Urteil des KG Berlin vom 27.10.2008
KG Berlin: rechtsmissbrauch, im bewusstsein, aktionär, satzung, sondervorteil, nichtigkeitsklage, aktiengesellschaft, vergleich, geschäftsführung, vollstreckung
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Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 96/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 243 Nr 3 AktG, § 226 BGB
Leitsatz
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines
Aktionärs ist für jeden Einzelfall festzustellen.
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das am 6. August 2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 91 O 116/08 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember
1997 nichtig ist.
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.
Oktober 2008 zum TOP 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns“
wird für nichtig erklärt.
Die Beschlussfassungen zu TOP 5.1 bis 5.4 „Beschlussfassung über Änderung
der Satzung“ der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Oktober 2008
werden für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen, jedoch mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst
trägt.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu 4) 1/11 der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 1/6 der Gerichtskosten und ½ der eigenen
außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%
abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger zu 4) ist der Berufung verlustig, soweit er sie zurückgenommen hat.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beklagten sowie die
Wirksamkeit der Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember
2007. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klagen vor allem geltend, dass es an
ordnungsgemäßen Beschlussvorschlägen des Vorstandes, aber auch des am 31. März
2008 nicht ordentlich bestellten Aufsichtsrats fehle. Der Vorstand der Beklagten habe
satzungswidrig nicht aus zwei Personen bestanden. Der Jahresabschluss 2007 sei somit
bereits deshalb nichtig, weil er durch einen nicht ordnungsgemäß besetzten Vorstand
aufgestellt worden sei. Zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 und 5 habe es keine
Beschlussvorschläge des Vorstandes und auch keine des Aufsichtsrates gegeben.
Das Landgericht hat die Klagen jeweils bereits als unzulässig abgewiesen. Den Klägern
fehle das Rechtschutzbedürfnis. Die Kläger seien wirtschaftlich verflochten (die Kläger zu
2., 3. und 4. sind Gesellschafter der Klägerin zu 1.). Eine mehrfache Klagerhebung sei vor
diesem Hintergrund sinnlos. Die Anfechtungsgründe seien ferner formeller Natur. Die
Kläger hielten weiter jeweils im Verhältnis zu den Anteilen eine eher geringfügige
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Kläger hielten weiter jeweils im Verhältnis zu den Anteilen eine eher geringfügige
Beteiligung (die Klägerin zu 1) mit 90 Aktien 0,005 % des Grundkapitals, der Kläger zu 2)
mit jedenfalls 907 Aktien 0,045 % des Grundkapitals, die Kläger zu 3) und 4) mit jeweils
20 Aktien 0,001 % des Grundkapitals der Beklagten). Weiter führten die Kläger eine
Vielzahl von aktienrechtlichen Verfahren; der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1)
gehörten zu den zehn Aktionären, die am häufigsten in Deutschland Anfechtungsklagen
erheben. Die Kläger zeigten schließlich zumindest in der Vergangenheit die Bereitschaft
zum schnellen Vergleichsabschluss. Auf dieses Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO wegen
der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und der tatsächlichen
Feststellungen verwiesen.
Gegen das ihr am 10. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am 24.
August 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2009 mit am 4. November 2009
eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 12. August 2009 zugestellte
Urteil hat der Kläger zu 2) am 12. August 2009 Berufung eingelegt und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. November 2009 mit am 2.
November 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 10. August
2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 3) am 25. August 2009 Berufung eingelegt und
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2009 mit am
12. November 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 11.
August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 4) am 12. August 2009 Berufung
eingelegt und mit am 21. August 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Kläger rügen, dass das Urteil ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis abspreche. Ein
Rechtsmissbrauch liege nicht vor.
Der Kläger zu 4) hat auf Hinweis des Senats seine Berufung gegen die
Tagesordnungspunkte zu 3) und 4) zurückgenommen.
Die Kläger beantragen, das am 6. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin
– 91 O 116/08 – abzuändern und
die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2008 zu
den Tagesordnungspunkten 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns“ und 5 „Beschlussfassung über Änderung der Satzung“ für nichtig zu
erklären.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) beantragen darüber hinaus, das am 6. August
2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 91 O 116/08 – abzuändern und
festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2007
nichtig ist.
