Urteil des KG Berlin vom 22.04.2004

KG Berlin: wirtschaftsprüfer, anleger, berufliche erfahrung, treuhänder, ausschluss, konzept, broschüre, siegel, steuerberater, verfügung

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Gericht:
KG Berlin 1. Senat für
Wirtschaftsprüfer-,
Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WiO 3/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
111 WiPrO, §§ 111ff WiPrO
Zeitlich beschränktes Berufsverbot für einen Wirtschaftsprüfer
wegen Betruges im Bereich der treuhänderischen
Vermögensverwaltung
Tenor
Die Berufung des Berufsangehörigen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
22. April 2004 – WiL 17/03 – wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin hat durch Urteil vom
22. April 2004 festgestellt, dass der Wirtschaftsprüfer gegen seine Berufspflichten
verstoßen hat, und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, im Bereich der
treuhänderischen Vermögensverwaltung tätig zu werden. Gegen dieses Urteil hat der
Wirtschaftsprüfer rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die erneute Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
I.
Berufsrechtlich ist der Wirtschaftsprüfer noch nicht aufgefallen. Allerdings hat die
Rechtsanwaltskammer ... wegen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Geschehens
eine Untersagungsverfügung wegen Vermögensverfalls erlassen, deren sofortige
Vollziehbarkeit Mitte 2003 aufgehoben wurde. Das Verfahren liegt seit 2000 dem
Bundesgerichtshof vor. Demgegenüber hat die Steuerberaterkammer ... auf eine
derartige Maßnahme verzichtet, solange ihr der Berufsangehörige alle drei Monate eine
betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegt. Das von der Generalstaatsanwaltschaft ...
eingeleitete berufsrechtliche Verfahren ... wird derzeit nicht betrieben. Auch die
Wirtschaftsprüferkammer hat seine Zulassung als Wirtschaftsprüfer wegen
Vermögensverfalls widerrufen, zwischenzeitlich ist jedoch dieses Verfahren durch das
Oberverwaltungsgericht ... eingestellt worden.
Das nachfolgend dargestellte Verhalten des Berufsangehörigen hatte auch
strafrechtliche Konsequenzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... im September 2001
Anklage wegen gemeinschaftlichen Betruges in 74 Fällen erhoben hatte, hat das
Landgericht ... das Verfahren nach § 153a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt und
dem Betroffenen strenge Zahlungsauflagen zur Schadenswiedergutmachung gemacht,
die dieser bislang erfüllt hat.
II.
Ausgangspunkt des strafrechtlichen und des vorliegenden wie auch der übrigen
berufsgerichtlichen Verfahren war die Mitwirkung des Betroffenen als Wirtschaftsprüfer
an einem betrügerischen Anlagemodell des ... T und der von diesem vertretenen
(nachfolgend: T GmbH).
Letzteren hatte der Wirtschaftsprüfer in einem Reisebüro, für das er als Steuerberater
tätig war, kennen gelernt. Nachdem er bereits für die T GmbH tätig gewesen war, trat T
im Verlauf des Jahres 1997 an ihn heran, um ihn im Rahmen eines Kapitalanlagemodels
in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer für die treuhänderische Verwaltung der
eingezahlten Anlegergelder zu gewinnen. Das von T entwickelte und als
bezeichnete Konzept sah vor, die von den Anlegern auf ein Treuhandkonto eingezahlten
Einlagen
einzusetzen und zwar ausschließlich im Tageshandel nach einer – wie
es in einer Broschüre hieß – von T entwickelten besonderen Handelsmethode. Die
es in einer Broschüre hieß – von T entwickelten besonderen Handelsmethode. Die
Anleger schlossen mit der T GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, der neben
einer Gewinnbeteiligung dieser Gesellschaft festlegte, dass über die Entwicklung des
jeweiligen Anlagekapitals monatlich abgerechnet werden sollte. Zugleich betonte das
Konzept die Absicherung des Anlagekapitals, weil
und
(ist), In der den
Anlegern übersandten Broschüre heißt es ferner:
Dementsprechend eröffnete der
Wirtschaftsprüfer bei der Genossenschaftsbank ... ein Treuhandkonto, über das nur er
verfügungsberechtigt war, sowie ein Tradingkonto bei der F bzw. später bei der F AG.
Über letzteres sollten die Anlageentscheidungen des B T ausgeführt werden. Bereits der
am 8. September 1997 von dem Wirtschaftsprüfer für August 1997 erstellte und mit
seinem Siegel versehene wies einen Verlust aus, den
die T GmbH und ... T in einer gesonderten Verlustübernahmeerklärung vom selben Tage
in Höhe von 67.248,00 DM übernahmen. Beide verpflichteten sich darin,
. Daraufhin
bescheinigte der Wirtschaftsprüfer für August einen Gewinn von 18.478,72 DM. Im
September verschlechterte sich die Situation weiter. Auch hier erwirtschaftete die T
GmbH mit ihrem Konzept keinen Gewinn, so dass sie und ... T am 14. Oktober 1997
erneut eine Verlustübernahmeerklärung abgaben, in der sie sich zur Zahlung von
574.802,00 DM verpflichteten. Obwohl der Verlust des Vormonates noch nicht
ausgeglichen war, begnügte sich der Wirtschaftsprüfer zur Absicherung mit einer
eidesstattlichen Versicherung des ... T, dass er (ist),
In den nachfolgenden Monaten änderte
sich die Situation nicht. Während auf dem Treuhandkonto des Wirtschaftsprüfers weitere
Einzahlungen neugeworbener Anleger in nicht unerheblichem Umfang eingingen,
erwirtschaftete das Konzept auch für Oktober, November, Dezember 1997 und Januar
1998 erhebliche Verluste, die die T GmbH und ... T durch entsprechende Erklärungen
vom 14.11.1997 in Höhe von 531.076,00 DM, vom 12.12.1997 in Höhe von 284.275,00
DM, vom 27.01.1998 in Höhe von 855.936,00 DM und vom 26.02.1998 in Höhe von
873.806,00 DM übernahmen. Jeweils zeitgleich versicherte ... T, der nach der Aussage
des Wirtschaftsprüfers im Dezember 1997 oder 1998 einmal eine Million gezahlt haben
soll, an Eides statt, zum Ausgleich dieser Verluste in der Lage zu sein. Dabei rechnete
der Wirtschaftsprüfer bereits im Oktober 1997 mit der Möglichkeit, dass die Anleger mit
ihren Forderungen ausfallen könnten. Ohne die bereits investierten, aber auch die neu
geworbenen Anleger auf das hohe Risiko ihrer Anlage hinzuweisen und vor einem
weiteren Engagement zu warnen, ohne auf dem angekündigten Ausgleich der
übernommenen Verluste durch ... T bzw. zumindest einer ausreichenden Besicherung
der Zahlungsforderungen zu bestehen, gab sich der Berufsangehörige weiterhin mit den
monatlichen eidesstattlichen Versicherungen zufrieden und verschloss – wissend um
seine Verpflichtungen als Treuhänder – die Augen vor den betrügerischen Aktivitäten des
... T. Die Anleger hingegen wähnten sich in der Gewinnzone, waren sie doch von dem
Wirtschaftsprüfer lediglich über ihren jeweiligen – stets positiven – Kontostand informiert
worden, denn die von diesem gesiegelten Monatsberichte, nach denen der Gewinn allein
auf die jeweilige Verlustübernahmeerklärung T zurückzuführen war, hatten sie nicht
erhalten. Nachdem es bereits im März 1998 zu ersten Kündigungen von Anlegern
gekommen war, beendete der Berufsangehörige, den die Situation zunehmend
belastete, seine weitere Mitwirkung an dem betrügerischen Anlagemodell T und wies in
der Abrechnung für Februar 1998 erstmals einen Verlust von über 12 Prozent aus. Etwa
zur gleichen Zeit löste ein im Februar/März 1998 erschienener ... Report, der vor einem
Investment bei der T GmbH warnte und T als einschlägig vorbestraften Betrüger
bezeichnete, eine Welle von Kündigungen aus. In dem Bemühen, weitere Verluste zu
vermeiden und zumindest eine teilweise Befriedigung der Anleger zu erreichen, kündigte
der Berufsangehörige daraufhin das Brokerkonto bei der F AG und transferierte
sämtliche Gelder auf ein von ihm eingerichtetes Konto bei der Volksbank .... Ende Juni
1998 jedoch waren diese Mittel aufgebraucht. Unterdessen hatte der Wirtschaftsprüfer
die Anleger, die wegen des Ausgleichs ihrer Forderungen noch nicht an ihn
herangetreten waren, unter Anerkennung seiner schuldrechtlichen Verantwortlichkeit
und Offenbarung der wirtschaftlichen Situation der T GmbH angeschrieben, um ihnen
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und Offenbarung der wirtschaftlichen Situation der T GmbH angeschrieben, um ihnen
den Abschluss eines Vergleiches mit zumindest teilweiser Befriedigung ihrer
Forderungen vorzuschlagen.
Seitdem wendet er einen Großteil seines Einkommens zum Ausgleich dieser
Forderungen, die erst 2008 gänzlich getilgt sein werden, auf.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften, den obigen Feststellungen
entsprechenden Einlassung des Wirtschaftsprüfers unter Berücksichtigung der mit dem
Berufsangehörigen im Wege des Vorhalts erörterten Urkunden, insbesondere den
Ablichtungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 7. September 2001 ...,
des Vermögensverwaltungsvertrages, der oben zitierten Verlustübernahmeerklärungen,
der eidesstattlichen Versicherungen des ... T vom 14. Oktober, 14. November, 12.
Dezember 1997, 27. Januar und 26. Februar 1998 sowie der von dem Wirtschaftsprüfer
gefertigten und mit seinem Siegel versehenen Monatsberichte vom 8. September, 14.
Oktober und 14. November und 12. Dezember 1997 sowie vom 27. Januar und 26.
Februar 1998.
IV.
Nach den obigen Feststellungen hat der Berufsangehörige durch die Art seiner
Mitwirkungen an dem Anlagemodell "T D" vorsätzlich gegen seine sich aus § 43 Abs. 2
WPO ergebenden allgemeinen Berufspflichten verstoßen.
Er wusste um die besondere Vertrauensstellung, die er als Wirtschaftsprüfer in der
Bevölkerung genießt und dass er gerade deshalb eine zentrale Stellung innerhalb des
vorbezeichneten Kapitalanlagemodells eingeräumt bekommen hatte. Die Anleger
bauten bei ihrer Investitionsentscheidung auf seine berufliche Erfahrung, seine Integrität
und fachliche Qualifikation, zumal die Anlagebroschüre diese und die damit erreichte
Absicherung noch besonders hervorgehoben hatte. Darüber hinaus gingen sie auch
davon aus, dass er – wie es seine Pflicht war – die Motivation und Zielsetzung des
Treuhandauftrages geprüft hatte (vgl. Kuhls, StBerG 2. Aufl., § 57 Rdn. 384) und ihre
Interessen entsprechend dem übernommenen Treuhandvertrag wahren werde. Hierzu
gehörte nicht nur die Pflicht, die vertragsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen
und über die Wertentwicklung des Anlegerkontos abzurechnen, sondern auch die
Anleger zu warnen, wenn ihre Investition durch andere als mit der Art der Anlage
verbundene Risiken behaftet war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Anlagemodell
mit einer Performance warb, die einem – wie die Broschüre verhieß – "erfahrenen
Wirtschaftsprüfer" mit "exzellentem Ruf" als fragwürdig erscheinen musste, offenbarte
bereits die erste von dem Berufsangehörigen erstellte Monatsabrechnung für August
1997 einen Verlust, der nur durch eine Übernahmeerklärung T ausgeglichen werden
konnte. Dass er diese ohne jede Sicherung entgegennahm, mag vielleicht noch der
vergleichsweise geringen Summe geschuldet sein, ist jedoch mit seinen Pflichten als
Treuhänder kaum zu vereinbaren. Ungeachtet dessen jedoch hätte er bereits zu diesem
Zeitpunkt erkennen müssen, dass jede weitere Mitwirkung der Hilfeleistung an einem
betrügerischen Anlagemodell gleichkam. Spätestens Ende 1997, nachdem auch sein
vierter Monatsbericht nur wegen der – auch diesmal ungesicherten –
Verlustübernahmeerklärung einen Gewinn auswies, war er sich der hohen
Wahrscheinlichkeit bewusst, dass nach diesem Modell nie ein realer Gewinn
erwirtschaftet werden würde und T die übernommenen Verluste auch nicht ausgleichen
werde. Statt nunmehr seine weitere Mitwirkung sofort einzustellen und die bereits
investierenden Anleger zu warnen, um ihnen die Kündigung der Verträge zu
ermöglichen, ignorierte er seine Pflichten als Treuhänder und die Interessen seiner
Treugeber und machte sich faktisch zum Gehilfen des Anlagebetrügers ... T.
V.
Bei dieser vorsätzlichen Berufspflichtverletzung hält es der Senat für geboten, aber auch
ausreichend dem Wirtschaftsprüfer für die Dauer von fünf Jahren zu untersagen, im
Bereich der treuhänderischen Vermögensverwaltung tätig zu werden (§§ 43 Abs. 3, 68
Abs. 1 Nr. 4 WPO).
Er hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen.
