Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017
KG Berlin: sachliche zuständigkeit, bindungswirkung, willkür, quelle, sammlung, link, hauptsache, anwaltskosten, meinung, anwaltshonorar
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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 AR 6/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines
Verweisungsbeschlusses
Leitsatz
Zum Streitwert und zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen sachlicher
Unzuständigkeit in Fällen, in denen der Kläger vorprozessual entstandene Anwaltskosten in
voller Höhe, die Hauptforderung jedoch nur zum Teil geltend macht.
Tenor
Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Mitte streiten über die sachliche
Zuständigkeit in einem Rechtsstreit, in welchem die Klägerin einen
Verkehrsunfallschadensersatzanspruch in Höhe von 4.865,97 EUR sowie einen Anspruch
auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR geltend macht.
Ursprünglich war zwischen den Parteien ein Verkehrsunfallschadensersatzanspruch in
Höhe von 9.731,94 EUR im Streit und die Klägerin beauftragte vorprozessual den
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem Umfang. Später wurde das
Verkehrsunfallschadensersatzverlangen der Klägerin zur Hälfte befriedigt, weshalb die
Klägerin Klage nur noch in Höhe von 4.865,97 EUR erhob. Das geltend gemachte
Anwaltshonorar in Höhe von 775,64 EUR errechnet sich bei Zugrundelegung eines
Geschäftswerts von 9.731,94 EUR.
Die Klägerin erhob ihre Klage zum Landgericht Berlin. Dieses wies die Parteien mit
Schreiben vom 1. September 2008 darauf hin, dass die sachliche Zuständigkeit des
Landgerichts nicht gegeben sei, weil der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten
eine nicht den Streitwert erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstelle. Auf
Antrag der Klägerin erklärte es sich mit Beschluss vom 4. September 2008 für sachlich
unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte. Dieses erklärte sich
mit Beschluss vom 3. Februar 2009 ebenfalls für sachlich unzuständig und legte die
Sache dem Kammergericht vor. Zur Begründung führte es an, dass der Anspruch auf
Ersatz der Rechtsanwaltskosten nur insoweit eine Nebenforderung darstelle als der
ursprünglich im Streit befindliche Verkehrsunfallschadensersatzanspruch Gegenstand
des Rechtsstreites geworden sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung anzusehen. Die Streitwertgrenze von 5.000
EUR sei daher jedenfalls überschritten.
II.
1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des
zuständigen Gerichtes berufen, nachdem sich zunächst das Landgericht Berlin und
sodann das Amtsgericht Mitte mit nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen für
unzuständig erklärt haben.
2. Das Amtsgericht Mitte ist nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wegen des
Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin sachlich zuständig.
a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz
bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des
Gerichtes, an das verwiesen wird. Anerkannt ist jedoch, dass die Bindungswirkung
ausnahmsweise entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur , NJW
2003, 3201 [3201]; in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei
ist Willkür nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Frage der Zuständigkeit - aus Sicht
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ist Willkür nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Frage der Zuständigkeit - aus Sicht
des nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen, höheren Gerichtes oder aus
Sicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - unzutreffend beantwortet
wurde. Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung,
und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das
verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsregel zwar in den
Entscheidungsgründen oder in einem vorangegangenen gerichtlichen Hinweisschreiben
erörtert hat, dabei aber zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt ( ,
Beschluss vom 29. Mai 2008, 2 AR 25/08, WM 2008, 1571-1572; Beschluss vom 29. Mai
2008, 2 AR 20/08, KGR Berlin 2008, 749-751).
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend kein Fall von Willkür festzustellen. Dies ergibt
sich aus Folgendem:
aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass dann, wenn der
Kläger neben seiner Hauptforderung auch den Ersatz von Kosten begehrt, welche ihm
vorprozessual wegen der Hauptforderung entstanden sind, und die Hauptsache später
teilweise für erledigt erklärt wird, die Kosten nur noch teilweise, d.h. nur noch im Hinblick
auf den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung, eine Nebenforderung im
Sinne des § 4 ZPO darstellen und im Übrigen bei der Streitwertberechnung dem Wert
der Hauptforderung hinzuzurechnen sind ( , NJW 2008, 999; der hat diese
Entscheidung nachvollzogen in KGR 2008, 595). Es spricht vieles dafür, diese Regel
entsprechend auf den Fall anzuwenden, in dem der Kläger von vornherein die
Hauptforderung nur zum Teil, die Kosten aber in voller Höhe einklagt (so im Ergebnis
, a.a.O.).
Jedoch ist zu berücksichtigten, dass vor der Entscheidung , NJW 2008, 999
namhafte Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum die gegenteilige Auffassung
vertreten haben, wonach vorprozessuale Kosten in voller Höhe von § 4 ZPO erfasst
werden, solange auch nur ein Teil der Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreites ist
(so u.a. , MDR 1992, 410; in Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl.
1996, Rdnr. 1525 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreites). Diese
abweichende Auffassung hat in Bezug auf die - vergleichbare - Situation des
Zinsanspruches selbst der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung vertreten (
, Beschl. v. 6.2.1953 - VI ZR 9/53, LM § 4 ZPO Nr. 1) und vor ihm in ständiger
Rechtsprechung das Reichsgericht ( , Entsch. v. 10.5.1932 - VII 310/ 31 u. 311/31,
HRR 1932 Nr. 2195; , Urteil vom 25.5.1927 - 687/26 IV, JW 1927, 2129 [2130]). Zur
Begründung wird angeführt, dass die Kosten aus einem einheitlichen, nicht teilbaren
Hauptsachestreitwert entstanden sei, dass bei teilweiser Anwendung des § 4 ZPO die
Berechnungsmethode im Detail zweifelhaft sei und dass die Berechnung in jedem Falle
aufwendig sei, was dem auf Verfahrensvereinfachung abzielenden Regelungszweck des §
4 ZPO nicht gerecht werde ( , JW 1927, 2129 [2130]; , a.a.O; in
Schneider, a.a.O., Rdnr. 1524 f.; vgl. auch in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 4
Rdnr,. 38 a.E.).
Insgesamt ist daher die zwischen dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Mitte
streitige Rechtsfrage derzeit höchstrichterlich geklärt. Die gegenteilige Auffassung kann
jedoch nicht als unvertretbar angesehen werden.
bb) Das Hinweisschreiben des Landgerichts vom 1. September 2008 gibt hinreichend zu
erkennen, dass das Landgericht seine Auffassung auf das - uneingeschränkte -
Eingreifen des hier maßgeblichen § 4 ZPO stützt.
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