Urteil des KG Berlin vom 12.06.2002
KG Berlin: ampel, kreuzung, kollision, unfall, einfahrt, taxifahrer, verkehr, betriebsgefahr, verschulden, polizei
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 211/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 286 ZPO
Haftung bei Kfz-Unfall: Nachholung einer von der ersten Instanz
unterlassenen Auswertung des Ampelschaltplans durch das
Berufungsgericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 17 O 526/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist
der Hergang der Kollision am 2. Dezember 1999 zwischen dem vom Kläger gesteuerten
Renault Espace (B-...) und den vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu
2) haftpflichtversicherten Taxi (B-...) auf der Kreuzung L/... in Berlin nicht ungeklärt
geblieben. Auf Grundlage der Beweisergebnisse des Landgerichts (Zeugenvernehmung)
ergibt sich bei zusätzlich gebotener Auswertung des Ampelschaltplans vielmehr ein
Alleinverschulden des Klägers am Unfall. Daraus folgt seine Alleinhaftung, mithin die
Klageabweisung.
A. § 286 ZPO fordert den Richter auf, den Sachverhalt auf Grundlage des
Parteivorbringens möglichst vollständig aufzuklären (BGH, NJW 1997, 1988). Er hat die in
erheblicher Weise beantragten Beweise erschöpfend zu erheben und sich in der
Urteilsbegründung mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und
widerspruchsfrei auseinanderzusetzen (BGH, NJW 2000, 2024). Dabei ist es nicht
erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 286 Rn. 3, 5 und 6
m. w. N.).
B. Die Beachtung dieser Grundsätze führt zum Erfolg der Berufung der Beklagten. Ihnen
ist der Indizienbeweis dafür gelungen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug noch vor
Aufleuchten des für ihn maßgeblichen grünen Linksabbiegerpfeils nach links abgebogen
ist; dies hat zur Kollision mit dem vorfahrtberechtigten Taxi des Beklagten zu 1) geführt.
Das Landgericht ist insoweit zwar von den zutreffenden und zwischen den Parteien auch
unstreitigen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Unfällen an
ampelgeregelten Kreuzungen mit Linksabbiegerpfeil ausgegangen (Seite 4 der
Entscheidungsgründe; vgl. dazu auch Senat, KGR 2003, 7 = VRS 103, 412 = NZV 2003,
291 = VersR 2003, 1274 L). Es ist jedoch nur der Frage nachgegangen, ob der Kläger
den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen hat und hat dies
verneint. Die gegenbeweislichen Behauptungen der Beklagten zu einem
Alleinverschulden des Klägers hat das Landgericht außer Acht gelassen.
I. Ihre vom Landgericht übergangene Behauptung, der Kläger sei vor Aufleuchten des
Linksabbiegerpfeiles abgebogen, haben die Beklagten im Wege des Indizienbeweises
bewiesen. Durch die Aussage des Zeugen Bs steht fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagte
zu 1) mit dem Taxi bei gelbem Ampelsignal in die Kreuzung eingefahren ist. Aus dem
beigezogenen Ampelschaltplan ergibt sich, dass dann der Linksabbiegerpfeil für den
Kläger noch nicht aufgeleuchtet hat.
1) Die Angaben des Zeugen B begründen die richterliche Überzeugung davon, dass der
Beklagte zu 1) in die Kreuzung L/J bei gelbem Ampelsignal eingefahren ist (§ 286 ZPO).
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Beklagte zu 1) in die Kreuzung L/J bei gelbem Ampelsignal eingefahren ist (§ 286 ZPO).
Dies hat das Landgericht auf Seite 4 des Urteils überzeugend ausgeführt.
a) Zu ergänzen ist insoweit lediglich, dass sich die Angabe des Zeugen B, die Ampel
habe bei der Einfahrt in die Kreuzung gelbes Licht gezeigt, als Konstante in sämtlichen
Vernehmungen zum Unfallhergang wiederfindet.
Bereits in seiner schriftlichen Aussage vom 27. Dezember 1999 für die Polizei, also
weniger als einen Monat nach dem Unfall vom 2. Dezember 1999 hat der
Zeuge formuliert:
"Bevor sich der Unfall ereignete fuhr der Taxifahrer auf der linken Spur einer
mehrspurigen Straße auf die Ampel der Kreuzung L/J zu. Die Ampel schaltete von grün
auf gelb. Der Taxifahrer fuhr über gelb durch".
Entsprechend hat der Zeuge bei seiner ersten kommissarischen Vernehmung vor dem
Amtsgericht Böblingen am 3. Mai 2000 (auf Veranlassung des Amtsgerichts Tiergarten)
zu Protokoll gegeben:
"Die Ampel schaltete von grün auf gelb. Der Taxifahrer fuhr noch bei gelb durch,
wobei er hierbei ein bißchen beschleunigte".
In seiner zweiten kommissarischen Vernehmung durch das Amtsgericht Böblingen am
16. Januar 2002, veranlasst durch das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit, hat der
Zeuge dann erklärt:
"Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, ich glaube, daß kurz vor Unfallstelle
eine Ampel war, welche von grün auf gelb geschaltet hat.
Auf Frage des Gerichts hat er dann ergänzt:
"Als das Taxi die Haltelinie überfuhr, war die Ampel, meiner Erinnerung nach, noch
gelb und nicht rot".
Unter Berücksichtigung der Zeitablaufes und des damit einhergehenden
Erinnerungsverlustes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Kernaussage, die
Ampel sei bei Durchfahrt des Taxis auf gelb geschaltet gewesen.
b) Die vom Kläger in der Berufungserwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung
vorgetragenen Argumente gegen die Richtigkeit dieser Angaben sind nicht überzeugend.
Die vom Kläger vorgelegten Fotos zu den Wahrnehmungsmöglichkeiten von der
Rückbank eines Taxis bei Annäherung an die Unfallkreuzung stellen die Angaben des
Zeugen B nicht ernsthaft in Frage. Es mag sein, dass ihm von seiner Sitzposition der
Blick auf die Ampeln auf der linken Fahrbahnseite oder oberhalb der Fahrbahn (Nr. 5)
erschwert war. Auf der rechten Fahrbahnseite befindet sich jedoch eine weitere identisch
geschaltete Ampel (Nr. 4), die der hinten rechts sitzende Zeuge durch das Seitenfenster
bei der Einfahrt in die Kreuzung problemlos erkennen konnte.
Die Angabe des Zeugen B am 3. Mai 2000 zum relativ zügigen Anfahren des Klägers
betrifft lediglich seinen Eindruck, der Kläger sei – zu Unrecht – davon ausgegangen, die
Ampel für den Beklagten zu 1) sei auf Rotlicht geschaltet gewesen. Diese Spekulation
des Zeugen besagt nichts zur tatsächlichen Ampelschaltung und spricht angesichts
seiner übrigen Angaben nicht dafür, dass die Ampel für den Beklagten zu 1) rotes Licht
gezeigt hat.
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Mutmaßungen des Klägers, der Zeuge B habe
gegenüber dem Beklagten zu 1) ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er diesen zum
schnellen Fahren veranlasst habe, bestehen nicht.
Die Aussage des Zeugen M, auf die der Kläger sich weiter stützt, besagt weder
unmittelbar noch mittelbar etwas zur Ampelschaltung für das Klägerfahrzeug vor der
Kollision.
Der Zeuge M – als wartender Fußgänger – konnte diese Ampel nach eigenem Bekunden
nicht wahrnehmen, weil er sich nach seiner Unfallskizze für die Polizei vom 21. Dezember
1999 jenseits der fraglichen Ampel auf der anderen Seite der Kreuzung befand und nur
auf seine Fußgängerampel geachtet hat (Aussage vor dem Landgericht am 20. Juni 2001
unter Bezug auf die Skizze). Er hat aber selbst zur Schaltung dieses Ampelsignals im
Moment der Kollision keine hinreichend zuverlässigen Angaben gemacht (§ 286 ZPO).
