Urteil des KG Berlin vom 08.06.2006

KG Berlin: einstweilige verfügung, foto, verbreitung, sammlung, quelle, link, tänzerin, gespräch

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 114/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 KunstUrhG
Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung wegen
Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Verbotsumfang des
Unterlassungstenors; Abdruck einer Silhouette als Bildnis
Leitsatz
1. Zum Verbotsumfang eines Unterlassungstenors "... wie in ... geschehen".
2. Der Abdruck einer Silhouette einer Person kann ein Bildnis i. S. d. § 22 KUG sein.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 8. Juni 2006 – 27 O 66/06 – teilweise geändert und das gegen die Schuldnerin
verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 EUR (in Worten: eintausend Euro) herabgesetzt.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ist gemäß §§ 793, 569
ZPO zulässig und hat teilweise Erfolg.
Mit dem Abdruck des Portraitfotos der Gläubigerin in der „S.“ Nr. 14/06, Seite 88 rechts
oben, hat die Schuldnerin nicht gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Februar 2006
verstoßen, wonach ihr untersagt ist, „Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen
und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der
S. Nr. 3 vom 12. Januar 2006 auf der Seite 78 links oben geschehen.“. Der
Verbotsumfang beschränkt sich zwar entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht auf
das in Bezug genommene Foto, welches die Gläubigerin im Gespräch mit der Reporterin
B. zeigt. Andererseits ist der Schuldnerin die Verbreitung von Bildern der Gläubigerin
nicht uneingeschränkt untersagt worden. Vielmehr knüpft der Tenor der einstweiligen
Verfügung mit der Formulierung „wie … geschehen“ an das Charakteristische des
konkreten Verletzungstatbestandes an (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000,
2195 zu I.2; BGH GRUR 20012, 529 zu II.2). Um diesen Verletzungskern zu bestimmen,
muss der Inhalt der Antragsschrift mit herangezogen werden, auf den in der
einstweiligen Verfügung Bezug genommen worden ist. Dort hat die Gläubigerin geltend
gemacht, das genannte Foto sei gegen ihren Willen aufgenommen worden. Soweit in der
Erstmitteilung weitere Fotos veröffentlicht worden sind, welche die Gläubigerin mit Herrn
S, oder bei einem Auftritt als Tänzerin zeigen, ist die Gläubigerin hiergegen nicht
vorgegangen. Als Charakteristikum der ursprünglichen Verletzungshandlung muss daher
die ungenehmigte Fertigung der Aufnahme angesehen werden. Dem gegenüber ist das
hier interessierende Portraitfoto, bei dem die Gläubigerin anlässlich einer Ballettprobe in
die Kamera schaut, offenbar nicht ohne ihren Willen aufgenommen worden. Die
kontextneutrale Verbreitung dieses Bildes fällt daher nicht unter den Verbotstenor; ob
sie im konkreten Zusammenhang aufgrund zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG) gerechtfertigt war oder ob die Gläubigerin hiergegen gesondert vorgehen
könnte, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Dagegen hat das Landgericht zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt, weil die Schuldnerin
die Silhouette der Gläubigerin aus dem der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden
Foto abgedruckt hat. Die Silhouette stellt aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung ein Bild der Gläubigerin dar; an die Erkennbarkeit sind nur
geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1979, 2205). Jedoch ist hier ein
Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR angemessen und ausreichend, weil das Bild nur
beschränkte Hinweise auf die Identität der Gläubigerin ergibt, die sich vornehmlich aus
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beschränkte Hinweise auf die Identität der Gläubigerin ergibt, die sich vornehmlich aus
der Namensangabe ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der
Beschwerdewert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin.
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