Urteil des KG Berlin vom 13.02.2007
KG Berlin: anleger, culpa in contrahendo, treu und glauben, einkünfte, prospekthaftung, bonität, teilweise abweisung, verpachtung, vermietung, kirchensteuer
Gericht:
KG Berlin 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 32/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 BGB, § 280 BGB, § 3 AGBG,
§ 5 AGBG
Prospekthaftung im weiteren Sinn: Pflicht zur Aufklärung über
wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Hauptmieters im
Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds;
Berücksichtigung von Steuervorteilen
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2. und der Kläger wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 13. Februar 2007 – 10 O 697/05 – geändert:
Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Kläger aus ihrer mittelbaren
Beteiligung an der T. mbH & Co.KG – ... – in Höhe von 50.000 EUR und des durch die
Beitrittserklärung vom 27.11.2000 begründeten Treuhandverhältnisses.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme der
angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Kläger von
Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der T. mbH & Co. KG – ... –, einem
Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von Dritten wegen der
Ausschüttungen erhoben werden können, die diese Gesellschaft in den Jahren 2001 bis
2008 an sie geleistet hat, insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172
HGB.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Klägern sämtliche
zukünftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1. bezifferten
Schäden und unter Ziffer 3 bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgehen und die in
der Zeichnung ihrer Beteiligung an der T. mbH & Co. KG – ... – ihre Ursache haben.
5. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gegenüber der Beklagte zu 2. in
Höhe einer Hauptforderung von 7.549,39 EUR, davon in Höhe von 2.498,10 EUR seit
dem 01.02.2008, erledigt hat.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2. wird festgestellt, dass sämtliche
Ausschüttungen, im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbare
Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern, Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile
aufgrund von Verlustzuweisungen, die die Kläger insgesamt während ihrer Beteiligung an
der T. mbH & Co. KG – ... – erhalten haben und/oder noch erhalten werden, von der
geltend gemachten Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen bzw., soweit die
Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
II. Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 2. werden
zurückgewiesen
III. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 65 % der Gerichtskosten, 65%
ihrer außergerichtlichen Kosten, die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1. und 33% der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2. zu tragen. Die Beklagte
zu 2. hat 35% der Gerichtskosten, 35% der außergerichtlichen Kosten der Kläger und 67
% ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 67% der Gerichtskosten und
67% ihrer außergerichtlichen Kosten, 27% der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu
2. sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die
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2. sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die
übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 2.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die jeweilige
Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Immobilienfonds T. mbH & Co. KG – ... (im Folgenden auch I. 3).
Hinsichtlich des Vorbringens in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Der Beitritt der Kläger ist auf der Grundlage des Prospekts vom 20.10.2000 erfolgt.
Wegen des Inhalts wird auf den Prospekt Bezug genommen (Anlage K 3 zum Schriftsatz
der Kläger vom 22.11.2007, Bd. III Bl. 230 d.A.).
In einer Aktennotiz vom 09.12.1999 hielt Frau H. fest, dass immer noch keine
abschließende Beurteilung der Bonität des D. e.V. möglich sei.
Ausweislich des Protokolls vom 27.03.2000 nahm ein Vertreter der Beklagten zu 1. an
einer Sitzung bei der B. betreffend des D. e.V. teil. In dem Protokoll wird erwähnt, dass
die angesprochenen Mietrückstände im zweiten Halbjahr 1999 in Absprache mit der I.
entstanden seien, diese gemäß Herrn O. ihre Gründe hätten, und inzwischen
ausgeglichen seien.
Am 14.04.2000 teilte Herr P. in einer E-Mail an Herrn M. mit, dass die Konzernbanken
keine weiteren D. -Objekte mehr finanzieren werden. Dies bedeute auch, dass die bereits
über die B. Bank zwischenfinanzierten Objekte, die sich in den Fonds I. 1 und I 2
befinden, anderweitig zu finanzieren seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Aktennotizen, des
Gesprächsprotokolls und der E-Mail Bezug genommen (Anlagen K11, K 12 und K 13 zum
Schriftsatz der Kläger vom 22.11.2007, Bd. III Bl. 230 d.A.).
Der erste Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 datierte
vom November 2002. Er wurde den Anlegern im November 2002 zugesandt. Betreffend
die Objekte Erkelenz und Eschweiler werden die fehlenden Mieteingänge in 2001
mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass der Bestand der Gesellschaft gefährdet sei. Auf
der ersten Gesellschafterversammlung am 30. November 2002 wurde mitgeteilt, dass
die Immobilien in Erkelenz und Eschweiler voll belegt seien, aber weiterhin die
Mietzahlungen ausstünden. Es werde aber eine befriedigende Lösung in absehbarer Zeit
erwartet. Ferner wurde mitgeteilt, dass der D. e.V. zum 10.01.2003 wieder die
Mietzahlungen aufgenommen habe. Das Protokoll ging den Klägern spätestens am 5.
März 2003 zu.
Die Beklagte zu 2. hat mit Schreiben vom 11.01.2008 das den Klägern mit Schreiben
vom 14.07.2006 zunächst mitgeteilte steuerliche Ergebnis für 2001 dahingehend
korrigiert, dass die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig von
13.406,55 DM hatten und ihr Anteil an der Zinsabschlagsteuer und dem
Solidaritätszuschlag 6,63 DM und 0,37 DM betrug. Mit Schreiben vom 11.01.2008
übermittelte die Beklagte zu 2. die steuerlichen Ergebnisse von 2005 und 2006. Danach
ergaben sich für 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 719,96 EUR und
für 2006 ein Verlust von 424,05 EUR. Der Anteil an der Kapitalertragsteuer nebst
Solidaritätszuschlag belief sich auf 1,9 EUR im Jahr 2005 und 3,03 EUR im Jahr 2006. Die
Kläger erhielten am 11.01.2008 auch eine schriftliche Mitteilung über ihre
Ausschüttungsergebnisse. Danach erhielten sie für das Jahr 2007 2.498,10 EUR. Mit
Schreiben vom 10.01.2008 wurde eine weitere Ausschüttung von 2.496,95 EUR
angekündigt. Die Ausschüttung sollte, sobald die Darlehensmittel aus dem
Ausschüttungssicherstellungsdarlehen zur Verfügung stehen, erfolgen.
Die Kläger haben ihre Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2006 eingereicht (Anlage
zum Schriftsatz der Kläger vom 20.12.2007, Bd. III Bl. 233 d.A.). Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Steuerbescheide verwiesen.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.02.2007 die Beklagte zu 2. zur Zahlung von
19.344,85 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung aller Rechte der
Kläger aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der T. mbH & Co. KG – ... – verurteilt, sowie
festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme der angebotenen
Gegenleistung in Verzug befindet und sie ferner verpflichtet ist, die Kläger von
Ansprüchen aller Art freizustellen, die Gläubiger der T. mbH & Co. KG – ... – aufgrund des
Auflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB unmittelbar gegen die
Kläger geltend machen sowie des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte zu 2.
verpflichtet ist, den Klägern sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen. In Höhe von
5.153,18 EUR hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt
hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und auf die
Zwischenfeststellungswiderklage erkannt, dass sämtliche Steuervorteile, die den Klägern
ab dem 21.12.2006 entstehen, sowie sämtliche ab dem 21.12.2006 zu fließenden
Ausschüttungen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2. reduzieren. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 2. und die Kläger fristgerecht Berufung
eingelegt und diese begründet.
Die Beklagte zu 2. ist weiterhin der Ansicht, dass sie bereits deshalb nicht für Ansprüche
der Kläger hafte, weil diese nicht ihre Vertragspartner gewesen seien. Ferner sei der
Prospekt nicht fehlerhaft gewesen. Selbst wenn der Prospekt Fehler aufgewiesen hätte,
wären diese nicht kausal für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Denn diesen
sei aufgrund der garantierten Mindestausschüttung von 5% bis 6,5% und des
Anteilandienungsrechts nach einer Laufzeit von 25 oder 30 Jahren von 100% bzw. 115%
des Nominalwertes des Kommanditanteils eine einer Festanlage weitestgehend
vergleichbare Kapitalanlage gewährt worden. Die Kläger hätten zudem keinen Schaden
erlitten. Ferner sei der von den Klägern behauptete Schaden nicht substanziiert
dargetan worden, weil die Kläger ihre Steuervorteile nicht benannt hätten. Eine
Schätzung des Landgerichts hätte nicht erfolgen dürfen. Zudem sei der Zinsanspruch
nicht schlüssig begründet worden. Im Übrigen erhebt die Beklagte zu 2. weiterhin gegen
alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
das am 13.02.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die
Klage abzuweisen;
hilfsweise für den Fall der auch nur teilweisen Stattgabe des Klageantrages zu 1. das
Urteil abzuändern und festzustellen, dass sämtliche Ausschüttungen, im Rahmen der
Steuerveranlagung anrechenbare Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern,
Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die die
Kläger insgesamt während ihrer Beteiligung an der T. mbH & Co. KG – ... – erhalten
haben und/oder noch erhalten werden, und die bei der Berechnung des geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden, von der geltend
gemachten Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen bzw., soweit die Forderung
dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
Die Kläger beantragen, nachdem sie den Rechtsstreit in Höhe weiterer 2.498,10 EUR seit
dem 01.02.2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nunmehr noch
1. unter Abänderung des am 13.02.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin – 10 O 697/05 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger 36.995,70 EUR nebst 4% Zinsen aus 52.500 € seit dem 01.01.2001 bis
Rechtshängigkeit und nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus
39.493,80 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung
aller Rechte der Kläger aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der T. mbH & Co KG
– ... - in Höhe von 50.000 € und dem durch die Beitrittserklärung vom
27.11.2000 begründeten Treuhandverhältnis;
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen
Leistung im Verzug befinden;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die
Kläger von Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der T. mbH & Co KG – ... –,
einem Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von
Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese
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Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese
Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2008 an sie geleistet hat, insbesondere von
Rückforderungsansprüchen nach § 172 HGB;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den
Klägern sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1.
und Ziffer 3 bezeichneten Schäden und Freistellungsansprüche hinaus gehen
und die in der Zeichnung seiner Beteiligung an der T. mbH & Co. KG – ... ihre
Ursache haben;
5. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit gegenüber den Beklagten in Höhe eines
Teiles der Hauptforderung von 7.651,28 EUR, davon in Höhe von 2.498,10 EUR
seit dem 01.02.2008, erledigt hat;
6. die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2. abzuweisen;
sowie die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Sie sind weiter der Ansicht, dass Steuervorteile nicht schadensmindernd anzurechnen
seien. Sie behaupten hierzu, dass sie sich bei Nichtbeteiligung an dem Fonds I. 3 an
einer ähnlich strukturierten mit Steuervorteilen versehenen Anlage beteiligt hätten.
Zudem hafte auch die Beklagte zu 1., denn sie sei als Treuhandbank unmittelbare
Vertragspartnerin der Kläger gewesen. Die Beklagte zu 1. sei aus Treu und Glauben
verpflichtet gewesen, die Kläger über alle nachteiligen Umstände der Beteiligung vor
Vertragsschluss aufzuklären. Die Hilfswiderklage sei insgesamt unzulässig, weil sie nicht
auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei, sondern
auf die Feststellung einzelner Schadensposten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, sie gehöre weder zum Adressatenkreis der
Prospekthaftung im engeren Sinne noch im weiteren Sinne. Sie habe weder bei der
Prospektgestaltung mitgewirkt noch Einfluss auf die Fondsgesellschaft hinsichtlich der
Prospektgestaltung ausgeübt. Sie habe auch keine über die Prospektangaben
hinausgehende Kenntnis von konkret bevorstehenden Risiken im Hinblick auf das
Beteiligungsangebot zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger gehabt. Sie habe zudem
keinen Einfluss auf die Auswahl der Immobilien des I. 3 gehabt, insbesondere keine
Objekte aus Not leidenden Krediten verlagert. Im Übrigen erhebt sie ebenfalls die
Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. hat lediglich hinsichtlich ihrer
Hilfswiderklage Erfolg. Die zulässige Berufung der Kläger ist ebenfalls nur zum Teil
begründet.
I. 1
Beklagte zu 2. aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Zwar ist die Beklagte zu 2.
Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin und damit grundsätzlich verpflichtet den
Prospekt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und den
beitretenden Anleger über alle Umstände, die für seinen Entschluss der Beteiligung von
Bedeutung sind, aufzuklären (vgl. BGH NJW 1981, 1449, 1450; NJW 1978, 1625).
Derartige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. sind aber verjährt. Ansprüche der im
Rahmen der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftung i.e.S. verjähren in sechs
Monaten nach Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zur
Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Die Kläger, die im November 2000 der
Gesellschaft beigetreten sind, haben ihre Ansprüche erstmals mit Mahnbescheid vom
30. Dezember 2004 geltend gemacht und damit erst vier Jahre nach Beitritt.
2.
Höhe von 24.532,76 EUR wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (c.i.c.).
a.
die als Sachwalter oder Vertreter entweder persönliches Vertrauen für sich in Anspruch
nehmen und sich bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufklärungspflicht eines
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nehmen und sich bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufklärungspflicht eines
Prospekts bedienen und sich dessen Informationen zu eigen machen, oder die dadurch
einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen, dass sie mit besonderer Sachkunde
auftreten und dadurch den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken.
Die Beklagte zu 2. haftet nach diesen Grundsätzen, denn als Gründungsgesellschafterin
hat sie grundsätzlich für die Richtigkeit des Prospektinhalts, mit dem die Anleger zum
Beitritt bewogen werden, einzugestehen (vgl. BGH NJW 2006, 2410, 2411; WM 2003,
1818; NJW-RR 1991, 804; NJW 1987, 2677).
Diese Haftung der Beklagten zu 2. wird vorliegend nicht dadurch berührt, dass die Kläger
wie auch die übrigen Anleger nicht selbst Kommanditisten geworden sind, sondern ein
Treuhandkommanditist ihre Anteile für sie hält. Die Beklagte zu 2. kann sich insoweit
nicht darauf berufen, dass sie nicht Vertragspartnerin der Kläger geworden sei. Denn die
Kläger werden im Innenverhältnis nach dem Gesellschaftsvertrag so gestellt, als seien
sie selbst Kommanditisten. So lautet beispielsweise § 4 Abs. 2 des im Prospekts
wiedergegebenen Gesellschaftsvertrages: „Im Innenverhältnis der Gesellschafter
untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar
beitretenden Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt
insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an
einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquiditätserlös sowie für die Ausübung
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und Entnahme-
(Ausschüttungs)rechte. Insofern erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der
Gesellschaft.“ Die Kläger als Anleger müssen die sie betreffenden Regelungen im
Gesellschaftsvertrag, auf den sie bei ihrem Beitritt Bezug nehmen, regelmäßig so
verstehen, dass die Gründungsgesellschafter schlüssig den Treuhandkommanditisten,
mit dem sie unmittelbar abschließen, bevollmächtigt haben, sie wie einen
Kommanditisten in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit ihre Rechtsstellung
im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2677, 2678). Damit war
die Beklagte zu 2. als künftige Vertragspartnerin der Kläger zu einer richtigen und
vollständigen Aufklärung über die wesentlichen Umstände der angebotenen Beteiligung
und zu einer Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des hierbei verwendeten
Prospekts verpflichtet.
b.
Aufklärungspflicht verletzt, weil der für den Beitritt der Anleger maßgebliche Prospekt im
Zeitpunkt des Beitritts der Kläger im November 2000 fehlerhaft gewesen ist. Die
Beklagte zu 2. wusste zu diesem Zeitpunkt, dass entgegen der Angaben im Prospekt es
sich bei dem Mieter der Objekte in Erkelenz und Eschweiler, dem D. e.V., nicht um einen
wie auf Seite 23 des Prospekts dargestellten zuverlässigen und vertrauenserweckenden
Vertragspartner handelte, sondern der D. e.V. sich zu diesem Zeitpunkt in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und bereits mit erheblichen Mietzahlungen für
Objekte in anderen Fonds, die von der Beklagten zu 2. aufgelegt waren, in Rückstand
geraten war. Die Mietausfälle des D. e.V. beliefen sich zum Ende des 2. Halbjahres 1999
auf 20,4 Mio. DM, wie einer Aktennotiz vom 25.01.2000 der Herren M. und B., beide
Mitarbeiter der I. und B. GmbH (im Folgenden I.), die Ausschüttungs- und
Anteilsübernahmegarantien des gegenständlichen Fonds war, zu entnehmen ist. Davon
beglich der D. e.V. – nach Darstellung in dieser Aktennotiz - 10 Mio DM, der restliche
Betrag wurde durch Abtretung von Pre-Openinggebührenansprüche gegen diverse
Fonds, Teilkaufpreisansprüchen und Mieterlass abgebaut, was unstreitig ist. Ende des
Jahres 2000 beliefen sich die Mietaußenstände diverser Fonds gegenüber dem D. e.V.
auf 38.379.917,46 DM. Zum Ausgleich dieser Forderung trat der D. e.V. u.a. die Pre-
Openinggebühren und Baukostenzuschüsse betreffend die Objekte Erkelenz und
Eschweiler an die I. ab. Neben Abtretung weitere Ansprüche konnte ein Ausgleich bzw.
ein Überhang zugunsten des D. e.V. nur durch Stundung von Mietforderungen in einer
Höhe von 6.165,494 DM erreicht werden. Der D. e.V. zahlte dann auch die Mieten für die
Objekte Erkelenz und Eschweiler in den Jahren 2001 und 2002 nicht, sondern nahm die
Mietzahlungen erstmals im Januar 2003 auf. Die Mietforderungen des Fonds gegenüber
dem D. e.V. waren zu diesem Zeitpunkt von prospektierten 1,79 Mio und 1,77 Mio EUR
p.a. auf 900.000 EUR bzw. 600.000 EUR reduziert worden.
