Urteil des KG Berlin vom 23.06.2005
KG Berlin: anrechenbare kosten, rücktritt, vergütung, gesellschaft, vorschuss, budget, architektenvertrag, fixgeschäft, teilung, grundstück
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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 97/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 323 Abs 5 S 1 BGB
Architektenvertrag: Totalrücktritt wegen nur teilweise
Leistungserbringung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Juni 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 31 O 84/03 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu
tragen, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Beklagten allein zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die jeweilige
Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer beträgt für die Beklagte 53.635,93 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Architektenhonorar aus einem Architektenvertrag, der
zunächst mündlich und sodann am 4. September 2002 schriftlich (Anlage K1)
abgeschlossen wurde.
Die Beklagte ist Eigentümerin des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks …straße
… in Berlin-Mitte. Sie beabsichtigte, das Gebäude um zwei Vollgeschosse aufzustocken
und zur Hotelnutzung umzubauen. Nachdem die Beklagte von dem Vertrag mit
Schreiben vom 14. November 2002 (Anlage K7, B7) wegen behaupteter Mängel und
Verzögerungen der Planung zurücktrat und vorsorglich die Kündigung erklärte, macht
der Kläger mit Schlussrechnung vom 12. Dezember 2002 (Anlage K9), die er mit
Schriftsatz vom 28. Mai 2003 korrigierte (Band II Bl.32 ff d.A.), noch Honorar für
erbrachte Leistungen geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2005
verwiesen. Zu ergänzen ist hinsichtlich des für die Berufungsentscheidung erheblichen
Sachverhalts, dass die Klägerin ihren Vortrag zum Abschluss eines mündlichen
Architektenvertrages dahin konkretisiert hat, dass dieser am 14. Juni 2002 erfolgte.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den
Umfang der bis zum 14. November 2002 erbrachten Leistungen und das dafür zu
berechnende Honorar die Beklagte zur Zahlung von 53.635,93 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2003 verurteilt
und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Rücktritt der Beklagten vom 14.
November 2002 sei gemäß § 323 BGB wirksam, weil der Kläger die Entwurfsplanung
nicht vollständig und fristgerecht übergeben habe. Die Beklagte habe allerdings nicht
gemäß § 323 Abs.5 BGB vom gesamten Vertrag zurücktreten können, weil sie nicht
hinreichend dargelegt habe, dass sie an den erbrachten Teilleistungen kein Interesse
habe.
Die Höhe der für die erbrachten Leistungen zu zahlenden Vergütung ermittele sich nach
der HOAI, weil die Honorarvereinbarung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die
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der HOAI, weil die Honorarvereinbarung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die
Mindestsätze der HOAI unterschreite und deshalb gemäß § 4 HOAI unwirksam sei. Nach
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei ein Umbauzuschlag gemäß § 24
HOAI zugrunde zu legen, anrechenbare Kosten in Höhe von 4.951.406,72 EUR und die
Honorarzone IV. Von der Grundlagenermittlung seien nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme 50% erbracht, von der Vorplanung 85% und von der Entwurfsplanung
ebenfalls 85%, so dass insgesamt 16,85% des Gesamthonorars entstanden seien. Für
die Genehmigungsplanung könne dem Kläger keine Vergütung zuerkannt werden, weil
der Kläger zu deren Leistung wechselnd und widersprüchlich vorgetragen habe. Ein
Zurückbehaltungsrecht an der Genehmigungsplanung habe dem Kläger nicht
zugestanden, weil seine Forderung aus der 3. Abschlagsrechnung vom 30. September
2002 nicht fällig geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger insgesamt
22,28% des Gesamthonorars abgerechnet habe, während nach dem Ergebnis des
Sachverständigengutachtens sogar am 15. November 2002 erst 18,5% der
Gesamtleistung erbracht gewesen seien. Zudem sei der Kläger am 15. Oktober 2002
selbst in Verzug gewesen.
Von dem zu errechnenden Honorar von 55.760,93 EUR brutto seien 2.125 EUR durch die
Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen, weil der Kläger wegen des Verzugs mit der
Entwurfsplanung für Keller und Erdgeschoss die in § 7 Nr.3 des Vertrages vereinbarte
Vertragsstrafe verwirkt habe. Die weitere Hilfsaufrechnung der Beklagten greife hingegen
nicht durch. Die Beklagte könne die geleisteten Zahlungen von insgesamt 40.000 EUR
nicht zurückverlangen, weil diese nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens
mit Rechtsgrund gezahlt seien.
Dagegen haben sich zunächst beide Parteien mit fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufungen gewandt. Der Kläger hat seine Berufung, mit der er die
Zahlung weiterer 11.962,71 EUR nebst Zinsen verfolgt hat, in der Berufungsverhandlung
zurückgenommen.
Die Beklagte macht in zweiter Instanz geltend:
Dem erstinstanzlichen Urteil seien fehlerhaft auch solche Planungsleistungen zugrunde
gelegt, die der Kläger ihr nicht übergeben habe. Die Anforderungen an die Darlegung
eines Interessewegfalls nach § 323 Abs.5 BGB habe das Landgericht überspannt. Der
Vertrag enthalte eine Bausummengarantie, weshalb das vereinbarte Pauschalhonorar
die Mindestsätze des nach HOAI abzurechnenden Honorars nicht unterschreite.
Außerdem sei der Kläger nach § 242 BGB gehindert, sich auf eine Unwirksamkeit der
Pauschalvereinbarung zu berufen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die
geleisteten Zahlungen von 40.000 EUR Vorschuss- und à-conto-Zahlungen und deshalb
unter Vorbehalt gezahlt seien. Den Flächenansatz der Baukostenberechnung habe sie
schon in der Klageerwiderung bestritten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat zunächst unter der Bezeichnung „Architekten K. & Partner GbR“
prozessiert und in der zweiten Instanz die Berichtigung des Aktivrubrums beantragt, weil
es diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gebe und die Bezeichnung tatsächlich
nur auf das von ihm allein betriebene Architekturbüro verweise.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Die Berufung hat insbesondere nicht schon deshalb Erfolg, weil, wie die Beklagte
meint, eine nicht existente Partei Klage erhoben hat. Das Aktivrubrum war vielmehr wie
vom Kläger beantragt zu berichtigen, weil die Identität der Partei gewahrt bleibt. Dass
eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „Architekten K. & Partner GbR“ tatsächlich
existiert, die für die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit hätte gehalten werden
können, ergibt sich aus dem Vorbringen beider Parteien nicht. Das gilt auch, soweit sich
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können, ergibt sich aus dem Vorbringen beider Parteien nicht. Das gilt auch, soweit sich
der Kläger die rechtliche Bewertung des Landgerichts im Zurückweisungsbeschluss vom
2. Februar 2006 (Band III Bl.5 ff d.A.) hilfsweise zu eigen gemacht hat. Denn auch die
Zusammenarbeit mit weiteren Architekten würde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nur bei gemeinsamer, gleichgerichteter Interessenverfolgung begründen, nicht
hingegen, wenn diese Zusammenarbeit auf einem Austauschvertrag, wie z.B. bei einem
Anstellungsverhältnis oder einer freien Mitarbeit beruht (vgl. Palandt-Sprau, BGB,
65.Aufl., § 705 Rdn.1). In dem damit vorliegenden Fall der objektiven Unrichtigkeit ist die
Parteibezeichnung auszulegen; bei betriebsbezogenem Handeln soll im Zweifel der
hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger betroffen sein (BGHZ 91,
152; BGH, NJW-RR 2004, 501; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rdn.7).
2. Dem Kläger steht in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ein vertraglicher
Anspruch auf Vergütung für erbrachte Architektenleistungen zu.
a) Die Beklagte war nicht gemäß § 323 Abs.5 BGB zum Rücktritt vom gesamten Vertrag,
also auch hinsichtlich der bereits erbrachten Teilleistungen, berechtigt. Denn es ist nicht
festzustellen, dass die von dem Kläger erbrachten Teilleistungen für Beklagte wegen des
Rücktritts und der aus diesem folgenden Teilung des Vertrags nicht mehr von Interesse
waren.
