Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017
KG Berlin: journalist, vergütung, veröffentlichung, beitrag, zusätzliches honorar, leitbild, unternehmen, publikation, urheber, redaktion
Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 66/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 S 2 UrhG, § 32 Abs 1 S 1
UrhG, § 32a Abs 1 UrhG, § 307
Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1
BGB
Urhebervertragsrechtsreform: Leitbild einer gerichtlichen
Kontrolle formularvertraglicher Honorierung (Text/Bild) für
Journalisten; Übertragung näher bezeichneter Nutzungsrechte in
allgemeinen Geschäftsbedingungen; "Buy-Out" aufgrund einer
Pauschalvergütung; Voraussetzung einer pauschalierten
Gesamtrechteübertragung; Vergütung weitergehender
Nutzungen nach "Absprache"
Leitsatz
1. Auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 ist über die §§ 32, 32a
UrhG ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von
Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, rechtlich
durch eine AGB-Kontrolle nicht möglich. Diese Nutzungsrechte können daher - soweit sie
einzeln aufgeführt sind - weiterhin ohne Einschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen
übertragen werden. Insoweit ist auch ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer
Pauschalvergütung möglich (BT-Drs. 14/8058 S. 18; BGH GRUR 2009, 1148, Tz. 24 - Talking to
Addison).
2. Grundsätzlich kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschalvergütung für
sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütung nach § 11 S. 2 UrhG
darstellen. Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am
voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet (BGH GRUR 2009, 1148, -
Talking to Addison aa0). Dem genügt es nicht, wenn die Vergütung weitergehender
Nutzungen von einer "Absprache" abhängig gemacht wird, da diese Regelung es auch
erlaubt, dass keine Vergütung für die insoweit eingeräumten weitergehenden Nutzungsrechte
gezahlt werden.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 73/10 beim
Bundesgerichtshof eingelegt.
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Dezember 2008
verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 8/08 - geändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen,
zu unterlassen,
a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und
Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu
berufen:
Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und
Journalisten an
I. Eingeräumte Nutzungsrechte
1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich,
räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in
körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar
insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video,
in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen
in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen
sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder
Speichertechniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht
an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten,
Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen
Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von
Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und
gewerbliche Nutzung etc.).
2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere
Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso
eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier
Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der
zustimmungsfreien Weiterübertragung. Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung
und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.
3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung
angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben
dauerhaft beim Verlag.
II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif
vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur
Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den
Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -
befugnisse gern. Ziff. I enthalten.
2. Einfache Nutzung
a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der
Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und
Unternehmen (im Folgenden Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch
wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Online etc.) dieser
Publikation/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist
ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor
Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener
Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie
die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in
Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird
oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch
im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag
sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagstaffel in Ansatz zu bringen, die
auf Verlangen bekannt gegeben wird.
d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien
Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Gesonderte Rechtevereinbarung
a) Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die
Rechte gern. Ziff. I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen
Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der
Auftragsarbeiten die Regelungen der Ziff. II. 2. lit. a entsprechend.
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in
Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der
Interessen des Verlages vermarkten.
b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung
von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gern.
Ziff. I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der
Serienkennzeichnung abgegolten.
d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen
Nutzungsrechte.
4. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte,
die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie
Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche
Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es
sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine
Abdruckverpflichtung des Verlages. Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des
Verlages. Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt
werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
6. Haftung für Rechtebestand und -umfang
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte
einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.
Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer
Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist
sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der
Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte
Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz
verpflichten. Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit
Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den
erforderlichen Informationen und Belegen.
7. Unverlangte Beiträge
Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie
werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie
Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt,
wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten
ausdrücklich erklärt. Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
8. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch
Beschaffungshonorar gezahlt.
9. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung
abgerechnet und gezahlt.
b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese
prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen
Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und
ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktionen ist die Rechnung nach
Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der
Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) Wird ein Beitrag gem. Ziff. II. 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen
Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein
Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das
Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen
Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine
Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat
die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und
Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere
Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie
Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße
Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
10. Spesen
Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die
nachgewiesen notwendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten
zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächst erreichbaren Monatsende
aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziff. I.2. Satz 1 2. Halbsatz
…ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter
zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich
der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziff. II.2.b)
Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in
Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird
oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch
im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
Ziff. II.2.c)
Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag
sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagstaffel in Ansatz zu bringen, die
auf Verlangen bekannt gegeben wird.
Ziff.II. 2. d)
Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien
Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziff. II. 3. a) Satz 3
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in
Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der
Interessen des Verlages vermarkten.
Ziff. II. 4.
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte,
die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie
Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche
Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
Ziff. II. 5. Satz 5
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziff. II. 6. Satz 1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte
einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.
