Urteil des KG Berlin vom 03.05.2004
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 75/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587e Abs 2 BGB, § 2 Abs 2
VAÜG
Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich:
Tod des Ausgleichsberechtigten
Leitsatz
In den Fällen der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.
2 VAÜG führt der Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 1587 e Abs. 2 BGB) nicht automatisch
zum Erlöschen des Ausgleichsanspruchs.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow-
Weißensee vom 3. Mai 2004 - 14 F 1891/96 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur
erneuten Entscheidung an das Familiengericht – auch zur Entscheidung über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.
Gründe
I.
Durch am 9. Januar 1997 verkündetes - rechtskräftiges - Urteil hat das Familiengericht
die am 9. Juni 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge
für die am 18. August 1984 geborene C. S. der Mutter übertragen.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt, weil der Ausgleich der angleichungsdynamischen
Anrechte zugunsten der Ehefrau hätte durchgeführt werden müssen, der Ausgleich der
nichtangleichungsdynamischen Versorgungen hingegen zugunsten des Ehemannes.
Der Ehemann ist am 17. Juni 2003 verstorben.
Die Beteiligte Landesversicherungsanstalt Berlin gewährt der Tochter der Parteien C. S.
seit dem 17. Juni 2003 die Zahlung einer Halbwaisenrente.
Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 die Wiederaufnahme des
ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens beantragt. Die neu erteilten Auskünfte
vom 14. und 16. Oktober 2003 ergaben folgende Anwartschaften der Parteien:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht unter Hinweis darauf, dass
der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehemannes mit dessen Tode erloschen sei,
die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt.
Gegen diesen am 11. Mai 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte mit
ihrer am 2. Juni 2004 mit gleichzeitiger Begründung eingegangenen Beschwerde.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 621 e ZPO statthafte und zulässige Beschwerde
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung an das Familiengericht.
Über die Frage, ob der Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 1587 e Abs. 2 BGB) auch dann
zu einem Erlöschen des Ausgleichsanspruchs führt, wenn die Aussetzung nach § 2 Abs.2
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zu einem Erlöschen des Ausgleichsanspruchs führt, wenn die Aussetzung nach § 2 Abs.2
VAÜG (v. 25. Juli 1991, BGBl. I, 1606,1702) erfolgt ist und die Höhe des
Ausgleichsanspruchs für die Berechnung etwa einer Hinterbliebenenversorgung von
Bedeutung ist, besteht Streit. Verneinend: 17. Zivilsenat des Kammergerichts - 17 UF
160/03 - FamRZ 2003, 1841 f, wobei die dortigen Erwägungen wegen des schließlich
erkannten Ausschlusses nach § 1587 c BGB jedoch nicht tragend waren; Münchener
Kommentar/Sander, BGB, § 2 VAÜG Rdnr. 14; Maier, Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung § 2 VAÜG Anm. 3 - jeweils unter Hinweis darauf, dass das
Antragsrecht der Hinterbliebenen in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG sonst keinen
Anwendungsbereich hätte; dazu auch Hahne in FamRZ 1991, 1392, 1394: Gesetz zur
Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet. Bejahend: Palandt-
Brudermüller, BGB, 63. Aufl. § 1587 e Rdnr. 7; Kemnade, FamRZ 2003, 1842
(Anmerkung zur Entscheidung des 17. Zivilsenats des KG); Staudinger/Rehme, BGB
2004, § 1587 e Rdnr. 23 unter Hinweis darauf, dass mit dem vor der Verwirklichung des
Ausgleichsanspruchs eingetretenen Tod des Berechtigten das Ziel des
Versorgungsausgleichs, im Falle der Scheidung für den Berechtigten eine eigenständige
Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen, nicht mehr zu erreichen ist.
Der Senat folgt der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in den Fällen der
Aussetzung nach dem VAÜG mit dem Tod des Berechtigten nicht automatisch erlischt.
Die ausdrückliche Einräumung einer eigenen Antragsberechtigung der Hinterbliebenen in
§ 2 Abs. 2 VAÜG hätte anderenfalls keinen Anwendungsbereich.
Zwar findet sich in der Bundestagsdrucksache 12/405 S. 115 und 177 f - kein
ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Erwähnung der
Hinterbliebenen als Antragsberechtigten in § 2 Abs. 2 VAÜG eine von § 1587 e Abs. 2
BGB abweichende Regelung treffen wollte. Andererseits spricht aber auch nichts dafür,
dass es sich bei der gewählten Formulierung lediglich um ein Redaktionsversehen (etwa
ungeprüfte Übernahme der Formulierung in § 10 a Abs. 4 VAHRG - Antragsrecht der
Hinterbliebenen für eine Abänderung rechtskräftiger
Versorgungsausgleichsentscheidungen) handelt.
Die Auslegung einer Vorschrift hat sich in erster Linie am Wortlaut zu orientieren. Eine
solche Auslegung ist auch mit Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs zu
vereinbaren. Der Versorgungsausgleich findet zwar ausschließlich zwischen den
geschiedenen Ehegatten statt (§ 1587 Abs. 1 BGB). Die damit getroffenen Regelungen
haben aber häufig Auswirkungen für die Hinterbliebenen. Für den Regelfall soll daher
über die Ehescheidung und die Folgesachen zeitgleich im Wege des Verbunds (§ 623
ZPO) entschieden werden. Abtrennung und Aussetzung sowie Vorabentscheidung über
den Scheidungsausspruch (§ 628 ZPO) sind als fakultative („kann“) Ausnahmevorschrift
geregelt. Die Parteien können in aller Regel (abgesehen von den Fällen des § 53 c FGG)
Einfluss nehmen auf die Frage, ob der Versorgungsausgleich abgetrennt wird und
regelmäßig auch auf die Dauer der Aussetzung. Nach § 2 Abs. 1 VAÜG ist hingegen
während der Angleichungsphase der Versorgungsanwartschaften Ost und West die
Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig von Gesetzes wegen auszusetzen,
wenn der Ausgleich angleichungsdynamischer und nichtangleichungsdynamischer
Anrechte anderenfalls in verschiedene Richtungen durchzuführen wäre. Die Dauer der
Angleichungsphase war bei Inkrafttreten des VAÜG am 25. Juli 1991 nicht absehbar und
ist es auch heute, 13 Jahre später, noch nicht. Diese gesetzlich zwingend vorgesehene
Aussetzung und der hierdurch bedingte zeitliche Abstand zwischen Ehescheidung und
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann auf Seiten der Ehegatten, der
Hinterbliebenen und der betroffenen Versorgungsträger zu Nachteilen führen, die mit
dem Grund der Aussetzung (Abwarten der Einkommensangleichung Ost und West)
nichts zu tun haben. Diese nach § 2 VAÜG ungewollten Nachteile für Ehegatten,
Hinterbliebene und Versorgungsträger auszugleichen war offenbar das Anliegen des
Gesetzgebers bei der Fassung des § 2 Abs. 2 VAÜG.
Auf den Antrag der Beteiligten war das Verfahren entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
an das Familiengericht zurückzuverweisen. Der Senat sieht von einer eigenen
Entscheidung ab schon wegen der notwendigen Klärung, ob die im
Wiederaufnahmeverfahren erteilten Auskünfte der Beteiligten einer Aktualisierung
bedürfen.
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