Urteil des KG Berlin vom 12.05.2005
KG Berlin: gerichtshof für menschenrechte, verfügung, amtspflicht, egmr, ausstattung, emrk, haushalt, grundbuch, nachlass, zivilprozess
1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 116/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 839 BGB, Art 6 Abs 1 MRK
Amtshaftung: Lange Verfahrensdauer infolge personeller
Engpässe begründet keinen Anspruch
Leitsatz
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht
darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet
habe.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 13 O 20/04 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten, weil er einen am 1.11.2002
beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss vom Amtsgericht S... erst am 16.4.2003 in
vollstreckbarer Ausfertigung übersandt bekam und hieraus nicht mehr - wie noch aus
dem voran gegangenen Versäumnisurteil - erfolgreich gegen seinen Schuldner
vollstrecken konnte. Wegen der Anträge und der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat (abgedruckt in NJW
2005, 1811).
In der Berufungsinstanz verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der
Beklagte macht mit der Berufung geltend, die hinreichende Personalausstattung von
Behörden und Gerichten sei keine Amtspflicht gegenüber Dritten, und ergänzt seinen
Vortrag zu Belastung und Zuteilung von Rechtspflegern und Schreibkräften bei den B...
Gerichten und speziell beim Amtsgericht S...
II.
Die gemäß § 511a Abs. 4 zugelassene Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
Es fehlt an der Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger im Sinne von § 839
BGB.
1.
Die Klage kann nicht darauf gestützt werden, der Haushalt des Landes B... für die Jahre
2002 und 2003 habe zu niedrige Ansätze für die Bezüge der Beamten und Angestellten
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Bei der Verabschiedung des Haushaltes
nimmt der Gesetzgeber - außer bei einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz, welches
hier nicht vorliegt - ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen
die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. An dieser ständigen
Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1989, 101 zu I.2.a mit weiteren Nachweisen) ist
festzuhalten. Es fällt - auch wenn der Bürger im Hinblick auf das staatliche
Gewaltmonopol auf eine funktionsfähige Justiz angewiesen ist - unter das Budgetrecht
des Abgeordnetenhauses zu entscheiden, in welchem Umfang die vorhandenen
finanziellen Mittel des Landes B... zur personellen und sachlichen Ausstattung der
Gerichte oder zur Erfüllung anderer staatlicher Aufgaben eingesetzt werden. Die vom
5
6
7
8
9
10
11
Gerichte oder zur Erfüllung anderer staatlicher Aufgaben eingesetzt werden. Die vom
Grundgesetz garantierte Gewaltenteilung würde faktisch unterlaufen, wenn die
(Haushalts-) Gesetzgebung von jedermann, der sich durch Verzögerungen eines
gerichtlichen Verfahrens geschädigt sieht, durch eine Amtshaftungsklage zur
gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte. In ähnlichem Sinne hat der
Bundesgerichtshof (NJW 2005, 905) ausgesprochen, dass eine unzureichende
haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne
von § 26 Abs. 3 DRiG darstellt.
Zwar verlangt das Rechtsstaatsprinzip eine funktionsfähige Rechtspflege, wozu auch
eine angemessene Personalausstattung der Gerichte gehört (vgl. BVerfG NJW 2000,
797), an der hier gezweifelt werden kann (s. a. BGH NJW 2005, 905 zu I.2.aa). Daraus
folgt aber keine drittbezogene Amtspflicht gegenüber allen (gegenwärtigen oder
künftigen) Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, entsprechende Etatmittel
einzusetzen.
Eine Amtspflicht des Abgeordnetenhauses gegenüber dem Kläger ergibt sich auch nicht
aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach
jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist
gehört wird. Daraus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar
hergeleitet, die Vertragsstaaten hätten ihr gerichtliches System so einzurichten, dass
die Gerichte die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entscheiden können (EGMR
NJW 1999, 3545 und NJW 2002, 2856). Dabei bezog sich der EGMR aber jeweils auf
Verzögerungen, die den staatlichen „Behörden“ zuzurechnen seien, und nicht auf das
Verhalten der Legislative. Auch steht die EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes
(vgl. BVerfGE 111, 307 zu Tz. 31 mit weiteren Nachweisen) und ist von daher nicht
geeignet, dem deutschen Gesetzgeber Pflichten aufzuerlegen.
