Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017
KG Berlin: kostenregelung, reisekosten, zustandekommen, quelle, sammlung, link, korrespondenz, entstehung, gebühr
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 154/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BRAGebO, § 52
Abs 1 BRAGebO, § 91 Abs 2 S 3
ZPO vom 26.07.1957
Rechtsanwaltskosten: Vergleichsgebühr für den Verkehrsanwalt
im Revisionsverfahren; Auslegung der Kostenregelung des
Vergleichs
Leitsatz
1. Für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen eines Vergleichs im
Revisionsverfahren kann für diesen eine Vergleichsgebühr - neben derjenigen des
Revisionsanwalts - entstehen.
2. Eine solche zweite Vergleichsgebühr ist von der Regelung über die Erstattung der Kosten
"dieses Vergleichs" in der Regel nicht erfasst.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 1.200,-- EUR.
Gründe
Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO
zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des
Landgerichts die Ansetzung einer Prozessgebühr gem. §§ 52 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11
Abs. 1 Satz 4 BRAGO für die Einschaltung des Instanzanwaltes als Verkehrsanwalt des
Klägers im Revisionsverfahren, hilfsweise der fiktiven Reisekosten der Partei zur
mündlichen Informationserteilung an den Revisionsanwalt, sowie der Vergleichsgebühr
nach § 23 BRAGO für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen des
Vergleichs in der Revisionsinstanz abgelehnt.
a) Die Prozessgebühr des Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren nicht
erstattungsfähig, da eine Informationsvermittlung in diesem Verfahren nicht stattfindet.
Aus diesem Grunde scheidet die Erstattung fiktiver Reisekosten der Partei zur
mündlichen Informationserteilung ebenfalls aus.
b) Die Entstehung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO - auch - für den
die Zustimmung des Klägers vermittelnden Verkehrsanwalts hat der Kläger durch
Vorlage der von diesem geführten Korrespondenz glaubhaft gemacht. Diese Gebühr
zählt jedoch nicht - neben der geltend gemachten Vergleichsgebühr des
Revisionsanwalts - zu den nach Ziff. 2 des Vergleichs vom 29.9.2005 erstattungsfähigen
Kosten „dieses Vergleichs“. Denn bei der Auslegung dieser Kostenregelung ist der
Grundsatz zu beachten, dass die Kosten für die Zuziehung mehrerer Rechtsanwälte in
der Regel nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht
übersteigen, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Brandenburg, OLG, MDR 99, 1349).
Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für eine andere Auslegung des Vergleichs sprechen
könnten (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 476), sind nicht ersichtlich, worauf im
gerichtlichen Schreiben vom 3.8.2006 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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