Urteil des KG Berlin vom 25.03.2003

KG Berlin: aufrechnung, treu und glauben, mietsache, genehmigung, mietzins, mangel, behörde, vermieter, mietvertrag, kündigung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 28/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 AGBG, § 24 AGBG, § 535
BGB
Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der
Vereinbarung einer schriftlichen Anzeigepflicht für die
Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 14. Januar 2003 verkündete Teilurteil und
das am 25. März 2003 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts
Berlin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 14. Januar 2003 verkündete
Teilurteil sowie das am 25. März 2003 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 29 des
Landgerichts Berlin, auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufungen vor:
A. Zum Teilurteil
Der geltend gemachte Mietzinsanspruch sei, soweit er überhaupt fällig gewesen sei,
durch Aufrechnung erloschen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender
Zahlungsrückstand habe nicht vorgelegen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung habe
ihnen, den Beklagten, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht zugestanden.
Die im Mietvertrag unter § 16 Ziffer 5 enthaltene Klausel sei insgesamt unwirksam. Die
beiden in dieser Klausel enthaltenen Bestimmungen betreffend Zurückbehaltungsrecht
und Aufrechnung könnten jeweils für sich allein genommen zulässig sein, seien aber
durch ihre Kombination unzulässig, so dass der sogenannte "blue pencil test" nicht
anwendbar sei.
Im Übrigen könne sich die Klägerin auf die beanstandete Klausel auch aus dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht berufen.
Wie ihnen, den Beklagten, erst durch die Vernehmung des Zeugen H bekannt geworden
sei, hätte die Klägerin schon vor Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass die
Außennutzung der Hofterrasse nicht genehmigungsfähig sei. Die Klausel des § 16 Ziffer
5 stelle daher eine sittenwidrige Schädigung dar.
Obgleich nur der Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002 entscheidungsreif gewesen sei,
habe das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil über den Zeitraum Juli 2001 bis
April 2002 entschieden.
B. Zum Schlussurteil
Die mangelnde Hofnutzungsmöglichkeit berechtige zur Mietminderung bzw. zur
Zurückbehaltung des Mietzinses.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Schlussurteil hätten
sie, die Beklagten, die fehlende Hofnutzungsmöglichkeit nicht selbst zu vertreten.
Die Hofnutzungsmöglichkeit zu gastronomischen Zwecken sei aus baurechtlichen
Gesichtspunkten grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Aus stadtplanerischen Gründen habe der Blockinnenbereich den Wohnungsnutzern als
privater Freiraum zu dienen.
Zudem müsse der Blockinnenbereich als Anleiterfläche für die Feuerwehr freigehalten
werden. Aus Schallschutzgründen könnten allenfalls 12 ausgelastete Sitzplätze und nicht
wie vertraglich vereinbart 112 Sitzplätze genehmigt werden.
Das Landgericht habe zu Unrecht der Aussage der Zeugin L und ihrem angeblichen
Aktenvermerk vom 14. März 2000 entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Es
bleibe weiterhin bestritten, dass der Beklagte zu 2) gesagt habe, er als erfahrener
Gastronom wisse, was zu tun sei und die Zeugin L solle sich über die Konzession keine
Sorgen machen.
Eine wirksame Vereinbarung zur Übernahme der klägerischen Verpflichtungen zur
Beschaffung der Hofnutzungserlaubnis bzw. Konzessionsreife habe schon deshalb nicht
getroffen werden können, weil es an dem in § 22 des Mietvertrages vereinbarten
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen mangele.
Die Beklagten hätten die Klägerin am 2.November 2000, im Mai 2001 und mit Schreiben
vom 15. November 2001 aufgefordert, für die Genehmigung der Hofnutzung zu sorgen.
Das Landgericht habe sich auch um 200,00 EUR zu Ungunsten der Beklagten
verrechnet.
Der Widerklage sei hilfsweise stattzugeben. Ein Schadensersatzanspruch bestehe, weil
die Herbeiführung der Konzessionsreife für die Hoffläche von Anfang an unmöglich
gewesen sei.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage unter Abänderung des am 14. Januar 2003 verkündeten Teilurteils der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin abzuweisen.
hilfsweise,
das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. die Klage unter Abänderung des am 25. März 2003 verkündeten Schlussurteils der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin abzuweisen,
hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 58.125,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die angefochtenen Urteile für zutreffend und trägt ergänzend vor:
A. Zum Teilurteil
Die in § 16 Ziffer 5 enthaltenen Klauseln seien sämtliche wirksam.