2.
Ebenso wenig fällt der S... f. J... eine Verletzung von Rechten des Klägers zur Last.
Zum einen obliegt die Pflicht einer Zentralbehörde, die zur Sachentscheidung
zuständige Stelle in Stand zu setzen, dass sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen
kann, den betreffenden Amtsträgern nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1959, 574; BGH VersR 1963, 1080; BGH Z 111, 272) im
Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, nicht aber schlechthin auch dem
einzelnen Bürger gegenüber.
Zum anderen lässt sich nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand ein Versäumnis
der S... bei der Vergabe der vorhandenen Haushaltsmittel nicht feststellen.
Insbesondere hielt es sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie 70
Rechtspflegerstellen im Dezember 2002 mit Fachhochschulabsolventen besetzt hat, die
in diesem Monat ihre - vom Beklagten finanzierte - Ausbildung abgeschlossen hatten.
Die S... musste sich nicht vorher um Bewerber von außerhalb B... oder um Volljuristen
bemühen, zumal bei solchen Bewerbern eine erhöhte Fluktuation nahe gelegen hätte.
Auch lag die Belastungsquote der B... Rechtspfleger 2002 und 2003 noch unter dem
Bundesdurchschnitt und diejenige des Schreibdienstes nur wenig darüber. Das
entsprechende Vorbringen in der Berufungsbegründung ist vom Kläger nicht konkret
bestritten worden und daher nicht gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ 168,
131), auf die (bestrittenen) verminderten Personalbedarfszahlen nach dem
Berechnungssystem „PEBB§Y“ kommt es nicht an. Vorhandene Mittel mussten auch
nicht, wie der Kläger meint, angesichts der Restbestände in der Schreibkanzlei zwingend
gleichmäßig für die Einstellung von Rechtspflegern und Schreibkräften verwandt werden,
nachdem die Unterdeckung im mittleren bzw. Schreibdienst (10 %) deutlich niedriger
war als im gehobenen Dienst (21,5 %). Ebenso wenig musste die S..., wie es der Kläger
anregt, außen stehende Schreibbüros beauftragen. Abgesehen von der
Datenschutzproblematik ist dafür eine Grundlage im Haushalt nicht ersichtlich.
3.
Zwar dient die Aufgabe unterer Behörden, ihre einzelnen Fachstellen durch Zuweisung
von Dienstkräften und Sachmitteln zur Bearbeitung der von ihnen zu erledigenden
Angelegenheiten instand zu setzen, auch dem Interesse des einzelnen Bürgers (vgl.
BGH NJW 1959, 574, 575; BGH Z 111, 272 zu II.2.b). Diesbezügliche Versäumnisse sind
hier aber nicht festzustellen:
a.
Die P... d. K... und der P... d. A... haben die genannte Amtspflicht nicht verletzt.
11
12
13
14
15
16
17
Die P... d. K... und der P... d. A... haben die genannte Amtspflicht nicht verletzt.
Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, die zur Verfügung stehenden
Rechtspfleger den B... Amtsgerichten nach einem einheitlichen Schlüssel von 82 % des
errechneten Bedarfs zuzuteilen, auch wenn sich beim Amtsgericht S... vorübergehend
eine deutlich überdurchschnittliche Bearbeitungsdauer von Kostenfestsetzungsgesuchen
ergab. Bedienstete und Angestellte mussten nicht laufend hin und her geschoben
werden, zumal höhere Leistungen bei anderen Amtsgerichten verständlicherweise nicht
durch Abzug von Personal bestraft werden sollten. Zwar standen dem Amtsgericht S...
