Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: rechtshängigkeit, anfang, amt, straftat, link, quelle, ordnungswidrigkeit, sammlung, einfluss, fahrverbot

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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 37/07 - 3 Ws (B)
97/07, 2 Ss 37/07, 3
Ws (B) 97/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 3 GG, § 260 Abs 3
StPO
Doppelbestrafungsverbot: Doppelte Rechtshängigkeit
derselben Sache bei verschiedenen Gerichten
Leitsatz
Da die doppelte Anhängigkeit derselben Sache bei verschiedenen Gerichten zu einer
verbotenen Doppelbestrafung führen kann, ist bereits die anderweitige Rechtshängigkeit ein
von Amt wegen zu beachtendes Prozesshindernis.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24
a Abs. 2, 3 StVG nach § 24a Abs. 4 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt,
gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2
a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen
gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen
Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft hat mit der zugleich mit der Einlegung des
Rechtsmittels erhobenen allgemeinen Sachrüge Erfolg.
Dem Verfahren stand von Anfang an ein Verfahrenshindernis entgegen. Ob derartige
Hindernisse bestehen, ist in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen, also auch vom
Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Kuckein in KK, StPO 4. Aufl. § 337 Rdnr. 25
m.N.) schon auf eine zulässig erhobene Sachrüge hin. Diese Prüfung ergibt vorliegend,
dass dem Verfahren von Anfang an das Verfahrenshindernis der anderweitigen
Rechtshängigkeit derselben Sache entgegen stand. Da die doppelte Anhängigkeit
derselben Sache bei verschiedenen Gerichten zu der durch Artikel 103 Abs. 3 GG
verbotenen Doppelbestrafung führen kann, ist bereits die anderweitige Rechtshängigkeit
ein von Amt wegen zu beachtendes Prozesshindernis (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49.
Auflage, Einl Rdnr. 145 m.N.).
Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das gegen den Betroffenen bei dem
Amtsgericht Tiergarten unter dem Aktenzeichen 317 Cs 59/06 geführte Strafverfahren
haben denselben Lebenssachverhalt zur Grundlage. Dem Betroffenen wird vorliegend
vorgeworfen, unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug im öffentlichen
Straßenverkehr geführt zu haben. Gegenstand des anderweitig anhängigen
Strafverfahrens ist derselbe Lebenssachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
des § 316 StGB. Da keines der beiden Verfahren bislang rechtskräftig abgeschlossen ist,
gebührt dem Verfahren 317 Cs 59/06 der Vorrang, weil es zeitlich früher als das
vorliegende rechtshängig geworden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober
1976 – 2 Ss Owi 340/76 – in Juris).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Senat durch die Vorschrift des § 260
Abs. 3 StPO jedoch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren nunmehr einzustellen.
Vielmehr ist so zu verfahren, wie es der Sachlage am besten entspricht (vgl. OLG Hamm
a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine einheitliche rechtliche Beurteilung der beiden
Verfahren zugrunde liegenden Tat zur Klärung der Frage, ob der Betroffene durch seine
Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat,
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Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat,
geboten und noch möglich, da auch das anderweitige Verfahren noch zur Entscheidung
ansteht. Deswegen wird das Amtsgericht beide Verfahren zu verbinden haben.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das
Amtgericht Tiergarten zurück.
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