Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017
KG Berlin: wiederaufnahme des verfahrens, neue tatsache, geständnis, widerruf, sicherheit, beschwerdeschrift, pauschal, untersuchungshaft, druck, quelle
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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 AR 20/06 - 3 Ws 72
- 73/06, 2 AR 20/06 -
3 Ws 72/06, 2 AR
20/06 - 3 Ws 73/06, 2
AR 20/06, 3 Ws 72 -
73/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 359 Nr 5 StPO, § 364b Abs 1 S
1 Nr 1 StPO, § 263 StGB
Wiederaufnahmeverfahren: Zulässigkeit eines auf den Widerruf
eines früheren Geständnisses gestützten
Wiederaufnahmeantrags
Leitsatz
In dem Widerruf eines in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Verurteilten
liegt eine neue Tatsache, die keines Beweises bedarf, weil die Widerrufserklärung Tatsache
und Beweis zugleich ist. Der Widerruf ist aber nur dann eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO die
Freisprechung des Angeklagten "zu begründen geeignete" Tatsache, wenn sie für die
Schuldfeststellungen ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat.
Tenor
Die Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14.
Dezember 2005 (sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des
Wiederaufnahmeantrags als unzulässig; Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags
auf Bestellung von Rechtsanwalt S. als Verteidiger für die Vorbereitung des
Wiederaufnahmeverfahrens) werden verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 4. September 2003 – rechtskräftig
aufgrund Revisionszurücknahme der Staatsanwaltschaft seit dem 12. März 2004 –
wegen Betruges in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und
ihm für die Dauer von zwei Jahren die Berufsausübung als Rechtsanwalt verboten. Nach
den Urteilsfeststellungen hat er zusammen mit B. und I. als Mittätern bewirkt, dass
geworbene Einzahler in 45 Fällen der von B. und I. beherrschten Gesellschaft In. AG
Geldbeträge von 50.000 Euro und mehr in der Erwartung zur Verfügung stellten, das
Geld werde – wegen Absicherung durch eine Grundschuld ohne Verlustrisiko - eingesetzt,
um unter Ausnutzung des internationalen Zinsgefälles hohe Gewinne zu erzielen, und
zwar faktisch hinauslaufend auf einen sich selbst finanzierenden Millionenkredit,
wohingegen tatsächlich, wie von vornherein eingeplant, B. und I. die eingehenden
Beträge zweckentfremdeten und die Grundschulden mangels ausreichender
Werthaltigkeit wie auch mangels formgerechter Übertragung keine Sicherheit für den
Einsatz boten. Nach den Urteilsfeststellungen fungierte der damalige Angeklagte, um
durch seine berufliche Eigenschaft als Rechtsanwalt den Einzahlern das Gefühl von
Seriosität und Sicherheit zu geben, als amtierender Treuhänder, bei dem einzuzahlen
war und der, was nur gegen die Sicherheit hätte geschehen dürfen, das Geld auf Abruf
von I. oder B. freigab, wobei er, ab dem ersten Fall zumindest für möglich hielt und
billigend in Kauf nahm, dass die Gelder zweckentfremdet und die Grundschulden wegen
Wertlosigkeit keine Sicherheit bieten würden, und er wusste, dass die Teilabtretung der
Grundschuldbriefe nicht rechtlich wirksam bewirkt wurde.
Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Landgericht als Angeklagter zunächst nicht zur
Sache eingelassen. Nach teilweiser Durchführung der Beweisaufnahme hat er die
Anklagevorwürfe, wie es in den Urteilsgründen heißt, „pauschal eingeräumt“. Die
Strafkammer ist dem Geständnis des damaligen Angeklagten „aufgrund des bisherigen
Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme“ (LG UA S. 29) gefolgt. In den
Strafzumessungserwägungen hat sie im Urteil ausgeführt: “
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Strafzumessungserwägungen hat sie im Urteil ausgeführt: “
“
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten vom
1. August 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abgelehnt. Auch hat
es seine Anträge auf Aufschub oder Aussetzung der Strafvollstreckung, auf Feststellung
einer Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie auf Bestellung von
Rechtsanwalt S. als Verteidiger für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des
Wiederaufnahmeantrags als unzulässig und seine Beschwerde gegen die Ablehnung der
beantragten Bestellung des Rechtsanwalts S. als Verteidiger bleiben ohne Erfolg. Die
übrigen vom Landgericht vorgenommenen Antragsablehnungen stehen nicht zur
Überprüfung, weil die Anträge ersichtlich nur für den – nicht eingetretenen - Fall des
Durchgreifens des Wiederaufnahmeantrags gestellt sind.
1. Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag mit Recht für unzulässig befunden.
Der Verurteilte nimmt in dem Wiederaufnahmeantrag von dem vor dem Landgericht
abgelegten Geständnis Abstand und stellt sich als ahnungslos von Kriminellen zu deren
Zwecken, nämlich als Aushängeschild für – in Wahrheit nicht vorhandene - Seriosität,
missbrauchtes Opfer dar. Er macht – sein Vorbringen auf den Kern gebracht - geltend,
ihm habe bei seiner mit Bezug zu der In. AG entfalteten Tätigkeit nichts für die
Verfolgung betrügerischer Absichten Sprechendes vorgelegen. Die Werthaltigkeit der zur
Besicherung der Einzahlungssumme bestimmten Grundschulden habe für ihn nicht in
Frage gestanden. Er habe die Liegenschaften nicht gekannt, die Wertgutachten nicht zu
überprüfen vermocht und von Unwirksamkeit der Teilgrundschuldübertragungen nichts
gewusst. All das breitet er näher aus und beruft sich vor allem auf namhaft gemachte
Zeugen.
In dem – in der Beschwerdebegründung ausdrücklich so bezeichneten - Widerruf des in
der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Verurteilten liegt eine neue
Tatsache, die keines Beweises bedarf, weil die Widerrufserklärung Tatsache und Beweis
zugleich ist. Es handelt sich aber nicht um eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO allein oder
in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten zu
begründen geeignete Tatsache. Die Würdigung des Geständnisses in den Gründen des
landgerichtlichen Urteils lässt erkennen, dass es für die Strafkammer keine für die
Schuldfeststellungen ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat. Der kritische Hinweis
auf den durch die späte Ablegung erst nach vorangeschrittener Beweisaufnahme
relativierten Wert des Geständnisses kann nach dem Zusammenhang nicht anders
verstanden werden denn als Hinweis darauf, dass es aus der Sicht der erkennenden
Strafkammer die Wahrheitsfindung weder überhaupt erst erschlossen noch auch nur
nennenswert verkürzt hat, vielmehr diese ohnehin schon in die Richtung der Verurteilung
lief, gestützt auf das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme im Übrigen.
Gleichwohl hat das Geständnis im Blick auf den Angeklagten natürlich hohe Bedeutung
als Besiegelung des belastenden Ergebnisses der Beweisaufnahme durch ihn selbst und
folgt daraus, dass er sich nicht einfach willkürlich davon lossagen kann. In einem wie hier
auf den Widerruf eines früheren Geständnisses gestützten Wiederaufnahmeantrag muss
der Verurteilte darlegen, aus welchen Gründen er früher die Unwahrheit gesagt hat, und
weshalb er das Geständnis erst jetzt widerruft. Nur bei Ausführung eines nach der
Sachlage einleuchtenden Motivs für das behauptete Falschgeständnis und einer
einleuchtenden, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden
Begründung für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung kann der hochgradig gegen den
Angeklagten sprechende Beweiswert eines in der Hauptverhandlung abgelegten
Geständnisses erschüttert werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 22. Januar 1999
– 5 Ws 680/98 - Juris). Der Antragsteller hat hier aber nicht plausibel gemacht, weshalb
die Selbstbelastung vor dem Landgericht durch das Geständnis wahrheitswidrig gewesen
sein soll.
Der Antragsteller macht geltend und führt dies in der Beschwerdebegründung vertieft
aus, es habe sich um ein – seiner damals bedrückenden und ihm ausweglos
erscheinenden Zwangslage geschuldetes - so genanntes Erschöpfungsgeständnis
gehandelt. Er bringt - zurückgeführt auf den Kern des Wesentlichen - vor: Mit der
Anordnung der Untersuchungshaft habe er sich ungeachtet seiner gezeigten
Kooperationsbereitschaft gerade, was die Annahme der Fluchtgefahr betraf,
unberechtigt strenger Auslegung der Bestimmungen konfrontiert gesehen. Auch habe er
durch eine diskreditierende, ihn in der Öffentlichkeit und seinem Bekanntenkreis in das
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durch eine diskreditierende, ihn in der Öffentlichkeit und seinem Bekanntenkreis in das
Licht des Millionenbetruges an Mandanten setzende Presseerklärung der
Staatsanwaltschaft unter Druck gestanden. Wegen seiner Verteidigung habe er in
Unsicherheit geschwebt. Es habe wegen der Honorierung seiner damaligen beiden
Verteidiger Probleme gegeben, aufgrund deren zu besorgen gewesen sei, sie würden
überhaupt nicht antreten oder nicht gut genug vorbereitet. Selbst habe er an
Einnahmen aus seiner von einem amtlichen Vertreter geführten Anwaltspraxis nicht
herankommen können. Im Rahmen der Hauptverhandlung, ohne die Möglichkeit zur
eigenen Recherche oder Rückfrage, habe er für sich gesehen, dass er es nicht mehr
schaffen werde, noch alles beweisbar zusammenzutragen, was er zu seiner Entlastung in
das Verfahren habe einführen wollen, und sei zu der Auffassung gelangt, dass es ihm
nur außerhalb des Strafverfahrens gelingen könne, alle entlastenden Tatsachen zu
ermitteln und beweisbar zu machen. Er habe noch mit langer, inhaftiert zu
durchstehender Verhandlungsdauer gerechnet und habe sich schließlich vom
Nachgeben durch ein durch den Verteidiger erklärtes, bloß pauschal die Richtigkeit der
Anklagevorwürfe einräumendes Geständnis eine milde Strafe versprochen.
Das sind keine Darlegungen, aufgrund deren einleuchten könnte, dass die von dem
Antragsteller als Angeklagten in der Hauptverhandlung durch das Geständnis
vorgenommene Selbstbelastung eine wahrheitswidrige war.
Dass er im Wissen um seine Unschuld angesichts drohender Verurteilung nur einer
milderen Bestrafung wegen die Anklagevorwürfe wahrheitswidrig eingeräumt haben
könnte, passt hier nicht ins Bild. Es kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass ihm,
ausgestattet mit den Kenntnissen und Fähigkeiten als Rechtsanwalt, als Unschuldigem
vor Augen gestanden hätte, dass die erlangbare Strafmilderung durch ein
wahrheitswidriges Geständnis in dem zudem noch vorgerückten Verfahrensstadium
nicht im Entferntesten würde aufwiegen können, was ihm aus der falschen
Selbstbezichtigung als nachhaltige Belastung für die berufliche Existenz erwachsen
würde, und dass er aufgrund dessen bis zuletzt um die Feststellung seiner Unschuld
gekämpft hätte. Nach den Umständen lag auf der Hand, dass mit dem
wahrheitswidrigen Geständnis ein Schuldbekenntnis von nahezu erdrückendem Gewicht
für alle künftigen Weiterungen in dem Urteil dokumentiert werden und späteren
Unschuldsbeteuerungen im Wege stehen würde. Mit der in der Beschwerdeschrift
erwähnten Standfestigkeit, mit der er in der Studienzeit Pressionen zum Trotz an seiner
damaligen Rolle als Belastungszeuge gegen Kommilitonen festgehalten hat, die gegen
einen bestimmten Hochschullehrer gewalttätig geworden waren, ist denn auch von
Seiten des Antragstellers selbst von ihm das Bild einer Persönlichkeit entworfen, die
nicht um kurzfristiger Entlastung willen von der Wahrheit abzubringen ist.
