Urteil des KG Berlin vom 31.10.2008

KG Berlin: eröffnung des verfahrens, eugh, zweigniederlassung, gesellschaftsrecht, niederlassungsfreiheit, rechtsform, england, einspruch, versicherung, vollstreckung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 250/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 64 Abs 2aF GmbHG, Art 4 EGV
1346/2000
Haftung von Gesellschaftsorganen: Haftung der Organe einer
faktisch im Inland ansässigen Gesellschaft ausländischen Rechts
gegenüber der Gesellschaft bzw. einem Insolvenzverwalter
Leitsatz
Zur Anwendbarkeit von § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden
Fassung auf Gesellschaften, die nach dem Recht anderer EU-Mitgliedstaaten gegründet
worden sind.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 27. November 2008 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin - 20 O 52/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. G. Ltd. (nachfolgend: Schuldnerin), einer
formal in London ansässigen private limited company nach englischem Recht mit im
Handelsregister eingetragener Zweigniederlassung in Berlin, Ansprüche wegen
Barabhebungen vom Konto der Schuldnerin und wegen eines eingelösten Schecks
geltend. Der in Berlin wohnende Beklagte zu 1) war Director der E. Ltd. mit Sitz in
London, die keine eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland hatte. Diese
wiederum war Director der Schuldnerin. Der in Frankenthal (Deutschland) wohnende
Beklagte zu 2), war ständiger Vertreter der Schuldnerin mit Einzelvertretungsbefugnis.
Für die Schuldnerin gab es weder Buchführung noch Kassenbuch. Sie unterhielt bei der
Sparkasse ... ein Geschäftskonto, über das der Beklagte zu 2) verfügen konnte. Der
Beklagte zu 1) hatte hierfür keine gesonderte Kontovollmacht.
Der Beklagte zu 2) gab im Jahr 2005 vor dem Amtsgericht Frankenthal zum
Aktenzeichen ... die eidesstattliche Versicherung ab.
Die Schuldnerin blieb der AOK ... in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2005
Sozialversicherungsbeiträge schuldig. Ein Vollstreckungsversuch der AOK ... hatte keinen
Erfolg.
Vom Geschäftskonto der Schuldnerin wurden folgende Beträge in bar abgehoben:
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Die M. GmbH & Co. KG, ein Auftraggeber der Schuldnerin, leistete an diese eine
Schlusszahlung von 22.813,82 € per Scheck. Der Scheck wurde von der I.& I. Ltd.
eingelöst, das Konto der M. GmbH & Co. KG wurde per 29. Dezember 2005 belastet. Zu
den Zeitpunkten der Abhebungen und der Scheckeinlösung war die Schuldnerin
zahlungsunfähig.
Der zunächst zum Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren bestellte Kläger
forderte die Beklagten erfolglos zur Herausgabe von Kontounterlagen auf. Der Beklagte
zu 2) erklärte gegenüber dem Kläger, die M. GmbH & Co. KG habe zuletzt die Bezahlung
einer fälligen Forderung verweigert, was nicht zutraf.
Der Kläger forderte den Beklagten zu 1) erfolglos mit Schreiben vom 22. Mai 2006 zur
Zahlung auf. Er fragte bei der I. & I. Ltd. mit Schreiben vom 22. Mai 2006 an, ob ein
Rechtsgrund für die Scheckzahlung vorliege. Das Schreiben war zustellbar. Eine Antwort
erhielt der Kläger nicht. Die I. & I. Ltd. ist jetzt im Register des Companies House
gelöscht, weshalb eine vom Kläger ausgesprochene Insolvenzanfechtung ins Leere ging.
Die E. Ltd. ist jetzt ebenfalls beim Companies House gelöscht.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beteiligten hätten hier ein Konstrukt von
verschiedenen Gesellschaften ohne nennenswertes Eigenkapital in der Rechtsform der
Ltd. geschaffen, um Geschäfte abzuwickeln, die der deutschen Rechtsordnung
widersprächen, und um dafür zu sorgen, dass eine Verfolgung der Ansprüche durch die
gewählte Rechtsform erschwert werde. Sie hätten die Existenz der Schuldnerin durch
„organisierte Bestattung“ mutwillig vernichtet und diese damit in sittenwidriger Weise
geschädigt. Mit der Bestellung des vermögenslosen Beklagten zu 2) zum ständigen
Vertreter mit Einzelvertretungsbefugnis sei beabsichtigt worden, Gläubiger bei der
Verfolgung ihrer Haftungsansprüche von vornherein zu entmutigen. Einen betrieblichen
Hintergrund für die Barabhebungen oder einen Rechtsgrund im Verhältnis zur
Schuldnerin für die Einlösung des Schecks durch die I. & I. ... Ltd. habe es nicht gegeben.
