Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017
KG Berlin: treu und glauben, aufrechnung, vollstreckung, hindernis, rückgabe, gefahr, verzicht, gegenforderung, report, anfechtung
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 44/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 103 ZPO, § 104
ZPO, § 126 Abs 1 ZPO, § 126
Abs 2 S 1 ZPO
Prozesskostenhilfe: Auswirkungen von Erfüllungshandlungen
des Kostenschuldners auf den Kostenfestsetzungsbeschluss zu
Gunsten der Partei auf das Beitreibungsrecht des
beigeordneten Rechtsanwalts; Kostenfestsetzung zu Gunsten
des beigeordneten Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt muss sich im Hinblick
auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1 ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1
ZPO solche Erfüllungshandlungen einschließlich einer Aufrechnung durch den
Erstattungsschuldner gegenüber der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei
entgegenhalten lassen, die während des rechtswirksamen Bestehens einer
Kostenfestsetzung zu Gunsten der Partei selbst erfolgt sind (Bestätigung von Senat, JurBüro
2002, 374 = KG-Report 2003, 245).
2. Ist streitig, ob eine solche Aufrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt und
daher das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht beeinträchtigt, so hat die
Festsetzung zu Gunsten des Rechtsanwalts ohne Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes
zu erfolgen; dieser ist mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
3. Die Kostenfestsetzung zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwalts soll erst erfolgen,
nachdem der vorher zu Gunsten der Partei erwirkte Titel herausgegeben wurde und die Partei
auf ihre Rechte aus dem Titel verzichtet hat; dabei handelt es sich um eine
verfahrensrechtliche Voraussetzung, um den Erstattungsschuldner vor der Gefahr einer
doppelten Vollstreckung zu schützen.
Tenor
In Änderung der angefochtenen Entscheidung werden als nach dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 und gemäß § 126 ZPO von der Klägerin an den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. – Rechtsanwalt Dr. T – zu erstattende
Kosten erster Instanz 27.860,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 festgesetzt.
Der zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
27.860,29 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Das
Landgericht hat der Beklagten zu 1. Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 14. Dezember
2000 bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. T beigeordnet.
Durch Urteil vom 18. Juli 2001 hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten
auferlegt. Rechtsanwalt Dr. T beantragte unter dem 18. September 2001, die Kosten
"gemäß § 104 ZPO festzusetzen". Gegen den zu Gunsten der Beklagten zu 1.
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober 2001 legte die Klägerin
sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Betrages ein.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Kammergerichts vom 30. Januar 2002 – 3 W 146/01 –
wurden die von der Klägerin an die – nicht vorsteuerabzugsberechtigte – Beklagte zu 1.
zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 32.317,94 EUR (= 63.208,40 DM) nebst 4
% Zinsen seit dem 18. September 2001 festgesetzt. Vollstreckbare Ausfertigung dieses
Beschlusses wurde dem Beklagtenvertreter am 20. Februar 2002 erteilt.
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Durch Urteil vom 13. März 2003 hat das Kammergericht – 10 U 323/01 – die Berufung
der Klägerin auf ihre Kosten zurückgewiesen. Unter dem 19. März 2003 beantragte
Rechtsanwalt Dr. T zunächst, die Kosten der zweiten Instanz gemäß § 104 ZPO
festzusetzen. Am 26. März 2003 folgte ein weiterer Antrag, die anwaltlichen
Vergütungsansprüche erster und zweiter Instanz gemäß § 126 ZPO zu Gunsten der
Rechtsanwälte D, B, M (Antragsteller) festzusetzen. Auf Hinweis des Landgerichts nahm
der Beklagtenvertreter den Antrag vom 19. März 2003 zurück.
Mit Beschluss vom 1. September 2003 hat das Landgericht – insoweit rechtskräftig – die
nach dem Urteil des Kammergerichts vom 13. März 2003 von der Klägerin an
Rechtsanwalt Dr. T zu erstattenden Kosten der zweiten Instanz festgesetzt. Die
Festsetzung der Kosten erster Instanz hat es abgelehnt, da diese bereits mit Beschluss
vom 4. Oktober 2001 berücksichtigt seien.