Hilfsweise beantragen die Kläger zu 1) zu 2) für den Fall, dass das Gericht die
Hauptanträge für unbegründet hält, festzustellen, dass die Beschlussfassungen zu den
Tagesordnungspunkten 2 und 5 nichtig sind. Hilfshilfsweise beantragt der Kläger zu 2),
festzustellen, dass die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 2 und 5 unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie meint, die Berufungen seien jeweils unzulässig. Die Kläger erhöben keine
Berufungsrüge. Jedenfalls seien die Berufungen jeweils unbegründet.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze
nebst Anlagen der Parteien verwiesen.
II.
Die Berufungen sind statthaft und zulässig. Sie haben auch der Sache nach Erfolg.
1. Den Klägern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dass das Landgericht die Klagen
mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abwies, ist verfahrensfehlerhaft. Handelt
der klagende Aktionär rechtsmissbräuchlich, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig
(BGH, Urteil vom 15. 6. 1992 – II ZR 173/91, NJW-RR 1992, 1388 [1389]).
2. Das angegriffene Urteil verneint jeweils die Anfechtungsbefugnis der Kläger. Es
verletzt damit § 286 ZPO. Denn das Landgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, der
es rechtfertigt, von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Das Landgericht hat seine
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es rechtfertigt, von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Das Landgericht hat seine
Annahme, die Kläger handelten rechtsmissbräuchlich, aus Beweisanzeichen hergeleitet.
Diese erlauben es nicht, auf einen Rechtsmissbrauch der Kläger zu schließen.
a) Ein Aktionär handelt entsprechend dem Gedanken des § 226 BGB (RG, Urteil vom 22.
1. 1935 – II 198/34, RGZ 145, 385 [396]) rechtsmissbräuchlich, wenn er die Klage mit
dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer
Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht
erheben kann (BGH, Urteil vom 14. 10. 1991 – II ZR 249/90, NJW 1992, 569 m.w.N.; BGH,
Urteil vom 22. 5. 1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 „Kochs-Adler“). Ein Kläger mit
derartigen Motiven hat nicht die Kontrollfunktion der gesellschaftsrechtlichen
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Auge, sondern allein die Erlangung eines
unzulässigen Sondervorteils unter Ausschluss der übrigen Minderheitsaktionäre ( ,
BB 1988, 1469 [1472]). Wird mit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ein ihr
funktionsfremder, rechtlich zu missbilligender Zweck angestrebt, kann dem deshalb mit
dem Rechtsmissbrauchseinwand begegnet werden (BGH, Urteil vom 21. 5. 2007 – II ZR
266/04, NJW-RR 2007, 1409 [1411] „Vattenfall“; BGH, Urteil vom 14. 10. 1991 – II ZR
249/90, NJW 1992, 569 [571]).
b) Ein von der beklagten Gesellschaft darzulegendes und zu beweisendes
rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines
Aktionärs sind für jeden Aktionär im konkreten Einzelfall festzustellen ( , DStR
1993, 886 unter Verweisung auf BGH, Urteil vom 14. 5. 1992 – II ZR 299/90, DStR 1992,
1212). Hieran mangelt es. Die notwendige Abwägung und Gesamtbetrachtung der
Tatsachen und Umstände (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. 3. 2002 – 20 W 32/01, AGS
2003, 456 [457]) ergeben keine genügenden und ausreichenden Hinweise auf einen
Rechtsmissbrauch. Ein von den Klägern rechtsmissbräuchlich angestrebte Sondervorteil
ist anders als in den bislang bekannt Entscheidungen seinen Konturen nach nicht
hinreichend erkennbar. Denn die Beklagte beruft sich allein auf solche Hilfstatsachen, die
sowohl einzeln als auch in einer Gesamtschau keinen sicheren Schluss auf einen
Rechtsmissbrauch zulassen.
c) In den vor allem heranzuziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen
ein Rechtsmissbrauch bejaht wurde, wurde stets deutlich, dass der Kläger einen ihm
nicht gebührenden Sondervorteil anstrebte (BGH, Urteil vom 21. 5. 2007 – II ZR 266/04,
NJW-RR 2007, 1409 [1411] „Vattenfall“: ein Beratungsmandat; BGH, Urteil vom 14. 10.