Ende 2002 von 56 zugeteilten Rechtspflegern infolge von Schwangerschaften,
Elternzeiten etc. nur 51,89 tatsächlich zur Verfügung und ca. 43 von 45 zugeteilten
Schreibkräften, Ähnliches galt aber für die Gesamtheit der B... Amtsgerichte. Auch diese
Zahlenangaben aus der Berufungsbegründung sind schon deshalb zu berücksichtigen,
weil der Kläger sie nicht bestritten hat.
b.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der D... des Amtsgerichts S... die ihm zur
Verfügung stehenden Mitarbeiter ermessensfehlerhaft eingesetzt hätte.
Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Bearbeitung von
Kostenfestsetzungsanträgen keine Priorität z. B. gegenüber - wirtschaftlich häufig
bedeutsameren - Grundbuch- oder Nachlassangelegenheiten eingeräumt werden. Dass
eine Umsetzung von Rechtspflegern aus anderen Bereichen geboten gewesen wäre,
ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des A... vom 7.4.2003, wonach (nunmehr)
vorübergehend zugewiesene Rechtspfleger vorrangig mit der Aufarbeitung von
Arbeitsresten im Zivilprozessbereich betraut worden sind.
Es war allerdings sehr misslich, dass 197 Restakten - darunter der
Kostenfestsetzungsantrag des Klägers - erst am 16.1.2003 einem Nachfolger
übertragen wurden, nachdem die zunächst zuständige Rechtspflegerin am 8.11.2002 ein
vakantes Nachlass-Dezernat erhalten hatte. Es muss aber berücksichtigt werden, dass
dem Amtsgericht S... von insgesamt 57,87 nominell vorhandenen Rechtspflegern nur
51,89 tatsächlich zur Verfügung standen. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen,
dass die Zahl der im Bürgerlichen Recht eingesetzten Rechtspfleger erst (von 6,3 auf
9,3) aufgestockt werden konnte, nachdem im Dezember 2002 nach Ablegung der
Laufbahnprüfung dem AG S... 6 neue Rechtspfleger zugewiesen wurden bzw. davon 5 zur
Verfügung standen. Der Rechtspfleger, der den Antrag des Klägers letztlich bearbeitet
hat, wurde vom 6.1.2003 an im Zivilprozess eingearbeitet. Auch hob sich die zunächst
zuständige Rechtspflegerin mit einem Bearbeitungsrückstand von 2 Monaten unstreitig
nicht von den erheblichen Resten aller anderen Rechtspfleger dieses Amtsgerichts im
Bereich des Zivilprozesses ab. Im Vergleich hierzu fällt der Zeitablauf, bis der
Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Klägers am 24.1.2003 erlassen wurde,
nicht gänzlich aus dem Rahmen. Unter diesen Umständen hat der D... d. A... die
Grenzen des ihm zustehenden Ermessens nicht überschritten, als er die geschilderte
Vakanz bis zu der (absehbaren) Verstärkung bei den Rechtspflegern andauern ließ.
Ihm kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass der zugunsten des Klägers
erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss erst nach über 2 Monaten - am 3.4.2003 - von
der Kanzlei gefertigt wurde. Der A... konnte mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht vermeiden, dass der Schreibdienst infolge der Aufarbeitung von Resten
durch zusätzliche Rechtspfleger vorübergehend besonders überlastet wurde.
4.
Dass die beiden zuständigen Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers
nicht zwischen dem 1. und 8.11.2002 bzw. ab dem 16. nicht vor dem 24.1.2003
bearbeitet haben, ist ihnen angesichts ihrer erheblichen, den vorgesetzten Stellen
bekannten Arbeitsüberlastung nicht vorzuwerfen (vgl. BGH VersR 1963, 1080, 1082),
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil durch die zitierte Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs geklärt ist, dass drittschützende Pflichten der Zentralbehörden
und erst recht des Haushaltsgesetzgebers hier nicht in Betracht kommen, und weil die
Entscheidung im Übrigen auf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles beruht.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum