Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: wohnung, beschwerdeschrift, eltern, anhörung, jugendamt, unterlassen, link, sammlung, quelle, beschwerdeinstanz

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 UF 225/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 58 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG,
§ 64 FamFG, § 65 FamFG, §
1684 Abs 1 BGB
Leitsatz
1. Der Regelumgang umfasst regelmäßig auch dann Übernachtungen beim
umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häuslichen Verhältnisse - beengte
Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch - ungünstig sein sollten.
2. Der Regelwert von 3.000 EUR kann um ein Drittel gekürzt werden, wenn nur ein
untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs in Streit steht, der Sachverhalt einfach gelagert
ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern beengt sind.
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 26. November 2010 - 161 F 21735/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Übernachtungen im Rahmen der Regelung des Umgangs wendet, ist zulässig (§§ 58ff.
FamFG) und insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 63 Abs. 1, 64,
65 FamFG).
2.
Familiengerichts, dass der Regelumgang an den Wochenenden Übernachtungen der
Kinder beim Vater mit umfasst, ist nicht zu beanstanden und hält dem
Beschwerdevorbringen stand:
Soweit die Mutter bezweifelt, dass der Vater eine größere Wohnung erhält, greift das
nicht durch: Im Anhörungstermin hat der Vater erklärt, dass er im Falle eines
Umgangsbeschlusses eine größere Wohnung erhalten und das JobCenter hierfür die
Kosten übernehmen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter über bessere
Erkenntnisquellen als der Vater verfügt oder ihre Erklärung glaubhafter als diejenige des
Vaters sein sollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter einem Umgang der
Kinder mit ihrem Vater offen ablehnt und damit deren Wohl und deren Recht auf
Umgang mit dem Vater (§ 1684 Abs. 1, 2. Alt. BGB) missachtet: Das Familiengericht hat
im angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, weshalb davon auszugehen ist,
dass die Mutter die Kinder gegen den Vater beeinflusst; auch der Verfahrensbeistand
hat in dem sehr ausführlichen, gut nachvollziehbaren Bericht dargestellt, dass sich die
Mutter einem Umgang im allgemeinen und Übernachtungen insbesondere ohne
ersichtlichen Grund widersetzt, obwohl beide Kinder sich dem Verfahrensbeistand
gegenüber eindeutig für einen Umgang einschließlich Übernachtungen ausgesprochen
haben. L... reagierte hierauf sogar mit Begeisterung (Bericht vom 20. November 2010,
dort S. 4, 5). Die Mutter ist in diesem Zusammenhang an ihre Loyalitätspflichten zu
erinnern (§ 1684 Abs. 2 BGB): Von ihr kann danach nicht nur erwartet werden, dass sie
die Kinder bei der Wahrnehmung des Umgangs positiv unterstützt, sondern darüber
hinaus auch, dass sie den Umgang aktiv fördert (vgl. nur Handbuch Fachanwalt
Familienrecht/Büte [7. Aufl. 2009], Rn. 4-411f.; Palandt/Diederichsen, BGB [70. Aufl.
2011], § 1684 Rn. 7, 10). Dazu gehört insbesondere, dass sie es unterlässt, auf die
Wohnungsgesellschaft oder das JobCenter einzuwirken.
Auch das weitere Argument der Beschwerde, dass sich in der Wohnung nur eine
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Auch das weitere Argument der Beschwerde, dass sich in der Wohnung nur eine
Schlafcouch befinde, greift nicht durch; vielmehr hat der Vater im Termin erklärt, dass
das JobCenter die Erstausstattung der Räume übernehme. Darüber hinaus kommt aber
auch in Betracht, dass sich der Vater auf eigene Kosten eine günstige Schlafgelegenheit,
etwa in einem Gebrauchtwarenkaufhaus, besorgt. Im Hinblick auf den hohen,
verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrechts und der Bedeutung von
Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum
Umgangselternteil (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105; bei juris Rz. 20ff.) kann eine derzeit
(noch) fehlende Schlafgelegenheit offensichtlich kein Gesichtspunkt sein, der
Übernachtungen entgegensteht.