Mithin hatte der D. e.V. ab 1999 erhebliche Schwierigkeiten seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber den diversen von der Beklagten zu 2. aufgelegten
Fonds nachzukommen, was die Beklagte zu 2. wusste. Diese wirtschaftlichen
Schwierigkeiten wirkten sich für den streitgegenständlichen Fonds in erheblichen
Mietausfällen und nach Aufnahme der Mietzahlung deutlich dauerhaft reduzierten
Mieteinnahmen aus.
Die Beklagte zu 2. kann sich nicht darauf berufen, dass ein Bonitätsgutachten der B. ...
GmbH (im Folgenden B.) vom 16.08.1999 unstreitig zum Ergebnis gekommen war, dass
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GmbH (im Folgenden B.) vom 16.08.1999 unstreitig zum Ergebnis gekommen war, dass
sich sowohl die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des D. e.V. als auch der D. -Gruppe
insgesamt zum 31.12.1998 positiv darstelle. Das Gutachten berücksichtigte nur den
Stand zum 31.12.1998. Die aktuelle Entwicklung, die ersichtlich dadurch geprägt war,
dass der D. e.V. eine Vielzahl von Heimen errichtete, konnte nicht berücksichtigt werden.
Zudem wird in dem Gutachten mehrfach darauf hingewiesen, dass die ausgewerteten
Unterlagen unvollständig waren. So wurde festgestellt, dass der Jahresabschluss 1998
unvollständig war (Seite 7 des B. -Gutachtens). Die Ertragslage konnte ebenfalls im
Detail nicht nachvollzogen werden, weil dafür erforderliche Positionsaufgliederungen
fehlten bzw. widersprüchlich waren. Die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung waren
insgesamt widersprüchlich und ließen sich anhand des vorhandenen Zahlenmaterials
nicht eindeutig interpretieren (Seite 11 des Gutachtens). Der Beklagten zu 2. musste
sich daher nach Vorlage des B. -Gutachtens aufdrängen, dass die wirtschaftliche
Situation des D. e.V. nicht transparent war und sie genügend Anhaltspunkte hatte, die
weitere Entwicklung kritisch zu verfolgen. Die Schwierigkeiten des D. e.V. beruhten auch
nicht lediglich auf einer mangelhaften Kooperation des Vorstandes des D. e.V., Herrn O.
. Die vorhandenen erheblichen Mietrückstände in den Jahren 1999 und 2000
begründeten sich nicht in einer mangelhaften Kooperation, sondern in der Schwierigkeit
des D. e.V. seinen zahlreichen gegenüber diversen Fonds bestehenden
Mietverpflichtungen nachzukommen. Durch die bereits Ende 2000 erfolgte Abtretung der
Pre-Openinggebühren für die Objekte des D. e.V. im streitgegenständlichen Fonds zum
Ausgleich von offenen Mietforderungen anderer Fonds wusste die Beklagte zu 2. zudem
auch, dass die regelmäßig in der Anlaufphase eines Objektes zunächst schwachen
Einnahmen bei bereits bestehender Verpflichtung von Mietzahlungen für den
streitgegenständlichen Fonds nicht durch die dafür eigentlich vorgesehenen Pre-
Openinggebühren ausgeglichen werden konnten.
c.
Anleger die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für den Schaden darlegen und beweisen.
Allerdings ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein in wesentlichen
Teilen unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich war. Diese Vermutung
kann der Prospektverantwortliche widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass der
Anleger seine Anlagenentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung und
Information getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 685ff). Die Beklagte zu 2. kann sich
nicht darauf berufen, dass die Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds
beigetreten wären, weil durch die Vereinbarungen über die Annuitätenhilfe, die
Sicherstellung einer Mindestausschüttung und das Anteilandienungsrecht der Anleger
der Prospektmangel nahezu ohne Auswirkung geblieben sei. Vielmehr ist zu vermuten,
dass ein Anleger regelmäßig davon ausgehen wird, dass das im Prospekt vorgestellte
Konzept stimmig ist und die vorhandenen Garantien einschließlich des
Anteilandienungsrechts mögliche nicht vorhersehbare wirtschaftliche Schwierigkeiten
des Fonds auffangen sollten. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein
Anleger einem Fonds beitritt, wenn ihm bekannt ist, dass die vorgesehenen Garantien
von Anbeginn in Anspruch genommen werden müssen, weil einer der Hauptmieter mit
einem Anteil von 11% an den Gesamtmieteinnahmen zunächst gar keine Miete und
dann nur eine deutlich reduzierte Miete zahlt.
d.
unrichtigen Angaben in einem Prospekt ergibt sich hieraus regelmäßig auch ein
Verschulden der handelnden Personen. Nur dann wenn besondere Umstände
vorgetragen werden, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen
lassen, ist das Verschulden näher zu prüfen (vgl. BGH NJW 1992, 3296). Die Beklagte zu
2. hat derartige besondere Umstände nicht vorgetragen. Zudem ergibt sich durch die
vorgelegten Vermerke bzw. den Schriftwechsel, der die Problematik des D. e.V. betraf,
dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. vor dem Beitritt der Kläger von den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kenntnis hatten.
e.
Schaden entstanden.
aa.
der Anleger einem Fonds beigetreten ist, dem er bei vollständigen Aufklärung nicht
beigetreten wäre, weil der Schutzzweck der Prospekthaftung die Sicherstellung des
Rechts der informellen Selbstbestimmung der potenziellen Anleger über die Verwendung
ihres Vermögens sei, so dass ein Schaden auch bei Werthaltigkeit der Anlage gegeben
sei. Denn selbst wenn ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten einen konkreten Vermögensschaden verlangt (vgl. V. ZS des BGH
NJW 1998, 320 und NJW 1998, 898, 899, dagegen II. ZS des BGH BGHZ 123, 106, 111;
NJW 1995, 1025, 1026 und VII. ZS des BGH NJW 1992, 228) ist vorliegend ein derartiger
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NJW 1995, 1025, 1026 und VII. ZS des BGH NJW 1992, 228) ist vorliegend ein derartiger
konkreter Vermögensschaden gegeben. Ein Vermögensschaden liegt nicht erst dann
vor, wenn der Fondsanteil wertlos geworden ist, sondern ausreichend ist, wenn die
Werthaltigkeit gegenüber den durch den Prospekt geweckten berechtigten Erwartungen
deutlich gesunken ist. Dies ist hier der Fall. Bedingt durch den zunächst eingetretenen
Totalausfall von Mieteinnahmen und die ab Januar 2003 dann deutlich reduzierten
Mieteinnahmen aus den D. -Objekten hat der Fonds unstreitig deutlich weniger
eingenommen als prospektiert und dies wird sich auch in den nächsten Jahren
fortsetzen, denn dass eine Rückkehr zu den ursprünglich prospektierten Mieteinnahmen
in naher Zukunft zu erwarten ist, hat die Beklagte zu 2. nicht behauptet. Der Fonds ist
damit nicht so werthaltig, wie er im Prospekt dargestellt worden ist. Dies wird auch
dadurch deutlich, dass in der Planung der Liquiditätsentwicklung 2004 die freie Liquidität
nicht prospektierte 10.559.000 EUR beträgt, sondern lediglich 7.846.000 EUR, wobei hier
schon bei den Einnahmen sowohl die Annuitätenhilfe von 4.737.000 EUR und die
.
Beklagte zu 2. darauf verweist, dass statt eines prospektierten Liquiditätsüberschusses
von 1.000 EUR lt. Prospekt tatsächlich ein Überschuss von 1.331.000 EUR erwirtschaftet
worden sei, übersieht die Beklagte zu 2., dass der prospektierte Liquiditätsüberschuss
das Ergebnis nach Ausschüttungen ist, während die 1.331.000 EUR nach der Planung der
Liquiditätsentwicklung sich vor Ausschüttungen und unter Einbeziehung der
Annuitätenhilfe ergeben. Die prospektierten Mindestausschüttungen werden zwar
gegenwärtig geleistet, dies ist aber nur möglich durch eine nachträglich vereinbarte
Annuitätenhilfe, die nicht prospektiert worden war. Aus eigener Kraft kann der Fonds die
garantierten Mindestausschüttungen zurzeit nicht leisten. Die Kläger haben zudem
gegenwärtig keine Chance Ausschüttungen über den garantierten
Mindestausschüttungen zu erhalten. Ihr Fondsanteil ist zudem durch die aufgrund der
durch die in Anspruch genommene Annuitätenhilfe entstandenen Darlehensschuld des
Fonds wirtschaftlich eindeutig weniger wert als ohne eine derartige Annuitätenhilfe. Die
Kläger haben zwar die Möglichkeit von ihrem Anteilandienungsrecht nach 25 bzw. 30
Jahren Gebrauch zu machen, mehr als den dann versprochenen Nominalwert bzw. nach
30 Jahren 115% des Nominalwertes können sie aber in keinem Fall erreichen,
insbesondere können sie ihre Beteiligung nicht zu einem höheren Wert zwischenzeitlich
veräußern. Mithin ist den Klägern durch ihre Beteiligung an dem Fonds auch ein
konkreter Vermögensschaden entstanden.
bb.
gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie der Gesellschaft nicht beigetreten
wären. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen,
die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte
seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem
Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (vgl.
