) nunmehr eindeutig ergebe.
Die Beklagte beantragt, nachdem sie den gemäß der Berufungsbegründungsschrift vom
11. Mai 2007 angekündigten Antrag klargestellt hat,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist weiterhin der Ansicht, der
ihr erteilte Hinweis in der Widerrufsbelehrung sei irreführend. Der Verkaufsprospekt des
Fonds enthalte Angaben, die die Klägerin darüber im Unklaren lassen würden, ob ein
verbundenes Geschäft vorliegen würde. Sie bezieht sich im Übrigen auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11. Mai
2007, 22. Oktober und 5. November 2007 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze der
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2007, 22. Oktober und 5. November 2007 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze der
Klägerin vom 17. Juli nebst Anlage und vom 8. Oktober 2007 verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§ 517, § 519, § 520 ZPO). Soweit die Beklagte den Antrag
ursprünglich missverständlich formuliert hat (Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt),
ergab sich im Zusammenhang mit der Begründung hinreichend deutlich, dass die
Beklagte die Änderung des Urteils in der Sache begehrt hat. Über die Kosten musste im
Zusammenhang damit tatsächlich insgesamt neu entschieden werden. Die Beklagte hat
ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klägerin hat den Darlehensvertrag
nicht wirksam widerrufen, sodass die Beklagte auch nicht zur Rückabwicklung des
Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG (auch im Folgenden: in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 16. Januar 1986) verpflichtet ist.
1. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der
Darlehensvertrag aufgrund von Verhandlungen im Sinne eines Haustürgeschäfts im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen ist.
Die Beklagte rügt insoweit zu Recht, dass sie das Vorliegen einer Haustürsituation
zulässigerweise einfach bestreiten durfte und demgemäß nicht verpflichtet war,
ihrerseits zu der Art des Zustandekommens des Haustürgeschäfts vorzutragen (vgl.
BGH ZIP 2007, 762).
Richtig ist auch, dass die Aussage der Partei, die diese im Wege der Parteianhörung
gemäß § 141 ZPO macht, nicht wie die Aussage im Rahmen einer förmlichen
Parteivernehmung gewürdigt werden darf, da diese einen anderen Stellenwert hat (vgl.
Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 141, Rn 1). Die Ausführungen des Landgerichts, die im
Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin gestützt sind, sind insofern missverständlich.
Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung, insbesondere der vorliegenden
Indizien, die auch durch die Zeugenaussage des Zeugen S. nicht entkräftet werden, ist
aber auch nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der von der
Klägerin behauptete und in der persönlichen Anhörung bestätigte Hergang zutreffend ist
(§ 286 ZPO). Diese Feststellung ist möglich, obwohl der Zeuge S. in Abrede gestellt hat,
an der Vermittlung der vorliegenden Anlage beteiligt gewesen zu sein. Die Aussage des
Zeugen ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Schon der Umstand, dass der Zeuge,
wie er eingeräumt hat, in Bezug auf die in Rede stehende und die weitere im März 1999
vermittelte Fondsanlage eine Provision von Herrn S. erhalten hat, spricht als
wesentliches Indiz dafür, dass er es war, der den Abschluss vermittelt hat. Soweit der
Zeuge erklärt hat, hierbei habe es sich um die Provision für die Empfehlung der Klägerin
an Herrn S. gehandelt, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der Provision nicht
nachvollziehbar. So betrug die Provisionssumme einmal 13.896, - DM für eine Anlage
zum Betrag von 45.000, - DM und einmal 52.663, - DM bei einem Anlagebetrag von
80.000, - DM. Die andere Anlage hat der Zeuge unstreitig vermittelt, sodass nicht
erklärlich ist, warum er in Bezug auf den hier in Frage stehenden Fonds eine im
Verhältnis noch höhere Provision nur für die Empfehlung der Klägerin erhalten haben
sollte. Im Nachhinein wird die Annahme, dass es sich um eine Provision für die
Vermittlung handelte, noch durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren
eingereichte Bestätigung der Frau M. B. vom 2. Juli 2007 gerechtfertigt, die bestätigt hat,
dass der Zeuge Schöppe ihr dieselbe Anlage vermittelt hat. Auch für Frau B. hat der
Zeuge gleichzeitig eine Provision enthalten. Durch die Bestätigung der Frau B. wird auch
die Erklärung des Zeugen widerlegt, er sei in Bezug auf Anlagen der hier in Rede
stehenden Art überhaupt nicht tätig gewesen, weil er keine ausreichenden Kenntnisse
gehabt hätte. Dagegen spricht auch die Bestätigung der M. Management vom 23.
November 2006, aus der hervorgeht, dass der Zeuge S. als Untervermittler für die S.
Wirtschaftsberatung und unmittelbar nach dem Tod des Herrn S. in einer anderen Firma
als Anlageberater tätig gewesen ist, sowie der Umstand, dass der Zeuge später als
selbständiger Anlageberater aufgetreten ist. Für die Behauptung der Klägerin sprechen
als weitere Indizien die Termineintragungen der Klägerin vom 16. und 28. Januar 1999
mit der Bezeichnung „I. „, die mit den Daten der hier in Frage stehenden Vorgänge
übereinstimmen. Die Zuordnung „I. „ passt nur zu der Person des Zeugen S. , nicht des
Herrn S. da nur der Zeuge S. gleichzeitig mit der I. zu tun hatte. Die Klägerin hätte zu
diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt, fälschlich eine andere Person
einzutragen. Umgekehrt musste der Zeuge S. zugeben, dass er durchaus mit der
Klägerin zu tun gehabt haben könnte. Für die Behauptung der Klägerin spricht auch ihr
Schreiben vom 23.03.2003, in dem sie sich wegen des Fonds an den Zeugen S. gewandt
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Schreiben vom 23.03.2003, in dem sie sich wegen des Fonds an den Zeugen S. gewandt
hat und dort auch auf eine von diesem vorgenommene Beratung Bezug nimmt. Das
lässt sich nicht anders erklären als dass sie sich an ihn als den Vermittler gewandt hat.
Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie keine Veranlassung, etwas Falsches zu schreiben.
Diese Indizien reichen aus, um im Wege der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO die
Behauptung der Klägerin, der Zeuge S. habe die Anlage vermittelt, als erwiesen
anzusehen. Dass die von ihm vermittelten Geschäfte generell bei den Kunden zu Hause
geführt worden seien, hat der Zeuge selbst bestätigt.
2. Die Haustürsituation war auch kausal für den Vertragsabschluss.
Die Klägerin hat die fraglichen Vertragserklärungen zu Hause unterschrieben. Dieser
Besuch beruhte nicht auf vorheriger Bestellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG). Eine vorherige
Bestellung liegt nicht vor, wenn die Einladung ihrerseits in einer Haustürsituation
abgegeben oder in einer Situation abgegeben worden ist, in der der
Überraschungseffekt noch vorhanden ist. So liegt eine Bestellung nicht vor, wenn der
Besuch vorher in einem nicht vom Kunden veranlassten Telefongespräch oder auch in
einem vorherigen Besuch in einer Haustürsituation abgesprochen worden ist (vgl. BGHZ
109, 127; OLG Stuttgart, Urt. vom 23. November 2004, 6 U 82/03, zitiert nach juris Rn
85). Eine vergleichbare Situation lag hier vor. Zwar hatte bereits zuvor ein Gespräch
stattgefunden, in dem der Klägerin die Anlage vorgestellt worden war. Der Zeuge S.
hatte der Klägerin nach ihrer Schilderung, von deren Richtigkeit auszugehen ist, die
Anlage aber (anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall (Urteil des
Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 4 U 77/03 -) nur auf einem Laptop vorgestellt und
sämtliche Unterlagen wieder mitgenommen. Erst zu dem weiteren, wenn auch aufgrund
einer erneuten telefonischen Absprache erfolgten Gespräch hat der Zeuge die
Unterlagen mitgebracht und sie sogleich unterschreiben lassen. Die Klägerin befand sich
hiermit in einer Situation, in der sie sich entweder auf einen weiteren Besuch einlassen
oder ungeprüft auf die Anlage hätte verzichten müssen. Sie hatte nicht die Möglichkeit,
sich in der Zwischenzeit die Unterlagen in Ruhe anzusehen und sich für oder gegen
weitere Gespräche mit dem Zeugen zu entscheiden.
Auch wenn auf den ersten Besuch abgestellt wird, ist die Kausalität gegeben. Ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Terminen ist nicht zwingend erforderlich. Die
von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung kann aber mit
zunehmendem zeitlichen Abstand abnehmen und nach einer gewissen Zeit ganz
entfallen. Stets sind aber die Gesamtumstände danach zu prüfen, ob der mit der
Haustürsituation verbundene Überrumpelungseffekt noch angedauert hat (ständige
Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, WM 2006, 1243; BGHZ 131, 385). Bei einem
Zeitabstand von 12 Tagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Klägerin eben nicht die Möglichkeit hatte, in der Zwischenzeit die Vor- und Nachteile der
Anlage zu prüfen, ist der erforderliche Zusammenhang zu bejahen.
Die Kausalität ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin den Fondsbeitritt
nicht widerrufen hat. Denn die Klägerin hat den Auftrag zum Fondsbeitritt und den
Darlehensvertrag gleichzeitig unterschrieben und die Widerrufsfrist für den Fondsbeitritt
wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem der Klägerin die auf den Fondsbeitritt
bezogene Widerrufsbelehrung zugesandt worden war, in Lauf gesetzt.
3. Der Widerruf ist jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von einer Woche seit dem
Zugang der Belehrung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HWiG), d.h. hier seit deren Unterzeichnung
am 28. Janu- ar 1999, erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die der
Klägerin erteilte Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Sie war nicht im Sinne von §
1 Abs. 2 HWiG unbeachtlich, weil sie einen unzulässigen Zusatz enthielt. Das
Zusatzverbot gilt bei einer gebotenen telelogischen Reduktion des Wortlauts der
Vorschrift nicht für inhaltlich zutreffende Ergänzungen, die dem Verbraucher die
Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die
Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind lediglich Erklärungen, die
einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit
der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber
gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der
Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen
zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 -,
WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152, Rz. 13 m.w.N.). Der in der vorliegenden Erklärung
enthaltene Zusatz, dass die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der
Belehrung, jedoch nicht vor dem Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung des
Darlehensvertrages zu laufen beginnt, und dass für die Wahrung der Frist die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt, ist demnach zulässig, denn sie entspricht
den Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1, 2 HWiG in der bei Vertragsschluss geltenden
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den Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1, 2 HWiG in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung. Wie der XI. Zivilsenat des BGH nunmehr in der Entscheidung vom 24. April
2007 klargestellt hat, gilt dasselbe für die Erklärung, die den Zusatz enthält, dass im
Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft
nicht wirksam zustande komme (Urteil vom 24. April 2007 aaO). Der Hinweis stelle bei
einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil
er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG
a.F. hinweise und damit dessen Regelung verdeutliche. Wolle man dies anders sehen,
müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft
stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrkG
a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine
nach § 2 Abs. 1 HWIG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den Verbraucher nur verwirrend
sein könne. Eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des
Widerrufs für das verbundene Geschäft sei daher sinnvoll. Der Zusatz sei nicht geeignet,
den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen,
sondern im Gegenteil sogar in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage
zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf
zu veranlassen. Die bisher vom II. Zivilsenat vertretene anderweitige Rechtsauffassung
hat der XI. Zivilsenat mit der genannten Entscheidung mit dessen Einverständnis
aufgegeben (BGH, Urt. vom 24. April 2007, aaO Rz. 20).