Letztlich gilt auch nichts anderes für das weitere Argument der Beschwerde, der
Aufenthalt beim Vater berge, weil dieser Raucher sei und seine derzeitige Wohnung nach
kaltem Zigarettenrauch rieche, insbesondere für den unter Asthma leidenden L...
Gesundheitsgefahren: Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mutter jedenfalls
während der Ehezeit, in der die Kinder ebenfalls dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen
sein müssen - dass der Vater erst nach der Trennung mit dem Rauchen angefangen
haben sollte, ist von der Mutter nicht behauptet worden - hierin keine Gesundheitsgefahr
gesehen hat. Weiter stünde dieser Einwand, nähme man ihn ernst, nicht nur einem
Umgang mit Übernachtungen entgegen, sondern grundsätzlich auch dem Umgang
insgesamt; dies insbesondere während der kalten Jahreszeit, in der der Umgang nur in
geschlossenen Räumen stattfinden kann: Insoweit sieht die Mutter jedoch ganz
offensichtlich ebenfalls keine Gefahren, da sie einem Umgang ohne Übernachtungen,
wie sie in der Beschwerdeschrift vortragen lässt, zustimmt. Letztlich kommt es hierauf
aber nicht an, weil der Vater mit dem angegriffenen Beschluss - im Einklang mit seiner
diesbezüglichen Erklärung im Termin - verpflichtet wurde, während der Umgangszeiten
das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Etwa verbleibenden Bedenken
der Mutter im Hinblick auf kalten Zigarettenrauch kann unschwer durch kräftiges Lüften
begegnet werden.
Die entscheidungserheblichen Feststellungen sind in verfahrensfehlerfreier Weise
getroffen worden; die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Bedenken. Kinder, Eltern
und Jugendamt wurden angehört; den Kindern wurde aufgrund des zu Tage getretenen
Konflikts zwischen ihren Interessen und denjenigen der Mutter zu Recht ein
Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
3.
nicht geboten, weil dies bereits in der ersten Instanz ausführlich geschehen ist. Die
Standpunkte der Beteiligten sind bekannt; neue Gesichtspunkte sind weder mit der
Beschwerde vorgetragen noch lässt eine neuerliche Anhörung dies erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung findet ihre
gesetzliche Grundlage in § 45 FamGKG. Dem Senat erscheint die Festsetzung des
Regelwertes von 3.000 € aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unbillig (§
45 Abs. 3 FamGKG): Aufgrund des - von der Beschwerde ausdrücklich hervorgehobenen
- Umstandes, dass nicht der Umgang insgesamt, sondern lediglich ein untergeordneter
Einzelaspekt - die Übernachtungsregelung - angegriffen werden soll (vgl. OLG Schleswig,
FamRZ 2002, 1578: Kürzung des Regelwertes um ca. ein Drittel, wenn der Streit nur den
Umfang des praktizierten Umgangs betrifft), der Sachverhalt darüber hinaus sehr
einfach gelagert ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 21. Dezember 2009 - 8 WF 270/09
-, bei juris: Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000 € bei
unterdurchschnittlichem Bearbeitungsaufwand) und aufgrund der wirtschaftlich beengten
Verhältnisse der Beteiligten - beide sind auf staatliche Transferleistungen angewiesen -
sowie des insgesamt geringen Aufwandes - die Beschwerdeschrift besteht aus lediglich
1½ Seiten, der Aktenumfang beträgt gerade einmal 40 Seiten - ist eine Kürzung des
Wertansatzes um ein Drittel angezeigt.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Der Antrag der Mutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen,
weil das von ihr eingelegte Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen keine
Erfolgsaussichten hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114, 119 ZPO).
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