Der Beschluss vom 1. September 2003 wurde dem Klägervertreter am 12. November
2003 zusammen mit dem Antrag vom 26. März 2003 zugestellt. Der Beklagtenvertreter
hat den Beschluss seinen Angaben zufolge am 18. November 2003 erhalten. Er hat am
2. Dezember 2003 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung auch
der Kosten erster Instanz gemäß seinem Antrag vom 26. März 2003. Mit
Beschwerdeerwiderung vom 19. Dezember 2003 hat die Klägerin Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde beantragt. Sie beruft sich auf die mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten Dr. R an Rechtsanwalt Dr. T vom 21. November 2003 (Anlage
BG 1) – zugegangen laut EB von Dr. T am 25. November 2003 (BG 3) – namens der
Klägerin erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsforderung der Beklagten zu 1. aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2001 in der
Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 30. Januar 2002 in Höhe von
32.317,94 EUR nebst Zinsen mit einer entsprechenden erstrangigen Teil-Zinsforderung
der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dem Urteil des Kammergerichts – 9 U 6991/98
– vom 5. November 1999 (Anlage BG 2).
Auf den Hinweis des Landgerichts vom 22. Dezember 2003, dass der Anspruch auf
Festsetzung gemäß § 126 ZPO durch die Aufrechnung erloschen sein dürfte, nahm
Rechtsanwalt Dr. T dahingehend Stellung, die Beurteilung des Einwandes, die
Kostenschuld sei durch Aufrechnung erloschen, falle nicht in die Zuständigkeit des
Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen seines
Hinweisschreibens nicht abgeholfen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 11. Februar 2004, der materiell-rechtliche Einwand
der Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich
berücksichtigungsfähig, wenn unter den Parteien über deren tatsächliche
Voraussetzungen und materiell-rechtliche Erfüllungswirkung kein Streit bestehe, hat
Rechtsanwalt Dr. T mit Schriftsatz vom 1. März 2004 Stellung genommen. Er beruft sich
unter anderem darauf, die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 21. November 2003
verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da das Landgericht über den
Festsetzungsantrag vom 26. März 2003 fehlerhaft – und zudem verzögerlich –
entschieden habe. Dies habe die Klägerin, der die Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen
Verfahrens habe klar sein können, sich mit der Aufrechnungserklärung zu Nutze
gemacht.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 15. März 2004 hat der Beklagtenvertreter mit
Schriftsatz vom 19. März 2004 namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1. erklärt,
diese verzichte auf ihre Rechte aus dem zu ihren Gunsten ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2001, und Original
der vollstreckbaren Ausfertigung zu den Akten gereicht (in Hülle Bd. II Bl. 204 d. A.).
II.
1. Die von Rechtsanwalt Dr. T als beigeordnetem Anwalt in Verfolgung seines
Beitreibungsrechts nach § 126 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO
eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO.
Insbesondere ist sie am 2. Dezember 2003 rechtzeitig (§ 569 ZPO) eingelegt worden, da
der angefochtene Beschluss vom 1. September 2003 ihm, wie er angibt (das
Empfangsbekenntnis ist nicht zu den Akten gelangt), am 18. November 2003 zugestellt
wurde.
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
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Nach § 126 Abs. 1 ZPO ist der beigeordnete Rechtsanwalt berechtigt, seinen
Vergütungsanspruch gegen die Partei bei dem Gegner beizutreiben, soweit dieser zur
Kostentragung verurteilt worden ist, und diesen Anspruch aus eigenem Recht gemäß §§
103 ff. ZPO festsetzen zu lassen.
a) Durch Beschluss des Kammergerichts vom 30. Januar 2002 – 3 W 146/01 – sind die
nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2001 – 23 O 465/00 – von der
Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten in Höhe von 54.490,00 DM
zuzüglich Umsatzsteuer rechtskräftig festgestellt worden. Diesen Betrag, jedoch ohne
die Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO, macht der Anwalt nunmehr in eigenem
Namen zur Festsetzung geltend. Einwendungen zur Höhe werden dagegen nicht
erhoben.
