Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017
KG Berlin: gesellschafter, sammlung, quelle, international, link
1
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 427/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 2 Abs 2 S
1 Anl 1 Nr 1008 RVG
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung
im Aktivprozess der BGB-Gesellschafter
Leitsatz
Machen die Gesellschafter einer (Außen-) GbR einen (lizenzrechtlichen)
Unterlassungsanspruch der Gesellschaft in Personenmehrheit "handelnd unter" der
Bezeichnung der GbR geltend, so sind die Mehrkosten einer daraus etwa erwachsenen
Erhöhungsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
erstattungsfähig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller bei einem Wert vom 313,80
EUR zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom
3.12.2004 keinen Erfolg. Es war daher auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1
ZPO) zurückzuweisen. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller als Personenmehrheit
aufgetreten sind. Dies war zur Rechtsverfolgung aber nicht notwendig, da die
Abwehrrechte der C. International GbR von dieser als Partei geltend gemacht werden
konnten und der Sache nach geltend gemacht wurden (zur Zulässigkeit der
Rubrumsberichtigung in einem solchen Fall vgl. BGH NJW 03, 1043). Die Mehrkosten
eines Vorgehens der Gesellschafter in Personenmehrheit sind danach nicht notwendig
und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BRAGOreport 03, 223) nicht
erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum