Urteil des KG Berlin vom 23.01.2004

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtskraft, strafvollstreckung, einwendung, berufungsfrist, straftat, verurteilter, rechtssicherheit, unterbrechung, sammlung

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 100/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 458 Abs 1 StPO, § 319 ZPO
Strafurteil: Berichtigung bei Bestreiten der Identität mit dem
Verurteilten
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ..., wohnhaft in ... Berlin, ..., wird der Beschluß des
Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2004 aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer ... insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Gründe
In dem Verfahren 279 Ds 639/02 verhängte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in der
Hauptverhandlung vom 21. August 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung gegen
den anwesenden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Personalien des Angeklagten im
Hauptverhandlungsprotokoll und im Urteilseingang lauten: ..., geboren am ..., wohnhaft
in ... Berlin, ... Das Urteil ist seit dem 29. August 2003 rechtskräftig. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als "Rechtsmittel" bezeichneten Antrag
vom 13. Oktober 2003, mit dem er auch "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
begehrt. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, daß er in der
Hauptverhandlung vom 21. August 2003 nicht zugegen gewesen und demzufolge mit
der dort verurteilten Person nicht identisch sei. Weder sei er an dem Geschehen beteiligt
gewesen, welches dem Urteil vom 21. August 2003 zugrunde liegt, noch träfen die
Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen auf ihn zu. Das Schreiben vom 13.
Oktober 2003 endet mit der Bitte, "der Sache nachzugehen, damit die Tatsachen ans
Licht kommen und nicht womöglich ein falscher bestraft" werde. Die Strafkammer hat
mit dem angefochtenen Beschluß vom 23. Januar 2004 den "Antrag des Angeklagten auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist" und die
"Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
21. August 2003" als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde des ... ist zulässig und begründet.
1. Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das
Schreiben des ... vom 13. Oktober 2003 zu Unrecht als "Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist" und als "Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. August 2003" gewertet (unten b)
und beide verworfen (unten a) hat. Der Angeklagte hat in dem Schreiben den geltend
gemachten Einwand gegen das Urteil vom 21. August 2003 nicht eindeutig bezeichnet.
Unmißverständlich hat er lediglich seine Identität mit dem Verurteilten bestritten und
deutlich gemacht, daß er nicht als mit dem Verurteilten identisch gelten möchte,
insbesondere, daß ihn die Folgen des Urteils nicht treffen sollen. Daran hat sich die
Auslegung der im Schreiben vom 13. Oktober 2003 enthaltenen Erklärung zu
orientieren. Die Erklärung ist dabei so zu deuten, daß der erstrebte Erfolg möglichst
erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 300 Rdn. 3 m. weit. Nachw.). Damit
darf das Schreiben vom 13. Oktober 2003 nicht als Berufung bzw. als Antrag auf
Wiedereinsetzung behandelt werden.
a) Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Strafkammer, gegen den
Beschwerdeführer sei in dessen Anwesenheit am 21. August 2003 ein Urteil verkündet
worden. Ausgehend von dessen diesen Umstand bestreitendem Vorbringen soll diese
Frage ja gerade erst Gegenstand der von ihm begehrten Untersuchung sein.
Betroffen von einem strafrechtlichen Erkenntnis ist grundsätzlich nur diejenige Person,
gegen die Anklage erhoben wurde und die tatsächlich vor Gericht stand, auch wenn die
angegebenen Personalien unrichtig waren. Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils ist
5
6
7
8
9
angegebenen Personalien unrichtig waren. Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils ist
daher nicht berührt, wenn der richtige Angeklagte unter falschem Namen an der
Hauptverhandlung teilgenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 9 und 1990, 290, 291;
OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 355; OLG Köln, MDR 1983, 865; Beulke in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl., § 155 Rdn. 5 und 10; Schoreit in KK-StPO, 5. Aufl., § 155 Rdn. 7). Dieser
Person ist das Urteil am 21. August 2003 in ihrer Anwesenheit verkündet worden, und
gegen diese wurde es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 29. August 2003
rechtskräftig.
Dem Beschwerdeführer ist – ausgehend von seinem Vorbringen – das Urteil nicht
verkündet worden. Sondern er hat am 1. Oktober 2003 formlos eine Urteilsabschrift
übersandt bekommen, was nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO die Folgen der nach § 35
Abs. 2 Satz 1 StPO insoweit vorgeschriebenen Zustellung auslöst. Wäre also in dem
"Rechtsmittel" des Beschwerdeführers eine Berufung zu sehen, so wäre die Frist für
deren Einlegung am 8. Oktober 2003 abgelaufen (§ 314 Abs. 2 StPO). Freilich hätte dem
Beschwerdeführer in diesem Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
versagt werden dürfen. Denn die Fristversäumung wäre ursächlich darauf
zurückzuführen, daß ihm das Urteil ohne Rechtsmittelbelehrung zugesandt worden ist (§
44 Satz 2 StPO). Hätte er die Wochenfrist gekannt, hätte er sich nämlich am 1. Oktober
2003 nicht damit zufriedengegeben, von dem Rechtsanwaltsbüro erst am 10. Oktober
2003 einen Termin zur Vorsprache zu erhalten. Aus den vom Landgericht angegebenen
Gründen hätte der Wiedereinsetzungsantrag daher nicht verworfen werden dürfen.