Ziff. II. 9. c) Satz 1 und 2
Wird ein Beitrag gem. Ziff. II. 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen
Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein
Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das
Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen
Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine
Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.
b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und
Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu
Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu
berufen:
Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und
Journalisten an
I. Eingeräumte Nutzungsrechte
1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das
ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In-
und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und
zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk,
Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und
Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger-
oder Speichertechniken.
Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an
Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen,
Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung,
Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und
Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung
etc.).
2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere
Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso
eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier
Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der
zustimmungsfreien Weiterübertragung.
3. Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie
Journalist diese andersweitig nutzen. Eine frühere Nutzung ist zulässig. Sie bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine
wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. Die freie Journalistin/Der freie Journalist
wird bei einer eigenen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. Der Verlag
bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für
das Internet. Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen
ermächtigt.
4. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung
angenommenen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben
dauerhaft beim Verlag. Ausgenommen hiervon sind Original-Dias, die als solche von der
freien Journalistin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind.
II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der
Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen
Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für
die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gem. Ziff. I enthalten.
2. Nutzung der Beiträge
a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den
Publikation/-en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden
Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen,
auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte
vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive
Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven,
elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen,
kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung
von Texten.
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein
Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im
Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien
Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte,
die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie
Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlags und gesetzliche
Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30 %) beteiligt
wird.
4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es
sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine
Abdruckverpflichtung des Verlages. Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag
jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. Art und Form der Veröffentlichung obliegen dem
Verlag. Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt
werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
5. Haftung für Rechtebestand und -umfang
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte
einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu
haben. Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer
Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist
sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der
Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte
Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz
verpflichten. Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit
Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den
erforderlichen Informationen und Belegen.
6. Unverlangte Beiträge
Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie
werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie
Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt,
wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten
ausdrücklich erklärt. Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
7. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch
Beschaffungshonorar gezahlt.
8. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung
abgerechnet und gezahlt.
b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese
prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen
Vorgaben (Rechnungsnummer. Steuernummer, Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer
etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit. Ort, Thema und
ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktionen ist die Rechnung nach
Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der
Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) Wird ein Auftragsbeitrag gem. Ziff. 11. I Satz I nicht zu dem vom Verlag
vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50
%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten.
Hierzu erstellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die
sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat
die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und
Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar
angerechnet.
d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie
d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie
Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße
Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
9. Spesen
Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der
Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise
nachgewiesen werden. Die nachgewiesen notwendigen Spesen werden von der freien
Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils
nächst erreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen
Verlagspraxis ersetzt.
sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziff. I 2. 2.Halbsatz
…ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter
zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich
der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziff.I. 3. Satz 3
Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser
erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen,
Ziff. II. 2. b) und c)
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein
Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im
Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien
Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziff. II. 3.
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte,
die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie
Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlags und gesetzliche
Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30 %) beteiligt
wird.
Ziff. II. 4. Satz 6
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziff. II. 5. Satz 1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte
einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu
haben.
Ziff. II. 8. c) Satz 1
c) Wird ein Auftragsbeitrag gem. Ziff. 11. I Satz I nicht zu dem vom Verlag
vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50
%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten.
Ziff. II. 9. Satz 1
Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der
Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise
nachgewiesen werden.
2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufungen des Klägers und der
Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 12/31 und die Beklagte 19/31 zu
tragen.
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4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 144.000,--EUR hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1 und hinsichtlich der
Kosten in Höhe von 110% des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 144.000,--EUR hinsichtlich der
Verurteilung zu Ziff. 1) und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil und die dort wiedergegebenen Anträge mit folgenden Ergänzungen
Bezug genommen:
Das Landgericht hatte die Beklagte teilweise antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt
und die Klage im Übrigen zurückgewiesen. Insoweit wird auf den Tenor des angegriffenen
Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 18. März 2009 zugestellt wurde, hat diese
am 8. April 2009 Berufung eingelegt und die Berufung am 15. Juni 2009 begründet,
nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 18. Juni 2009 verlängert
worden war.
Der Kläger, dem das Urteil am 18. März 2009 zugestellt wurde, hat am 14. April 2009
gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese am 14. Mai 2009 begründet.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass zwischen ihr und
dem Kläger bzw. dessen Mitgliedern ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe, so dass es
an einer wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnis des Klägers fehle. Der Klageantrag
genüge nicht den Erfordernissen des UKlaG. Die vom Landgericht beanstandeten
Klauseln benachteiligten die Mitglieder des Klägers nicht unangemessen. Soweit die
Bestimmungen einen individualvertraglichen Vorbehalt enthielten, unterlägen diese
keiner AGB-Kontrolle. Vergütungsregelungen seien im Übrigen einer
formularvertraglichen Angemessenheitsprüfung nicht unterworfen. Soweit in den
Klauseln die Schriftform von Vereinbarungen vorgeschrieben werde, sei dies zulässig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 - 16 O 8/08 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
ferner,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft –
letztere zu vollziehen am Vorstandvorsitzenden – bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld
im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
a) in Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an
Zeitungen die in der Anlage K 3 wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Zeitungen die in der Anlage K 3 wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verwenden oder verwenden zu lassen,
b) in Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an
Zeitschriften die in der Anlage K 2 wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verwenden oder verwenden zu lassen.
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft –
letztere zu vollziehen am Vorstandvorsitzenden – bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld
im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
a) als „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an
Zeitungen “ die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
verwenden oder verwenden zu lassen:
b) als „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an
Zeitschriften “ die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
verwenden oder verwenden zu lassen:
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verfolgt sein Unterlassungsbegehren im vollen Umfang weiter. Soweit das
Landgericht die Klauseln zur Reichweite der Nutzungsrechtsübertragung für wirksam
angesehen habe, habe es verkannt, dass diese dem Leitbild der §§ 31 ff. UrhG nicht
entsprächen. Die Rechteübertragung ginge weit über das hinaus, was nach dem
Vertragszweck erforderlich sei. Auch die Haftung der Journalisten für den Bestand der
übertragenen Nutzungsrechte seien zu weit gehend geregelt worden. Schließlich sei die
Regelung der Honorarfälligkeit unwirksam. Zudem seien die Klauseln teilweise
intransparent.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in geringem Umfang begründet. Zwei der vom
Landgericht untersagten Klauseln (Honorarreglungen Zeitschriften, Klauseln Ziff. I.1.
Satz 3, II. 9 Satz 1) sind jedenfalls teilweise wirksam. Im Übrigen hat das Landgericht
dem Kläger zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 – 309
BGB zugesprochen.
I.
Eine Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs.3 Ziffer 2 UWG besteht nach Auffassung des
Senats bezüglich der streitgegenständlichen Honorarregelungen nicht. Zwar pflichtet der
Senat dem Landgericht insoweit bei, als es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen
Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG handelt, dessen Mitglieder mit der
Beklagten auch in Bezug auf die (Weiter-)Übertragung journalistischer Leistungen
potentiell in Wettbewerb treten können.
Bei der Frage, ob die Parteien Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt
vertreiben, ist jedoch darauf abzustellen, auf welche Waren oder Dienstleistungen und
dementsprechend auf welchen Branchenbereich sich die beanstandete
Werbemaßnahme bezieht (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28.Aufl. § 8 RdNr. 3.38 a
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Werbemaßnahme bezieht (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28.Aufl. § 8 RdNr. 3.38 a
m.w.N.). Vorliegend greift der Kläger die Honorarbedingungen für Journalisten an, d.h.
Bedingungen, welche die Beklagte der Beauftragung journalistischer Leistungen zu
Grunde legt. Die angegriffene Maßnahme betrifft nicht den Absatz der journalistischen
Leistung, sondern Verträge, welche die ursprüngliche Erbringung solcher Leistungen zum
Gegenstand haben. Insoweit stehen die Mitglieder des Klägers jedoch nicht im
Wettbewerb mit der Beklagten. Ein etwaiger wettbewerblicher Vorteil der Beklagten durch
die Gestaltung ihrer Honorarregelungen spiegelt sich bei der (Weiter-)Übertragung von
journalistischen Leistungen auch nicht in einem entsprechenden Nachteil auf Seiten der
Mitglieder des Klägers wieder. Eine bloße allgemeine finanzielle Besserstellung stellt
einen solchen wettbewerblichen Vorteil nicht dar.
II.
Die Anspruchsberechtigung des Klägers folgt jedoch aus § 1 UKlaG i.V.mit § 3 Abs.1 Nr.
2 UKlaG. Der Kläger hat diese Anspruchsberechtigung neben der des § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG geltend gemacht.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
Der Antrag des Klägers ist auch im Hinblick auf § 8 Abs. 1 UKlaG hinreichend bestimmt.
Er enthält den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen. Durch die Bezeichnung als
Honorarregelungen (Text/Bild) für Freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen
bzw. Zeitschriften ist auch die Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen
beanstandet werden klargestellt.
Soweit der Senat die streitrelevanten Passagen der beanstandeten Klauseln im Tenor
gesondert hervorgehoben hat, geschah dies zum Zwecke der schnellen Erfassbarkeit
der Streitpunkte in den Klauseln.
III.
Die streitgegenständlichen Klauseln werden nachfolgend in der Reihenfolge der
Darstellung im landgerichtlichen Urteil mit der Maßgabe abgehandelt, dass
inhaltsgleiche Bestimmungen in den Honorarregelungen für den Bereich „Zeitschriften“
bei den entsprechenden Regelungen für den Bereich „Zeitungen“ mit abgehandelt
werden.
1.
a)
Zeitschriften verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB i.V. mit § 11 S.2 UrhG.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug
genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist von einer überindividuellen –
generalisierenden Betrachtung auszugehen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 68. Aufl. § 307
RdNr.4), wobei im Verbandsklageverfahren die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde
zu legen ist (Köhler aaO., § 1 UKlaG, RdNr. 4 m.w.N). Danach kann den Klauseln der
Anspruch auf Vergütung sonstiger, weitergehender oder werblicher Nutzungen nicht
entnommen werden. Vielmehr soll sich das „Ob“ einer Bezahlung für die Nutzung nach
Ziff. II b) „jeweils nach Absprache“ bzw. nach II d) (II c) Zeitschriften) nach „gesonderter“
Absprache richten. Wenn eine solche nicht getroffen wird, soll kein Anspruch auf
Vergütung bestehen. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Journalist jedenfalls ein
einklagbares Recht auf eine solche vertragliche Absprache habe, wird in den Klauseln
indes kein klagbarer Anspruch auf ein angemessenes – zusätzliches – Honorar
begründet.
Zwar sieht Ziff. II. 1. S.2 ein angemessenes Honorar für die Übertragung sämtlicher
Nutzungsrechte vor. Würde dieses Honorar in jedem Falle alle weitergehenden
Nutzungen angemessen abdecken, hätte es der in II.2.b) und d) (II.2 c) Zeitschriften)
getroffenen Regelungen nicht zwingend bedurft. Dass die in II. 1. Satz 2 vereinbarte
Vergütung aber eben nicht in jedem Falle alle weitergehenden Nutzungen erfasst, belegt
II.2.a). Denn dort ist geregelt, dass die nach II.1 vorgesehene Vergütung „in jedem Fall“
die Erstverwertung und bestimmte darüber hinausgehende Nutzungen, nicht aber alle
Nutzungsarten nach I. erfasst.
Die hier in Rede stehenden Klauseln widersprechen dem Leitbild des § 11 S.2 UrhG (vgl.
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Die hier in Rede stehenden Klauseln widersprechen dem Leitbild des § 11 S.2 UrhG (vgl.
z.B. Schricker/Dietz in: Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 11 RdNr. 5). Zwar kann auch eine
Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene
Vergütungsregelung darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung
eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen
gewährleistet (BGH, GRUR 2009, 1148, Juris RdNr.24, - Talking to Addison). Vorliegend
wird jedoch, wie dargestellt, eine Vergütung für weitergehende Nutzungen von einer
„Absprache“ abhängig gemacht. Diese Regelung erlaubt es, dass keine Vergütung für
die weitergehenden Nutzungsrechte bezahlt zu werden braucht. Insoweit kann von einer
„angemessenen Vergütung“ i.S. des § 11 S.2 UrhG für zusätzliche Nutzungen nicht
gesprochen werden.
Die Bestimmungen sind ferner intransparent i.S.des § 307 Abs.1 S.2 BGB, da diese
Regelungen unklar und hinsichtlich der Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für
weitergehende, sonstige oder werbliche Nutzungen unverständlich sind. Wie die
Erörterung in der mündlichen Verhandlung offenbarte, kann aufgrund des unklaren
Regelungsgehaltes sogar angenommen werden, dass mit dieser Regelung die Rechte
des Journalisten nach § 32 a UrhG ausgeschlossen werden sollten.
b)
zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie aus den vorstehend unter
a) dargestellten Gründen unwirksam.
Im Übrigen wird dem Landgericht auch darin beigepflichtet, dass der von den
Nettoerlösen evtl. abzuziehende „Eigenaufwand des Verlages“ i.S.des § 307 Abs. 1 S.2
BGB intransparent ist, weil nicht klar erkennbar ist, welche Kosten der Beklagten in
Abzug erbracht werden sollen. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, ob hierunter auch
Kosten fallen, die der Beklagten z.B. im Personalbereich generell für die Akquise der
Veräußerung der Rechte an Dritte entstehen.
c)
Zeitschriften - ist entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen nach § 307 Abs. 2
Nr. 1, Abs.3 BGB i.V. mit § 13 UrhG unwirksam.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel regele nur den Fall, dass nach Ziff. II.5 S.1 die
Urheberschaft nicht erkennbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klausel enthält
keinen Hinweis, dass von ihrem letzten Satz nur der Fall der mangelnden Erkennbarkeit
der Urheberschaft erfasst sein soll. Aufgrund der vorzunehmenden objektiven
Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass jegliche „gesonderte“ Ansprüche bei
einem fehlenden Urheberrechtsvermerk ausgeschlossen werden sollen. Hierzu zählen
neben den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen auch eventuelle
Schadenersatzansprüche. Dies entspricht auch der eigenen Sichtweise der Beklagten.
Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2009, Seite 16, ließ sie
vortragen, die Klausel „ziele“ darauf ab, Schadensersatzansprüche auszuschließen,
wenn ein Urhebervermerk ausnahmsweise „technisch nicht angebracht werden konnte
oder in der Hitze der Redaktionsarbeit schlicht vergessen wurde“.
Da mit der Klausel zugleich die Haftung für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges
Verschulden der Beklagten ausgeschlossen wird, liegt zudem ein Verstoß nach § 309
Nr.7 b BGB vor.
2.
a)
Zwar verstößt das Schriftformerfordernis gegen § 307, § 305 b BGB (vgl. z.B. Grüneberg
aaO. § 305 b RdNr. 5, P.Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 b
RdNr.32). Denn durch Schriftformklauseln, die auch für Vertragsänderungen konstitutiv
die Einhaltung der Schriftform fordern, kann die nachträglich getroffene höherrangige
individuelle Abrede nicht außer Kraft gesetzt werden. Unwirksam ist daher eine
Schriftformklausel, wenn sie – wie hier – dazu dient, auch nach Vertragsschluss
getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil
den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen
unwirksam (vgl. z.B. H.Schmidt in: Ulmer aaO. Anh.§ 310 BGB, RdNr. 716 f. m.w.N.;
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unwirksam (vgl. z.B. H.Schmidt in: Ulmer aaO. Anh.§ 310 BGB, RdNr. 716 f. m.w.N.;
Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl. RdNr. 354 m.w.N.).
Die Klausel hat jedoch mit der Maßgabe Bestand, dass das Schriftformerfordernis
entfällt. Lässt sich eine komplexe Formularbestimmung inhaltlich und nach ihrem
Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen
unzulässigen Regelungsteil trennen, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils
rechtlich unbedenklich (BGH GRUR 2008, 1010, Juris RdNr. 35 m.w.N. - Payback; BGH
NJW 1993, 1061; Grüneberg, aaO. vor § 307 RdNr. 11 m.w.N.). Die restliche Klausel kann
vorliegend aufrecht erhalten werden, weil der übrige Klauseltext aus sich heraus
verständlich ist und für sich stehen kann.
Der Begriff der „wichtigen Verlagsinteressen“ ist nicht intransparent i.S. des 307 Abs. 1
S.2 BGB. Der Verwender darf unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache
grundsätzlich in seine Bedingungen übernehmen (Grüneberg aaO. § 307 RdNr. 18
m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff.
b)
BGB i.V. mit § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG als unwirksam angesehen. Es wird daher zunächst auf
die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es bei der Klausel nicht allein um die Frage
der Höhe des geschuldeten Honorars. Vielmehr wird das vereinbarte – angemessene -
Honorar pauschal um 50 % gekürzt, wenn eine Auftragsarbeit aus nicht vom Verlag zu
vertretenden Gründen nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht
wird. Dies ist unangemessen, da die Gefahr eines im Verantwortungsbereich Dritter
liegenden Nichterscheinens des Beitrages ungerechtfertigt auf die Journalisten
abgewälzt wird. Zudem enthält die Klausel eine Änderung der Darlegungs- und
Beweislast zu Lasten der Journalisten hinsichtlich des Vertretenmüssens im Falle der
nicht termingerechten Veröffentlichung. Auch dies widerspricht dem Leitbild des § 32
Abs. 1 S.1 UrhG.
Für den Journalisten besteht auch keine „werthaltige“ anderweitige
Verwertungsmöglichkeit, welche die Halbierung des Honorars kompensieren könnte.
Zwar ergibt sich für den Journalisten aus Ziff.I.3.S.3 im Fall der Nichtveröffentlichung die
Chance einer früheren eigenen Nutzung. Abgesehen davon, dass die Klausel teilweise
unzulässig ist (vorstehend a)), ergibt sich aus dieser Klausel objektiv nicht in jedem Fall
ein Anspruch auf eine frühere eigene Nutzung.
Die Klausel ist schließlich intransparent i. S. des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Es ist unklar, was
für Fälle gemeint sind, in denen die unterbliebene Veröffentlichung nicht allein vom
Verlag zu vertreten sein soll. So ist aufgrund der Erörterungen in der mündlichen
Verhandlung nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
denkbar, dass hierunter auch Auftragsarbeiten fallen können, die aufgrund einer
überlagernden Aktualität anderer Themen nicht veröffentlicht werden und damit der
Eindruck entstehen könnte, dass ein Nichtvertreten der Beklagten vorläge.
c)
i.V. mit § 305 b BGB unwirksam.
Im Gegensatz zu Ziff.I. 3. S.3 (oben a)) ist hier das Schriftformerfordernis für Absprachen
aufgestellt worden, die vor Vertragsschluss getroffen wurden. Bei der Überprüfung
solcher Klauseln ist insbesondere auf das Bestehen eines etwaigen berechtigtes
Interesses des Verwenders an einem Schriftformerfordernis abzustellen (BGH NJW 1991,
2559). Vorliegend hat die Beklagte zwar auf ihr Interesse an einer besseren Kalkulation
und darauf verwiesen, dass ihre Redaktionen diese Klausel als eine Art
„Segelanweisung“ zur Vertragsgestaltung benötigten. Hierfür wäre es jedoch
ausreichend, die Redaktionen schriftlich anzuweisen, einen Spesenansatz stets bei einer
Auftragserteilung schriftlich festzulegen. Für die Journalisten hat die Spesenabrechnung
oftmals eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, so dass ein durchgreifendes
berechtigtes Interesse der Beklagten an dem Schriftformerfordernis nicht anerkannt
werden kann.
Allerdings kann die Klausel entsprechend den Ausführungen zu Ziff. I.3. S.3 (oben a))
insoweit aufrecht erhalten werden, als das Schriftformerfordernis entfällt.
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C.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Entgegen den
landgerichtlichen Ausführungen sind auch die Klauseln
Die Klauseln werden nachfolgend in der Reihenfolge der Darstellung des Landgerichts
mit der Maßgabe gewürdigt, dass inhaltsgleiche Bestimmungen in den
Honorarregelungen für den Bereich „Zeitschriften“ bei den entsprechenden Regelungen
für den Bereich „Zeitungen“ mit abgehandelt werden.
1.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Einräumung eines
Bearbeitungs- und Übersetzungsrechts nicht gegen § 307 Abs. 1 Abs. 2 Ziff. 1 BGB in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 UrhG verstößt. Ebenso verstößt die Einräumung der Nutzung
für werbliche Zwecke nicht gegen nach § 307 Abs. 1 und 2 Ziff.1 BGB i.V. mit § 31 Abs. 5
UrhG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat nach
eigener Überprüfung anschließt, wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes
auszuführen:
Die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 hatte den Fokus darauf gerichtet,
für eine angemessene Vergütung der Urheber u.a. über Bestimmungen in den §§ 32, 32
a UrhG zu sorgen (vgl. BT-Drs.14/8058 S.1/2). Ein Lösungsansatz dergestalt, dass zur
Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber in die Vertragsautonomie eingegriffen und
die Übertragung der Nutzungsrechte erschwert werden sollte, ist nicht ersichtlich (vgl.
hierzu: Schricker aaO. vor §§ 28 ff. RdNr. 3d-3g). Die Nutzungsrechte können daher –
soweit sie einzeln aufgeführt sind – übertragen werden. Insoweit ist auch ein „Buy-Out“
auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich (BT-Drs.14/8058 S.18; BGH GRUR
2009, 1148, Talking to Addison, juris RdNr. 24), vorausgesetzt, der Urheber erhält eine
angemessene Vergütung für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung. Die
Angemessenheit des jeweils auf der Grundlage der streitgegenständlichen
Honorarregelungen vereinbarten Pauschalhonorars kann indes im hiesigen Rechtsstreit
nicht geprüft werden. Der Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG kann weiterhin kein „Leitbild“
für die Zulässigkeit einzelner Nutzungsrechtsübertragungen entnommen werden.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung OLG Zweibrücken, ZUM 2001,
346. Zwar hat das OLG die Unwirksamkeit der formularmäßigen
Nutzungsrechtsübertragung auch auf den „Rechtsgrundsatz“ des § 31 Abs. 5 UrhG
gestützt (aaO. Juris RdNr. 33). Dem lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort
wurden einer Funk-und Fernsehanstalt formularmäßig pauschal ohne nähere
Bezeichnung sämtliche Verlagsrechte eingeräumt, ohne dass hierfür eine Vergütung
geschuldet war. Vorliegend werden hingegen die Nutzungsrechte im Einzelnen
bezeichnet und nach Maßgabe von Ziff.II.1. und 2. vergütet.
Auch aus den §§ 1, 2 VerlG folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften können schon
deshalb nicht zur Interpretation des § 31 Abs. 5 UrhG herangezogen werden, weil schon
eine Veröffentlichungsverpflichtung des Verlegers für Zeitungs-und Zeitschriftenbeiträge
im Hinblick auf die Pressefreiheit sinnwidrig wäre.
Zum eingeräumten Bearbeitungsrecht ergibt sich aus § 12 VerlG keine andere
Sichtweise. Diese Vorschrift passt nicht für journalistische Leistungen. Bei diesen steht
die Tagesaktualität im Vordergrund, so dass eine Änderung des Textes durch den
Urheber bis zur Beendigung der Vervielfältigung nicht praktikabel wäre. Zudem sagt
diese Vorschrift über die Zulässigkeit der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf den
Verleger nichts aus.
Eine andere Wertung folgt auch nicht aus § 44 VerlG. In diesen Bestimmungen wird den
Verlegern von periodischen Sammelwerken auch ohne ausdrückliche Absprache das
Recht zu den „üblichen Veränderungen“ eingeräumt. Schlüsse auf die Zulässigkeit der
Übertragung des Bearbeitungsrechts können hieraus nicht gezogen werden. Vielmehr
geht die Änderungsbefugnis des Verlegers nach Schricker, VerlG, aaO. § 44 RdNr. 6 bei
Zeitungsbeiträgen angesichts des Erfordernisses einer zumeist kurzfristigen Verwertung
am Weitesten. Durch die Übertragung des Bearbeitungsrechtes wird dem Verlag
schließlich nicht das Recht zu einer entstellenden Wiedergabe der journalistischen
Beiträge eingeräumt. Hier greift der Schutz des § 14 UrhG. Entstellende Eingriffe sind
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Beiträge eingeräumt. Hier greift der Schutz des § 14 UrhG. Entstellende Eingriffe sind
durch die allgemeine Übertragung des Bearbeitungsrechtes nicht gedeckt (vgl. z.B.
Dietz in: Schricker aaO. § 14 RdNr. 11).
b)
Die Klausel
§ 307 Abs. 1, Abs.2 Ziff.1 BGB i.V. mit § 34 Abs. 1 UrhG für unwirksam. Die Klausel sieht
nicht die Erteilung einer Zustimmung zur weiteren Übertragung vor. Vielmehr wird in der
Klausel unterstellt, dass eine Übertragung zur weiteren Übertragung der Nutzungsrechte
auf Dritte ohne Zustimmung vonstatten gehen könne. Eine solche Klausel verstößt
gegen den Grundgedanken des § 34 Abs. 1 UrhG (vgl. z.B. Wandke/Grunert, aaO. § 34
RdNr. 40).
Die Klausel ist zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Durch die sprachliche
Gestaltung der Klausel wird verschleiert, dass mit dieser Bestimmung generell die
Möglichkeit der zustimmungsfreien Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte
eingeräumt werden soll.
c)
38 Abs. 3 UrhG regelt nur die Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte, trifft hingegen
keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken, die die geistige Leistung
verkörpern. Die Klausel sieht im Übrigen nur einen Eigentumserwerb an den
abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen und nicht sämtlicher Arbeitsergebnisse
vor. Eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten vermag der Senat auch
angesichts der heutzutage gebräuchlichen digitalen Datenübertragung nicht zu
erkennen.
d)
II. 1.
B.III. 1.a) und C.1.a) verwiesen.
e)
Die Klausel
ist wie vom Landgericht zutreffend dargelegt nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen
das Leitbild des § 11 S.2 UrhG liegt nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Entscheidung des BGH, GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison. Dieser hält – wie
oben bereits ausgeführt - eine pauschale Vergütung auch bei einem Buy-Out Vertrag für
rechtens, soweit diese in Ansehung der Reichweite der übertragenen Nutzungsrechte
angemessen ist (s.o. BGH aaO. juris RdNr. 24). Die Angemessenheit der Vergütung ist
nicht Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrolle der Klausel. Aus der Vorschrift des § 22
VerlG ergibt sich nichts anderes, weil auch diese auf die „angemessene Vergütung“
abstellt.
f)
Abs.1 S.2 BGB) unwirksam. Zwar reicht es grundsätzlich aus, dass die jeweiligen
Abschlagsstaffeln auf Anfrage bekannt gegeben werden, da dies auch für die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst ausreichend sein kann (vgl. z.B. Grüneberg
aaO., § 305 RdNr. 54). Die Intransparenz besteht jedoch darin, dass nicht erkennbar ist,
was mit „jeweils gültige Abschlagstaffel“ gemeint ist. Es dürfte nicht unüblich sein, dass
z.B. Pressefotos aus einer Auftragsproduktion noch über einen längeren Zeitraum
genutzt werden. Nach der getroffenen Regelung bleibt unklar, welche Staffel dann gelten
soll. In diesem Falle könnte sowohl die bei Vertragsschluss als auch die bei der späteren
Nutzung gültige Abschlagsstaffel zur Anwendung kommen.
g)
Verstoßes gegen des Transparenzgebotes, § 307 Abs. 1 S.2 BGB für unwirksam. Es ist
unklar, was für Beiträge gemeint sind, die „im Zusammenhang“ mit einem Auftrag
angefertigt werden. Hierunter dürfte auch Material fallen, welches der Journalist nur bei
Gelegenheit der Auftragserfüllung gesammelt hat. In der mündlichen Verhandlung wurde
hierzu das Beispiel erörtert, dass ein Sportfotograf bei einem Fußballspiel
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hierzu das Beispiel erörtert, dass ein Sportfotograf bei einem Fußballspiel
auftragsgemäß zwei Fotos aufnimmt. Wenn der Fotograf weitere Fotos - ohne
thematischen Bezug zum Auftrag - fertigt, bleibt unklar, ob diese von der Klausel erfasst
sein sollen. Eine weitere Unsicherheit bei der Auslegung ergibt sich auch daraus, dass in
den vorangehenden Sätzen 1 und 2 der Klausel von „Auftragsarbeiten“ die Rede ist,
diese Formulierung in Satz 3 aber gerade nicht aufgenommen wurde.
h)
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hier die Beiträge „zur Kenntlichmachung von
Serien“ erworben werden, d.h. der diesbezügliche Vertragszweck dem Journalisten von
vornherein bekannt ist.
i)
Die Klausel in
mit dem Begriff der vertraglichen Nutzungsrechte nur die eingeräumten
urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemeint sein sollen. Vielmehr gehören zu den
vertraglichen Nutzungsrechten auch die Rechte zur werblichen Nutzung, die sich die
Beklagte nach Ziff.I.1. einräumen lässt. Da die Journalisten regelmäßig eine solch weite
Gewährleistung nicht übernehmen können, ist die Klausel unangemessen i.S. des § 307
Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
j)
Die Fälligkeitsregelung in
Fälligkeitsfrist auch im Hinblick auf §§ 271, 286 Abs. 3 BGB nicht unangemessen lang.
Soweit die Klausel den Verzugszeitpunkt entgegen der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB
um sechs Wochen nach hinten verschiebt (was unter Berücksichtigung von § 307 BGB
grundsätzlich zulässig ist, vgl. Grüneberg aaO. § 286 RdNr. 31), erscheint dies noch nicht
unangemessen. Denn der Beklagten ist zur Überprüfung der Rechnungen eine
Überprüfungsfrist zuzugestehen (Massengeschäft, Stoßzeiten, Urlaub u.ä.), die hier
nicht unangemessen lang ist. Dem entspricht auch die Praxis, wonach das
Zeilenhonorar bei Zeitungen und Zeitschriften oft noch später, nämlich in periodischen
Zeitabschnitten und auch erst nach Vervielfältigung bezahlt wird (Schricker,
Verlagsrecht, 3. Aufl. § 23 RdNr.9).
k)
entsprechend den Ausführungen zur Klausel II.8.c) der Honorarregelungen Zeitschriften
(oben B.III.2.b.) nach § 307 Abs.2 Ziff. 1, Abs.3 i.V. mit § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG unwirksam.
Da auch in dieser Klausel von einem „Ausfallhonorar“ und nicht schlicht von „Honorar“
die Rede ist, ergibt die kundenfeindlichste Auslegung, dass der Journalist bei der
Nichtveröffentlichung mit einer Kürzung des vereinbarten – angemessenen – Honorars
rechnen muss, was zu einer unangemessenen Gefahrenverlagerung führt. Die
Bezugnahme auf Ziff.II.1. Satz 1 im Satz 1 stellt nicht hinreichend klar, dass mit
„Ausfallhonorar“ das vereinbarte Honorar gemeint sein soll.
2. Honorarregelungen Zeitschriften
a)
genommen. Eine andere Wertung ergibt sich nicht daraus, dass bei dieser Klausel ein
ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Vielmehr entspricht dies hinsichtlich
des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts gerade dem Leitbild des § 38 Abs. 1 UrhG.
b)
S.2 BGB nicht erkennbar. § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nicht verletzt, weil sich das
Genehmigungserfordernis in Satz 3 auf die Fälle der Nutzung vor Ablauf eines Jahres
(Satz 2) bezieht. Die Verwendung des Begriffes der „wichtigen Verlagsinteressen“ ist
unbedenklich (siehe oben B.2.a))
Hinsichtlich der teilweisen Unwirksamkeit aufgrund der Schriftformklausel wird ebenfalls
auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
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auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
IV.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen
auf § 92 Abs.1, § 708 Nr. 10, § 711 S.1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit das OLG
Zweibrücken, ZUM 2001, 346 – juris RdNr. 33 eine andere Auffassung zur Reichweite der
Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG vertrat, kam es hierauf wegen der unterschiedlichen
Fallgestaltung nicht an.
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