Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: beweiswürdigung, rechtsverletzung, erwerb, beweisergebnis, tatsachenfeststellung, quelle, link, sammlung, prozess, zugang

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 50/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 513 Abs 1 Nr 1
ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, §
546 ZPO
Berufungsverfahren: Grenzen des Prüfungsumfangs des
Berufungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens einer
Rechtsverletzung oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der
entscheidungserheblichen Tatsachen
Leitsatz
Nach § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht
des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten
hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung
abzuweichen.
Allein daraus, dass der Berufungsführer selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein
Rechtsfehler des Landgerichts.
(Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 30.April 2008)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
zwei
Wochen
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes
hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -;
vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004
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vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004
- 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das
bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und
ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf
er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz
mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung
feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine
Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es
nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im
angefochtenen Urteil gehalten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Aussage der Zeugin … gefolgt ist.
Es hat auf Seite 4 f. des Urteils dargelegt, dass und warum es dieser Aussage und nicht
der Darstellung des Sachverhalts durch den Beklagten folgt. Dies genügt den
Anforderungen an eine Beweiswürdigung.
Allein daraus, dass der Beklagte selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein
Rechtsfehler des Landgerichts. Sein Vortrag zum gemeinschaftlichen Erwerb des
Fahrzeugs mag sich aus Sicht des Beklagten zwar „als hochwahrscheinlich aufdrängen“,
entgegen der Ansicht des Klägers war das Landgericht aber gleichwohl nicht verpflichtet,
die Zeugin … allein aus diesem Grund für unglaubwürdig zu halten. Auch ein
unwahrscheinlicher Sachverhalt kann durch eine Zeugenaussage bewiesen werden.
c) Der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache. Die Aussage der Zeugin …
reicht entgegen der Ansicht des Beklagten als Beweis für die Vereinbarung eines
Darlehens aus. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, der Kläger habe dem Beklagten
7.800 € zum Erwerb eines Autos übergeben und dazu gesagt, er möchte es irgendwann
zurückhaben.
d) Im Übrigen stünde dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von
7.800,-- € auch dann zu, wenn zwischen den Parteien entsprechend dem Vortrag des
Beklagten der gemeinsamen An- und Verkauf des Fahrzeugs vereinbart worden wäre. In
diesem Fall wären von dem erzielten Verkaufserlös zunächst die geleisteten Einlagen
zurückzuerstatten, ein eventuell verbleibender Erlös wäre zu teilen.
II.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
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