1991 – II ZR 249/90, NJW 1992, 569: ein Beratervertrag; BGH, Urteil vom 14. 5. 1992 – II
ZR 299/90, DStR 1992, 1212 [1213]: hohe Geldsumme; BGH, Urteil vom 22. 5. 1989 – II
ZR 206/88, NJW 1989, 2689 „Kochs-Adler“: ein vom Kläger angestrebtes Gespräch zum
„Interessensausgleich“; BGH, Urteil vom 1. 3. 1962 – II ZR 18/60, WM 1962, 456: höhere
Dividende und höherer Kaufpreis). Auch in der Beklagten zitierten Entscheidung OLG
Frankfurt, Urteil vom 13. 1. 2009 - 5 U 183/07, NZG 2009, 222 [225], heißt es, der Kläger
sei „bereitwillig auf den Vorschlag ein[gegangen], die Klage durch einen Vergleich mit
einer Leistung an [ihn] zu beenden, so dass der Eindruck naheliege, der Kläger habe –
im Bewusstsein um die Problematik der Initiative – nur darauf gewartet, dass …ihm ein
Angebot unterbreitet werde). Hier lassen die von der Beklagten dargelegten
Beweisanzeichen jedoch nicht ausreichend einen derartigen Willen erkennen.
aa) Für einen Rechtsmissbrauch ist es weder isoliert noch in einer Gesamtabwägung
betrachtet ein Beweisanzeichen, dass die Kläger unstreitig wirtschaftlich „verflochten“
sind. An einer Verflochtenheit mehrerer Kläger ist kein Anstoß zu nehmen. Eine
mehrfache Klagerhebung wird durch eine Verflochtenheit nicht sinnlos. Um einen Einfluss
auf eine Klage und ihren Gang sowie dem Prozessfortgang zu haben, darf jeder Aktionär
ohne Absprache mit anderen, ihm ggf. wirtschaftlich nahe stehenden oder verflochtenen
Personen eine aktienrechtliche Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben. Nur durch
eine eigene Klage ist ein Aktionär ausreichend in die Lage versetzt, seine Rechte
angemessen durchzusetzen und davor gewahrt, dass Dritte einen schlechten Prozess
führen oder beenden. Ein Aktionär muss sich daher nicht auf die Wahrnehmung seiner
Rechte durch ihm nahe stehende Dritte verweisen lassen.
bb) Für einen Rechtsmissbrauch ist es weiter weder isoliert noch in einer
Gesamtabwägung betrachtet ein Beweisanzeichen, dass die Kläger formelle
Beschlussmängel zur Überprüfung stellen. Es ist nicht erkennbar, dass das Aktiengesetz
im Rahmen der Anfechtbarkeit/Nichtigkeit eines Beschlusses der Qualität nach zwischen
formellen und/oder materiellen Beschlussmängeln unterschiede, vgl. etwa §§ 241, 243
Abs. 1, 124 Abs. 4 Satz 1 AktG. Soweit die Rechtsprechung bei formellen Mängeln ihre
„Relevanz“ untersucht, ist diese Untersuchung keine des Rechtsmissbrauchs. Sähe man
dieses anders, wäre eine Aktiengesellschaft in vergleichbaren Fällen nicht gehindert,
letztlich sämtliche formellen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Beschlussfassung
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letztlich sämtliche formellen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Beschlussfassung
zu ignorieren, wenn darunter nur die materielle Ordnungsmäßigkeit nicht litte.
cc) Auch geringer Aktienbesitz – wie er bei den Klägern jeweils unstreitig vorliegt – ist
kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Rechtsmissbrauch. § 243 Nr. 3 AktG
verlangt nur, dass der Aktionär die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung
erworben haben muss. Ungeachtet der darüber geführten Diskussionen macht das
Gesetz die Klagebefugnis nicht von einem „Mindestanteil“ abhängig. § 246a Abs. 2 Nr. 2
AktG zeigt, dass dieses auch nicht unbewusst geschah. Solange dies gilt, kann aus
einem geringen Aktienbesitz keine Hilfstatsache für einen Rechtsmissbrauch hergeleitet
werden.
dd) Auch dass die Kläger in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von
aktienrechtlichen Verfahren führten und dort zum Teil die Bereitschaft zu einem
Vergleichsabschluss zeigten, ist isoliert betrachtet, aber auch vor dem Hintergrund der
anderen genannten Beweisanzeichen bedeutungslos. Zum einen ist eine
vergleichsweise Beilegung eines Rechtsstreits stets vorzugswürdig und von den
Gerichten zu motivieren, § 278 Abs. 1 ZPO. Zum anderen steht es den beklagten
Gesellschaften jeweils frei, eine streitige Entscheidung zu wählen und keinen Vergleich zu
schließen. Im Übrigen bestand im hiesigen Verfahren eine Vergleichsbereitschaft gerade
nicht.
ee) Dass einer der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt an die Beklagte herangetreten wäre
und von ihr eine Abstandssumme zur Vermeidung der weiteren Durchführung der
jeweiligen Klage oder einen anderen, greifbaren Sondervorteil verlangt hätte, ist nicht
behauptet. Ebenso noch ist kein Sondervorteil im Übrigen, der etwa in einer
Gebührenteilung der Kläger mit ihren Anwälten liegen könnte, erkennbar.
ff) Nicht ausreichend ist schließlich, dass die Schriftsätze der Kläger große Ähnlichkeiten
aufweisen und zum Teil aufeinander verweisen sowie die Tatsache, dass es keine
weiteren Kläger gibt, die selbst noch nicht in Zusammenhang mit einem
Rechtsmissbrauch gebracht wurden.
III.
1. Jahresabschluss
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2007 ist nichtig. Ein von Vorstand und
Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss ist gemäß § 256 Abs. 2 AktG nichtig, wenn
der Vorstand bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat. Die
Mitwirkung des Vorstands ist nicht ordnungsmäßig, wenn der Vorstandsbeschluss
fehlerhaft zustande kam. Dies ist der Fall, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder beteiligt
waren oder wenn der Vorstand unterbesetzt war. Hier war der Vorstand der Beklagten
unterbesetzt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten besteht ihr Vorstand
aus zwei Personen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses war der Vorstand der
Beklagten damit unterbesetzt. Es wirkte nur ein Vorstandsmitglied mit. In der
Hauptversammlung der Beklagten vom 31. März 2008 ist zwar beschlossen worden,
dass die Beklagte künftig nur einen Vorstand haben soll. Diese Satzungsänderung wird
aber nach § 181 Abs. 3 AktG erst wirksam, wenn – was nicht der Fall ist – sie in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch
einen unterbesetzten Vorstands führt nach ganz h.M. zur Nichtigkeit des
Jahresabschlusses (vgl. nur , in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 256
Rdn. 27; , in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 256 Rd. 48; , in:
MünchKommAktG, 2. Aufl. 2001, § 256 Rdn. 38). Dem ist zu folgen. Dem
Gesamtvorstand obliegende Aufgaben können nicht von einzelnen Vorstandsmitgliedern
durchgeführt werden (dazu noch näher sogleich unter III. 2.). Wenn die Satzung einer
Aktiengesellschaft u.a. für die Feststellung des Jahresabschlusses eine bestimmte Zahl
von Vorstandsmitgliedern vorschreibt, bezweckt dies, dass zum Schutz der Aktionäre
und Dritten alle diese für die Rechtsakte des Vorstands einstehen sollen ( , in: K.
Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 256 Rdn. 27). Soweit eine Mindermeinung daher
die Ansicht vertritt, man könne dem „Restvorstand“ die Gesamtverantwortung zumuten
oder die Aktionäre seien nicht schutzbedürftig (so u.a. , ZIP 2002, 1745 [1750];
, in: FS Kropff [1997], S. 591 [603]), gehen diese Stimmen am Kern des
Problems vorbei. Anders als im Bereich der Leitungsfunktion des Vorstandes, nämlich
den Aufgaben der inneren Organisation, Führung, Geschäftspolitik und
Geschäftsführung, wo der Vorstand als Organ der Gesellschaft in den durch § 77 AktG
und die Satzung gezogenen Grenzen zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet
ist, führt eine vorschriftswidrige Unterbesetzung des Vorstands im Bereich derjenigen
Aufgaben, die dem Vorstand als Gesamtorgan der Gesellschaft obliegen, stets – wie es
auch bei einem nicht ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat der Fall wäre ( ,
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auch bei einem nicht ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat der Fall wäre ( ,
NJOZ 2008, 4294 [4300]) – zu dessen Handlungsunfähigkeit (OLG Dresden, Urteil vom
31. 8. 1999 - 13 U 1215/99, NZG 2000, 426 [428]).
2. Verwendung Bilanzgewinn
Der zum TOP 2 der Hauptversammlung am 27. Oktober 2008 gefasste Beschluss ist
nicht nichtig. Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung gefasst werden,
sind grundsätzlich nur anfechtbar. Das folgt aus § 245 Nr. 2 AktG, nach dem das Gesetz
– auch – den nicht in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären ein
Anfechtungsrecht gewährt, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nicht
ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Diese gesetzliche Wertung kann für die
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch zur
Niederschrift erklärt haben, nicht anders gesehen werden (BGH, Urteil vom 25. 11. 2002
– II ZR 49/01, NJW 2003, 970 [971]; , in: MünchKommAktG, 2. Aufl. 2004, § 124
Rdn. 47). Der zum TOP 2 der Hauptversammlung am 27. Oktober 2008 gefasste
Beschluss zu TOP ist aber nach § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für nichtig zu erklären. Es fehlt
an einem nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG notwendigen Beschlussvorschlag des
Vorstands. Die Pflicht nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, einen Beschlussvorschlag zu
unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand (BGH, Urteil vom 17. 12. 2001 – II ZR 288/99,
NZG 2002, 817 [818]). Dem Gesamtvorstand obliegende Aufgaben können nicht von
einzelnen Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung der Beklagten besteht ihr Vorstand aus zwei Personen. Der Beschlussvorschlag
nur eines Vorstandsmitglieds führt daher wegen eines Ladungsmangels zur
Anfechtbarkeit des zu TOP 2 gefassten Beschlusses (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 25.
11. 2002 – II ZR 49/01, NJW 2003, 970 [971]; BGH, Urteil vom 12. 11. 2001 – II ZR 225/99,
BGHZ 149, 158 [161] = NJW 2002, 1128 „Sachsenmilch III“; , in:
MünchKommAktG, 2. Aufl. 2004, § 124 Rdn. 47). Der Ladungsmangel ist im Sinne der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch relevant. Ob ein Fehler relevant
ist, ist grundsätzlich aus Sicht eines objektiv urteilenden Verbandsmitglieds zu
beurteilen. Hier lässt sich Relevanz des Verfahrensfehlers indes bereits aus dem Gesetz
selbst beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen über Gegenstände der
Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine
Beschlüsse gefasst werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zu Grunde,
dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von
Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoß gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz
1 AktG erfasst (BGH, Urteil vom 12. 11. 2001 – II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [161] = NJW
2002, 1128 [1229] „Sachsenmilch III“).
3. TOP 5 (Änderungen der Satzung)
Die zum TOP 5.1 bis 5.4. der Hauptversammlung am 27. Oktober 2008 gefassten
Beschlüsse sind nicht nichtig. Vgl. dazu III. 2. a). Die sind aber jeweils für nichtig zu
erklären. Es fehlt auch für diese Beschlüsse, die in den Ziffern 5.2, 5.3 und 5.4 bereits
am 31. März 2008 gefasste Beschlüsse „vorsorglich bestätigen“ sollen, eines nach § 124
Abs. 3 Satz 1 AktG notwendigen Beschlussvorschlags des Aufsichtsrats sowie eines
Beschlussvorschlags eines ordnungsgemäß besetzten Vorstands. Dieser
Ladungsmangel ist relevant. Vgl. Zu allem III. 2.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist in
Ermangelung der Voraussetzungen hierfür nicht zuzulassen.
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