b) Zur Beseitigung des Anscheins, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein, ist die
Berufung indes nicht zulässig. Zwar bejaht das OLG Köln (a.a.O.) die Zulässigkeit der
Berufung mit der Begründung, derjenige, gegen den sich das Urteil seinem äußeren
Schein nach richtet, müsse es mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln beseitigen
können, obwohl sich auf ihn nicht die Überzeugung des Gerichts beziehe, er habe sich
der angeklagten Straftat schuldig gemacht. Denn er müsse die sich an die Verurteilung
knüpfenden Nachteile bis zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe befürchten.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Mit der Berufung (oder der Revision) würde der
wahre Namensträger nämlich ein Urteil zerstören, das inhaltlich gegen den vor Gericht
Erschienenen zutreffend und der Rechtskraft fähig ist. Diese Folge darf er als in Wahrheit
nicht Angeklagter nicht auslösen. Er bedarf dieses Rechts auch nicht, um den von ihm
erstrebten Erfolg zu erreichen. Denn der wahre Namensträger kann den falschen
Rechtsschein ohne Eingriff in die Rechtskraft gegen den vor Gericht angehörten Täter
bereits durch eine Berichtigung der Personalien des Verurteilten im Rubrum des
Strafurteils erreichen (vgl. Meyer-Goßner, Einl. Rdn. 174).
Die Berichtigung eines Strafurteils ist in der Strafprozeßordnung nicht geregelt, sie wird
jedoch in Anlehnung an § 319 ZPO allgemein für zulässig erachtet, wenn ein
offensichtliches Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH St. 7, 75). Eine Berichtigung ist
daher zumindest dann zulässig, wenn der Urteilstenor nicht den Gedanken wiedergibt,
den das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und mit der Berichtigung keine sachliche
Änderung des Urteils verbunden ist. Ein solches Verkündungsversehen ist hier zwar
ausgeschlossen, da das Amtsgericht die vom Angeklagten angegebenen Personalien für
zutreffend hielt und diese daher – wie geschehen – auch in das Urteil aufnehmen wollte.
Andererseits läge eine sachliche Änderung des Urteils aber nicht vor, wenn nachträglich
festgestellt werden würde, daß der Verurteilte nicht mit dem Träger des im Urteil
bezeichneten Namens identisch ist, weil sich dieses immer auf die Person bezieht, die in
der Hauptverhandlung anwesend war. Durch eine Richtigstellung der Personalien würde
daher nachträglich nicht etwas sachlich Neues in das Urteil hineingenommen. Eine
Berichtigung von falsch angegebenen Personalien hätte vielmehr nur Formalcharakter,
da die Rechtsstellung des in Wirklichkeit Verurteilten in keiner Weise beeinträchtigt
würde. Demgegenüber hat bei einem Namensmißbrauch der wahre Namensträger ein
berechtigtes Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht weiter als Verurteilter zu
erscheinen. Falls sich nach Rechtskraft des Urteils allen Verfahrensbeteiligten und jedem
Dritten, der den gesamten Vorgang kennt, die Falschbezeichnung des Verurteilten
deutlich offenbart, ist aus Gründen der Rechtssicherheit das Gericht daher verpflichtet,
eine Klarstellung herbeizuführen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Darmstadt
bei Alsberg, Entschd. 2, S. 131; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur
Strafprozeßordnung, Teil I, 2. Aufl., Rdn. 294).
2. Das Begehren des Verurteilten wird nunmehr in erster Linie vom Amtsgericht als
Antrag auf Berichtigung der im Urteilseingang wiedergegebenen Personalien zu
behandeln sein. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil vom 21. August 2003 bereits
vollstreckt, ist das Bestreiten der Identität mit dem Verurteilten darüber hinaus als
Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 Alt. 3
10
Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 Alt. 3
StPO zu werten (vgl. Meyer-Goßner, § 458 Rdn. 10; Wendisch in Löwe/Rosenberg, § 458
Rdn 9, Fischer in KK-StPO, § 458 Rdn. 12). Die Einwendung, das Urteil betreffe in
Wahrheit eine andere Person, gehört zu den Vollstreckungshindernissen, die von der
Vollstreckungsbehörde an das Gericht weiterzuleiten sind, falls dort nicht abgeholfen wird
(Meyer-Goßner a.a.O., Rdn. 6; Wendisch, a.a.O., Rdn. 5). Das Gericht kann, wenn nicht
bereits die Vollstreckungsbehörde wegen der Zweifelhaftigkeit der Strafvollstreckung
entsprechende Maßnahmen getroffen hat, auch von Amts wegen den Aufschub oder die
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer dafür haftet.
Die Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum