Urteil des KG Berlin vom 08.12.2009
KG Berlin: zustellung, verfolgungsverjährung, vollmacht, bevollmächtigung, fahrverbot, erlass, vertreter, verwaltungsbehörde, korrespondenz, akteneinsicht
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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 46/10, 3 Ws (B)
84/10 - 2 Ss 46/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 OWiG, § 51 Abs 3 S 1
OWiG, § 7 Abs 1 VwZG, § 1
BRAO, § 5 VwVfG BE
Bußgeldverfahren: Wirksamkeit der Zustellung eines
Bußgeldbescheids an einen Rechtsanwalt
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 8. Dezember 2009 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 28. Mai 2009 gegen den
Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 (Nr. 7 Z. 274), 49 (Abs. 3 Nr. 4)
StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 180,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein
einmonatiges Fahrverbot angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der
Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Auf seinen in zulässiger Weise auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten in
Berlin ihn zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt, gleichfalls ein einmonatiges
Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden nach § 25
Abs. 2 a StVG getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit
der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt und mit der Behauptung, die
Zustellung des Bußgeldbescheides sei unwirksam gewesen, das Verfahrenshindernis der
Verfolgungsverjährung geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei
Monate, danach sechs Monate. Vorliegend ist die Verjährung bezüglich der vom
Betroffenen am 13. März 2009 begangenen Ordnungswidrigkeit durch den Erlass des am
3. Juni 2009 zugestellten Bußgeldbescheids am 28. Mai 2009 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 OWiG und die am 22. September und 27. Oktober 2009 erfolgten Anberaumungen
eines Hauptverhandlungstermins gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG jeweils wirksam
unterbrochen worden. Dabei ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt S.
wirksam erfolgt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 5 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann an einen für bestimmte
Angelegenheiten im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB bestellten Vertreter des
Zustellungsempfängers wirksam zugestellt werden (vgl. Lampe in KK, OWiG 3. Aufl., Rn.
82; Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., Rn. 42; Wieser, OWiG, Rn. 5.3; Hannich in
Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl., Stand Mai 2006, Rn. 28; jeweils zu § 51 OWiG).
Eine solche Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden oder
dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt (§ 167 Abs. 1 BGB),
wobei die Erteilung grundsätzlich auch formlos, unter Umständen auch konkludent
erfolgen kann (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, VwVollStrG-VwZG, 8. Aufl., § 7 Rn. 1, 2;
Sadler, VwVollStrG-VwZG, 6. Aufl., § 7 Rn. 4; Schramm in MK, BGB 5. Aufl., § 167 Rn. 4,
11, 15). Dabei ist davon auszugehen, dass allgemein bevollmächtigte Personen, wie z.
B. Generalbevollmächtigte oder Prokuristen, in der Regel zur Annahme von
Schriftstücken, die in Bußgeldverfahren zugestellt werden, nicht ermächtigt sein werden,
da dies nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Das Gegenteil gilt jedoch für Vertreter, die
für bestimmte Angelegenheiten bestellt sind und bei denen die Bevollmächtigung
zugleich die Ermächtigung umfasst, Zustellungen in Empfang zu nehmen (vgl. Seitz in
Göhler a.a.O.; Sadler a.a.O., Rn. 6). Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen
Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß
§ 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (vgl.
Engelhardt/App/Schlatmann a.a.O., Rn. 6; Sadler a.a.O., Rn. 4; jeweils m. w. N.).
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Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze besteht kein Zweifel daran, dass die
an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam war, da es sich
bei dem Rechtsanwalt um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der
Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten handelte, wobei es aus den oben genannten
Gründen auf die nach dem Meldeschriftsatz vom 4. Mai 2009 erst mit Fax vom 7. Mai
2009 erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als
Verteidigervollmacht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht ankommt. Ob diese
Vollmacht als allgemeine Vertretervollmacht wirksam erteilt war oder nicht, kann dabei
gleichfalls offen bleiben, da sie im Falle ihrer Wirksamkeit Rechtsanwalt S. ausdrücklich
zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte. Dass es sich bei Rechtsanwalt S.
um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten
handelte, ergibt sich aus dem Meldeschriftsatz vom 4. Mai 2009, mit dem der
Rechtsanwalt unter versicherter Bevollmächtigung angezeigt hat, vom Betroffenen in
dem gegen diesen anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der
Interessenvertretung beauftragt worden zu sein, und mit der Ankündigung, der
Betroffene werde sich derzeit nur über ihn äußern, gebeten hat, jede weitere
Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich über seine Kanzlei zu führen und
ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume zu gewähren.
Danach ist vorliegend die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides
gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1
VwZG wirksam erfolgt und somit auch die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden
(vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 Ws (B) 100/09 - juris).
Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß §§ 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge ist
unbegründet, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aufweist. Soweit mit dem
als „Aufklärungsrüge“ bezeichneten Einwand, das Amtsgericht habe das Problem der
Verjährung im Urteil nicht erörtert, geltend gemacht wird, die Urteilsgründe entsprächen
nicht dem Maßstab des § 267 StPO und seien lückenhaft, kann bereits ausgeschlossen
werden, dass das angefochtene Urteil darauf beruht, zumal das Verfahrenshindernis der
Verfolgungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu
beachten ist (vgl. Pfeiffer/Hannich in KK, StPO 6. Aufl., Einleitung Rn.134). Im Übrigen
lässt die Rechtsbeschwerde offen, ob die vom Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 18.
September 2009 vorgetragenen Bedenken gegen die wirksame Zustellung des
Bußgeldbescheides und die darauf beruhende Geltendmachung des Eintritts von
Verfolgungsverjährung nicht bereits vor dem erst am 8. Dezember 2009 durchgeführten
Hauptverhandlungstermin vom Gericht beschieden worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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