Zunächst hat er zwar vor dem Landgericht erklärt, die Kollision habe sich ereignet, als
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Zunächst hat er zwar vor dem Landgericht erklärt, die Kollision habe sich ereignet, als
seine Fußgängerampel von Rot auf Grün umgeschaltet habe. Dann hat er eingeräumt,
er sei sich seiner Aussage nicht "100 %ig sicher", zutreffend sei aber alles, was er
schriftlich niedergelegt habe. In der schriftlichen Aussage vom 21. Dezember 1999 ist
jedoch – anders als in den früheren Aussagen des Zeugen B – von Ampelschaltungen
keine Rede. Damit verbietet es sich, seine Ausführungen zur Schaltung der
Fußgängerampel zur Grundlage für die Prüfung zu machen, wie zu diesem Zeitpunkt der
Linksabbiegerpfeil geschaltet war; seine Angaben, auf die der Kläger sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung noch einmal im Einzelnen bezogen hat, bieten keine
hinreichende Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung.
2) Aus dem Ampelschaltplan ergibt sich, dass bei dem bewiesenen gelbem Signal der
für den Beklagten zu 1) geltenden Ampel bei dessen Einfahrt in die Kreuzung der
Linksabbiegerpfeil für den Kläger noch nicht aufgeleuchtet hat, dieser also ohne grünes
Ampelsignal nach links abgebogen ist.
a) Nach dem Ampelschaltplan, auf den beide Parteien sich berufen haben und den das
Landgericht aufgrund Beweisbeschlusses vom 1. August 2001 beigezogen hat, sind die
betreffenden Signale wie folgt geschaltet:
Die für das geradeaus fahrende Beklagtenfahrzeug auf der L geltenden Signale Nr. 4
und 5 zeigen von Umlaufsekunde 0 bis 26 grünes Licht, sodann bis Umlaufsekunde 29
einschließlich gelbes Licht und schalten dann auf Rotlicht. Der für den Kläger geltende
Linksabbiegerpfeil Nr. 22 Richtung J leuchtet während der Umlaufsekunden 32 bis 35 auf.
Während der Umlaufsekunden 30 und 31 hat der Verkehr auf der L Rotlicht, der grüne
Linksabbiegerpfeil leuchtet jedoch noch nicht. In dieser Phase sind linksabbiegende
Fahrzeuge nach allgemeinen Grundsätzen (§ 9 Abs. 3 StVO) gehalten, dem
kreuzungsräumenden Geradeausverkehr Vorfahrt zu gewähren. Gleichzeitige
Grünphasen für den geradeausfahrenden und aus Gegenrichtung linksabbiegenden
Verkehr gibt es damit nicht.
b) Angesichts dieser Schaltung steht fest, dass der Linksabbiegerpfeil Nr. 22 für den
Kläger nicht aufgeleuchtet hat, als der Beklagte zu 1) bei gelbem Licht die Signale Nr. 4
und 5 passiert hat. Damit hat der Kläger die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet
und so den Unfall verschuldet.
III. Die nach §§ 17 StVG, 254 BGB gebotene Abwägung zwischen dem unfallursächlichen
Verschulden des Klägers und der verbleibenden Haftung der Beklagten für die
Betriebsgefahr des Taxis führt zu einer Alleinhaftung des Klägers. Die Betriebsgefahr des
Beklagtenfahrzeuges tritt angesichts des eindeutigen Vorfahrtsverstoßes vollständig
zurück mit der Folge, dass der Kläger für die Unfallschäden allein haftet.
C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. §
26 Nr. 8 EGZPO.
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