Urteil des KG Berlin vom 08.03.2006

KG Berlin: anfechtung, kostenregelung, hauptsache, kostenverteilung, klagerücknahme, ehescheidungsverfahren, link, sammlung, quelle, ausnahme

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 90/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 93a Abs 1 ZPO, § 99 Abs 2
ZPO, § 269 Abs 5 ZPO
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im
Ehescheidungsverbundurteil
Leitsatz
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht statthaft, wenn diese auf § 93a
ZPO beruht.
Eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall nicht geboten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des am 8.
März 2006 verkündeten Verbundurteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 17 F
2996/04 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 900,-- EUR
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 ZPO.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Im
Wege der Stufenklage hat der Antragsgegner Ehegattenunterhalt geltend gemacht, den
er nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Auskunftsanspruchs zunächst
beziffert und hinsichtlich dessen er nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts im
Termin vom 8. März 2006 den Zahlungsantrag zurückgenommen hat. Durch Urteil vom
8. März 2006, auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien
geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Kosten zu 80 % dem
Antragsgegner und zu 20 % der Antragstellerin auferlegt. Gegen die
Kostenentscheidung des ihm am 14. März 2006 zugestellten Urteils wendet sich der
Antragsgegner mit seiner am 28. März 2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde. Er erachtet sie in entsprechender Anwendung von § 269 Absatz 5 ZPO für
zulässig und rügt, dass bei der Kostenverteilung nicht die Quote der jeweiligen
Streitwerte, sondern lediglich die der Antragstellerin durch die Unterhaltsforderung
entstandenen Mehrkosten hätten zugrundegelegt werden dürfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft, da sich der
Antragsgegner ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils
wendet, und zwar gegen die Kostenlast aufgrund des von ihm zurückgenommenen
Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Insoweit steht ihm ein Rechtsmittel
nicht zur Verfügung.
Gemäß § 99 Absatz 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich
nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel
eingelegt wird. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall des Anerkenntnisses (§ 99
Absatz 2 ZPO), der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91 a Absatz 2 ZPO) und
der Klagerücknahme (§ 269 Absatz 5 ZPO) vor. Eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit
wird auch für den Fall der gemischten Kostenentscheidung bei einer Teilklagerücknahme
bejaht, und zwar hinsichtlich des auf der Klagerücknahme beruhenden Kostenteils (vgl.
BGH NJW-RR 1999, S. 1741 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, S. 723 f; NJW-RR 1994, S. 827
f; OLG Frankfurt FamRZ 1985, S. 823; OLG Frankfurt vom 21.4.2005 - 6 W 218/04 -;
Stein/Jonas/Bork, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 99 Rdn. 15, 17).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils - wie hier - auf § 93 a Absatz 1 ZPO beruht, der eine die allgemeinen
Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung darstellt (vgl. BGH FamRZ 1983, S.
683; FamRZ 1986, S. 253 (254); Senat FamRZ 1988, S. 1075 f). Entgegen den
6
7
8
683; FamRZ 1986, S. 253 (254); Senat FamRZ 1988, S. 1075 f). Entgegen den
erfolgsabhängigen §§ 91, 92 ZPO enthält § 93 a ZPO eine Abkehr vom Prinzip des
Obsiegens und Unterliegens und sieht „in Konsequenz der Abkehr des Gesetzgebers
vom Schuldprinzip grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten
vor“ (BGH a.a.O., vgl. ferner Stein/Jonas/Bork a.a.O., § 93 a Rdn. 1; MK-Belz, Kommentar
zur ZPO, 2. Aufl., § 93 a Rdn. 1). Der Kostenaufhebungsgrundsatz erstreckt sich auch auf
die im Verbund geltend gemachten Folgesachen. Eine anderweitige Kostenverteilung
kann das Gericht gemäß § 93a Absatz 1 Satz 2 ZPO aus wirtschaftlichen Erwägungen
oder aus Billigkeitsgründen treffen. § 93 a ZPO verdrängt auch § 269 Absatz 3 Satz 2
ZPO nach Rücknahme eines eine Folgesache betreffenden Antrages (vgl. Senat a.a.O.;
OLG Frankfurt FamRZ 1985 S. 823; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, S. 504 (506);
Stein/Jonas/Bork a.a.O.; Musielak, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 93 a Rdn. 3).
§ 93 a ZPO sieht jedoch anders als § 269 ZPO die gesonderte Anfechtung der
getroffenen Kostenentscheidung nicht vor. Auch eine analoge Anwendung des § 99
Absatz 2 ZPO ist nicht geboten. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber im
Ehescheidungsverfahren eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO ausdrücklich
nur für den Fall der Zurücknahme des Scheidungsantrags vorgesehen hat, § 626 ZPO,
kommt eine Abweichung von dem Grundsatz, dass Kostenentscheidungen bei
gleichzeitiger Hauptsachenentscheidung abgesehen von den ausdrücklich gesetzlich
geregelten Fällen nicht isoliert sondern nur im Zusammenhang mit der Hauptsache
anfechtbar sind, nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu MK-Belz
a.a.O., § 99 Rdn. 1, 11 ff; OLG Bamberg FamRZ 1992, S. 1453 f). § 99 Absatz 1 ZPO
dient gerade dem Ziel, eine isolierte Kostenanfechtung zu verhindern. Eine prozessuale
Situation, die der in § 99 Absatz 2 ZPO getroffenen Regelung vergleichbar wäre, liegt hier
ersichtlich nicht vor (vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 1982, Sp. 445 f; MKBelz a.a.O., § 99
Rdn. 18; Musielak a.a.O., § 99 Rdn. 3). Der Senat vermag insoweit der Auffassung des
16. Zivilsenats des Kammergerichts (KGR 2000, S. 358 f) zur analogen Anwendung für
den Fall des § 91 a ZPO nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der
Regelungen der §§ 99 Absatz 2, 91 a Absatz 2, 269 Absatz 5, 626 ZPO mit § 93 a ZPO
eine besondere Kostenregelung für das Scheidungsverbundverfahren getroffen, ohne
eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Kostenregelung vorzusehen.
Gegen eine analoge Anwendung des § 99 Absatz 2 ZPO spricht vorliegend auch, dass
eine Kostenentscheidung nach § 269 Absatz 3 ZPO grundsätzlich nach anderen Kriterien
erfolgt als eine Kostenentscheidung gemäß § 93 a ZPO. So hat auch das Amtsgericht
folgerichtig bei seiner Abwägung gemäß § 93 a ZPO nicht auf die Rücknahme seitens
des Antragsgegners sondern u.a. auf die Erfolglosigkeit seines Unterhaltsanspruchs
abgestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen, § 574 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO, die Wertfestsetzung dem
Kosteninteresse des Antragsgegners.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum