Urteil des KG Berlin vom 16.02.2006

KG Berlin: rechtliches gehör, aufrechnung, gaststätte, minderung, herausgabe, räumung, gesellschaft, kündigung, vertretung, vermietung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 130/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 538 Abs 2 ZPO
Verfahrensrecht: Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung
wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des
landgerichtlichen Verfahrens und des am 16. 2. 2006 verkündeten Urteils an das
Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landgerichts
vorbehalten.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren bleiben außer Ansatz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Mit der Klage vom 4.10.2002 begehrte der Kläger vom Beklagten zu 1) auf der
Grundlage eines Mietvertrages vom 28.7.2000, eines „Anhangs“ vom 11.9.2001, einer
Stundungsvereinbarung vom 20.6.2002, einer Abtretungsvereinbarung vom 20.6.2002
und der Kündigung vom 9.8.2002 Zahlung rückständiger Miete bzw.
Nutzungsentschädigung für die Zeit bis September 2002 in Höhe von 22.028,84 EUR
sowie Räumung und Herausgabe der Gaststätte „...“ einschließlich von Nebenflächen.
Gegenüber dem Klagebegehren hat der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 5.5.2003
zunächst geltend gemacht, dass der Vorstand des Klägers einen Beschluss zur
Klageerhebung gegen ihn nicht gefasst und den Prozessbevollmächtigten des Klägers
zur Klageeinreichung nicht beauftragt habe. In der Sache selbst hat sich der Beklagte zu
1) darauf berufen, dass kein zur Kündigung berechtigender Mietrückstand bestanden
habe, weil er zur Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen wegen geleisteter
Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt gewesen sei und die Miete wegen
verschiedener Mängel gemindert gewesen sei. Zur Begründung der Minderung hat sich
der Beklagte zu 1) darauf berufen, dass zeitweise das für den Betrieb der Gaststätte
notwendige warme Wasser abgestellt gewesen sei, dass Baulärm und –schmutz den
Betrieb beeinträchtigt habe, dass ein Baugerüst zu Beeinträchtigungen geführt habe,
dass gegen das Konkurrenzschutzgebot mit der Vermietung zum Betrieb weiterer
Gaststätten verstoßen worden sei und die Klägerin die weiteren Nutzer des
„Kunsthauses Tacheles“ zum Boykott seines Cafés aufgerufen habe. Mit Schriftsatz vom
19.6.2003 hat der Beklagte zu 1) die behaupteten Gebrauchsbeeinträchtigungen weiter
substantiiert und hilfsweise die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch mit
Schadensersatzforderungen wegen entgangenen Gewinns erklärt und die Höhe des zur
Aufrechnung gestellten Betrages im Einzelnen unter Beweisantritt erläutert.
Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten zu 1) mit den Schriftsätzen vom 10.7. und
18.9.2003 insbesondere zur Konkurrenzschutzverletzung entgegengetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2003 ist gegen den nicht
erschienenen Beklagten zu 1) ein Versäumnisurteil ergangen, durch das er zur Zahlung
von 22.028,84 EUR nebst Zinsen an den Kläger und zur Räumung und Herausgabe der
Gaststätte nebst Nebenräumen verurteilt worden ist.
Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil hat der
Kläger die Klage u.a. auf die Beklagten zu 2) bis 4) erweitert. Anlass hierfür war der
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Kläger die Klage u.a. auf die Beklagten zu 2) bis 4) erweitert. Anlass hierfür war der
Umstand, dass die Beklagten zu 2) bis 4) anlässlich der Zwangsvollstreckung gegenüber
der zuständigen Gerichtsvollzieherin erklärt hatte, dass sie gemeinsam mit dem
Beklagten zu 1) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Parteien des
Mietvertrages seien. Mit Schriftsatz vom 12.3.2004 haben die Beklagten zu 2) bis 4)
Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf verschiedene Schriftstücke zur
Rechtsform und zu den Personen auf Mieterseite des Vertrages vom 28.7.2000
vorgetragen.
Mit Schriftsatz vom 3.8.2004 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1) um die
Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Oktober 2002 bis August 2004
erweitert und weitere 107.631,12 EUR geltend gemacht.
Nachdem die Beklagten mit den Schriftsätzen vom 31.8. und 10.9.2004 geltend
gemacht hatten, dass der Kläger wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter
Vorstandswahlen nicht ordnungsgemäß vertreten sei und die Aussetzung des
Rechtsstreits wegen dessen Prozessunfähigkeit angeregt hatten, haben die Parteien im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.9.2004 einen
Zwischenvergleich abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Beklagte zu 1) ab Oktober
2004 zur Zahlung eines Betriebskostenbetrages in Höhe von 400,- EUR monatlich an
den Kläger, wobei der Streit zwischen den Parteien, ob nach dem Mietvertrag eine
Pauschale oder ein Vorschuss geschuldet war, vom Abschluss des Vergleichs unberührt
bleiben sollte. Zugleich erklärten die Parteien ihre Absicht, neue Vorstandswahlen für
den Kläger durchführen zu wollen. Ein neuer Termin sollte auf Antrag einer der Parteien
anberaumt werden.
Mit Schriftsatz vom 13.9.2005 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass der
Beklagte zu 1) nur für zwei Monate Betriebskosten gezahlt habe, die Anberaumung
eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung.
Mit den Schriftsätzen vom 9., 16. und 20.12.2005 haben die Beklagten weiter
vorgetragen, und zwar der Beklagte zu 1) insbesondere zu der von ihm behaupteten
Schadensersatzforderung und die Beklagten zu 2) bis 4) zur fehlerhaften Vertretung des
Klägers.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20. 12. 2005 haben die
Parteien sodann streitig verhandelt.
Am 16.2.2006 hat das Landgericht ein Urteil verkündet, mit dem das gegen den
Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil vom 30.10.2003 aufrechterhalten worden
ist. Das Landgericht hat ferner den Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 95.701,10 EUR
nebst Zinsen seit dem 14.9.2004 an den Kläger sowie die Beklagten zu 2) bis 4) als
Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) zur Räumung und Herausgabe der
Gaststätte an den Kläger verurteilt.
Gegen dieses ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangene Urteil des
Landgerichts richtet sich die am 3.8.2006 (Beklagte zu 2) bis 4)) bzw. 14.8.2006
(Beklagter zu 1)) eingegangene Berufung, die mit den Schriftsätzen vom 14.8.2006
(Beklagter zu 1)) bzw. - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.10.2006 –
mit dem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz der Beklagten zu 2) bis 4) begründet
worden ist.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das am 16.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin aufzuheben und den
Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom
30.10.2003 und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 16.2.2006
abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,
das am 16.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin aufzuheben und den
Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
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die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
vom 16.2.2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf
die Schriftsätze der Parteien vom 14.8. und 16.10.2006 sowie 14.11.2006 verwiesen.
2. Auf die zulässige Berufung und entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten war
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.2.2006 aufzuheben und der Rechtsstreit an
das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren vor dem Landgericht leidet an einem
wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig
ist, § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Anspruch der Beklagten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und ohne zureichenden Grund eine erforderliche
Beweisaufnahme unterlassen.
a) Nachdem die Beklagten unter Darlegung der ihrer Auffassung nach hiergegen
sprechenden Tatsachen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Vorstands des
Klägers bestritten hatten, hätte das Landgericht dem durch Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung nachgehen
müssen. Insbesondere deshalb, weil die Parteien in Ziff. 3 des Zwischenvergleichs vom
28.9.2004 eine Klärung des Mitgliederbestandes des Klägers und eine Neuwahl des
Vorstandes vereinbart hatten, durfte das Landgericht ohne entsprechenden
übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht davon ausgehen, dass der bisherige
Vorstand des Klägers gleichwohl zur Vertretung berechtigt war. Insoweit wäre eine
Aufklärung durch das Landgericht erforderlich gewesen, die aber – wie dem bisherigen
Vorbringen der Parteien hierzu entnommen werden kann - eine umfangreiche
Beweisaufnahme erfordert.
b) Die Beklagten zu 2) bis 4) haben im Einzelnen vorgetragen, dass ein gegen sie
gerichteter Herausgabeanspruch an dem Umstand scheitert, dass Mieterin des Cafés
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei. Auch diesem Vortrag ist das
Landgericht nicht nachgegangen, so dass auch insoweit das Recht der Beklagten zu 2)
bis 4) auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
c) Gegenüber dem Mietanspruch hat der Beklagte zu 1) wegen im Einzelnen
bezeichneter Mängel Minderung geltend gemacht. Das Landgericht hat den insoweit
bestrittenen Sachvortrag des Beklagten zu 1) nicht aufgeklärt; dem Tenor seines Urteils
lässt sich auch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang etwa eine Minderung
berücksichtigt worden ist. Der gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachte
Gesamtzahlungsanspruch des Kläger beläuft sich auf (22. 028, 84 RUR –
Versäumnisurteil – zuzüglich 95.701,10 EUR – streitiges Urteil - =) 117.729,94 EUR. Vom
Kläger sind jedoch insgesamt 129.659,96 EUR an rückständiger Mieter bzw.
Nutzungsentschädigung geltend gemacht worden, sodass in keiner Weise ersichtlich ist,
wie dieser Betrag etwa aufgrund welcher Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln ist.
d) Das Landgericht ist auch dem Vortrag des Beklagten zu 1) hinsichtlich der zur
Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung wegen Umsatzrückgangs infolge der
Eröffnung von Konkurrenzbetrieben nicht nachgegangen. § 14 des Mietvertrages enthält
die ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, auf dem Gesamtgelände keine Vermietung
an Unternehmen mit gleicher Branche vorzunehmen. Hierzu hat der Beklagte zu 1)
unter Beweisantritt vorgetragen und auch den durch die Eröffnung zweier weiterer
gastronomischer Betriebe entstandenen Umsatzrückgang mit Schriftsatz vom
19.6.2003, S. 8 ff. (Bd. I Bl. 133 ff.) im Einzelnen dargelegt. Da der entsprechende
Anspruch vom Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten worden ist,
müsste auch hierzu eine Klärung aufgrund einer Beweisaufnahme erfolgen.
Soweit der Kläger sich auf den Hinweisbeschluss des 12. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 10.7.2006 – 12 U 217/05 – beruft und geltend macht, dass eine
Zurückverweisung aus den dort dargestellten Gründen nicht in Betracht käme, vermag
der Senat dem nicht zu folgen. In dem dort entschiedenen Fall ist im Gegensatz zum
vorliegenden Sachverhalt das Urteil – wenn auch erst nach Ablauf von etwa elf Monaten
seit der Verkündung begründet worden. Der 12. Zivilsenat hat deshalb ausgeführt, dass
die Nichtbegründung des Urteils allein nicht zur Zurückverweisung ausreiche, sondern
erst dann in Betracht komme, wenn auch eine umfangreiche Beweisaufnahme in der
Berufungsinstanz notwendig wäre. So aber liegt der Fall hier, sodass eine
Zurückverweisung geboten ist.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 26. Aufl., § 538 Rdnr. 58).
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren waren nach § 21 Abs. 1 GKG nicht in
Ansatz zu bringen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich.
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