Das Hauptzollamt Berlin ermittle wegen Schwarzarbeit, die die Schuldnerin beauftragt
habe.
Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich behauptet, er sei seit dem 15. September 2005,
jedenfalls seit dem 29. September 2005, nicht mehr Director der E. Ltd., was beim
Companies House in Cardiff eingetragen worden sei. – Der Kläger hat dies mit
Nichtwissen bestritten. – Die E. Ltd. sei nur damit beauftragt gewesen, für die
ordnungsgemäße Eintragung der Schuldnerin zu sorgen. Weder die E.Ltd. noch der
Beklagte zu 1) hätten Verfügungsmacht über ein Bankkonto der Schuldnerin und
Kontakte zu Vertragspartnern der Schuldnerin gehabt, Buchführungsunterlagen
besessen oder Einblick in solche Unterlagen gehabt. Insbesondere habe es keinen
Kontakt zu der M. GmbH & Co. KG oder der I. & I. Ltd. gegeben. Er habe von
Vermögensverfügungen der Schuldnerin nichts gewusst. Von Vorstrafen oder einer
eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) habe er keine Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hat zunächst den Beklagten zu 2) durch Versäumnisteilurteil im
schriftlichen Vorverfahren vom 26. Februar 2008 verurteilt. Der Beklagte zu 2) hat
hiergegen keinen Einspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2008
hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisteil- und Schlussurteil
erlassen, mit dem der Beklagte zu 1) jeweils als Gesamtschuldner neben dem Beklagten
zu 2) zur Zahlung von insgesamt 131.833,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 verurteilt worden ist.
Auf den Einspruch des Beklagten zu 1) hat das Landgericht dieses Urteil durch das am
27. November 2008 verkündete Urteil aufrechterhalten und dies damit begründet, dass
der Beklagte zu 1) wegen existenzvernichtenden Eingriffs aus § 826 BGB hafte. Wegen
der Einzelheiten – insbesondere der tatsächlichen Feststellungen – wird auf das
angefochtene Urteil verwiesen, das dem Beklagten zu 1) am 17. Dezember 2008
zugestellt worden ist. Hiergegen hat er am 29. Dezember 2008 Berufung eingelegt und
diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 27.
Februar 2009 begründet.
Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:
Er sei nur bis zum 14. September 2005 Director der E. Ltd. gewesen. Von den Vorstrafen
des Beklagten zu 2) habe er nichts gewusst.
Es sei nicht deutsches, sondern englisches Recht anwendbar. Für eine Haftung wegen
„wrongful trading“ oder „fraudulent trading“ komme es allein auf die Insolvenzreife der
E. Ltd. an, die zu keinem Zeitpunkt insolvenzreif gewesen sei. Zudem sei betrügerisches
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E. Ltd. an, die zu keinem Zeitpunkt insolvenzreif gewesen sei. Zudem sei betrügerisches
Handeln erforderlich, also die Absicht, die Gläubiger zu täuschen, was hier nicht vorliege.
Schließlich würde eine Haftung allein die E. Ltd. treffen.
Auch bei Anwendung des deutschen Rechts müsse beachtet werden, dass er nur
fahrlässig gehandelt habe.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisteil- und Schlussurteil
des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil
beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem Kläger der geltend
gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1) zusteht. Der Anspruch ergibt sich
jedenfalls aus § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung
(nachfolgend: „a.F.“).
a)
§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EG-InsolvenzverfahrensVO) anwendbar, weil
das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden ist und die Vorschrift als
Insolvenzrecht zu qualifizieren ist.
Die Frage, wie § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. zu qualifizieren ist, ist in Rechtsprechung und
Literatur streitig.
Zum Teil wird die Norm als Gesellschaftsrecht angesehen (vgl. Dichtl GmbHR 2005, 886,
888; Just ZIP 2006, 1251, 1252; Ulmer NJW 2004, 1201, 1207 f.; so auch zu § 64 Abs. 1
GmbHG a.F. AG Bad Segeberg, Urteil vom 24. März 2005 zu 17 C 289/04, NZI 2005,
411, 412; v. Hase BB 2006, 2141, 2146; Ringe/Willemer EuZW 2006, 621, 623 f.; J.
Schmidt ZInsO 2006, 737, 740; K. Schmidt ZHR 168 [2004], 493, 498).
Nach überwiegender Auffassung handelt es sich dagegen tatsächlich um eine
insolvenzrechtliche Vorschrift (vgl. Altmeppen NJW 2004, 97, 100 f.; Casper in
Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2008, § 64 Rn. 34; Eidenmüller NJW 2005, 1618, 1621;
Goette FS Kreft [2004], 53 ff.; ders. in DStR 2005, 197, 200; ders. in ZIP 2006, 541, 546;
Fritz/Tschentscher in Fritz/Hermann, Die Private Limited Company in Deutschland, 2008,
Rn. 278; Greulich/Rau NZG 2008, 565, 566; Kindler in Münchener Kommentar zum BGB,
4. Aufl. 2006, IntGesR Rn. 625; Pannen/Riedemann NZI 2005, 413, 414; Schulze-Osterloh
in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 64 Rn. 3; Wachter BB 2006, 1463, 1464
f.; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, 2005, Teil C Rn.
346 f.; so auch zu § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. LG Kiel, Urteil vom 20. April 2006 zu 10 S
44/05, NZI 2006, 482; Cranshaw jurisPR-InsR 2/2007Anm. 1; Habersack, Europäisches
Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn. 25; Heckschen, Private Limited Company, 2.
Aufl. 2007, Rn. 664; Leutner/Langner ZInsO 2005, 575, 577; dies. in GmbHR 2006, 713,
714; Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Anh zu Art. 12 EGBGB Rn. 8; Wachter BB
2006, 1463, 1464 f.; zu § 64 GmbHG n.F. vgl. die Begründung zum RegE, BT-Drs.
16/6140 S. 47).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Vorschrift ist zwar aus
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Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Vorschrift ist zwar aus
historischen Gründen im GmbHG angesiedelt, dient aber tatsächlich
insolvenzrechtlichen Zwecken. Nach der Vorschrift soll im Insolvenzfall das
Leitungsorgan der Gesellschaft im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen
werden, bei Meidung eigener Ersatzpflicht das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und
zusammenzuhalten, damit es nach der Eröffnung des Verfahrens ungeschmälert zur
ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zur
Verfügung steht. Damit werden in gewisser Weise die Wirkungen der Insolvenzeröffnung
zeitlich vorverlagert. Für diese Qualifikation spricht zudem, dass der EuGH im Urteil vom
22. Februar 1979 (Rs. 133/78, Gourdain ./. Nadler, Slg. 1979 I, 733) in anderem
Zusammenhang eine ähnliche Vorschrift des französischen Rechts als konkursrechtlich
eingestuft hat.
b)
Die Anwendung von § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist auch mit der Niederlassungsfreiheit (Art.
43 und 48 EG) vereinbar.
aa)
Nach der Rechtsprechung des EuGH stehen die Art. 43 und 48 EG Regelungen eines
Mitgliedstaates entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer
Zweigniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig
machen, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich
des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind (Urteil vom
30. September 2003, Rs. C-167/01, „Inspire Art“, EuZW 2003, 687, insbes. Rn. 105).
§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. stellt aber keine Voraussetzung für die Errichtung einer
Zweigniederlassung in Deutschland auf, sondern knüpft lediglich bestimmte
Rechtsfolgen - die persönliche Haftung - an ein bestimmtes Verhalten des Organs -
Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Insolvenzreife -
während der Zeit, in der die Gesellschaft in Deutschland niedergelassen ist (vgl.
Eidenmüller NJW 2005, 1618, 1621).
Dies wird auch durch einen Vergleich mit der „Keck“-Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (Urteil vom 24. November 1993, Rs. C-267/91, Rs. C-268/91, NJW 1994,
121) deutlich. Danach gilt die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) nicht für nationale
Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern
sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland
ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse
aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.
Nach Auffassung des Senats kann dieser Ansatz auf die Niederlassungsfreiheit
übertragen werden (vgl. Eidenmüller NJW 2005, 1618, 1621; Habersack, Europäisches
Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2006, Rn. 24; Lentner/Langner GmbHR 2006, 713, 714; J.
Schmidt ZInsO 2006, 737, 741; Wilms KTS 2007, 337, 343 ff.).
Die Voraussetzungen der „Keck“-Rechtsprechung liegen vor. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist
eine Vorschrift, die lediglich an ein bestimmtes Verhalten des leitenden Organs einer
Gesellschaft anknüpft. Sie ist auf deutsche Gesellschaften ebenso anwendbar wie auf in
einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaften und berührt diese weder
rechtlich noch tatsächlich in unterschiedlicher Weise.
bb)
Selbst wenn man in § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit sehen würde, wäre diese jedenfalls gerechtfertigt. Nach der
Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den
EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen
können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nicht
diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles
geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses
Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Rs. C-167/01, „Inspire
Art“, EuZW 2003, 687, Rn. 133).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. würde auf ausländische
Gesellschaften nicht anders angewendet werden als auf inländische. Die Vorschrift dient
dem Gläubigerschutz und der geordneten Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Sie ist
geeignet, diese Ziele, bei denen es sich um zwingende Gründe des Allgemeininteresses
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geeignet, diese Ziele, bei denen es sich um zwingende Gründe des Allgemeininteresses
handelt, zu verwirklichen. Sie geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses
Zieles erforderlich ist (vgl. Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck a.a.O.). Die Anwendung
der Vorschrift ist zur Behebung eines kollisionsrechtlich ausgelösten Normenmangels im
Bereich insolvenzrechtlicher Vorschriften erforderlich. Der Director einer tatsächlich in
England ansässigen private limited company müsste mit einer Haftung gemäß Art. 213
(„fraudulent trading“) oder 214 („wrongful trading“) des Insolvency Act 1986 rechnen.
Auch bei diesen Vorschriften handelt es sich aber um insolvenzrechtliche Regelungen,
die bei einer Insolvenzeröffnung in Deutschland anders als bei einer Insolvenzeröffnung
in England wegen Art. 4 EG-InsolvenzverfahrensVO nicht anwendbar sind (vgl. LG Kiel
a.a.O., S. 483; Eidenmüller NJW 2005, 1618, 1620 f.; Gräfe DZWIR 2005, 410, 411 f.;
Greulich/Rau NZG 2008, 565, 567; Leutner/Langner GmbHR 2006, 713, 714; a.A. von
Hase BB 2006, 2141, 2143). Da mit § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. bereits eine anwendbare
Vorschrift zur Verfügung steht, muss die Gefahr des Normenmangels nicht erst durch
den Gesetzgeber abgewendet werden (so aber Dichtl GmbHR 2005, 886, 888). Ein
Normenmangel liegt nach Auffassung des Senats bereits immer dann vor, wenn
anderenfalls weder das deutsche noch das englische Insolvenzrecht anwendbar wäre. Er
ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von der Prüfung abhängig, ob sich im
Einzelfall Ansprüche auch aus gesellschaftsrechtlich oder deliktsrechtlich zu
qualifizierenden Normen ergeben könnten.
c)
Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. sind erfüllt.
Die Schuldnerin hat Zahlungen geleistet, wobei auch die Weitergabe eines Schecks eine
Zahlung in diesem Sinne darstellt, weil dieser Begriff nach dem Zweck des Gesetzes weit
auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1999 zu II ZR 273/98, NJW 2000,
668). Die Schuldnerin war zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten unstreitig
zahlungsunfähig, zumal sie über mehrere Monate Sozialversicherungsbeiträge nicht
gezahlt hatte.
Die Haftung trifft nicht die E. Ltd., sondern den Beklagten zu 1) persönlich. § 64 Abs. 2
GmbHG geht davon aus, dass eine natürliche Person Organ der Gesellschaft ist (vgl. § 6
Abs. 2 S. 1 GmbHG). Zweck der Vorschrift ist es, eine letztlich verantwortliche natürliche
Person haften zu lassen. Sie ist deshalb dahingehend auszulegen, dass bei einer
Organkette, in die weitere Kapitalgesellschaften eingeschaltet sind, die Haftung die
letztlich verantwortliche natürliche Person trifft.
Auf interne Beschränkungen der Befugnisse des Beklagten zu 1) kommt es nicht an.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) nicht als Director
abberufen worden ist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1) hat
dies bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vortrag ist widersprüchlich. Er trägt
einerseits vor, dass er bereits seit dem 15. September 2005 nicht mehr Director
gewesen sei, obwohl es Ladungen zu einer entsprechenden Gesellschafterversammlung
am 29. September 2005 gegeben haben soll. Im Übrigen hat er keinen tauglichen
Beweis für seine Abberufung angeboten.
Die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. greift nicht ein. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1) (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 zu II
ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 274) hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die
Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2
ZPO.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die in der Literatur erheblich streitige und über den
Einzelfall hinaus bedeutsame Frage, nach welchen Vorschriften die Organe einer faktisch
im Inland ansässigen Gesellschaft ausländischen Rechts der Gesellschaft bzw. dem
Insolvenzverwalter gegenüber haften, ist nach der „Inspire Art“-Entscheidung des EuGH
noch nicht höchstrichterlich geklärt worden.
Der Senat hat von der Möglichkeit, dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EG Fragen zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, damit die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, damit die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen über die Revisionszulassung zunächst auf der
Ebene des nationalen Rechts abschließend geklärt werden können.
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