Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: verwertung, beschädigung, zufall, aktivlegitimation, link, sammlung, vorschuss, quelle, härtefall, prozessfinanzierung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 5/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 115 Abs 2 ZPO, § 90 Abs 2
SGB 12, § 90 Abs 3 SGB 12
Prozesskostenhilfebewilligung: Personenkraftwagen als
einzusetzendes Vermögen; Grund für die Unverwertbarkeit
Leitsatz
Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO
anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB
XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Allein der Umstand, dass die Frage der Haftung der Beklagten für die unfallbedingte
Beschädigung des Pkw Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu dessen
Unverwertbarkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das
Landgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für
die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist
gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im
Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines
PKH-Antrages durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO
anzusehen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; HansOLG, FamRZ 1996, 42; OVG
Münster, NJW 1997, 540; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 171). Anhaltspunkte für
eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII (Unentbehrlichkeit zur Aufnahme
oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit) oder einen Härtefall nach
§ 90 Abs. 3 SGB XII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig wäre bei einer
Verwertung die „Schongrenze“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9. SGB XII nach gegenwärtiger Sicht
erreicht (sie liegt gegenwärtig bei 2.301,- EUR, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, §
115 ZPO, Rn. 57 m.w.N.).
Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung vor dem Landgericht (Protokoll vom 31.
August 2005) den Mercedes im September 2003 für 15.500,- EUR erworben. Auch unter
Abzug des gegenwärtigen Wertverlustes wegen des streitgegenständlichen Unfalls
(behauptete Reparaturkosten: 6.037,51 EUR brutto) sowie des zu schonenden Betrages
von 2.301,- EUR bleibt ein Restwert, der die für die Fortführung des Prozesses
erforderlichen 2.200,- EUR als Vorschuss für den Sachverständigen deutlich übersteigt.
Eine „Erledigung“ des Verfahrens würde bei Veräußerung des Mercedes nicht eintreten.
Für die Aktivlegitimation kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
Es ist auch nicht ersichtlich, worin die vom Kläger bemängelte Rechtsstaatswidrigkeit
liegen soll. Allein der Zufall, dass gerade der zu verwertende PKW Gegenstand des
Rechtsstreits ist, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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