Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: ablauf der frist, faires verfahren, fürsorgepflicht, akteneinsicht, vollzugsplanung, rechtsverletzung, gestatten, verfahrensrecht, bewegungsfreiheit, link

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 8/09 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 109 Abs 2 StVollzG, § 112
StVollzG
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme
des Strafvollzugs: Anforderungen an die Begründung;
Hinweispflicht des Gerichts zur Nachholung der Begründung
Leitsatz
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfordert eine aus sich heraus verständliche
Darstellung und muss erkennen lassen, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich
der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt. Dem Gericht muss es möglich sein, den
zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder -
Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche
Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und
wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet.
Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es nicht, einen Rechtsanwalt oder einen forensisch
erfahrenen Gefangenen auf Mängel der Antragsschrift hinzuweisen und ihm zu gestatten, die
fehlenden Erklärungen noch außerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 14. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Freiheitsstrafe von
zehn Jahren wegen versuchten Totschlags. Im Anschluß daran ist die Vollstreckung einer
dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls vorgesehen. Zwei Drittel dieser Strafen
werden am 15. Mai 2010 verbüßt sein. Die vollständige Verbüßung beider Strafen ist auf
den 15. Oktober 2013 vermerkt. Am 21. April 2008 schrieb die Justizvollzugsanstalt den
Vollzugsplan fort. Entgegen früheren Planungen ließ sie den Gefangenen nicht mehr zu
Vollzugslockerungen zu und stellte ihn anstatt auf „zwei Drittel“ auf Vollverbüßung ab.
Den Hintergrund dieses Vorgehens bildete die vorhergehende Vollzugsplanung aus dem
November 2007. In ihr war vorgesehen, daß der psychologische Dienst der Anstalt im
Rahmen der besonders gründlichen Prüfung der Zulassung zu Vollzugslockerungen eine
Stellungnahme verfassen solle; dieser lag am 7. April 2008 vor und kam zu dem
Ergebnis, daß Mißbrauchsbefürchtungen „nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausgeschlossen werden“ könnten. Dem Gefangenen wurde die
Vollzugsplanfortschreibung am 7. Mai 2008 ausgehändigt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt T. vom 19. Mai 2008 – bei Gericht
eingegangen am 21. Mai 2008 – focht der Gefangene diese Vollzugsplanfortschreibung
mit einem als „Klage“ bezeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 Abs. 1,
120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO) an. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
R. (Strafvollzugssache)
K l a g e
des Herrn M. R., z. Z. JVA Tegel, Seidelstraße 39, 13507 Berlin,
- Antragsteller/in –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.,
Berlin
g e g e n
die Justizvollzugsanstalt Tegel, vertreten durch den Anstaltsleiter, Seidelstraße 39,
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die Justizvollzugsanstalt Tegel, vertreten durch den Anstaltsleiter, Seidelstraße 39,
13507 Berlin,
- Antragsgegnerin -
w e g e n: Vollzugsplanfortschreibung
Namens und im Auftrag des Antragstellers wird beantragt,
1. das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 21.04.2008 wird aufgehoben,
2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine neue Vollzugsplanung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Begründung: Das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 21.04.2008 (Protokoll vom
24.04.2008) ist tatsachen- und ermessensfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in
seinen Rechten.
Zur weiteren Begründung wird ausgeführt werden.
gez. T.
T.
Rechtsanwalt“
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag in der
Sache beschieden und abgelehnt.
Mit der Rechtsbeschwerde erhebt der Gefangene die Sachrüge, die er näher ausgeführt
hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig.
1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, daß ein zulässiger Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren
von Amts wegen zu überprüfen hat. Das gilt auch für die Frage, ob der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung den formellen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG
entsprach (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447 bei Matzke; NStZ 1986, 480; OLG Celle
NStZ 1989, 295; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2009 – 2 Ws 78/09 Vollz -; 11. Oktober
1993 – 5 Ws 352/93 Vollz – und 8. Februar 1985 – 5 Ws 552/84 Vollz -; Kamann/Volckart
in AK-StVollzG 5. Aufl., § 116 Rdn. 4; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 118 Rdn.
3). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluß
vom 12. Februar 1981 – 7 Vollz 33/81 - = NStZ 1981, 368; OLG Celle, Beschluß vom 22.
Juli 1977 – 3 Ws 202/77 StVollz – und Senat, Beschluß vom 29. Januar 1979 – 2 Ws
145/78 Vollz -) ist insoweit überholt.
Im Streitfall fehlt es an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil die
Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG nicht innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1
Satz 1 StVollzG eingehalten worden sind.
2. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt nur dann den Erfordernissen des §
109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und
erkennen läßt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in
seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 –LS und NStZ 2002,
531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295; BlStVKunde 1992, Nr. 2, 5). Zu diesem
Zweck muß er Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine
Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm und OLG Celle – jeweils
aaO; Senat, Beschluß vom 10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz -; Arloth, StVollzG 2.
Aufl., Rdn. 13; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., Rdn. 13; Schuler in Schwind/
Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 30 – jew. zu § 109). Dem Gericht muß es möglich
sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu
ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen,
durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand),
sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm
NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317). Diese Angaben sind
grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren
zu führen hat (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weit. Nachw.) enthebt
den Antragsteller nicht der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen
Form einzureichen (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 1985 – 5 Ws 552/84 Vollz -).
Sowohl der Strafvollstreckungskammer als auch der Vollzugsbehörde, die zu dem
Antrag Stellung nehmen soll, muß es möglich sein, dessen Zielrichtung und Gründe zu
erkennen. Mit dem von dem Rechtsbeschwerdeführer in den Vordergrund gestellten
Umstand, ob dem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG ein landesrechtlich vorgesehenes
Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, hat dies nichts zu tun.
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b) Dabei sind an das Vorbringen keine hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber
auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die
vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG
Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317). Einer „schlüssigen“ Darstellung bedarf es in der
Tat nicht. Revisionsähnliche Formvoraussetzungen, wie die Rechtsbeschwerde
einwendet, stellt das Strafvollzugsgesetz keineswegs auf. Dem Gefangenen ist es
gestattet, in seinem Vorbringen auf andere Verfahren oder Schriftstücke Bezug zu
nehmen, wenn er sie so bezeichnet, daß das Gericht ohne weiteres auf sie zugreifen
kann (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juli 2001 – 1 Vollz (Ws) 149/01 -). Zu den
Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, daß nicht nur der Streitgegenstand
bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368;
Beschluß vom 7. Juni 2001 – 1 Vollz (Ws) 138/01 -). Läßt sich über den Streitgegenstand
nur aus einem einzigen offen zutage liegenden rechtlichen Gesichtspunkt befinden, so
kann im Ausnahmefall die Benennung der angefochtenen Entscheidung genügen (vgl.
OLG Zweibrücken NStZ 1992, 512). So liegt es hier nicht. Ein Vollzugsplan kann aus
mannigfaltigen Gründen angefochten werden. Für die Bearbeitung des Antrags ist es von
Bedeutung, ob der Gefangene z. B. das Aufstellungsverfahren, die
Sachverhaltsermittlung oder die in der Vollzugskonferenz erarbeiteten Bewertungen
beanstandet. Die im Streitfall gewählte pauschale Formulierung
genügt
jedenfalls nicht; denn sie ist nichtssagend.
c) Hat ein – forensisch nicht erfahrener – Gefangener persönlich innerhalb der Frist des §
112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG den Antrag verfaßt und hält das Gericht den mitgeteilten
Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er
behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel
hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch außerhalb der
zweiwöchigen Frist nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-
RR 1997, 154 mit weit. Nachw.). Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von
Rechtsanwälten verfaßt sind (bzw. von forensisch erfahrenen Gefangenen, vgl. OLG
Hamm, Beschluß vom 7. Juni 2001 – 1 Vollz (Ws) 138/01 -), weil insoweit nicht die
Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber juristischen Laien zukommt (vgl.
Senat, Beschluß vom 10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz – mit weit. Nachw.).
Auch von einem Rechtsanwalt kann allerdings eine Begründung, zu deren Abfassung er
ohne vorherige Akteneinsicht nicht in der Lage ist, nicht verlangt werden, wenn er diesen
Sachverhalt mit der Einreichung des Antrages mitteilt und es sich tatsächlich so verhält
(vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 212; Senat, Beschluß vom 5. Juni 2008 – 2 Ws 206/08 Vollz
-). So liegt es hier nicht. Ohne Akteneinsicht ließ sich der Antrag ohne weiteres
begründen, weil dem Verteidiger die Vollzugsplanung einschließlich ihrer Grundlagen
bekannt war; er hat auch keine vorherige Akteneinsicht verlangt.
d) Unmittelbar auf die Verwaltungsgerichtsordnung Rückgriff zu nehmen, wie es die
Rechtsbeschwerde tut, verbietet sich. Denn eine dem § 82 Abs. 2 VwGO vergleichbare
Regelung sieht das Strafvollzugsgesetz nicht vor. Der Senat hat die Nachholbarkeit der
Begründung außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in entsprechender
Anwendung der Grundsätze des § 82 Abs. 2 VwGO auf die Beschränkung der Handlungs-
und Bewegungsfreiheit der Gefangenen gestützt, dem die Geltendmachung seiner
Rechte nicht zusätzlich erschwert werden soll (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 154). Denn bei
der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften ist dem verfassungsrechtlich
verankerten (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG) Fairneßgebot (vgl. allgemein
dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 94 mit weit. Nachw. insbesondere
zur Rspr. des BVerfG) verstärkt Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf ein faires
Verfahren schließt die Verpflichtung der Gerichte ein, das Verfahrensrecht so
anzuwenden, daß die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und
ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird
(vgl. BVerfG NJW 2005, 814; Senat NStZ-RR 2005, 356).
e) Im vorliegenden Fall ist das Verlangen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wenigstens ansatzweise mit Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen begründet zu
sehen, unabdingbar. Worum es dem Gefangenen im Tatsächlichen und Rechtlichen ging,
erschloß sich erst zwei Monate später, weit nach Ablauf der Frist des § 112 Abs. 1
StVollzG. Hier liegen die Dinge daher so wie in dem Verfahren, über das der Senat am
10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz – entschieden hat: „Wird der Antrag ... von
einem Rechtsanwalt begründet und kündigt dieser darin die offensichtlich von ihm selbst
für notwendig befundene weitere Begründung an, ohne daß diese innerhalb der
Antragsfrist bei Gericht eingeht, so stellt es weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht
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Antragsfrist bei Gericht eingeht, so stellt es weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht
noch der allgemeinen Fürsorgepflicht dar, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
mangels ausreichender Begründung verworfen wird.
3. Unterschiedliche Auffassungen bestehen allerdings darüber, welche Rechtsfolgen es
für die Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat, wenn erst das Rechtsbeschwerdegericht
das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung erkennt. Nach einer Auffassung muß der
angefochtene Beschluß auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und der Antrag als
unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; Kamann/
Volckart in AK, § 116 StVollzG Rdn. 4; für den Prozeß vor den Verwaltungsgerichten:
BVerfGE 66, 266, 268). Nach der anderen Auffassung sind die Rechtsbeschwerde und
der Antrag des Gefangenen unzulässig, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl.
OLG Hamm ZfStrVO SH 1978, 52; Senat, Beschluß vom 12. März 2009 – 2 Ws 78/09
Vollz -; Calliess/ Müller-Dietz, § 118 StVollzG Rdn. 3; Schuler in Schwind/ Böhm/ Jehle,
StVollzG 4. Aufl.,§ 116 Rdn. 3).
Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß in diesem Fall die Rechtsbeschwerde des
Gefangenen unzulässig ist. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer
Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche
Beschwer (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., vor § 296 Rdn. 8). Seinem Anliegen könnte
der Gefangene durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einen in der
Beschlußformel des Senats enthaltenen Ausspruch, der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In
der durch die Behandlung des Antrags als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer
zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl.
Meyer-Goßner, vor § 296 StPO Rdn. 11).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
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