Auch im vorliegenden Fall liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein
verbundenes Geschäft vor. Dafür spricht bereits der Vertragstext des Darlehens, das
ausdrücklich zur Finanzierung des benannten Fonds gewährt wird und zu dessen
Sicherung der Fondsanteil abgetreten wird. Der Vermittler, der der Klägerin die
Formulare am 28. Januar 1999 zur Unterschrift vorlegt hat, musste bereits über die fertig
ausgefüllten Formulare der Beklagten verfügen, was ebenfalls dafür spricht, dass die
Beklagte von vornherein in die Finanzierung eingebunden war und dieser zugestimmt
hat. Es liegen keinerlei Unterlagen vor, die darauf hindeuten würden, dass die Klägerin
vorher eigenständig unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hätte.
Schließlich begründet gerade der verwendete Hinweis in der Widerrufsbelehrung eine
Vermutung dafür, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. Soergel-Häuser, BGB,
12. Aufl., Rn 68 zu § 9 VerbrKG a.F.).
Mit einem entsprechenden Zusatz wich die Widerrufsbelehrung nicht von der Rechtslage
ab. Sie war bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts auch sinnvoll, denn die Beklagte
hätte sonst eine gesonderte Belehrung nach §§ 9, 7 VerbrKG erteilen müssen. Dass sie
selbst nicht von einem verbundenen Geschäft ausging und dies im Nachhinein weiterhin
vehement bestreitet, steht dem nicht entgegen. Es war ihr nicht verwehrt, vorsorglich
eine entsprechende Belehrung einzufügen, womit sie nach ihrem Vortrag einer
Empfehlung des Bundesverbandes folgte. Unerheblich ist insoweit, dass der vorliegend
verwendete Text - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht den konkreten
finanzierten Fonds namentlich erwähnt hat, sondern nur unbestimmt darauf
hinweist, dass auch „die finanzierten verbundenen Geschäfte„ nicht zustande kommen.
Maßgeblich ist insoweit nach dem Schutzzweck des Zusatzverbotes darauf abzustellen,
ob der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten werden kann, den Widerruf
nach dem HWiG zu erklären. Das ist bei der hier verwendeten Formulierung schon
deshalb nicht der Fall, weil sich bei verständiger Sicht im Zusammenhang mit den
weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen ließ, dass mit den „verbundenen
Geschäften„ nur der finanzierte Fondsbeitritt gemeint sein konnte. Darauf deutet schon
der einleitende Hinweis in dem Darlehensvertrag hin, in dem ausdrücklich erwähnt wird,
dass das Darlehen „zur Finanzierung eines Fondsanteils„ in der genannten Höhe bei
dem genannten Fonds gewährt wird. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in dem
weiteren Zusatzformular mit der Bezeichnung „Besondere Erklärung„ auf das
unterschiedliche Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Aus dem
Inhalt der Erklärung ergibt sich, dass die Beklagte jede inhaltliche Verantwortung für den
Fonds und dessen Werthaltigkeit zurückweist. Nach dem Inhalt des Zusatzes kommt der
Fondsbeitritt im Falle des Widerrufs erst gar nicht zustande. Selbst wenn die Klägerin
aufgrund der „Besonderen Erklärung„ Zweifel an ihren Rechten gehabt haben mochte,
beruhte das nicht darauf, dass der zusätzliche Hinweis unrichtig wäre. Auch der
unbestimmte Zusatz ist darüber hinaus eher geeignet, den Verbraucher erst in die Lage
zu versetzen, von seinem Widerrufsrecht auch bezüglich des verbundenen Geschäfts
Gebrauch zu machen denn ihn von der Wahrnehmung dieses Rechts abzuhalten. Dazu
wäre die Widerrufsbelehrung eher geeignet gewesen, wenn sie - entsprechend dem
Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG - überhaupt keinen Hinweis enthalten hätte.
