Urteil des KG Berlin vom 04.08.2008

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 83/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Videoüberwachung im Aufzug des Miethauses
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. März 2008 verkündete Urteil der
Zivilprozessabteilung 206 des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren
Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 10. Juli 2008
verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung
des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Juli 2008 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Unerheblich ist, ob der hier streitgegenständliche Fahrstuhl unter den Schutzbereich des
Artikel 13 GG fällt, denn die Frage, ob die Kläger durch die Videoüberwachung in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt werden, ist hiervon unabhängig.
Unerheblich ist letztlich auch, ob – wie vom Senat zunächst angenommen – auf dem
jeweiligen Videofilm auch ersichtlich ist, in welcher Stimmung sich die aufgenommene
Person befindet. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist gleichwohl – allein schon
aufgrund der üblichen räumlichen Verhältnisse in einem Fahrstuhl – die Überwachung
durch eine Videokamera besonders eingriffsstark, weil der jeweils Betroffene der
Videokamera unmittelbar „Auge in Auge“ gegenübersteht.
Unerheblich ist auch der Vortrag der Beklagten, dass sie gemäß den Vorgaben des
Datenschutzbeauftragten handele. Ein etwaiger Missbrauch der erfassten Daten lässt
sich auch durch die von der Beklagten vorgetragenen organisatorischen Maßnahmen
nicht vollständig ausschließen.
Der Umstand, dass sich die Fahrstuhlanlage im Eigentum der Beklagten befindet,
rechtfertigt nicht die aus der Videoüberwachung resultierende Persönlichkeitsverletzung.
Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Einwilligung zur
Videoüberwachung nicht erteilt. Die Beklagte hat in ihren Schreiben vom 31. Juli 2006
und vom 6. März 2007 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in Bezug auf die
beabsichtigte Videokamerainstallation eine zustimmende oder ablehnende Reaktion der
Empfänger der Schreiben erwartet. Die Aufforderung um Mithilfe und Kooperation mit
der Verwaltung ist insbesondere im Hinblick auf die Fülle der Informationen, die in den
beiden Schreiben enthalten waren, viel zu vage und uneindeutig und keineswegs
dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte eine konkrete Mitteilung im Hinblick auf
die angekündigte Videoüberwachung erwartet.
Unerheblich ist, ob die unstreitig ein einziges Mal im Fahrstuhl festgestellten
Schmierereien „in jüngerer Vergangenheit“ statt gefunden haben. Dieser einmalige, im
Zusammenhang mit den damaligen Bauarbeiten stehende Vorfall, bei dem der
Fahrstuhl vorübergehend mit Spanplatten ausgekleidet war, rechtfertigt die
Videoüberwachung nicht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 „einen Vorfall in der Nacht vom 9.
auf den 10. Juni 2008“ im Aufgang A. behauptet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert, aber
auch unerheblich, da für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die
Videoüberwachung im Fahrstuhl des Hauses A. stattfindet, allein die Zustände im Hause
A. maßgeblich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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