b) Zu Unrecht hat das Landgericht die Festsetzung gemäß § 126 Abs. 1 ZPO abgelehnt,
da bereits eine Festsetzung zu Gunsten der Partei erfolgt sei. Es entspricht allgemeiner
Meinung, dass das Beitreibungsrecht des Anwalts gemäß § 126 ZPO durch die zu
Gunsten der Partei erfolgte Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht
beeinträchtigt wird (BGHZ 5, 251; Senat, Rpfleger 1977, 451 = JurBüro 1977, 1624;
Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 126 Rdnr. 9); insbesondere liegt auch darin, dass der
Anwalt die Festsetzung auf den Namen der Partei beantragt hat, kein Verzicht auf sein
eigenes Recht aus § 126 ZPO (von Eicken u. a., Kostenfestsetzung, B 234). Soweit in
diesem Falle gefordert wird, die Kostenfestsetzung für den Anwalt davon abhängig zu
machen, dass die Partei auf die Rechte aus dem zu ihren Gunsten ergangenen
Festsetzungsbeschluss ihrerseits verzichtet und ihn zurückgibt (BGH a.a.O., Senat
a.a.O., s. Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 12, von Eicken a.a.O., B 236), handelt es sich nicht
um einen das Beitreibungsrecht selbst betreffenden Einwand. Vielmehr ist anerkannt,
dass der zu Gunsten der Partei erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit außer
Kraft tritt, als eine Festsetzung derselben Forderung zu Gunsten des Anwalts erfolgt
(Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 126 ZPO Rdnr. 18; ihm folgend
BGH, NJW 1994, 3292/3294). Die erforderliche Rückgabe des zu Gunsten der Partei
erwirkten Titels unter Verzicht auf die Rechte aus ihm betrifft die "richtige Handhabung
des Kostenfestsetzungsverfahrens" (BGHZ 5, 256), um den Schuldner vor einer
doppelten Vollstreckung wegen derselben Kostenforderung zu schützen; es handelt sich
um eine der Regelung in § 733 Abs. 1 ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche
Voraussetzung der Erteilung eines weiteren Kostenfestsetzungsbeschlusses für die
bereits titulierte Kostenerstattungsforderung.
c) Im Gegensatz zur Auffassung der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts greift
der von der Klägerin erhobene Einwand der Aufrechnung nicht durch.
aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi,
a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der
Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-
RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report
2003, 245). Die Aufrechnung geht auch nicht deswegen ins Leere, weil eine
Erstattungsforderung der nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der eigenen Kostenpflicht
befreiten Partei nicht bestehe (so u. a. von Eicken in Gerold/Schmidt u. a., BRAGO, 15.
Aufl., § 121 Rdnr. 26; vom BGH a.a.O. offen gelassen). Denn die Erstattungsforderung
der bedürftigen Partei besteht auch wegen derjenigen Beträge, die im Rahmen der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegen sie nicht durchgesetzt werden können (vgl.
Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 9; Wax, Anm. zu BGH a.a.O. in LM § 126 ZPO Nr. 4; von
Eicken a.a.O., Rdnr. 21). Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert nicht die
Festsetzung der Erstattungsforderung zu Gunsten der Partei gemäß §§ 103 ff. ZPO,
folglich müssen Erfüllungshandlungen gegenüber der Partei – soweit nach § 126 Abs. 2
ZPO zulässig – auch die festgesetzte Forderung zum Erlöschen bringen.
bb) Der Erfüllungseinwand kann im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aber
keine Beachtung finden.
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. JurBüro 1983, 1401 = MDR
1984, 150 m.w.N.; von Eicken u. a., Kostenfestsetzung, B 89 ff.) die
Kostenfestsetzungsinstanzen aus Gründen der Prozessökonomie nicht gehindert, eine
vom Kostenschuldner erklärte Aufrechnung zu berücksichtigen, wenn unter den Parteien
über die tatsächlichen Voraussetzungen und die materiell-rechtlichen Wirkungen der
Aufrechnung kein Streit besteht. Dies gilt auch, wenn der Erfüllungseinwand aus der
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Aufrechnung kein Streit besteht. Dies gilt auch, wenn der Erfüllungseinwand aus der
Person der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei erhoben wird und lediglich
streitig ist, ob § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO dies zulässt (Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 19;
Senat, JurBüro 2002, 374). Denn diese Rechtsfrage ist von den Instanzen des
Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden, denen lediglich die außerhalb des
Verfahrenszwecks liegende Streitentscheidung verwehrt ist (vgl. bereits Senat, JurBüro
1977, 1624 = Rpfleger 1977, 451; JurBüro 1979, 269 = MDR 1979, 401; JurBüro 1983,
1401 = MDR 1984, 150).