Die Beklagte kann insbesondere nicht mit Erfolg vortragen, sie könne einen anderen
Architekten nicht ohne weiteres mit der Fertigstellung der Genehmigungsplanung auf der
Basis der Teilleistungen des Klägers beauftragen. Die Planung ist, wie sich aus dem
Gutachten des Sachverständigen F. ergibt, nicht mangelhaft. Die Weiterführung fremder
Planungen ist technisch möglich und nicht unüblich. Die Beklagte behauptet selbst, sie
habe dem Kläger frühere Planungsunterlagen der … Bauplanungs- und Ingenieurbüro …
GmbH und des Herrn … überlassen, auf deren Grundlage der Kläger weitergearbeitet
habe.
Auch die Behauptung, der Neuabschluss mit einem anderen Architekten sei finanziell
günstiger als die Weiterführung der bisherigen Planung, ist offensichtlich unrichtig. Denn
nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen bereits 50% der
Grundlagenermittlung, 85% von Vorplanung und Entwurfsplanung und 24% der
Genehmigungsplanung vor, so dass die Beklagte bei Weiterführung des Projektes nur
noch Bruchteile der Planung neu vergeben müsste. Dabei ist auch zu beachten, dass
zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 376; BGH, BauR
2005, 400) nicht erbrachte Grundleistungen zum Honorarabzug führen, sie als
selbständige Teilerfolge beauftragt wurden, gleichwohl aber nicht unbedingt sämtliche
Grundleistungen in Auftrag gegeben werden müssen, um eine genehmigungsfähige
Planung zu erhalten.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe das Bauprojekt insgesamt aufgegeben und
deshalb kein Interesse mehr an den Teilleistungen, ist dies für die Begründung eines
Gesamtrücktritts ebenfalls nicht ausreichend. Der Wegfall des Interesses an den
Teilleistungen muss gerade auf der Teilung des Vertrages durch den Rücktritt beruhen;
andere Gründe werden nicht berücksichtigt (Münchener Kommentar-Ernst; BGB, 4.Aufl.,
§ 323 Rdn.205). Rein subjektive Elemente wie z.B. eine neue Entschließung bei der
Beklagten können deshalb einen Interessewegfall im Sinne von § 323 Abs.5 BGB nicht
begründen. Gleiches gilt für objektive Umstände, die mit der zum Rücktritt führenden
Nichtleistung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Darunter fällt der von der
Beklagten angeführte Umstand, dass das Grundstück unter Zwangsverwaltung steht.
Denn diese ist ausweislich des eingereichten Grundbuchauszugs bereits am 12. März
2002 eingetragen worden, was die Beklagte offensichtlich nicht an der Planung des
Projektes gehindert hat.
Der Vortrag der Beklagten, sie habe das Hotelprojekt aufgeben müssen, weil die Suche
nach einem Investor (endgültig) gescheitert sei, genügt für die Darlegung des
Interessefortfalls ebenfalls nicht. Denn bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung ist ein Ursachenzusammenhang zwischen diesem Scheitern und
Verzögerungen bei der Planung nicht festzustellen. Der Beklagten war, wie sie mit
Schriftsätzen vom 9. März 2005 und 21. April 2005 ausgeführt hat, weder an der
Vorplanung noch an der Entwurfsplanung, sondern an der Genehmigungsplanung
gelegen, um das Grundstück mit dieser Planung veräußern zu können. Die
Genehmigungsplanung war jedoch nach dem Vertragsinhalt erst zum 4. Dezember 2002
geschuldet.
Die Beklagte kann dem Kläger schließlich auch nicht vorhalten, dass die Investorensuche
gescheitert sei, weil der Kläger nicht bereits vor der Fälligkeit der Genehmigungsplanung
eine Planung der Hofüberdachung vorgelegt hat. Denn ein besonderes Interesse an der
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eine Planung der Hofüberdachung vorgelegt hat. Denn ein besonderes Interesse an der
frühzeitigen Vorlage dieser Planung hat die Beklagte weder in dem Vertrag vom 4.
September 2002 noch sonst deutlich gemacht. Besonderer Anlass dafür hätte
bestanden, weil – wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt – die Beklagte selbst
vorgetragen hat, dass das Bauamt bei einer früheren Planung des Herrn … eine
Genehmigung für die Hofüberdachung mündlich abgelehnt hatte. Entgegen der
nunmehrigen Darstellung der Beklagten ergibt sich dies aus ihrem Schriftsatz vom 24.
Oktober 2003, Seite 3.
