Urteil des KG Berlin vom 25.01.2007
KG Berlin: pflichtverteidiger, vertreter, link, quelle, sammlung, genehmigung, vergütung, post, gebühr, verhinderung
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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 77/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4115 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des
beigeordneten Pflichtverteidigers
Leitsatz
Wird der Rechtsanwalt dem Angeklagten für den erkrankten und vorübergehend verhinderten
Pflichtverteidiger "für den heutigen Verhandlungstag" zum Pflichtverteidiger bestellt, entsteht
nur die Terminsgebühr gemäß Nr. 4115 VV RVG.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin wird der Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 dahingehend abgeändert, dass er lautet:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts R. gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. April 2007 am
ersten Verhandlungstag für den "erkrankten Rechtsanwalt S.“, der dem damaligen
Angeschuldigten am 18. Januar 2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war,
erschienen und von dem Vorsitzenden "für den heutigen Verhandlungstag" dem
Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt
worden.
Mit seiner Gebührenrechnung vom 10. September 2007 über insgesamt 709,24 EUR hat
der Beschwerdeführer außer der Terminsgebühr gemäß Nr. 4115 VV RVG, die
Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG, die
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienste nach Nr. 7002 VV RVG
sowie die entsprechende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG festzusetzen beantragt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin hat unter Hinweis auf
die Beiordnung lediglich für einen Verhandlungstag wegen der Abwesenheit des
eigentlichen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. die Festsetzung auf die Terminsgebühr
sowie der anteiligen Umsatzsteuer auf 312,97 EUR beschränkt.
Der dagegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Berlin
teilweise abgeholfen, indem es mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2007
zusätzlich die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer
(weitere 216,58 EUR) festgesetzt hat.
Die dagegen erhobene, zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts
Berlin ist begründet. Sie führt zur Zurückführung der Festsetzung auf den von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts anerkannten Betrag.
Dem Beschwerdeführer steht ausschließlich die Terminsgebühr nebst anteiliger
Umsatzsteuer zu. Denn er hat aufgrund seiner "für den heutigen Verhandlungstag" für
den erkrankten Rechtsanwalt S. erfolgten Beiordnung in der besonderen Rolle als dessen
Vertreter amtiert und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an
Vergütung erzielen, als in der Person des Rechtsanwalts S. angefallen wäre, wenn dieser
selbst erschienen wäre. Dieser hätte, nachdem er in eigener Person die Gebühren für die
vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte, allein noch die Terminsgebühr geltend
machen können.
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Es ist allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender
Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt
vertreten lassen kann und dass das Gericht den Vertreter lediglich für den Zeitraum der
Abwesenheit des bestellten Verteidigers beiordnen kann. So lag es vorliegend. Für den
Vertreter hat diese Verfahrensweise den Vorteil, dass der Gebührenanspruch für seine
Tätigkeit unmittelbar in seiner Person entsteht. Dieser Anspruch kann aber nicht höher
sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten
Pflichtverteidigers aufgetreten wäre. Mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der
Pflichtverteidiger geltend machen könnte, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte
(vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2006 - 4 Ws 18/06 – und vom 8. Dezember 2006 –
3 Ws 353/06 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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