Nach Auffassung des Senats kann der vorliegende Streit um die Wirksamkeit der
Aufrechnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden. Zwar ist die
von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus dem rechtskräftigen
Urteil des Kammergerichts vom 5. November 1999 unstreitig und steht auch die
Wirksamkeit der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 1. abgegebenen Aufrechnungserklärung
vom 21. November 2003 außer Streit. Streitig ist die Erfüllungswirkung der Aufrechnung
aber im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Einwand, im vorliegenden
Stadium des Kostenfestsetzungsverfahrens verstoße die Geltendmachung der
Aufrechnung gegenüber der Kostenerstattungsforderung der Partei gegen Treu und
Glauben und sei daher unbeachtlich (vgl. BGH a.a.O.; Stein/Jonas/Bork a.a.O., Rdnr. 15).
Zwar war deren Verstrickung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober
2001 / 30. Januar 2002 aufgehoben, was die Aufrechnung formell ermöglichte; mit dem
am 26. März 2003 gestellten Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 126 ZPO wäre die
Aufrechnung aber voraussehbar – und endgültig – wieder unzulässig geworden, wenn
das Gericht alsbald über den Antrag entschieden und ihm stattgegeben hätte. Der
Festsetzung standen – wie oben ausgeführt wurde – keine materiell-rechtlichen
Hindernisse entgegen. Das verfahrensrechtliche Hindernis, das in der fehlenden
Verzichtserklärung und Rückgabe des Titels bestand, rechtfertigte die Zurückweisung
des Antrags nicht, vielmehr hätte das Landgericht dem Antragsteller gemäß § 139 Abs.
3 ZPO Gelegenheit geben müssen, das Hindernis auszuräumen. Dies war für den
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin auch erkennbar. Zum Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung war der die Kostenfestsetzung für die erste Instanz ablehnende
Beschluss vom 1. September 2003 nicht rechtskräftig, mit dessen Anfechtung war zu
rechnen. Die Aufrechnung war offenbar durch die Zustellung des Beschlusses vom 1.
September 2003, die am 12. November 2003 erfolgte (Bd. I AH 103 d. A.), veranlasst
und erfolgte ersichtlich zu dem Zweck, die bestehende formale Rechtsposition, die bis
zur Aufhebung des vollstreckbaren Titels noch eine Aufrechnung gegenüber der im Titel
bezeichneten Partei gestattete, vor dem Eingreifen des Aufrechnungsverbots gemäß §
126 Abs. 2 Satz 1 ZPO auszunutzen. Nach den Grundsätzen des BGH a.a.O. könnte die
unter diesen Umständen erklärte Aufrechnung treuwidrig und damit wirkungslos sein.
Der Senat kann über den Streitpunkt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
nicht entscheiden. Der gegenüber der Aufrechnung erhobene Arglisteinwand wird zwar
im Wesentlichen aus dem aktenkundigen Verfahrensgang hergeleitet, eine Prüfung
macht aber die Würdigung weiterer außerhalb dieses Verfahrens liegender Umstände
erforderlich. Insbesondere könnte von Bedeutung sein, ob die Klägerin mit einer
Vollstreckung aus dem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss
rechnen musste und warum sie die Aufrechnung mit ihrer seit langem titulierten
Gegenforderung bisher nicht erklärt hatte. Der begrenzte Verfahrenszweck der
Kostenfestsetzung, die Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen, lässt eine
umfassende Prüfung und Feststellung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht zu.
Hierfür ist das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage gegeben (BGH a.a.O.,
Zöller/Philipp a.a.O., Rdnr. 19).
Wegen dieser Rechtsfrage, die von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist
und grundsätzliche Bedeutung hat, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3. Nach alledem hat das von Rechtsanwalt Dr. T eingelegte Rechtsmittel zwar Erfolg,
diesem sind aber gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Denn erst die Rückgabe des Titels und die Verzichtserklärung, zu deren
Abgabe für die Partei Rechtsanwalt Dr. T unzweifelhaft bevollmächtigt war, beseitigte das
bis dahin bestehende Hindernis. Dass das Landgericht den gebotenen Hinweis
verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, steht der Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu
Gunsten der Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da der Beschwerdeführer im Stande
war, von sich aus die Notwendigkeit zu erkennen, die Schuldnerin vor der Gefahr einer
doppelten Vollstreckung bei zweifacher Titulierung der Erstattungsforderung zu
schützen.
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