Urteil des KG Berlin vom 13.06.2003

KG Berlin: auflösung der gesellschaft, freiwillige gerichtsbarkeit, vertretung, aufsichtsrat, beschwerdebefugnis, aktiengesellschaft, insolvenz, anschlussbeschwerde, ergänzung, zusammensetzung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 397/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 104 AktG, § 20 Abs 1 FGG, §
35 InsO, § 101 InsO, § 80 Abs 1
InsO
Aktiengesellschaft: Bestellung von fehlenden
Aufsichtsratsmitgliedern in der Insolvenz
Leitsatz
1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht
ist auch möglich, wenn über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet ist.
2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein Beschwerderecht zu.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird unter Zurückweisung der
Anschlussbeschwerde abgeändert:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 7) die im Verfahren der Erstbeschwerde
und der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Kosten nach einem Wert von 3.000 EUR zu erstatten.
Gründe
A.
Die Gesellschaft ist seit dem 25. Januar 2000 beim Amtsgericht Charlottenburg zuletzt
mit einem Grundkapital von 49.797.193,50 EUR im Handelsregister eingetragen. Mit
einem Beschluss vom 7. Juni 2002 hat das Amtsgericht Cottbus die vorläufige
Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Mit einem
Beschluss vom 1. August 2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet
und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf den Antrag des
damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Beteiligte zu 2) mit Zustimmung des
Beteiligten zu 1) mit einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juli
2002 zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt worden. Nachdem alle bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder im Februar 2003 ihre Ämter
niedergelegt haben, hat der Beteiligte zu 2) mit einem Schreiben vom 6. Februar 2003
beim Registergericht beantragt, den Aufsichtsrat nach § 104 Absatz 2 AktG um die
Beteiligten zu 3) bis 7) zu ergänzen. Entsprechend diesem Antrag sind die Beteiligten zu
3) bis 7) mit einem Beschluss vom 10. Februar 2003 zu Mitgliedern des Aufsichtsrates
bestellt worden. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Er
hat unter anderem die Auffassung vertreten, dass eine gerichtliche Bestellung von
Aufsichtsratsmitgliedern während der Insolvenz nicht in Betracht komme. Mit Beschluss
vom 13. Juni 2003 hat das Landgericht Berlin den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.
Februar 2003 aufgehoben, soweit die Beteiligten zu 3), 4) und 6) bestellt worden sind. Im
Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss
haben die Beteiligten zu 2) bis 7) als der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Schriftsatz
vom 17. Juli 2003, der am gleichen Tag beim Kammergericht eingegangen ist, sofortige
weitere Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat sich der Beteiligte zu 1) mit
dem Ziel angeschlossen, dass der Beschluss des Amtsgerichts insgesamt aufgehoben
wird.
B.
I.
1. Das Rechtsmittel ist als von den Beteiligten zu 2) bis 7) selbst eingelegt anzusehen. In
dem Rechtsmittelschriftsatz vom 17. Juli 2003 wird zwar - entsprechend der Abfassung
des Beschlusses des Landgerichts - der Aufsichtsrat selbst als Beteiligter bezeichnet
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des Beschlusses des Landgerichts - der Aufsichtsrat selbst als Beteiligter bezeichnet
und nicht die unter dessen Bezeichnung aufgeführten Personen. In dem Schriftsatz vom
15. April 2003 erklärt der Verfahrensbevollmächtigte auch, dass er von dem bestellten
Aufsichtsrat beauftragt sei. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass hier Rechte des
Aufsichtsrates als Organ, das als nicht beteiligtenfähig angesehen werden müsste (vgl.
dazu BGHZ 122, 342, 345), geltend gemacht werden sollen. Denn ausweislich der
Begründung werden hier Verletzungen der Rechte der einzelnen zunächst gerichtlich
bestellten Personen bzw. des Beteiligten zu 2) als Antragsteller gerügt.
2. Die von dem Beteiligten zu 4) als Vorsitzendem des Aufsichtsrates erklärte
Rücknahme des Rechtsmittels steht einer Entscheidung nicht entgegen. Denn die
Rücknahme war mit der Einschränkung verbunden, dass die Beteiligten sich wirksam auf
eine bestimmte Zusammensetzung des Aufsichtsrates geeinigt hätten. Eine derartige
Vereinbarung konnte zwischen den Beteiligten aber nicht getroffen werden, weil die
Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder nur der Hauptversammlung oder dem Gericht
obliegt.
3. Auch im Übrigen ist die sofortige weitere Beschwerde, die fristgerecht innerhalb der
Zweiwochenfrist nach §§ 22 Absatz 1 Satz 1, 29 Absatz 4 FGG eingegangen ist, zulässig,
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass mit dem
Beschluss des Landgerichts sein als Aufsichtsratsmitglied nach § 104 Absatz 1 und 2
AktG gestellter Antrag vom 10. Februar 2003 teilweise zurückgewiesen worden ist. Die
Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) bis 7) folgt jedenfalls aus ihrer Stellung als
Aktionäre der Gesellschaft, die den Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates
ebenfalls hätten stellen können. Dies reicht auch im Rahmen des § 20 Absatz 2 FGG für
die Annahme einer Beschwerdebefugnis aus (vgl. Senat Rpfleger 1990, 365; Keidel/Kahl,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 51 m.w.N.). Darauf, dass der Beteiligte zu 6)
sein Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 niedergelegt hat,
kommt es für die Frage der Zulässigkeit nicht an.
II.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen
Beschlusses, soweit das Landgericht der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1)
stattgegeben hat. Denn diese war als unzulässig zu verwerfen.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch in der Insolvenz einer
Aktiengesellschaft diese über das Organ eines Aufsichtsrates verfügt und dass aus
diesem Grund auch eine gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104
Absatz 1 und 2 AktG in Betracht kommt. Durch eine derartige gerichtliche Bestellung
werden aber Rechte des Insolvenzverwalters nicht berührt, so dass diesem für die
Einlegung der sofortigen Beschwerde die Befugnis fehlte, § 20 Absatz 1 FGG.
1. Durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer Aktiengesellschaft wird die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt (§ 262 Absatz
1 Nr. 3 AktG). Dies führt allerdings nicht zur Anwendung der aktienrechtlichen
Abwicklungsvorschriften (§ 264 Absatz 1 AktG), sondern zur Abwicklung nach den Regeln
der Insolvenzordnung, wenn es nicht zu einer Reorganisation des Unternehmens kommt.
Dies steht der Annahme des Fortbestehens der Organstruktur und damit des
Weiterbestehens eines Aufsichtsrates aber nicht entgegen. Die Fortdauer der
Organstruktur ist schon deshalb erforderlich, weil die Gesellschaft als
Insolvenzschuldnerin sonst weder handlungsfähig noch in der Lage wäre, einen
Gesellschaftswillen durch Beschlussfassung zu bilden. Dass eine Handlungsfähigkeit
notwendig ist und diese nicht ins Leere geht, zeigt sich daran, dass dem
Insolvenzverwalter zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Gesellschaft nach § 80 Absatz 1 InsO uneingeschränkt zusteht, für
gesellschaftsinterne Angelegenheiten aber keine Zuständigkeit geschaffen ist. Es
verbleibt vielmehr ein von den Insolvenzvorschriften nicht erfasster
gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeitsbereich, der sich etwa auf die Vertretung der
Gesellschaft als Schuldner im Insolvenzverfahren (§ 151 Absatz 1 Satz 2, 156 Absatz 2
Satz 1, 158 Absatz 2, 163 Absatz 1 InsO) und jedenfalls in diesem Zusammenhang auch
auf die Durchführung von Hauptversammlungen sowie auf Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse bezieht, die keinen Bezug zur
Insolvenzmasse haben. Die Notwendigkeit der Vertretung der Gesellschaft erfordert
damit auch die Aufrechterhaltung der Strukturen für die Auswahl, Bestellung und
Abberufung der Vertretungsorgane und damit das Vorhandensein eines Aufsichtsrates.
Die Aufrechterhaltung dieser Strukturen im Insolvenzverfahren entspricht aus diesen
Gründen allgemeiner Auffassung (vgl. zur InsO: Hüffer in Münchener Kommentar zum
AktG, 2. Aufl., § 264 Rn. 40; zur KO: RGZ 81, 332, 337; Kraft in Kölner Kommentar zum
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AktG, 2. Aufl., § 264 Rn. 40; zur KO: RGZ 81, 332, 337; Kraft in Kölner Kommentar zum
AktG, 2. Aufl., § 264 Rn. 50; Wiedemann in Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 264
Anm. 26, jew. mit Nachweisen aus der älteren Rspr.). Von ihr geht dabei auch die
Insolvenzordnung selbst aus, wie sich aus § 101 InsO ergibt, nach dem die Mitwirkungs-
und Auskunftspflichten des Schuldners bei juristischen Personen unter anderem auch
die Aufsichtsratsmitglieder trifft.
2. Die von dem Beteiligten zu 1) gegen diesen Ausgangspunkt geltend gemachten
Bedenken greifen nicht durch.
a) Dabei kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob es nach der Insolvenzordnung, nach
der im Gegensatz zur Konkursordnung auch neu erworbene Vermögenswerte zur
Insolvenzmasse gehören, § 35 InsO, noch insolvenzfreies Vermögen geben kann, das
nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern der
des Vorstands unterliegt (vgl. dazu Hüffer, aaO, § 264 Rn. 46f.). Denn unabhängig von
dem Vorhandensein derartigen Vermögens ist eine Vertretung der Gesellschaft - wie
aufgezeigt - auch in anderem Zusammenhang notwendig.
b) Diese Aufgaben stehen überdies auch nicht nur im Zusammenhang mit einer
möglichen Reorganisation des Unternehmens, die hier nach dem Vorbringen der
Beteiligten nach entsprechenden Bemühungen unstreitig Anfang 2003 und damit vor
der Bestellung der Beteiligten zu 3) bis 7) zu Mitgliedern des Aufsichtsrates durch den
Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 gescheitert war. Eine Vertretung der
Gesellschaft ist auch im Zusammenhang mit einer Abwicklung notwendig. Insoweit kann
auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Insolvenzverwalter eine Vertretung und
Aufrechterhaltung der Organstruktur für erforderlich hält oder ob eine solche objektiv
sinnvoll ist. Denn die Aufrechterhaltung der Organstruktur bedeutet zugleich eine
Wahrnehmung der Rechte der ansonsten an der Insolvenz nicht beteiligten Aktionäre.
Dass es - wie hier behauptet - insoweit im Einzelfall zu Reibungsverlusten und
Streitigkeiten wegen der gegenläufigen Interessen der Gläubiger und des
Insolvenzverwalters kommen kann, liegt in der Natur der Sache und ist - wie das
Landgericht zutreffend ausführt - hinzunehmen. Es entspricht der gesetzlichen
Konzeption, nach der der Schuldner im Insolvenzverfahren weiterhin mit Rechten
ausgestattet ist.
c) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung eines
Aufsichtsrates im Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen etwaiger
Vergütungsansprüche. Denn diese richten sich in keinem Fall gegen die Masse (vgl. RGZ
81, 332, 338f.; Hüffer, aaO, § 264 Rn. 52; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., §
264 Rn. 47; Wiedemann in Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 264 Anm. 27), so dass
die Interessen der Gläubiger, deren Befriedigung das Insolvenzverfahren dient, nicht
beeinträchtigt sein können.
3. Bleibt die Organstruktur einer Aktiengesellschaft durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unbeeinflusst, ist daraus folgend nicht nur von dem Weiterbestehen
eines Aufsichtsrates auszugehen, sondern auch unter Anwendung des § 104 Absatz 1
und 2 AktG eine Ergänzung des Aufsichtsrates durch die gerichtliche Bestellung von
Mitgliedern vorgesehen. Denn durch die gerichtliche Bestellung soll gerade die
Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates erhalten bleiben. Eine rechtlich bedeutsame
Beeinträchtigung kann bei einem derartigen Antragsverfahren nach § 20 Absatz 2 FGG
aber nur gegenüber etwaigen Antragstellern oder Antragsberechtigten vorliegen, zu
denen etwa Gläubiger gerade nicht zählen (vgl. dazu Semler in Münchener Kommentar
zum AktG, 2. Aufl., § 104 Rn. 113; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., §
104 Rn. 21; Meyer-Landrut in Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 104 Anm. 9; Jansen,
FGG, 2. Aufl., § 145 Rn. 32). Nichts anderes kann dann aber für den die Interessen der
Gläubiger vertretenden Insolvenzverwalter gelten.
Soweit der Beteiligte zu 1) meint, seine Beteiligung an dem Ergänzungsverfahren sei
erforderlich gewesen, weil durch die gerichtliche Bestimmung der Mitglieder die Pflichten
nach § 101 InsO berührt werden, trifft dies nicht zu: Die In § 98 InsO vorgesehenen
Sanktionen geben dem Insolvenzverwalter nicht das Recht, auf die Zusammensetzung
der Gesellschaftsorgane Einfluss zu nehmen. Er muss insbesondere den Aufsichtsrat so
hinnehmen, wie er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besetzt ist. Erst recht gilt dies
für die gerichtliche Bestimmung von Mitgliedern des Aufsichtsrats, die die in den §§ 97-
99, 101 InsO normierten Schuldnerpflichten nicht treffen können, weil sie erst nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bestellt worden
sind.
4. Nach alldem ist der Beschluss des Landgerichts auf die Rechtsmittel der Beteiligten
zu 2) bis 7) und die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) unter Auferlegung der
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zu 2) bis 7) und die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) unter Auferlegung der
entsprechenden Kosten nach § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG insgesamt als unzulässig zu
verwerfen.
III.
Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar zulässig (allgemein: Keidel/Kahl,
a.a.O., vor § 19 Rn. 4), sie bedurfte als unselbständige Anschlussbeschwerde nicht der
Einhaltung der Frist von zwei Wochen nach den §§ 22 Absatz 1 Satz 1, 29 Absatz 4 FGG.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus der teilweisen
Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels. Sie hat aber aus den vorstehenden Gründen keinen
Erfolg, weil seine sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war.
IV.
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