Nach Lage der Dinge ist auch zu verneinen, dass den Antragsteller seine Schwierigkeiten
mit der Untersuchungshaft und der Organisation seiner Verteidigung so zermürbt
haben, dass er keinen anderen Ausweg als den gesehen hat, ein falsches Geständnis
abzulegen. Durch die Kenntnisse und Fähigkeiten als Rechtsanwalt war er nicht in dem
Maße auf Verteidigerunterstützung angewiesen wie ein Rechtsunkundiger. Auch kannte
er tiefgründig die Materie, aus der die Vorwürfe gegen ihn hergeleitet wurden; denn
neben seiner Hauptaufgabe, bei Vertragsschluss als Treuhänder aufzutreten und in
diesem Zusammenhang die von den Kunden gezahlten Gelder weiterzureichen und die
Grundschuldbriefe zu verwahren, wirkte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen
(LG UA S. 26) an den Schulungen der zum Anwerben von Einzahlern eingesetzten
Vermittler mit, die mit dem Geschäftsmodell im Hinblick auf das Verfahren der
versprochenen dinglichen Absicherung der Einzahlung vertraut gemacht werden sollten.
Dem Druck eines Strafverfahrens mit drohenden schwerwiegenden Weiterungen hatte er
nach Mitteilung in der Beschwerdeschrift schon im Jahre 1999 standgehalten, als er sich
vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Parteiverrats zu verantworten gehabt hatte, was
erstinstanzlich mit einem Freispruch ausging.
An der Ungeeignetheit der Darlegungen des Antragstellers, sein Geständnis als falsche
Selbstbezichtigung plausibel zu machen, ändert sich auch nichts durch das, was er mit
dem Wiederaufnahmeantrag an Beweismitteln für sich ins Feld geführt hat. Schon das
Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dem nicht die Eignung
zuzusprechen vermocht, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen
die Freisprechung des Verurteilten zu begründen.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift die vom Landgericht in dem Urteil
vorgenommene Bewertung der zur Einlagekapitalsicherung abgetretenen
Grundschuldbriefe als verfehlt angreift, weil allein am Erwerbspreis der Grundstücke
orientiert, und Beispiele für in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Verkaufsfälle
anführt, die weit unter dem wirklichen Wert zu einem symbolischen oder Schleuderpreis
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anführt, die weit unter dem wirklichen Wert zu einem symbolischen oder Schleuderpreis
abgewickelt worden sind, ist ihm der besondere Charakter eben dieser Objekte
entgegenzuhalten. Sie haben jeweils ein Entwicklungspotential in sich getragen, von dem
nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts nicht zu ersehen ist, dass es,
und sei es nur ganz entfernt, auch den zu der versprochenen dinglichen Besicherung
herangezogenen Grundstücken innewohnte. Das ins Feld geführte Unterbleiben
strafrechtlicher Verfolgung vorab mit der – nach den Feststellungen des Landgerichts
überhöhten - Grundstücksbewertung befasst gewesener Gutachter vermag den in dem
Urteil festgestellten Mangel ausreichender Werthaltigkeit für die Besicherung nicht zu
entkräften. Aus solchem Ausgang kann angesichts der Fundiertheit der Feststellungen
des Landgerichts und der Vielfalt der für eine Verfahrenseinstellung in Betracht
kommenden Gründe nicht einfach hergeleitet werden, dass die Gutachten anders als
vom Landgericht festgestellt zutreffend gewesen sein müssen. Soweit der Antragsteller
geltend macht, den Anlegern könne durch einen ergänzenden Beurkundungsakt noch zu
der besichernden Teilgrundschuld verholfen werden, ist schon gar nicht die festgestellte
Erfüllung des Straftatbestandes in Frage gestellt; denn selbst wenn die Möglichkeit
bestünde, änderte das nichts an dem geschehenen Eintritt des Schadens bei den
Einzahlern. Was Geschäftsverbindungen, Buchhaltung und Geldfluss angeht, hat der
Antragsteller jedenfalls nichts vorgebracht, was ihm einen Anhaltspunkt dafür bot, dass
es einen Geldzufluss aus anderer Quelle als allein den Kundeneinzahlungen gab, mithin
das Geldvermehrungskonzept mit Hilfe des internationalen Zinsgefälles umgesetzt
worden war.
2. Für die beantragte Verteidigerbestellung nach § 364b StPO für die Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens ist kein Raum, weil keine hinreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder
Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens begründen können (§ 364b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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