1. Wenngleich nach der Tat der Sanktionskatalog der WPO um die Möglichkeiten
erweitert worden ist, vor dem Ausschluss aus dem Beruf ein zeitlich begrenztes Berufs-
bzw. sachlich beschränktes und zeitlich begrenztes Tätigkeitsverbot zu verhängen (§ 68
Abs. 1 Nr. 4 und 5 WPO), kommt ein Rückgriff auf diese gegenüber dem Ausschluss
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Abs. 1 Nr. 4 und 5 WPO), kommt ein Rückgriff auf diese gegenüber dem Ausschluss
milderen Möglichkeiten nur dann in Betracht, wenn nach altem Recht der Ausschluss aus
dem Beruf die einzig angemessene Reaktion auf die Pflichtverletzung des
Berufsangehörigen gewesen wäre. Denn nur dann erweisen sich die zusätzlichen
Maßnahmen als mildere, deren Anwendung nicht am Rückwirkungsverbot des Art 103
Abs. 2 GG scheitert.
Als schärfste, in das Grundrecht der Berufstätigkeit eingreifende Maßnahme ist der
Ausschluss aus dem Beruf nur dann geboten, wenn nach Würdigung aller die Tat und die
Persönlichkeit des Wirtschaftsprüfers betreffenden Umstände noch im Zeitpunkt der
Entscheidung einer Gefährdung der Interessen der Mandanten und einer Minderung des
Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes entgegengewirkt
werden muss (vgl. BVerfGE 66, 337, 360; BGHSt 32, 305, 306 ff.). Wenngleich dem
strafrechtlichen Schuldgehalt nicht die gleiche Bedeutung zukommt, wie im allgemeinen
Strafrecht, hängt von ihm doch ganz wesentlich die Beeinträchtigung des Vertrauens der
Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes ab, weil in aller Regel mit der Schwere
der strafrechtlichen Schuld auch das Gewicht des beruflichen Verstoßes verbunden wird.
Nach diesen Grundsätzen wäre vorliegend weder ein Verweis noch eine Geldbuße oder
eine Kombination aus beidem in Betracht gekommen. Nicht nur die Schwere der
Pflichtverstöße, die zu einem Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges in 74
Fällen führten, dass nur mit Rücksicht auf die Schadenswiedergutmachung eingestellt
worden ist, sondern die mehrmonatige Dauer der Verfehlungen, die Höhe des
verursachten Schadens und der Umstand, dass gerade die Werbung mit der
Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen als Wirtschaftsprüfer und dessen zentrale
Kontrollfunktionen die Anleger veranlassen sollte und auch veranlasst hat, an die
Sicherheit ihres Investments zu glauben, hätten nach altem Recht den Ausschluss aus
dem Beruf geboten. Dem steht nicht entgegen, dass der Berufsangehörige bislang
berufsrechtlich nicht aufgefallen ist, seine Mitwirkung an dem Anlagemodell – wenngleich
sehr spät – von sich aus eingestellt hat, zu seinem Fehlverhalten steht und ganz
erhebliche Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen hat. Denn
seiner Aufgabe, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Berufsstandes zu erhalten, würde der Senat nicht
gerecht, wenn er gegenüber dem Berufsangehörigen trotz schwerster Verstöße nur
einen Verweis mit Geldbuße ausgesprochen hätte, also der nächstschärferen
Maßnahme unterhalb des Berufsausschlusses, die das bis 31.12.2003 geltende Recht
vorsah.
2. Folgerichtig eröffnet die Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten eine differenziertere
– im konkreten Fall mildere – Reaktion auf den beruflichen Pflichtverstoß des
Wirtschaftsprüfers, weil mit dem sachlich beschränkten und zeitlich begrenzten
Tätigkeitsverbot heute eine Maßnahme zur Verfügung steht, die unterhalb des
Ausschlusses aus dem Beruf erreicht, was zur angemessenen Ahndung erforderlich ist,
nämlich ein berufliches Wirken dort zu untersagen, wo der Wirtschaftsprüfer gefehlt hat.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände hält der Senat ein auf fünf
Jahre begrenztes Verbot von Tätigkeiten auf dem Gebiet der treuhänderischen
Vermögensverwaltung für eine angemessene und ausreichende Ahndung der
Berufspflichtverletzung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Ein die Zulassung der Revision für den Wirtschaftsprüfer rechtfertigender Grund im Sinne
des § 107 Abs. 2 WPO ist nicht ersichtlich, weil der Senat nicht über Rechtsfragen oder
Fragen der Berufspflicht entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die
Entscheidung ist vielmehr durch die individuelle Würdigung der Berufspflichtverletzung
und dem Einzelfall angemessene die Wahl der berufsgerichtlichen Maßnahme geprägt.
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