Urteil des KG Berlin vom 09.06.2010
KG Berlin: juristische person, zustellung, eintragung im handelsregister, anschrift, öffentliche bekanntmachung, geschäftsführer, geschäftsverkehr, versuch, auskunft, quelle
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 20/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 185 Nr 2 ZPO
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an eine juristische Person nach § 185
Nr. 2 ZPO.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juni 2010 wird der Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 teilweise abgeändert:
Die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 30. April 2010 an die Beklagte zu 2. wird
bewilligt, § 185 Nr. 2 ZPO.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags
auf öffentliche Zustellung an die Beklagte zu 1 ist aus den zutreffenden Gründen des am
15. Dezember 2009 zugestellten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2009
sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 30. Juni 2010 zurückzuweisen.
Insoweit sind weder Rechts- noch Ermessensfehler festzustellen.
Ergänzend sei nur bemerkt:
In der Klageschrift vom 30. April 2010 wird als Beklagte zu 1 nicht eine natürliche Person,
sondern eine juristische Person, nämlich eine GmbH angegeben.
Aus § 185 Nr. 2 ZPO folgt, dass eine öffentliche Zustellung an eine GmbH als Partei
zwingend deren Eintragung im Handelsregister voraussetzt.
2. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
öffentliche Zustellung an die Beklagte zu 2 richtet, hat sie Erfolg.
a) Gemäß § 185 Nr. 2 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen, wenn “bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen
Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter
der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen
Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne
Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist”.
Mit dieser Vorschrift, die allein auf die Erreichbarkeit unter einer eingetragenen Anschrift
abstellt, soll eine - gegenüber der öffentlichen Zustellung an natürliche Personen, bei
denen der Aufenthaltsort unbekannt sein muss - erleichterte Zustellung an
Gesellschaften ermöglicht werden, die außerhalb eines Liquidations- oder
Insolvenzverfahrens beseitigt werden; den betroffenen juristischen Personen obliegt es,
zur Vermeidung der öffentlichen Zustellung ihre Erreichbarkeit sicherzustellen (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 185 Rn 8b; Zöller/Stöber, ZPO,28. Aufl. 2010, §
185 Rn 3).
b) Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an die Beklagte zu 2 liegen vor.
aa) Voraussetzung ist zunächst, dass ein Zustellungsversuch an den Vertreter der
Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht
möglich war. Dies hat der Antragsteller durch den erfolglosen Versuch der Zustellung
des Anwaltsschreibens vom 9. Februar 2010 unter der eingetragenen Anschrift “P
Straße 96, Berlin” belegt.
bb) Dann muss eine Zustellung an eine eingetragene Empfangsperson (Geschäftsführer
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bb) Dann muss eine Zustellung an eine eingetragene Empfangsperson (Geschäftsführer
der GmbH) “unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift” (§ 185 Nr. 2 ZPO)
erfolglos versucht worden sein (vgl. dazu auch Zöller, a.a.O., § 185 Rn 4; Baumbach u.a.,
ZPO, 68. Aufl. 2010, § 185 Rn 8).
Auch einen derartigen Zustellungsversuch hat der Antragsteller nachgewiesen durch
erfolglosen Versuch der Zustellung des Anwaltsschreibens vom 16. Juni 2010 an die
Anschrift “A 86, Düsseldorf” des lediglich mit Geburtsdatum und dem Wohnort
“Düsseldorf” im Handelsregister des AG Charlottenburg unter HRB 119059 B
eingetragenen Geschäftsführers der Beklagten zu 2, R H.
Im Streitfall ist im Handelsregister laut Ausdruck vom 10. Februar 2010 überhaupt keine
Anschrift des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 angegeben, sondern nur der Ort
“Düsseldorf”. Unter der letzten Meldeadresse an diesem Ort ist der Zustellungsversuch
gescheitert. Auf die Frage, ob dem Geschäftsführer an einem anderen Ort als dem im
Handelsregister angegebenen zugestellt werden kann, kommt es nach dem Wortlaut
sowie Sinn und Zweck des § 185 Nr. 2 ZPO nicht an, der die öffentliche Zustellung an
juristische Personen, die sich dem Geschäftsverkehr entziehen erleichtert (vgl. oben).
Wenn das Landgericht auf S. 2 seines Beschlusses vom 30. Juni 2010 weitere
Ermittlungen des Klägers zum derzeitigen Aufenthaltsort des Geschäftsführers der
Beklagten zu 2 fordert, wird übersehen, dass nicht die Voraussetzungen der öffentlichen
Zustellung an eine natürliche Person nach § 185 Nr. 1 ZPO festzustellen sind, sondern
die der öffentlichen Zustellung an eine juristische Person nach § 185 Nr. 2 ZPO.
Der Zustellungsversuch an die berechtigte Empfangsperson einer juristischen Person ist
jedoch bereits dann erfolglos geblieben, wenn die Zustellung unter der (im
Handelsregister angegebenen) Anschrift scheitert, weil diese nicht oder nicht mehr
zutreffend ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 185 Rn 4). Denn der Gläubiger einer juristischen
Person, die sich dem Geschäftsverkehr entzieht, soll sich für Zustellungsversuche auf
den Inhalt des Handelsregisters beschränken dürfen, ohne eigene Ermittlungen
anzustellen. Hier hat der Antragsteller sogar noch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft
Berlin vom 25. Juni 2010 eingeholt, wonach auch dieser Ermittlungsbehörde keine
zutreffende Anschrift des Geschäftsführers der Beklagten zu 2, gegen den ermittelt wird
(3 Wi Js 34/10), bekannt ist.
cc) Schließlich darf, wenn auch bei einer Empfangsperson der Zustellungsversuch
erfolglos geblieben ist, ohne Ermittlungen keine andere inländische Anschrift der
juristischen Person bekannt sein (vgl. Baumbach u.a., ZPO, 68. Aufl. 2010, § 185 Rn 8).
Auch diese Voraussetzung liegt vor; denn der Antragsteller hat dies dargetan und sogar
insoweit - überobligatorische - eigene Ermittlungen belegt (Anfrage vom 20. April 2010
an das Gewerberegister nebst Antwort vom 27. April 2010; Auskunft des Amtsgerichts
Charlottenburg - Handelsregister - vom 19. März 2010).
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