BGH NJW-RR 2003, 1393, 1396; NJW 1992, 1223, 1224).
(1)
Anlagebetrag nebst Agio zusammen. Die Kläger haben eine Beteiligung von 50.000 EUR
nebst 5% Agio erworben, mithin 52.500 EUR.
(2)
dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu
berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes
entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger
unbillig entlastet.
(a)
die Kläger erhalten haben. Diese beliefen sich auf 2.977,90 EUR im Jahr 2002, 2.496,42
EUR (2003), 2.489,49 (2004), 2.497,40 € (2005), 2.546,39 EUR (2006) und 2.498,10 EUR
2007. Ob in 2008 bereits eine Ausschüttung erfolgt ist, steht gegenwärtig noch nicht mit
hinreichender Sicherheit fest. Denn mit Schreiben vom 10.01.2008 hat die Beklagte zu
2. lediglich eine Ausschüttung von 2.496,95 EUR angekündigt, wenn die Darlehensmittel
dafür zur Verfügung stehen. Die Beklagte zu 2. hat nicht vorgetragen, dass dies
zwischenzeitlich bereits geschehen ist, so dass diese Ausschüttung noch nicht bei der
konkreten Schadensberechnung berücksichtigt werden kann. Damit haben die Kläger
insgesamt bislang 15.505,70 EUR an Ausschüttungen erhalten.
(b)
Kapitalertragssteuern bzw. Zinsabschlagsteuern nebst Solidaritätszuschlag gezahlt, die
wiederum ihre Steuerlast gem. §§ 36 Abs. 2 Nr. 2, 51 a EStG gemindert haben. Diese
Beträge belaufen sich auf insgesamt 25,47 EUR und setzen sich wie folgt zusammen:
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54
Soweit die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 14.01.2008 erstmals einen Betrag von 27
EUR genannt hat, beruht diese Angabe offensichtlich auf Rundungen.
(c)
Vorteilen gehören grundsätzlich auch die Steuern, die der Geschädigte infolge der
Schädigung erspart hat, wobei im Gegenzug steuerliche Nachteile, insbesondere eine
Besteuerung der Schadensersatzleistung, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2006, 2042,
2043; BGH, Urt. v. 03.12.2007 – II ZR 21/06). Vorliegend sind die Steuervorteile, die die
Kläger bislang erlangt haben, in dem sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung
aufgrund der erworbenen Beteiligung geltend gemacht haben, in vollem Umfang zu
berücksichtigen, denn die Kläger haben die Schadensersatzleistung nicht zu besteuern.
Die Schadensersatzleistung ist nicht als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EStG zu versteuern, denn die Fondsgesellschaft, an der die Kläger beteiligt sind, ist eine
bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft und unterfällt als Personengesellschaft nicht §
15 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich geprägt, denn
es sind nicht lediglich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftender
Gesellschafter, sondern persönlich haftender Gesellschafter neben der T. mbH war auch
Frau A. S. . Bei einer Vermögensverwaltung im privaten Bereich kommt eine
Versteuerung einer Schadensersatzleistung nach §§ 15 oder 16 EStG von vornherein
nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2006, 499, 500).
Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb steuerbar, weil es sich um eine
Leistung „im wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (§ 21 EStG) handelt. Zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(VuV) gehören zwar nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten
Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven
wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und
damit durch sie veranlasst sind (vgl. BFH DB 2002, 1742, 1743). Entscheidend für die
Abgrenzung zwischen steuerbaren Vorgängen im Bereich der Einkunftsart VuV und -
soweit nicht § 23 EStG eingreift - nicht steuerbaren Vorgängen im Bereich der
Vermögenssubstanz ist, ob das bestehende Herrschaftsrecht ganz oder anteilig in
seiner Vermögenssubstanz verloren geht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 25 Aufl., § 21
Rdrn. 2). Mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des
Vermögensgegenstandes (hier der Kommanditbeteiligung) wird aber der Substanzwert
abgegolten, der dann endgültig verloren geht, so dass kein nach § 21 EStG steuerbarer
Vorgang vorliegt.
Eine einkommensteuerliche Zuordnung der Schadensersatzleistung als Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung könnte allenfalls dadurch erfolgen, dass die
Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten (§ 9 EStG) zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu qualifizieren wäre (vgl. BGH;
Urt. v. 30.11.2007 – V ZR 284/06). Vorliegend haben die Kläger jedoch die
Aufwendungen nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht mit der Folge, dass
wirtschaftlich gesehen kein – zu versteuernder – Werbungskostenrückfluss vorliegt. Die
Beträge, die die Kläger für den Erwerb der Beteiligung aufgewendet haben, sind
steuerlich Anschaffungskosten. Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher
nicht „als negative Werbungskosten“ der Einkommensteuer unterworfen sein (vgl. BFH
BStBl. II 2002, 796; so auch BGH NJW 2006, 2042, 2044).
Eine Besteuerung nach § 24 Nr. 1 a EStG scheidet aus, weil unter Entschädigung zu
verstehen ist, dass der Steuerpflichtige die Ersatzleistung als Ausgleich für einen
Schaden in Gestalt des Verlustes von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit
erhält, also für eine Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter (vgl. Schmidt/Seeger, a.a.O., §
24 Rdnr. 4, BFH DB 1986, 2415, 2416). Der Ersatz für gezeichnete Kommanditanlagen
fällt nicht hierunter (vgl. BGH NJW 2006, 499).
Es liegt auch kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
vor. Die Übertragung der KG-Anteile auf den Schädiger erfüllt keinen Steuertatbestand.
Bei der Übertragung handelt es sich um eine notwendige Voraussetzung – als Ausdruck
des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots – für die Durchsetzung des
Schadensersatzbegehrens des Geschädigten, das dahin geht, so gestellt zu werden, als
hätte er die durch den Schädiger vermittelte Vermögensanlagen nicht gezeichnet (§ 249
BGB). Die Rückübertragung stellt danach nur einen Teilakt im Rahmen der
schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Anschaffung dar, aber keine
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schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Anschaffung dar, aber keine
steuerrechtliche Veräußerung iSv. § 23 EStG (vgl. BGH NJW 2006, 499, 501; BFH NJW
2006, 2743).
Mithin stehen den Steuervorteilen, die die Kläger aus der von ihnen gehaltenen
Beteiligung in der Vergangenheit gezogen haben, keine zu erwartenden Steuernachteile
gegenüber. Dem steht auch nicht der Runderlass der Berliner Senatsverwaltung für
Finanzen vom 21.12.2005 – III A S 2256 - entgegen. Dieser beschäftigt sich allein mit
einer möglichen Besteuerung von Leistungen, die Anleger erhalten, denen ein Angebot
zum Kauf ihrer Anteile vorgelegt worden ist. Dieser Sachverhalt, der einen
Erwerbsvorgang darstellt, ist nicht mit einer Rückabwicklung im Wege des
Schadensersatzes zu vergleichen.
Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt zwar auch dann nicht in Betracht, wenn der
Anleger sein Geld bei pflichtgemäßer Aufklärung in einen nicht fehlerbehafteten Fonds
angelegt und dadurch Steuervorteile gehabt hätte (vgl. BGH NJW 2006, 2042, 2044). Es
besteht aber keine Vermutung, dass der Geschädigte sein Geld anderweit
steuersparend angelegt hätte. Vielmehr hat der Geschädigte konkret vorzutragen, wie
sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der
Vermögensanlage entwickelt hätte (vgl. BGH NJW 2006, 2042, 2044; NJW 2007, 2401,
2403). Die Kläger haben zudem erstmals in der Berufungsinstanz nicht substanziiert
dargelegt, welche andere steuersparende Anlage sie bei einer fehlerfreien Aufklärung
erworben hätte. Ihr Vortrag, sie hätten sich bei Nichtbeteiligung am I. 3 Fonds an einer
anderen ähnlich strukturierten und mit Steuervorteilen versehenen Anlage beteiligt, ist
ohne Substanz und steht zudem im Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie hätten
ansonsten den für die Beteiligung aufgewendeten Betrag in einer Anlage mit einem
Zinssatz von 4% angelegt, beispielsweise in Bundesschatzbriefe. Denn eine derartige
sichere Anlage bringt keinerlei Steuervorteile.
Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Steuervorteile kann es dahingestellt
bleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Schätzung mit § 287 ZPO vereinbar ist.
Jedenfalls sind nunmehr die Steuervorteile von den Klägern ausreichend durch die
Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2006 belegt worden. Dieser in der
Berufungsinstanz neue Tatsachenvortrag ist auch zu berücksichtigen, weil die durch die
Beteiligung entstandenen Vor- bzw. Nachteile dem Grunde nach nunmehr unstreitig
sind. Der Senat hat, soweit die Berechnung der Parteien abweichen, anhand der
vorgelegten Steuerbescheide die Steuervorteile selbst ermittelt und legt diese
Berechnung der Schadensermittlung zugrunde.
Für das Jahr 2000, dem Anschaffungsjahr, errechnen sich Steuervorteile von 13.909,75
EUR. In diesem Jahr haben die Kläger für die Fondsbeteiligung eine Verlustzuweisung in
Höhe von 31.947,85 EUR (62.484,65 DM) erhalten und es wurden gemäß
Steuerbescheid für das Jahr 2000 eine Einkommensteuer von 11.465,21 EUR,
Solidaritätszuschlag von 497,26 EUR und Kirchensteuer von 821,67 EUR (1.607,04 DM)
festgesetzt. Ohne die Verlustzuweisung aus Vermietung und Verpachtung hätten die
Kläger folgendes zu versteuerndes Einkommen gehabt:
Ohne die Verlustzuweisungen hätten die Kläger mithin 26.713,89 EUR Steuern entrichten
müssen. Die Steuerersparnis beträgt daher 26.693,89 EUR – 12.784,14 EUR =
13.909,75 EUR.
2001 hatten die Kläger aus der Fondsbeteiligung positive Einkünfte von 13.406,55 DM
zugewiesen bekommen. Ausweislich des Steuerbescheides sind aber lediglich 11.910
DM (4.957 DM und 6.953 DM) berücksichtigt worden. Zudem ist ein Verlustrücktrag aus
dem Jahr 2002 erfolgt, wobei 4.690 DM auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
entfielen. Die Kläger hatte für 2001 14.275,27 EUR Einkommensteuer, 642,73 EUR
Solidaritätszuschlag und 1.042,38 EUR Kirchensteuer zu entrichten gehabt. Ohne
Berücksichtigung der positiven Einkünfte aus VuV sowie des auf Verluste aus VuV
beruhenden Verlustrücktrages ergibt sich folgende fiktive Steuerlast:
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Die Kläger hätten danach ohne die Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds in 2001
insgesamt 14.486,71 EUR Steuern zahlen müssen. Ihnen ist damit in 2001 ein
Steuernachteil von 1.473,67 EUR entstanden.
In den Jahren 2002 bis 2006 haben die Kläger weder Steuervorteile noch Nachteile
aufgrund der Beteiligung an dem Fonds I. ... 3 gehabt. Denn in den Jahren 2002 bis 2006
hatten die Kläger keine positiven Einkünfte oder keine hinreichenden positiven
Einkünften, so dass die Verlustzuweisungen in den Jahren 2002 (3.100,45 EUR), 2004
(997,03 EUR) und 2006 (424,05 EUR) ebenso ohne steuerrechtliche Auswirkung
geblieben sind wie die Einkünfte aus VuV in den Jahren 2003 (166,41 EUR) und 2005
(719,96 EUR).
Die Steuerersparnis der Kläger in den Jahren 2000 bis 2006 beträgt daher insgesamt
12.436,07 EUR (13.909.74 EUR – 1.473,67 EUR).
Der Schaden bemisst sich danach wie folgt: 52.500 EUR – 15.505,70 EUR
(Ausschüttungen) – 12.436,07 EUR – 25,47 EUR (anrechenbare Kapitalertragsteuer
nebst Solidaritätszuschlag) = 24.532,76 EUR.
f.
aa.
geltenden Vorschriften nach 30 Jahren, § 195 BGB a.F. Diese alte Verjährungsfrist ist
nunmehr durch eine dreijährige Verjährungsfrist abgelöst worden, die am 01.01.2002
begann, Art 229 § 6 EGBGB, § 195 BGB n.F. Eine Verjährung zum 31.12.2004 wäre nur
dann eingetreten, wenn die Kläger bereits vor dem 01.01.2002 Kenntnis von dem hier
maßgeblichen Prospektmangel gehabt haben. Dies hat die Beklagte zu 2., die die
Darlegungs- und Beweislast für die Verjährungseinrede trägt, nicht substanziiert
vorgetragen. Denn weder dem im November 2002 übersandten Geschäftsbericht für
2001 noch dem im März 2003 übersandten Protokoll der Gesellschafterversammlung
vom 30.11.2002 ließen sich entnehmen, dass die Beklagte zu 2. bereits im Zeitpunkt
des Beitritts von der wirtschaftlichen Schwäche und den erheblichen Mietrückständen
des D. e.V. bei anderen Objekten Kenntnis hatte. Allein der den Anlegern mitgeteilte
Umstand, dass der D. e.V. die Mietzahlungen gegenüber dem streitgegenständlichen
Fonds zunächst nicht aufnahm und dann auch die Mietforderungen deutlich reduziert
worden sind, reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten zu 2. von der mangelnden
Bonität des D. e.V. zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger anzunehmen. Da die Beklagte
zu 2. insgesamt nicht vorgetragen hat, ab wann die Kläger Kenntnis von den die Haftung
der Beklagten zu 2. begründenden Umstände hatte, kann es auch dahingestellt bleiben,
inwieweit der am 30.12.2004 beantragte Mahnbescheid die Verjährung gem. § 204 Abs.
1 Nr. 3 BGB gehemmt hat bzw. welche Folgen durch den teilweise eingetretenen
Verfahrensstillstand – der weitere Vorschuss wurde erst sechs Monate nach Eingang der
Widersprüche geleistet und der Anspruch erst fünf Monate nach Abgabe an das
Landgericht begründet – gem. §204 Abs. 2 BGB sich für den Lauf der Verjährungsfrist
ergeben.
bb.
Ausschlussfristen berufen, da solche entweder nicht wirksam vereinbart worden sind
oder die insoweit Beweis belastete Beklagte zu 2. nicht dargetan hat, dass die
Voraussetzungen hier gegeben sind.
(1)
109 des Prospekts enthaltenen Ausführungen, wonach alle etwaigen vertraglichen oder
quasivertraglichen Ansprüche vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen spätestens
sechs Monate nach Kenntniserlangung des Anlegers, spätestens drei Jahre nach der
Zeichnung verjähren, sind bereits deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil es sich
insoweit um eine überraschende Klausel nach § 3 AGBG handelt, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich zum einen um eine ungewöhnliche Klausel,
weil sie eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht enthielt. Zum anderen
mussten die Kläger mit dieser Klausel nicht rechnen. Denn es erschließt sich für den
71
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75
mussten die Kläger mit dieser Klausel nicht rechnen. Denn es erschließt sich für den
Anleger nicht, dass unter den Überschriften „Abwicklungshinweise“ und
„Angabenvorbehalt“ auch Regelungen folgen, die die Geltendmachung von Ansprüchen
des Anlegers betreffen. Zudem ist die Regelung auch drucktechnisch in keiner Weise
hervorgehoben. Ferner handelt es sich auch um eine unklare Regelung iSv. § 5 AGBG.
Denn die Regelung steht in einem Kontext, der die Haftung von Anlagevermittlern und
Vertriebsgesellschaften regelt, so dass sich nicht eindeutig ergibt, dass auch die Haftung
der Gründungsgesellschafter von dieser Regelung berührt werden soll.
(2)
Gesellschaftsvertrages berufen, wonach Schadensersatzansprüche der Gesellschafter
untereinander drei Jahren nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts
verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.
Derartige Ansprüche müssen zudem innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten geltend
gemacht werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob mit dieser Regelung überhaupt
wirksam die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Verjährungsvorschriften verkürzt
werden konnten (ablehnend KG, Urt. v. 05.09.2007 – 24 U 4/07, veröffentlicht in juris).
Jedenfalls hat die Beklagte zu 2. – wie ausgeführt - nicht dargetan, wann die Kläger
davon Kenntnis gehabt hatten, dass die Beklagte zu 2. sie nicht vollständig und
umfänglich aufgeklärt hat.
3.
Mahnbescheides am 17.03.2005 an die Beklagte zu 2. in Höhe von geltend gemachten
4% zu. Soweit die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit beansprucht, steht ihnen dieser Zinsanspruch erst ab dem
31.05.2006 zu, dem Tag der Zustellung der Anspruchsbegründung an die Beklagte zu 2..
Da die Kläger erst am 21.09.2005 und damit mehr als 6 Monate nach Eingang des
Widerspruchs die zweite Gerichtskostenhälfte eingezahlt hatten, ist das Mahnverfahren
nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten zu 2. nicht alsbald abgegeben worden, so
dass die Streitsache nicht mit Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig gilt (§
696 Abs. 3 ZPO). Der Senat geht davon aus, dass die Ausschüttungen jeweils bis zum
31.01.eines jeden Jahres erfolgt sind. Bis zum 31.05.2006 waren damit die
Ausschüttungen bis auf diejenigen für das Jahr 2006 bereits geflossen, mithin insgesamt
13.007,60 EUR. Zudem waren der Steuervorteil von 12.436,07 EUR bereits entstanden,
da die Steuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 bereits erlassen waren, letztere
allerdings erst am 01.04.2005 und damit erst nach Zustellung des Mahnbescheides.