Selbst wenn aber die in § 16 Ziffer 5 Abs.1 enthaltene Klausel betreffend Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrecht unwirksam wäre, wäre Abs.2 der genannten Vertragsklausel
hiervon nicht betroffen. Beide Klauseln stünden inhaltlich völlig unabhängig
nebeneinander, ohne dass eine Klausel auf die andere Einfluss hätte.
Es sei aber auch nicht so, dass gerade erst durch das Zusammentreffen der beiden
Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Mieters entstehen könne.
Eine Mangel der Mietsache liege im Übrigen im Hinblick auf die strittige Hofnutzung nicht
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Eine Mangel der Mietsache liege im Übrigen im Hinblick auf die strittige Hofnutzung nicht
vor, da die Behörde weder eingeschritten sei, noch eine solche angekündigt habe.
Die Klägerin habe die Beklagten auch nicht wissentlich getäuscht. Es werde bestritten,
dass gegenüber dem Zeugen H erklärt worden sei, dass eine Hofnutzung generell nicht
genehmigungsfähig sei. Im Übrigen hätten die Beklagten diese Behauptungen bereits
erstinstanzlich vortragen können.
Das den Beklagten übergebene Mietobjekt sei konzessionsfähig gewesen und die
Beklagten hätten im Jahr 2000 und teilweise auch im Jahr 2001 auch die Hoffläche
genutzt.
B. Zum Schlussurteil
Das streitige Mietobjekt sei konzessionsfähig. Es befinde sich nicht in einem
Bauplanungsgebiet, in dem eine solche gastronomische Nutzung schon aus
planungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre. Dies zeige allein ein Gang durch die etwa
300 m lange Straße, in der es mindestens 10 bis 15 gastronomische Betriebe gebe. Es
gebe in Mitte zahlreiche gastronomische Betriebe, die über sogenannten Hofgärten
verfügten.
Soweit die Beklagten behaupteten, eine Genehmigung scheitere daran, dass die
Hoffläche Anleiterfläche für die Feuerwehr sei, sei erstinstanzlich nicht vorgetragen und
im Übrigen auch unzutreffend.
Ein bestimmter Umfang an Sitzflächen sei vertraglich nicht zugesichert worden. Die in
der Anlage zum Mietvertrag eingezeichneten Tische hätten lediglich deskriptiven
Charakter. Das Schallschutzgutachten hätte sie, die Klägerin in Auftrag gegeben, noch
bevor die Beklagten die Einholung der Genehmigung übernommen hätten. Aus dem
Gutachten ergebe sich, dass ein Tagbetrieb (bis 22.00 Uhr) problemlos möglich sei. Die
vom Gutachter ermittelten Werte würden bei einer höheren Anzahl von Sitzplätzen nicht
wesentlich höher liegen. Das Gutachten habe dem Stadtplanungsamt bei seiner
angeblichen Stellungnahme vom 1. Dezember 1999 auch noch nicht vorgelegen.
Im Übrigen spreche auch die vorläufige befristete Genehmigung der Nutzung der
Hoffläche dagegen, dass die Nutzung der Hoffläche grundsätzlich nicht
genehmigungsfähig sei.
In dem Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 hätten sie nicht die Klägerin um
eigenes Tätigwerden bezüglich der Genehmigung gebeten, sondern vielmehr um eine
Abänderung des Mietvertrages. Weitere Gespräche zu diesem Thema hätten zwischen
den Parteien nicht stattgefunden.
§ 22 des Mietvertrages stehe der Vereinbarung, dass die Beklagten sich um die
Genehmigung der Hoffläche kümmern wollten, nicht entgegen.
Die behaupteten Schadensersatzansprüche würden sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach bestritten.
Die Berufung sei hinsichtlich der Hilfswiderklage unzulässig.
II.
Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
A. Teilurteil
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 535 BGB einen
Anspruch auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 9.244,18 EUR für den Monat Oktober
2001 und in Höhe von jeweils 9.244,20 EUR für die Monate November 2001 bis
einschließlich März 2002, insgesamt also 55.465,18 EUR.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 546 BGB einen Anspruch
auf Räumung der streitgegenständlichen Mieträume.