Aus dem schriftlichen Architektenvertrag ergibt sich jedoch nicht mit hinreichender
Deutlichkeit, ob die Planung der Hofüberdachung zu der Planung für das Erdgeschoss
gehören und deshalb von der Fristvereinbarung für Kellergeschoss und Erdgeschoss
umfasst sein sollte. Auch das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 11. Oktober 2002
mit Fristsetzung bis 15. Oktober 2002 enthielt zwar die Rüge, dass eine „brauchbare
Planung der Hofsituation“ fehle, jedoch lässt dieses Schreiben in keiner Weise deutlich
werden, dass die Beklagte gerade an der Vorlage der Glasdachplanung für die
Investorensuche ein besonderes Interesse hatte. Sind die Umstände, die den
Interessefortfall begründen, für den Schuldner einer Leistung nicht offensichtlich, so
muss der Gläubiger den Schuldner mit der Fristsetzung darüber aufklären, dass ein
Ausbleiben der Restleistung sein Interesse an der bewirkten Teilleistung entfallen lassen
kann (Münchener Kommentar-Ernst a.a.O. Rdn.207).
Hinsichtlich des von der Beklagten konkret benannten Interessenten B. fehlte es
schließlich auch an der Kausalität zwischen dessen Absage vom 10. Oktober 2002 und
dem Verstreichen der von der Beklagten gesetzten Frist. Denn Herr B. erwartete
Unterlagen bis zum 7. Oktober 2002, während die Beklagte dem Kläger eine Frist bis
zum 15. Oktober 2002 gesetzt hatte.
Die Beklagte ist aber auch gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf Interessewegfall wegen
des Verstreichens von Leistungsfristen zu berufen, weil sie selbst zumindest bis zum 11.
Oktober 2002 durch ihr Verhalten den Eindruck vermittelt hatte, an der Einhaltung dieser
Fristen kein gesteigertes Interesse zu haben. So hatte sie etwaige Mängel oder
Fristversäumnisse bis zur Vorlage der 3. Abschlagsrechnung nicht geltend gemacht,
obgleich Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung für Keller und
Erdgeschoss zum 16. September 2002 vorliegen sollten. Das Belüftungs- und
Entrauchungsgutachten beauftragte die Beklagte erst am 4. Oktober 2002, nachdem die
HHP Berlin ihr auf Veranlassung des Klägers bereits unter dem 18. September 2002 das
Angebot übermittelt hatte.
Und selbst in der auf die Mahnung vom 11. Oktober 2002 folgenden Zeit verursachte die
Beklagte in zurechenbarer Weise weitere Verzögerungen. So ließ sie die Anfrage des
Klägers vom 11. Oktober 2002 bezüglich der Schallschutzanforderungen zunächst
unbeantwortet und kündigte am 31. Oktober 2002 noch weitere Prüfungen an.
b) Die Vergütung für die erbrachten Teilleistungen ist wie im angefochtenen Urteil
ausgeführt zu ermitteln.
(1) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die der Verurteilung zugrunde
liegenden Leistungen zum Teil nie zur Verfügung gestellt bekommen. Die Beklagte hat
unstreitig die Entwurfsplanung vom 22. August 2002, die Rot-Gelb-Pläne vom 27. August
2002 und die Entwurfs- und Bauantragsplanung vom 1. Oktober 2002 jedenfalls mit dem
Schreiben vom 15. Oktober 2002 (als dessen Anlagen K17, K18 und K26) an ihre
damaligen Bevollmächtigten erhalten. Dies war vor dem Rücktritt der Beklagten und vor
Ablauf der von ihr gesetzten Nachfrist, stellt deshalb noch eine (Teil-)Erfüllung der zu
diesem Zeitpunkt noch geschuldeten Leistungen dar. Darauf, ob die Planungsleistungen
teilweise erst nach der vereinbarten Zwischenfrist zum 16. September 2002 erfolgten,
kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Denn die Parteien haben mit
dieser Zwischenfrist kein Fixgeschäft vereinbart, das nur bis zu diesem Zeitpunkt hätte
erfüllt werden können. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn der Gläubiger bereits im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat (Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rdn.20). Dies ist, wie oben
ausgeführt, im Vertrag der Parteien nicht festzustellen.
Die Frage, ob auch die weitere Genehmigungsplanung bis zum Rücktritt der Beklagten
schon erbracht war, muss nicht geklärt werden, weil dem Kläger hierfür eine Vergütung
im angefochtenen Urteil nicht zugesprochen wurde.
(2) Das Honorar für die erbrachten Teilleistungen ist nach der HOAI zu berechnen, weil
die Honorarvereinbarung der Parteien nach § 4 HOAI unwirksam ist. Dies gilt bereits
deshalb, weil die schriftliche Vereinbarung des Pauschalhonorars am 4. September 2002
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deshalb, weil die schriftliche Vereinbarung des Pauschalhonorars am 4. September 2002
nicht „bei Auftragserteilung“ erfolgte. Denn einen mündlichen Auftrag hatte die Beklagte
nach dem von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Klägervortrag bereits am
14. Juni 2002 erteilt. Dies steht nicht in „engem zeitlichen Zusammenhang“ mit der
schriftlichen Vereinbarung vom 4. September 2002, so dass dahingestellt bleiben kann,
ob entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs.4 HOAI ein solcher Zusammenhang ausreichen
würde (vgl. zum Streitstand: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6.Aufl., § 4 Rdn.24). Die
Beklagte kann auch nicht mit Erfolg vortragen, die Arbeiten des Klägers hätten reine
Akquisetätigkeit dargestellt. Denn die Beklagte hat in dieser Zeit bereits die
Abschlagsrechnung vom 10. Juli 2002 über 2.000 EUR bezahlt, wofür im vorvertraglichen
Bereich eine nachvollziehbare Erklärung fehlen würde.
Die Pauschalhonorarvereinbarung ist aber auch deshalb unwirksam, weil sie die
Mindestsätze der HOAI unterschreitet, wie sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen F. ergibt und das Landgericht bereits ausgeführt hat.
Der Kläger ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.
Nach den Absichten des Verordnungsgebers, eine eindeutige Klarstellung der
vertraglichen Beziehungen zu erreichen, kommt Treuwidrigkeit der Berufung auf die
Formunwirksamkeit nur bei einem unerträglichen Ergebnis in Betracht
(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Aufl., § 4 Rdn.33). Allein das Vertrauen der Beklagten in die
Kalkulierbarkeit der aufzuwendenden Kosten genügt dafür nicht, denn ein solches
Vertrauen ist typisch für jede Pauschalpreisvereinbarung.
Auch der Umstand, dass die Beklagte bereits Vorschuss- oder à-conto-Zahlungen auf
das Honorar geleistet hatte, begründet keinen beachtlichen Vertrauenstatbestand.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger Leistungen erbracht, die
einen über die Vorschusszahlungen hinausgehenden Honoraranspruch begründen.
Mit dem Ansatz der anrechenbaren Kosten ist der Kläger nicht auf einen Betrag von 3,5
Millionen Euro beschränkt. Die Parteien haben keine Bausummengarantie vereinbart.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war das in § 11 des Vertrages erwähnte
Budget von maximal 3,5 Millionen Euro nicht als eine solche Garantie geregelt. Die
Parteien wollten vielmehr erst nach der Genehmigungsplanung das Budget gemeinsam
überprüfen und verbindlich festlegen; erst die danach folgenden Leistungen sollte der
Kläger so zu erbringen haben, dass die Einhaltung des gemeinsam verbindlich
festgelegten Budgets gewährleistet ist.
Die Altbausubstanz war, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Umbauzuschlags wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Der Ansatz des Umbauzuschlags war nicht durch eine
abschließende Regelung in der Pauschalhonorarvereinbarung ausgeschlossen, denn
diese Vereinbarung ist, wie ausgeführt, unwirksam.
Die Baukostenberechnung hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, nur pauschal und damit unsubstanziiert bestritten. Entgegen dem
Berufungsvorbringen der Beklagten ist in der Klageerwiderung nicht der Flächenansatz
bestritten, sondern – im Gegenteil – die ermittelten Baukosten als „bei einer derzeitigen
Gebäudefläche von 2.500 qm nicht realistisch“ bezeichnet, also gerade die Fläche nicht
angezweifelt.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 40.000 EUR.
Unabhängig davon, ob es sich um Vorschuss- oder Abschlagszahlungen handelte, steht
dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die erbrachten Leistungen ein
über die Zahlungen hinausgehender Honoraranspruch zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung
aus § 708 Nr.10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht
vorliegen.
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