Unerheblich ist auch, dass der Zusatz für sich genommen nicht den Anforderungen der
§§ 9, 7 Abs. 2 VerbrKG entsprochen hätte. Der Inhalt der Belehrung, der ausdrücklich
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§§ 9, 7 Abs. 2 VerbrKG entsprochen hätte. Der Inhalt der Belehrung, der ausdrücklich
nicht kodifiziert war (vgl. nun § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB n.F., § 14 BGB Info-
Verordnung mit Anlage 2), musste unmissverständlich klarzumachen geeignet sein,
dass der Widerruf beide Verträge erfasst und durfte nicht die falsche Vorstellung
erwecken, dass er zwar den Kauf widerrufen könne, aber an die Darlehensverpflichtung
gebunden bleibe (vgl. BGHZ 91, 338). Daraus wurde hergeleitet, dass die
Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf den verbundenen Vertrag hinweisen müsse und es
nicht ausreiche, dass sich der Zusammenhang erst aus einer Auslegung erschließe (vgl.
Soergel-Häuser, aaO, Rn 64, 65 zu § 9 VerbrKG). Ein abstrakter Hinweis auf „weitere
verbundene Geschäfte„ wurde insoweit nicht für ausreichend erachtet (vgl. OLG
Düsseldorf, WM 1993, 1179; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 880; Soergel-Häuser aaO, Rn
43 zu § 7 VerbrKG). Ob die Zusatzerklärung den Anforderungen des VerbrKG
entsprochen hat, ist aber für die Frage, ob sie im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG
schädlich ist, nicht maßgeblich. Für die Anwendung des HWiG ist allein maßgeblich, ob
die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht, was allein an diesen Vorgaben
zu messen ist (vgl. BGH WM 2004, 1579; BGHZ 159, 280). Insoweit ist hinsichtlich der
Zulässigkeit des Zusatzes im Wege der teleologischen Reduktion allein danach zu
fragen, ob
er unschädlich - weil die Ausübung des Widerrufs nicht hindernd - ist und deshalb
entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG nicht zur Wirkungslosigkeit der
Belehrung führt. Das ist allein am Schutzzweck des HWiG zu messen, der darauf
gerichtet ist, einen Ausgleich für den Überraschungseffekt, der mit der Haustürsituation
verbunden ist, zu schaffen, indem dem Verbraucher nachträglich die Möglichkeit
verschafft wird, sich vom Vertrag zu lösen. Daran soll er durch die Widerrufsbelehrung
nicht gehindert werden, was, auch wenn in der Zusatzbelehrung das finanzierte Geschäft
nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht der Fall ist.
Die auf die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtete Klage kann
daher insgesamt keinen Erfolg haben.
III.
Da die Klage unbegründet ist, hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten beider
Instanzen zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Abs. 1 Nr. 10, §
711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Entscheidung hat keine grundsätzliche
Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die
Grundfrage, ob ein Zusatz mit dem Hinweis auf das verbundene Geschäft in der
Widerrufsbelehrung nach dem HWiG gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. unzulässig ist, ist
durch die Entscheidung des BGH vom 24. April 2007 grundsätzlich geklärt. Aus der
Begründung der Entscheidung wie auch den zu früheren die Anwendung des § 2 Abs. 1
S. 2 HWiG und dessen teleologische Reduktion betreffenden Entscheidungen des BGH
ergeben sich die Kriterien, die dabei maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 2007,
aaO; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGHZ 159, 280; BGH WM 2005, 547 und 1408; BGH
WM 2006, 220). Dass ein Zusatz ohne die konkrete Bezeichnung des verbundenen
Rechtsgeschäfts zur Unzulässigkeit führen würde, wird bisher, soweit ersichtlich, nach
der Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht vertreten. Im Gegenteil liegen
zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden
Formulierung für zulässig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -,
sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht,
Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 -; Urteil vom 24. April 2007 - 4 U 45/06 -; Urteil
vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, Hinweisverfügung vom 2. Mai 2007 - 6 U
95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202).
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