1. Zahlungsanspruch
Entgegen dem Vortrag der Beklagten in den Berufungsbegründungen hat das
Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil nur den Mietzins für den Zeitraum Oktober
2001 bis März 2002 ausgeurteilt. Zwar spricht der erste Satz des Teilurteils unter I. auf
Seite 11 für die Behauptung der Beklagten. Die weitere Begründung des Teilurteils und
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Seite 11 für die Behauptung der Beklagten. Die weitere Begründung des Teilurteils und
allein schon die Addition des für die einzelnen Monate geltend gemachten Mietzinses
lassen eindeutig und unmissverständlich erkennen, dass in dem Teilurteil lediglich der
Mietzins für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002 ausgeurteilt worden ist.
Für diesen Zeitraum kommt – allein schon jahreszeitbedingt – eine auf die
Unbenutzbarkeit des Hofgartens gestützte Mietminderung gemäß § 536 BGB nicht in
Betracht und wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Den Beklagten steht bezüglich des für die Monate Oktober 2001 bis März 2002 geltend
gemachten Mietzinses weder ein Recht zur Aufrechnung noch ein
Zurückbehaltungsrecht zu.
Zum einen haben die Beklagten als Mieter der Klägerin als Vermieterin aufgrund der in §
1 Ziffer 5 des Mietvertrages getroffenen Regelung die verschuldensunabhängige Haftung
Mietsache
Mieträume
einem für den vorgesehenen gewerblichen Zweck grundsätzlich geeigneten Zustand
Mieträume
Zudem waren die Beklagten als Mieter aber auch aufgrund der in § 16 Ziffer 5 Abs.2 des
Mietvertrages enthaltenen Klausel verpflichtet, die Erklärung der Aufrechnung oder der
Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes dem Vermieter mindestes einen Monat vor
Fälligkeit des Mietzinses schriftlich anzuzeigen. Eine derartige Anzeige ist erst mit
Schriftsatz vom 2. April 2002 für die Zeit ab Juni 2002 erfolgt.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil zutreffend ausgeführt, dass die in §
16 Ziffer 5 Abs.2 des Mietvertrages enthaltene Klausel im kaufmännischen Verkehr einer
Inhaltskontrolle nach den §§ 9, 24 AGBG standhält. Es ist in Rechtsprechung und
Literatur allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung oder der Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes in allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abhängig
gemacht werden kann, dass der Mieter die Aufrechnung oder die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechtes eine angemessene Zeit – z.B. einen Monat – vor der Fälligkeit
des Mietzinses schriftlich anzeigt (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, II, Rdnr.429, 433; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr.496; OLG Celle in NJW-RR
1998, 585; OLG Hamburg in NZM 1988, 264; OLG Hamburg in NJW-RR 1998, 586; KG in
GE 2001, 1670;).
Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die in § 16 Ziffer 5 Abs.2 des
Mietvertrages enthaltene Klausel eine "sittenwidrige Schädigung" darstellen könnte.
Niemand hat die Beklagten daran gehindert, rechtzeitig entsprechend der Klausel ein
etwaiges Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung geltend zu machen. Wenn sie
sich nicht an die – zulässigen – vertraglichen Vorgaben gehalten haben, so haben sie
sich das selbst und nicht der Klägerin zuzuschreiben.
Unwirksam ist hingegen die in § 16 Ziffer 5 Abs.1 Satz 2 enthaltene Klausel, wonach der
Mieter gegenüber den Ansprüchen des Vermieters aus diesem Vertrag nur mit solchen
Forderungen aufrechnen oder deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
kann, die auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache oder auf die
Geltendmachung der Mietminderung wegen Mängeln der vermieteten Räume für den
der Erklärung der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes
vorausgegangenen Monat gerichtet sind. Die Unzulässigkeit der Bestimmung folgt
bereits daraus, dass die Aufrechnung auf Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis
beschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung der Aufrechnung und des
Zurückbehaltungsrechtes auf konnexe Gegenforderungen ist mit § 11 Nr.3 AGBG
unvereinbar (OLG Celle in WuM 1990, 103 (111); OLG Hamburg in WuM 1986, 82;
Bub/Treier, a.a.O. II, Rdnr.431).
Die Unwirksamkeit der in § 16 Ziffer 5 Abs.1 Satz 2 des Mietvertrages enthaltenen
Klausel hat hingegen nicht die Unwirksamkeit der in § 16 Ziffer 5 Abs.2 des
Mietvertrages enthaltenen Regelung, gegen deren Wirksamkeit – für sich gesehen –
keine Bedenken bestehen, zur Folge, denn die beiden Regelungen haben sowohl
sprachlich als auch inhaltlich einen voneinander selbständigen Inhalt (BGH in NJW 1989,
3215).
Die Klausel wirkt auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus (OLG Hamm in NJW-
RR 1994, 711), zumal die Parteien das Mietverhältnis nicht einvernehmlich beendet
haben.
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2. Räumungsanspruch
Der von der Klägerin geltend gemachte Räumungsanspruch ist gemäß § 546 BGB
begründet, denn sie hat das Mietverhältnis jedenfalls mit der zweiten fristlosen
Kündigung vom 11. Juli 2002 wirksam gemäß § 543 Abs.2 BGB beendet, da die
Beklagten sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Mietzinses für einen Zeitraum
von mindestens 6 Monaten im Rückstand befanden.
B. Schlussurteil
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 535, 546 a BGB
einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von
jeweils 717,82 EUR für die Monate April bis Juni 2001, in Höhe von 5.830,74 EUR für den
Monat Juli 2001, in Höhe von jeweils 8.529,82 EUR für die Monate August und September
2001 und in Höhe von jeweils 9.962,01 EUR für die Monate April bis Juli 2002, insgesamt
also 64.891,88 EUR.
In Höhe eines Teilbetrages von 1.562,40 EUR, nämlich bezüglich der mittlerweile
Abrechnungsreifen Nebenkostenvorschüsse für die Monate August und September 2001
war Hauptsachenerledigung festzustellen.
Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des im Wege der
Hilfswiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruches in Höhe von 58.125,28
EUR gemäß § 536 a BGB.
Soweit die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe sich um 200,00 EUR zu ihren
Ungunsten verrechnet, haben sie mit diesem Vortrag keinen Erfolg.
Das Landgericht hat auf Seite 2 des Schlussurteils ausgeführt, für den Monat Juli 2001
sei nach Teilrücknahme noch eine restliche Miete von 5.630,74 EUR offen. Insoweit
handelt es sich um einen Schreibfehler. Der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins
für Juli 2001 betrug zunächst 9.311,02 EUR. Nachdem die Beklagten Zahlung eines
Betrages in Höhe von 3.480,28 EUR nachgewiesen haben, hat die Klägerin in Höhe von
3.480,28 EUR zurückgenommen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 5.830,74 offen
blieb. Dies hat das Landgericht in seinem Teilurteil auf Seite 12 auch so richtig
dargestellt. Erst im Schlussurteil hat sich der Schreibfehler eingeschlichen. Der
ausgeurteilte Gesamtbetrag ist jedoch rechnerisch richtig.
Der geltend gemachte Mietzins ist nicht gemäß § 536 BGB gemindert, denn die
Mietsache war – unabhängig von der Regelung in § 1 Ziff. 5 des Mietvertrages – weder
zur Zeit der Überlassung an die Beklagten als Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, noch ist während der Mietzeit ein
solcher Fehler entstanden.
Unstreitig haben die Beklagten die Mietsache bis einschließlich März 2001
uneingeschränkt nutzen können. Insbesondere konnten die Beklagten entsprechend der
in ... § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung auch die Hofflächen für
Außenbewirtschaftung mitbenutzen. Aber auch in der Zeit ab April 2001 ist eine
Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht ersichtlich. Die Beklagten
haben nicht schlüssig vorgetragen, dass der Nutzung der Hoffläche ab April 2001 ein
öffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis entgegenstand. Im Jahre 2000 hat das
Bezirksamt Mitte den Beklagten eine befristete Gaststättenerlaubnis zum Betrieb des
Schank- und Speiseraumes und des Hofgartens erteilt. Mit Schreiben vom 13.
September 2000 schließlich hat das B M den Beklagten eine endgültige Erlaubnis zum
Betrieb des Schank- und Speiseraumes erteilt, ohne sich in irgendeiner Weise zu dem
Betrieb des Hofgartens zu äußern. Mit dem Landgericht muss davon ausgegangen
werden, dass entgegen der Darstellung der Beklagten die Gaststättenerlaubnis mit
Bescheid vom 13. September 2000 nicht teilweise versagt worden ist, sondern dass ein
Antrag auf Bewirtschaftung auch der Hoffläche allenfalls zurückgezogen und im Weiteren
nicht mehr gestellt worden ist. Der Bescheid vom 13. September 2000 enthält keine
Entscheidung zur Hoffläche. Wäre mit der endgültigen Erlaubnis eine Ablehnung der
Bewirtschaftung der Hoffläche verbunden gewesen, hätte dies in dem Bescheid
ausgesprochen und begründet werden müssen.
Das heißt ein rechtliches Verbot oder eine rechtlich verbindliche Ankündigung eines
Verbotes des Betriebes des Hofgartens ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Letztlich
unmaßgeblich sind irgendwelche telefonischen oder sonstige mündliche Äußerungen von
Mitarbeitern der zuständigen Behörde. Im allgemeinen führt selbst ein behördliches
Verbot nur bei seiner Rechtswirksamkeit zu einem Mangel (Bub/Treier, a.a.O., III.B,
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Verbot nur bei seiner Rechtswirksamkeit zu einem Mangel (Bub/Treier, a.a.O., III.B,
Rdnr.1346).
Dass aber die Nutzung des Hofgartens grundsätzlich genehmigungsfähig war, ergibt sich
letztlich schon allein daraus, dass den Beklagten im Jahre 2000 wiederholt eine befristete
Erlaubnis zum Betrieb des Hofgartens erteilt worden ist. Wenn die Nutzung des
Hofgartens grundsätzlich nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, wie dies nun von den
Beklagten behauptet wird, wäre auch eine befristete Erlaubnis ausgeschlossen gewesen.
Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beklagten – aus welchen
Gründen auch immer – im Jahre 2001 den Antrag auf Erteilung einer
Gaststättenerlaubnis entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr mit dem
notwendigen Nachdruck weiterverfolgt haben. Sie hätten zumindest gegenüber der
zuständigen Behörde auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen müssen. Dass
die Beklagten verpflichtet waren, sich um die für den Betrieb des Hofgartens
erforderliche Genehmigung selbst zu kümmern, ergibt sich nicht nur, wie das
Landgericht in dem angefochtenen Urteil beanstandungsfrei ausgeführt hat, aus der
Aussage der Zeugin L, sondern auch unmittelbar aus dem schriftlichen Mietvertrag.
Aufgrund der in § 1 Ziffer 7 des Mietvertrages enthaltenen Klausel waren die Beklagten
verpflichtet die eventuell für den Betrieb seines Gewerbes erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen, Konzessionen o.ä. auf eigene Kosten zu beschaffen. Diese
Klausel ist entgegen den vom Landgericht in der Verfügung vom 9. April 2002 (Bd.I,
Bl.42) geäußerten Bedenken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Die
vom Landgericht insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich
auf solche Fälle, wo der Mieter die Genehmigungen, Konzessionen o.ä. auf eigene
und sein Risiko
einseitiges unzumutbares Risiko auf, zumal der Vermieter laut der in § 1 Ziffer 6
enthaltenen Regelung den Gebrauch der Mieträume in einem für den vorgesehenen
gewerblichen Zweck grundsätzlich geeigneten Zustand gewährt. Die in § 1 Ziffer 7 Satz
2 des Mietvertrages enthaltene Regelung, wonach die Mieterin gegenüber der
Vermieterin keinerlei Rechte herleiten kann, wenn die Konzession für den
Geschäftsbetrieb oder für den Betrieb einzelner von der Mieterin vertriebener Artikel
nachträglich entzogen
WuM 1988, 302) unwirksam sein. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich aber, da die
Regelungen einen sprachlich und inhaltlich selbständigen Inhalt haben, nicht auf die
Wirksamkeit der in § 1 Ziffer 7 Satz 1 enthaltenen Regelung.
Die Beklagten konnten die ihnen vertraglich auferlegte Verpflichtung, sich selbst um die
erforderlichen Genehmigungen und Konzessionen zu kümmern, nicht einseitig auf die
Klägerin zurückübertragen.
Die von den Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch greift nicht durch. Insoweit kann auf die in vollem Umfang
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Schlussurteil Bezug
genommen werden.
Da die Beklagten weder einen anfänglichen Mangel der Mietsache, noch einen von der
Klägerin zu vertretenden Mangel, noch einen Verzug der Klägerin mit der
Mängelbeseitigung schlüssig vorgetragen haben, ist die hilfsweise erhobenen Widerklage
unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a BGB ist unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
Bezüglich der sowohl im Teil- als auch im Schlussurteil zuerkannten Zinsen kann auf die
in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen
Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708, Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs.2 Satz 1 ZPO.
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