Dies ergibt folgende Zinsberechnung:
4% vom 17.03.2005 bis 31.03.2005 aus 28.108,51 EUR (52.500 –10.461,21 EUR –
13.909,74 EUR – 20,54 EUR (bis 31.12.2004 zugeflossene Kapitalertragsteuer). Mit Erlass
des Steuerbescheids für 2001 am 01.04.2005 erhöhte sich der Schaden um 1.473,67
EUR Steuernachteile, so dass ab diesem Zeitpunkt Zinsen aus 29.582,18 EUR
geschuldet waren. Ab 01.01.2006 reduziert sich der Betrag um weitere 1,9 EUR
anrechenbare Kapitalertragsteuer für das Steuerjahr 2005 und ab 01.02.2006 um eine
weitere Ausschüttung von 2.546,39 EUR. Ab dem 31.05 2006 ergibt sich dann ein
Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
27.033,89. Dieser Betrag reduziert sich dann zum 01.01.2007 um 3,03 EUR
Kapitalertragsteuer für das Steuerjahr 2006 und um weitere 2.498,10 EUR Ausschüttung
ab dem 01.02.2007.
Die Kläger haben dagegen keinen Zinsanspruch in Höhe von 4% Zinsen ab dem
01.01.2001 bis zum 16.03.2005. Zwar ist es im allgemeinen ausreichend, wenn zur
Begründung eines Zinsschadens vorgetragen wird, dass die Einlage bis zur
Rechtshängigkeit zu einem allgemein üblichen Zinssatz anderweitig angelegt worden
wäre, denn typischerweise ist davon auszugehen, dass das Eigenkapital
erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen
Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. BGH NJW 1992, 1223, 1224). Hier haben die Kläger
zwar behauptet, dass sie das Geld zu einem Zinssatz von 4% Zinsen angelegt hätten.
Gleichzeitig haben sie aber behauptet, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein
anderes Anlagemodell gewählt hätten, welches vergleichbare Steuer erbracht hätte. Bei
derartigen Steuersparmodellen steht aber die Erzielung von Verlusten im Vordergrund,
so dass nicht ersichtlich ist, dass die Kläger das Einlagekapital anderweitig zu einem
Zinssatz von 4% angelegt hätten.
4.
der Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung befindet, ist nach allgemeiner
Auffassung in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug
um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, im Hinblick auf die Wirkungen des
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um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, im Hinblick auf die Wirkungen des
Gläubigerverzugs (§§ 293, 274 Abs. 2 BGB) und der Erleichterung des Nachweises in der
Zwangsvollstreckung (§§ 756, 765 ZPO) gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH NJW
2000, 2280, 2281; NJW 2000, 2663, 2664).
Allerdings kann ein Gläubigerverzug nur dadurch begründet werden, wenn der Kläger die
ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot.
Nach § 294 BGB muss die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden (vgl. BGH NJW 1992, 557, 558). Dies ist hier dadurch erfüllt, dass in
der auf Zug um Zug Leistung gerichteten Anspruchsbegründung das wörtliche Angebot
der Abtretung der Ansprüche durch die Kläger lag. Soweit diese zunächst übersehen
hatten, dass ihnen nur unmittelbar Rechte aus dem Treuhandverhältnis zustanden, ist
dies unschädlich, da für die Beklagte zu 2. unzweifelhaft zu erkennen war, welche Rechte
ihr abgetreten werden sollten.
Soweit die Kläger im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nur die bis dahin erlangten
Ausschüttungen und keine Steuervorteile bei der Schadensberechnung berücksichtigt
und damit eine überhöhte Forderung gestellt hatten, steht dies einem Annahmeverzug
der Beklagten zu 2. nicht entgegen. Denn bei einer Zug um Zug Leistung ist es
unschädlich, wenn der Schuldner eine höhere Gegenforderung verlangt als vom
Gläubiger tatsächlich geschuldet wird. In diesem Fall genügt es, wenn der Gläubiger die
Gegenleistung im tatsächlich geschuldeten Umfang anbietet, um den Annahmeverzug
zu verhindern (vgl. Löwisch in Staudinger (2004), BGB § 298 Rdnr. 4). Soweit die
Beklagte zu 2. mangels Kenntnis der Steuerbescheide bis zu deren Vorlage die
Steuervorteile ihrerseits nicht exakt berechnen kann - von den geleisteten
Ausschüttungen hatte sie unzweifelhaft Kenntnis – so vermag dieses einen
Annahmeverzug nicht zu verhindern. Die Gläubigerin kann zumindest die angebotene
Anteilsübertragung unter dem Vorbehalt der weiteren Berücksichtigung von noch zu
ermittelnden Steuervorteilen annehmen und somit die Verzugsfolgen verhindern. Dies
ist ihr auch zumutbar.
5.
Ansprüchen Dritter wegen erfolgter Ausschüttungen, insbesondere aus § 172 HGB, ist
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da ein Feststellungsinteresse der Kläger gegeben ist.
Der Antrag ist auch begründet, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Kläger wegen erfolgter Rückzahlungen der Kommanditeinlage gem. § 172 HGB in
Anspruch genommen werden können. Ihnen kann damit ein weiterer Schaden drohen,
der auf die Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2. zurückzuführen ist.
Der Feststellungsanspruch ist auch nicht verjährt. Zwar ist durch den Mahnbescheid die
Verjährungsfrist insoweit nicht gehemmt worden, weil dieser Anspruch nicht geltend
gemacht werden konnte. Der Anspruch auf zukünftigen Schadensersatz war aber noch
nicht verjährt, als die Anspruchsbegründung am 30.03.2006 anhängig gemacht und
dann alsbald zugestellt worden ist. Die neue dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB
beginnt nicht kenntnisunabhängig zu laufen, sondern der Beginn der Verjährungsfrist
setzt eine subjektive Kenntnis des Anspruchsberechtigten voraus (vgl. BGH NJW 2007,
.
ausgeführt – nicht hinreichend dargetan, wann die Kläger positive Kenntnis davon gehabt
haben sollen, dass die Beklagte zu 2. sie nicht zutreffend über die wirtschaftliche
Verfassung des D. e.V. aufgeklärt hatte. Die Beklagte zu 2. kann sich daher insoweit –
unabhängig davon ob die Regelung überhaupt wirksam vereinbart worden ist – nicht auf
§ 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages berufen, weil auch insoweit die Kenntnis der
Kläger maßgeblich ist.
6.
den Zahlungs- und Freistellungsantrag (Anträge zu 1. und 3.) hinausgehende Schäden,
die den Kläger aufgrund ihrer Beteiligung an der T. mbH & Co. KG – ... – entstehen, zu
ersetzen, ist zulässig, denn die Kläger haben das notwendige Feststellungsinteresse, da
nicht absehbar ist, welche weiteren bislang noch nicht bezifferbaren Forderungen den
Klägern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung noch erwachsen können. Der
Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Beklagte zu 2. haftet aufgrund ihrer
fehlerhaften Aufklärung auch für weitere den Klägern dadurch entstehende Schäden.
Auch dieser Anspruch ist aus den zu 5. dargelegten Gründen nicht verjährt.
7.
Hauptsache in Höhe von jetzt 7.651,28 EUR erledigt hat, ist der Anspruch in Höhe von
7.549,39 EUR begründet. Die Klage war in diesem Umfang ursprünglich begründet, denn
es handelt sich einerseits in Höhe von 5.043,79 EUR um die Ausschüttungen für die
Jahre 2005 und 2006, die bei Beantragung des Mahnbescheides noch nicht den Klägern
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Jahre 2005 und 2006, die bei Beantragung des Mahnbescheides noch nicht den Klägern
zugeflossen waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Ferner waren die
Kapitalertragssteuern für die Steuerjahre 2004 bis 2006 bei Erlass des Mahnbescheides
noch nicht bekannt, dies ergibt einen weiteren Betrag von 7,5 EUR. In Höhe von 103,28
EUR kann hingegen keine Erledigung festgestellt werden, weil entgegen der Annahme
des Landgerichts nach Beantragung des Mahnbescheides den Klägern keine weiteren
Steuervorteile zugeflossen sind. Soweit die Kläger nunmehr hinsichtlich der weiteren
Ausschüttung von 2.498,10 EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache ab dem 01.02.2008
für erledigt erklärt haben, ist dieser Antrag ebenfalls begründet.
II.
Wege der Widerklage geltend gemachten Zwischenfeststellung ist begründet, die
Berufung der Kläger ist in diesem Punkt dagegen ohne Erfolg.
1.
Zwischenfeststellungswiderklage ist zu entscheiden, denn die Klage ist wie ausgeführt
teilweise begründet.
Eine Zwischenfeststellungsklage, über die durch Endurteil zu entscheiden ist, ist
zulässig, solange ein Hauptklageverfahren in der Tatsacheninstanz anhängig ist und
über den Anspruchsgrund noch nicht durch Grundurteil entschieden worden ist. Diese
Voraussetzung ist unzweifelhaft gegeben. Zulässiger Gegenstand einer derartigen
Feststellungsklage können einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte
oder Pflichten sein, jedoch nicht nur bloße Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen
(vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281). Das Rechtsverhältnis muss über eine Tatfrage oder
abstrakte Rechtsfrage hinausgehen und muss wenigstens teilweise maßgeblich für die
Hauptsachenentscheidung sein. Denn Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungsklage
ist, dass die Rechtskraft auf vorgreifliche Rechtsverhältnisse der Parteien erweitert
werden kann. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist dagegen nicht erforderlich,
allerdings ist die Zulässigkeit zu versagen, wenn eine derartige Feststellungsklage völlig
sinnlos ist (vgl. Musielak- Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdnr. 42). Hier begehrt die
Beklagte zu 2. die Feststellung, dass weitere Steuervorteile und Ausschüttungen, die die
Kläger aufgrund ihrer Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds noch erhalten
und die bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht berücksichtigt werden, von der
geltend gemachten Forderung abzuziehen seien bzw. im Falle des Ausgleichs des
Schadensersatzanspruchs zurückzuzahlen seien. Damit begehrt die Beklagte zu 2. die
Feststellung von Pflichten, die sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien ergeben und
zudem hat die Beklagte zu 2. auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.
2.
der Beklagte zu 2. Zu Unrecht dahingehend begrenzt, dass nur die nach dem
21.12.2006 – dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz –
entstandenen Steuervorteile oder Ausschüttungen zu berücksichtigen seien. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts sind aber auch die Steuervorteile und Ausschüttungen
bei der Schadensberechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, die
gegenwärtig bereits entstanden, bei der Schadensberechnung aber noch nicht
berechnet werden konnten. Ausgenommen hiervon sind lediglich die bei der Ermittlung
des konkreten Anspruchs des Klägers berücksichtigten Ausschüttungen von 2002 bis
2007 in Höhe von 15.505,70 EUR und die Steuervorteile in den Jahren 2000 bis 2006 in
Höhe von 12.436,07 EUR sowie die ihnen gutgeschriebenen
Zinsabschlagsteuer/Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 25,47
EUR für die Jahre 2000 bis 2006.
III.
Beklagte zu 1. verfolgen.
1.
engeren Sinne dem Grunde nach von den Klägern in Anspruch genommen werden
könnte. Jedenfalls wäre ein derartiger Anspruch aus den gleichen Gründen wie gegen die
Beklagte zu 2. verjährt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu I.1. wird verwiesen.
2.
weiteren Sinne. Von einer Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Rede, wenn ein
Vertragspartner, Vertreter oder Sachwalter auf Grund persönlich in Anspruch
genommenen Vertrauens einer selbständigen Aufklärungspflicht nachzukommen hat,
bei deren Erfüllung er sich eines inhaltlich zu beanstandenden Prospekts bedient, sich
diesen also „zu Eigen“ macht (vgl. BGHZ 74, 103, 109). Dabei ist aber die
Prospekthaftung für eigene Erklärungen nur insoweit begründet, als der fragliche
„Garant“ durch sein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am
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„Garant“ durch sein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am
Emissionsprospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft. So begründet etwa
der Umstand, dass ein Kreditinstitut als Finanzier des Anlageprojekts oder des
Anlageerwerbs auftritt und fungiert, allein keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf
die Solidität des Vorhabens oder die Richtigkeit eines darauf bezogenen Prospekts (vgl.
BGH WM 1988, 1583, 1584; BGH NJW 2004, 1376, 1377; KG WM 2003, 1066, 1068; OLG
München WM 1991, 447; OLG Frankfurt WM 1997, 27). Dies gilt auch dann nicht, wenn
das Kreditinstitut in dieser Funktion im Prospekt aufgeführt wird (vgl. BGH NJW 2004,
1376, 1377). Entsprechendes gilt auch für im Prospekt enthaltene Hinweise, ein
bestimmtes Kreditinstitut habe die Finanzierung des Anlageerwerbs in Aussicht gestellt,
führe das Treuhandkonto oder sei die Hausbank des Anlageprojekts (vgl. BGH NJW 2004,
1376; KG WM 2003, 1066, 1068).
Die Beklagte zu 1. wird im Prospekt lediglich als Treuhandbank (Seite 13) bzw. als
Vertragspartnerin der Fondsgesellschaft (Seite 108) benannt, die mit der Führung des
Treuhandkontos betraut ist, auf das die von den Anlegern zu erbringenden
Beteiligungsbeträge einzuzahlen sind, und die die Auszahlung der Beträge unter
Einhaltung der vertraglichen Voraussetzungen nach Maßgabe der mit ihr
abzuschließenden Treuhandvereinbarungen vorzunehmen hat (Seite 87). Ihr oblag gem.
§ 2 Abs. 1 der im Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhandvereinbarung weder die
Kontrolle der Weiterverwendung der Gelder, noch die Prüfung des Beteiligungsangebots.
Vielmehr ist in § 3 Abs. 1 der Treuhandvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass die Prüfung des Angebots der Beklagten zu 2. in rechtlicher,
wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht nicht Gegenstand der Treuhandvereinbarung ist
(Seite 127 des Prospekts). Demgemäß hatte sie den Prospekt auch nicht auf die
Richtigkeit der darin enthaltenen, in rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
relevanten Angaben hin zu überprüfen. Ein durch ihre Nennung hervorgerufenes
Vertrauen der Anleger kann sich allenfalls auf die prospekt- und vertragsgemäße
Durchführung ihrer im Prospekt beschriebenen Aufgaben als Zahlungstreuhänderin
beziehen (vgl. BGH WM 2007, 924, 926), deren Verletzung die Kläger aber nicht geltend
machen. Allein auf ein solches Vertrauen beschränkt sich auch eine von der Verwendung
des Logos der Beklagten möglicherweise ausgehende „Markenwirkung“ (vgl. KG WM
2007, 2142, 2149). Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. keine Erklärungen abgegeben,
die ein Vertrauen der Anleger dahin begründen können, dass sie den Fondsprospekt
geprüft und für die Prospektangaben einstehen wolle. Sie ist auch nicht durch die
Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervorgetreten (vgl. BGH NJW 1995,
1025). Es ist ferner weder substanziiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1. in
nennenswertem Umfang in den Vertrieb der Beteiligung und deren Finanzierung
eingeschaltet war, aktiv Zeichner einwarb und entsprechenden Provisionen
erwirtschaftete, noch haben die Kläger unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1.
aufgrund einer sogenannten Patronatserklärung für die Erfüllung der Mietgarantie und
Anteilsübernahmeverpflichtung garantierte. Aus dem insoweit in Bezug genommenen
Prüfbericht der F. Treuhandgesellschaft von 1997 folgt dies jedenfalls nicht. Abgesehen
davon, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichts der streitgegenständliche
Fonds nicht aufgelegt war, bezieht sich das von den Klägern herangezogene Zitat allein
auf die B. B. AG.
3.
Verletzung eigener Aufklärungspflichten aus der mit den Klägern abgeschlossenen
Treuhandvereinbarung.
Die aus dieser Vereinbarung resultierenden vertraglichen Hauptleistungen beschränken
sich – wie bereits ausgeführt – darauf, Einzahlungen der Anleger entgegenzunehmen
und bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen an die Gesellschaft auszuzahlen
bzw. bei deren Nichteintritt den Anlegern zurückzuzahlen. Dagegen umfassten sie weder
die Prüfung des Beitrittsangebots noch die Kontrolle der Mittelverwendung. Die
Verletzung von im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vertragspflichten
stehenden Aufklärungspflichten ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern mit der
Berufung auch nicht dargetan.
Die Beklagte zu 1. war nach der Treuhandvereinbarung auch nicht verpflichtet, von sich
aus Recherchen über Risiken der Vertragsdurchführung anzustellen, um sodann hierüber
aufzuklären (vgl. BGH WM 2007, 924, 926).
Allerdings entspricht es bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine kreditgebende
Bank dann Hinweis- und Aufklärungspflichten über spezielle Risiken des finanzierten
Geschäfts treffen, wenn etwa die Bank im Zusammenhang mit der Planung,
Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
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Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den
Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegenden Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl.
BGH WM 2006, 1194, 1199).
Ob man die Aufklärungspflichten einer Treuhandbank weiter fassen muss, weil diese
anders als die das Anlagegeschäft finanzierende Bank eher im Lager der Anleger steht
(so KG, Urt. v. 04.12.2007 – 4 U 11/07) kann vorliegend dahinstehen, denn im Ergebnis
setzt eine den Klägern gegenüber bestehende Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1.
immer deren positive Kenntnis von Risiken der Kapitalanlage (so KG WM 2007, 2142,
2149) oder doch jedenfalls von Umständen, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage in
Frage zu stellen geeignet sind (so KG, Urt. v. 04.12.2007 – 4 U 11/07), voraus.
Eine solche positive Kenntnis der Beklagte zu 1. zum hier maßgeblich Zeitpunkt des
Abschlusses der Treuhandvereinbarung und Beteiligung der Kläger an der
Fondsgesellschaft im November 2000 ist von den Klägern nicht dargetan und unter
Beweis gestellt worden.
Die Behauptung der Kläger, dass die Beklagte zu 1. Objekte, denen sie Kredite gewährt
habe, in den Fonds I. 3 verlagert habe, um ihr Kreditrisiko zu minimieren, und sie daher
auch Kenntnis von der Qualität der Immobilien und ihrer Ertragswerte gehabt habe, ist
ohne jegliche Substanz.
Soweit die Beklagte zu 1. bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass der D. e.V.
zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger sich – wie ausgeführt – in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befand und sich damit nicht mehr als solventer Vertragspartner wie
prospektiert dargestellt hat, haben die Kläger nichts gegenteiliges belegen können. Eine
Finanzierung von Objekten des D. e.V. durch die Beklagte zu 1. wird weder schlüssig
dargetan noch belegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen der Kläger ergibt sich eine derartige Kenntnis der
Beklagten ebenfalls nicht. So ergibt sich zwar aus dem Protokoll der B. H. vom
27.03.2000, dass an der Sitzung, die den D. e.V. zum Gegenstand hatte, auch ein
Vertreter der Beklagten zu 1. teilgenommen hat. Gegenstand des Gesprächs war aber
lediglich die fehlende Bereitschaft der B. B. AG und ihrer Konzernbanken zur weiteren
Ausdehnung der Geschäftsbeziehung mit dem D. e.V. für den Fall, dass dieser inhaltlich
nicht näher bekannte offene Fragen der Banken insbesondere auf zum Aufbau der
Unternehmensgruppe und zu den Liquiditätsströmen nicht zufriedenstellend
beantworten würde. Konkrete Aussagen über die tatsächliche wirtschaftliche Situation
des D. e.V. ergeben sich aus dem Papier nicht. Soweit Mietrückstände des D. e.V. im
zweiten Halbjahr 1999 erwähnt werden, so waren diese nach dem Protokoll
zwischenzeitlich wieder ausgeglichen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.03.2000 lässt
sich daher weder eine Kenntnis der Beklagte zu 1. von erheblichen bestehenden
Mietrückständen ableiten noch kann aus der Entscheidung der Konzernbanken, zunächst
keine Finanzierung für Objekte des D. e.V. zu übernehmen, zwingend geschlossen
werden, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger ein halbes Jahr nach dieser Sitzung
die Konzernbanken und damit auch die Beklagte zu 1. nachhaltige Zweifel an der Bonität
des D. e.V. haben mussten. Denn im März 2000 wurde allein die mangelnde
Transparenz des D. e.V. gerügt, was für sich allein bereits ausreichen konnte, zunächst
eine Weiterbearbeitung der Kreditanträge seitens der Konzernbanken zurückzustellen.
Auch aus anderen Unterlagen lässt sich eine Kenntnis der Beklagten zu 1. von den
wirtschaftlichen Problemen des D. e.V. nicht ableiten. Soweit Frau H. in einer Aktennotiz
vom 09.12.1999 an Herrn Dr. S. mitgeteilt hat, dass noch nicht abschließend die Bonität
des D. e.V. beurteilt werden könne, haben die Kläger bereits nicht dargetan, dass die
Beklagte zu 1. hiervon Kenntnis hatte, denn weder die Verfasserin der Notiz noch der
Empfänger waren Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Entsprechendes gilt für die Aktennotiz
vom 25.01.2000. Aus diesem Vermerk ergibt sich zwar, dass Ende 1999 bereits
erhebliche Mietrückstände seitens des D. e.V. aufgelaufen und diese nur teilweise
ausgeglichen waren. Aber auch dieser Vermerk ist nicht von einem Mitarbeiter der
Beklagte zu 1. gefertigt worden und allein an die Geschäftsleitung der I. gerichtet
gewesen. Dass die Beklagte zu 1. hiervon Kenntnis erlangt hat, haben die Kläger weder
schlüssig dargetan noch belegt.
Nichts anderes gilt auch für eine E-Mail des Herrn P. an Herrn M. vom 14.04.2000. Beide
Herren waren keine Mitarbeiter der Beklagte zu 1. Eine Kenntnis der Beklagten zu 1. von
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Herren waren keine Mitarbeiter der Beklagte zu 1. Eine Kenntnis der Beklagten zu 1. von
der E-Mail auf andere Weise haben die Kläger nicht dargetan. Im Übrigen lässt sich auch
aus diesem Schreiben, soweit dort allgemein die Rede ist, dass die Konzernbank keine
weiteren D. -Objekte finanzieren würde, nicht ableiten, dass dies die Beklagte zu 1.
betrifft. Denn die Zwischenfinanzierung der D. -Objekte in den L. -Fonds 12 und 13 sowie
I. 1 und I … 2 ist danach durch die B. Bank, ebenfalls eine Konzernbank erfolgt.
Aus dem Umstand, dass den erwähnten Schriftstücken nicht nur eine Kenntnis der
Beklagte zu 2., sondern auch der I. zu entnehmen ist, an der die Beklagte zu 1. mit
einem Geschäftsanteil von 30% beteiligt war, lässt sich kein Wissen der Beklagten zu 1.
ableiten. Denn durch die Geschäftsbeteiligung werden die I. oder deren
Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe nicht
bereits zu Wissensvertretern der Beklagte zu 1.
Im Ergebnis kann anhand der vorbezeichneten Unterlagen nur festgestellt werden, dass
die zur B. B. AG gehörenden Konzernbanken, wobei wie dargestellt offen ist, inwieweit
davon auch die Beklagte zu 1. betroffen war, Anfang des Jahres 2000 nicht mehr bereit
waren, künftige Objekte des D. e.V. ohne Weiteres zu finanzieren. Daraus lässt sich aber
nicht schlussfolgern, dass die Konzernbanken die fehlende Bonität des D. e.V. bereits
kannten bzw. sie ernsthaft mit einer Fortsetzung der Zahlungsschwierigkeiten und dem
Auflaufen von erheblichen Mietrückständen rechnen musste. Vielmehr ging es darum,
die erforderlichen Informationen nebst Unterlagen seitens des D. e.V. zu bekommen,
um die Bonität feststellen zu können. Eine endgültige Absage an die weitere
Finanzierung von Projekten des D. e.V. war damit aber noch nicht getroffen. Eine
vorvertragliche Aufklärungspflicht einer Treuhandbank kann nach dem Verständnis des
Senats aber nicht soweit gehen, dass sie ihre Vertragspartner darauf hinweisen muss,
dass sie die Bonität eines für die Fondsgesellschaft wichtigen Mieter für sie nicht
abschließend beurteilen ließ, denn zu einer solchen Beurteilung war die Beklagte zu 1.
als Treuhandbank den Klägern gegenüber gerade nicht verpflichtet und Umstände, die
allenfalls Anlass zur Spekulation über die Wirtschaftlichkeit des D. e.V. geben konnten,
sind noch keine solchen, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage bereits ernsthaft in
Frage stellen.
Ob sich eine Kenntnis der Beklagten zu 1. von der fehlenden Bonität des D. e.V. und eine
daraus resultierende Gefährdung der Durchführbarkeit des Fondsprojekts aufgrund eines
Schreibens des Kreditkompetenzcenters vom 25.11.2001 ergibt (so KG, Urt. v.
04.12.2007 – 4 U 11/07) kann dahinstehen, denn dieses Schreiben datiert erst ein Jahr
nach dem Beitritt der Kläger und kann somit eine Kenntnis der Beklagte zu 1. zum
Zeitpunkt des Beitritts der Kläger im November 2000 nicht belegen.
Soweit die Kläger ferner rügen, dass die Mieter des Ärztehauses in H. zahlungsunfähig
und der Veräußerer von Fondsgrundstücken R. insolvent gewesen seien, so fehlt es hier
bereits an jeglichem Vortrag, woraus sich eine Kenntnis der Beklagten zu 1. von diesen
Umständen zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger herleiten lässt. Entsprechendes gilt,
soweit die Kläger behaupten, der Sanierungsaufwand und die Dauer der Sanierung des
Objekts F. seien im Prospekt nicht korrekt wieder gegeben worden.
4.
recht kein Raum für eine Haftung der Beklagten zu 1. aus Delikt wegen
Kapitalanlagebetrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
IV.
711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Die für die Entscheidung maßgeblichen
Rechtsfragen sind höchstrichterliche geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf
den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Aus diesem Grund liegen auch
keine abweichenden Entscheidungen des Kammergerichts vor, denn soweit der 4. ZS in
seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 04.12.2007 eine Haftung der Beklagte zu 1.
bejaht hat, ist dies in dem besonderen Umstand des erst Ende 2001 erfolgten Beitritts
des dortigen Klägers begründet.
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