Urteil des KG Berlin vom 17.10.2009
KG Berlin: wohl des kindes, psychotherapeutische behandlung, anhörung, trennung, besuch, alter, familie, verbringen, haushalt, meinung
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 189/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1684 BGB
Leitsatz
Keine Anordnung von festen Umgangszeiten, wenn 16jähriges Kind Vater sehen will, aber
Kontakt von seinen Vorstellungen abhängig macht .
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Vater hat die außergerichtlichen
Kosten der Mutter zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Ehe der Eltern ist am 21. Januar 2005 rechtskräftig geschieden worden. Die
Eltern hatten sich zuvor im Sommer 2003 getrennt, wobei die Trennung durch den
Auszug der Mutter aus dem Familienhaus vollzogen wurde. Die beiden gemeinsamen
Kinder C., geb. 1990, und A. blieben bei der Mutter und sahen den Vater alle 14 Tage am
Wochenende. Nachdem der Vater erfahren hatte, dass die Mutter nach B. umziehen
wollte, beantragte er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Mit Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt wurde im August 2004 der vorläufige Verbleib der Kinder
beim Vater angeordnet. Am 30. Juli 2005 zogen die Kinder zur Mutter nach B., der mit
Beschluss vom 19. August 2005 die alleinige Sorge übertragen worden ist. Die Kinder
hatten in der Folgezeit keinen Kontakt zum Vater. Mit dem Sohn C. besteht bis heute
kein Kontakt. Im Mai 2006 fand zwischen dem Vater und A. für eine kurze Zeit ein
Austausch per SMS statt, der aber wieder zum Erliegen kam. Der Vater hatte dann im
Sommer 2007 eine Regelung des Umgangs u.a. mit A. beantragt. Er hat diesen Antrag
dann in der mündlichen Anhörung am 29. Mai 2008 zurückgenommen, nachdem A.
erklärt hatte, er wolle den Vater nicht sehen, aber er könne sich eine schriftliche
Kommunikation vorstellen. Der Vater und A. begannen dann im Herbst 2008
elektronisch zu kommunizieren. In den Mails berichtete der Vater u.a. wie sehr er den
Sohn vermisse und dass er eine schlimme Zeit gehabt habe, als ihn die Kinder verlassen
hätten. Am 24. Februar 2009 teilte der Sohn dem Vater mit, dass er in den nächsten
oder übernächsten Ferien nach F. fahren und dort Freunde und Verwandte besuchen
wolle und dann vielleicht auch den Vater treffen könne. Wenn der Vater wolle, könne er
ihm auch mal seine Meinung zum Gericht mitteilen, welches er nicht möge. Der Vater
zeigte sich hoch erfreut und teilte mit, dass er den Sohn auch in B. besuchen könne,
wobei er auch dessen Ansicht zu den Gerichtsverfahren erfahren wollte. Der Vater war
der Auffassung, dass nur das Gericht eine objektive Hilfe sei, da die
Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Entfremdung wolle. A. antwortete darauf, dass
er vielleicht im Sommer nach F. käme, es ihn gestört habe, dass der Richter alles
angezweifelt habe, was er gesagt habe und er immer noch der gleichen Meinung sei wie
damals. Alle sollten ein harmonisches Verhältnis ohne Streit haben. Danach brach dann
der Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder ab und der Vater hat nunmehr erneut
beantragt, dass der Umgang zwischen ihm und A. geregelt wird.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn
sei wieder abgebrochen, weil der Vater dem Sohn gegenüber auf eine gerichtliche
Klärung bestanden habe. Sie selbst habe nichts gegen einen Umgang des Sohnes mit
dem Vater und sie habe auch nur gewusst, dass ein elektronischer Kontakt bestanden
habe ohne die Einzelheiten zu kennen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Jugendlichen, der Eltern und des
Jugendamtes mit Beschluss vom 17. Oktober 2009 unter Zurückweisung des Antrages
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Jugendamtes mit Beschluss vom 17. Oktober 2009 unter Zurückweisung des Antrages
im Übrigen den Vater berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn einen schriftlichen
Kontakt alle 2 Wochen aufzunehmen, und festgestellt, dass der Vater berechtigt ist mit
A. persönlichen Umgang zu pflegen, wobei sich Ort und Zeit des Treffens nach dem
übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn richtet.
Gegen diesen ihn am 26. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat der Vater am 25.
November 2009 Beschwerde eingelegt und diese am 28. Dezember 2009 rechtzeitig
begründet.
Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts faktisch einem
Umgangsausschluss gleichstehe, weil sie keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Sein
Elternrecht sei vom Amtsgericht nicht beachtet worden. Die Entscheidung berücksichtige
alleine den Willen des Kindes ohne zu klären, ob das Kind aufgrund seines Alters, der
Vorgeschichte und der familiären Eingebundenheit im mütterlichen Haushalt überhaupt
einen eigenen Willen bilden könne.
Er begehrt weiterhin eine Umgangsregelung dahingehend, dass er das Recht habe,
mit A. jeweils ein Wochenende im Monat sowie zwei Wochen in den Sommerferien und
eine Woche jeweils in den Winter- und Osterferien zu verbringen.
Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung und führt aus, dass der Vater nach dem Beschluss
des Amtsgerichts nicht einmal den schriftlichen Kontakt zu A. gesucht habe. Vielmehr
habe der Vater ein weiteres gerichtliches Verfahren angestrengt, in dem er beantragt
habe, sie zu verpflichten mitzuteilen, wann A. an die neue Anschrift verzogen sei und
ihm Namen und Adresse der Psychotherapeutin mitzuteilen, bei der das Kind vor 5
Jahren eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt habe.
II.
Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009
geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet
worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08).
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Umgang mit beiden
Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, §1626 Abs. 3 BGB. Der Umgang
eines Kindes mit einem Elternteil kann aber nicht aufgrund eines abstrakten
Grundsatzes angeordnet werden, sondern oberster, entscheidender Maßstab ist das
individuelle Wohl des Kindes. Dies folgt aus § 1697a BGB. Denn das auf Art. 6 Abs. 2 GG
beruhende Umgangsrecht findet seine Begrenzung in den Rechten des Kindes. Das Kind
ist ebenso wie der umgangsberechtigte Elternteil Träger subjektiver Grundrechte. Es hat
ein Recht auf Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG. Mithin hat bei
der Gestaltung des Umgangs eine Abwägung der betroffenen Grundrechte
stattzufinden. Insbesondere wenn das Kind einen den Umgang entgegenstehenden
Willen äußert, ist daher zu prüfen, inwieweit ein Umgang angeordnet werden kann.
Vorliegend wird der Jugendliche A. in ein paar Tagen 16 Jahre alt. Es kann dahingestellt
bleiben, ab welchem Alter ein Kindeswille in jedem Fall beachtlich ist und ob es derartige
starre Grenzen angesichts der unterschiedlichen Persönlichkeiten der Kinder überhaupt
geben kann. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, kommt deren
Meinungsbildung im Verfahren jedenfalls eine besondere Bedeutung zu. Dies folgt schon
daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbständiges Beschwerderecht zugebilligt
wird, § 59 FGG (a.F.) jetzt § 60 FamFG. Jedenfalls bei einem 16jährigen Jugendlichen kann
in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit
seinem Vater nicht das Recht auf einen freien Willen abgesprochen werden. Entgegen
der Auffassung des Vaters ist daher die von A. getätigte Äußerung in seiner persönlichen
Anhörung vor dem Amtsgericht, wonach er zwar seinen Vater sehen will, aber selbst
über Ort und Datum eines Umgangs bestimmen will, zu beachten. A. ist bereits
aufgrund seines Alters und seiner Verstandesreife ohne weiteres in der Lage einen
derartigen Willen zu bilden. Anhaltspunkte für Einschränkungen einer derartigen
Willensbildung ergeben sich nicht. Der Wunsch des Sohnes ist auch durchaus
nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass Jugendliche in diesem Alter vielfältige andere
Interessen haben und gerade die Wochenenden häufig lieber mit Gleichaltrigen als mit
dem von ihnen getrennt lebenden Elternteil verbringen, möchten die Jugendlichen
zumindest selbst bestimmen können, wann sie den anderen Elternteil sehen können und
lehnen starre Regelungen gerichtsbekanntermaßen häufig ab. A. hat seine Entscheidung
zudem – wie der im Beschluss des Amtsgerichts wiedergegebenen Anhörung zu
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zudem – wie der im Beschluss des Amtsgerichts wiedergegebenen Anhörung zu
entnehmen ist – nachvollziehbar mit dem schwierigen und durch die Ereignisse in der
Vergangenheit sehr belastenden Verhältnis zum Vater begründet. Er hat ebenso wie
sein Bruder eine ganz offensichtlich mit viel Streit einhergehende Trennung der Eltern
erlebt, die tiefe Spuren bei A. hinterlassen hat. Der mehrmalige Aufenthaltswechsel der
Kinder im Rahmen der Trennung – Mutter/Vater/Mutter – macht deutlich, dass die Kinder
in den Trennungskonflikt der Eltern massiv hineingezogen worden sind. Zusätzlich
verschärft worden ist dieser Konflikt dadurch, dass zumindest der Aufenthalt beim Vater
aus Sicht des älteren Bruders, wie einem vom Vater eingereichtem Bericht des
Jugendamtes vom 24. Januar 2008 zu entnehmen ist, von Auseinandersetzungen mit
dem Vater geprägt gewesen waren, während A. nicht nur unter diesen Streitigkeiten litt,
sondern auch zugleich den Verlust seiner Hauptbezugsperson, der Mutter, verkraften
musste. Nachdem die Kinder dann in den Haushalt der Mutter gewechselt sind, brach
der Vater den Kontakt zu den Kindern zunächst ab, suchte dann wieder Kontakt zu ihnen
und hat dann im Sommer 2007 erstmals ein Umgangsverfahren eingeleitet. A. stand
den Kontakten zum Vater dabei immer aufgeschlossen gegenüber. Die vom Vater
eingereichten E-Mails machen aber deutlich, dass der Vater nur sehr schwer in der Lage
ist, seine persönlichen Verletzungen durch die Trennung und deren Folgen von der
Beziehung zu A. zu trennen. Der Vater hat sich in seinen Äußerungen häufig auf die
Vergangenheit bezogen und seine Verletzungen gegenüber dem Kind thematisiert, was
ganz sicherlich für einen Kontaktaufbau nicht nur nicht förderlich, sondern hinderlich ist.
Zudem fehlt es dem Vater offensichtlich an dem notwendigen Feingefühl, um auf die
Wünsche des Kindes einzugehen. A. hat sich in zwei Mails grundsätzlich bereit erklärt, bei
einem geplanten Besuch in F. auch den Vater zu treffen. Wenn man die Äußerungen A.
richtig liest, dann wird deutlich, dass nicht der Besuch beim Vater bei den Plänen des
Jugendlichen im Vordergrund gestanden hat, sondern über einen Besuch in seiner alten
Heimatstadt F. und der dortigen Kontaktaufnahme zu Freunden auch ein Besuch beim
Vater möglich gewesen wäre.
Der Vater hat dies leider fehl interpretiert und hieraus einen Wunsch des Kindes, ihn
nunmehr in F. besuchen zu wollen, abgeleitet und daraus gleich seinerseits einen
Besuch des Jugendlichen in B. vorgeschlagen. Er hat damit die ersten feinen Signale des
Kindes und dessen Bereitschaft eines ersten persönlichen Kontaktes nicht
wahrgenommen und abgewartet, sondern sofort wieder die Initiative ergriffen und seine
Wünsche in den Vordergrund gestellt. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der
Vater angesichts der langen Trennung von A. und den fehlenden Kontakten hierunter
leidet und möglichst schnell seinen Sohn wieder sehen will, so zeigt diese Reaktion des
Vaters auch deutlich, dass er sich nicht in die Lage des Kindes hineinversetzen kann.
Deutlich wird dies auch daran, dass er A. Wunsch nach einer einvernehmlichen Regelung
nicht aufgegriffen hat. A. hat deutlich gemacht, dass er eine gerichtliche
Auseinandersetzung nicht wünscht. Er hat dem Vater auch eine Begründung hierfür
geliefert. Denn er hat sich in seiner ersten gerichtlichen Anhörung im Umgangsverfahren
für sein dem Umgang mit dem Vater eher reserviertes Verhalten rechtfertigen müssen.
Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung wollte er daher nicht. Der Vater macht ihm
hingegen postwendend deutlich, dass er den Wunsch der einvernehmlichen Regelung für
unrealistisch hält und meint, dass ohne das Gericht als neutrale Instanz keine Regelung
möglich sei. Auch wenn der Vater vielleicht A. nur verdeutlichen wollte, dass in der
Vergangenheit ihm eine Regelung ohne gerichtliche Hilfe weder möglich noch sinnvoll
erschien, so hat er den Gedanken einer außergerichtlichen Annäherung auch nicht
aufgegriffen und durch die Einleitung des jetzigen Umgangsverfahren auch verworfen.
Für A. bedeutete dies wiederum eine gerichtliche Anhörung mit einer Positionierung und
Bewertung seiner Eltern. Der Vater möge einmal überlegen, was es für A. nach der von
ihm erlebten Vergangenheit, die durch die Konflikte der Eltern gekennzeichnet ist,
bedeutet, sich gegenüber Dritten immer wieder zu äußern, wie er zu seinen Eltern steht.
Der Vater mag sein eigenes Verhalten auch nicht zu reflektieren. Der Kontakt zwischen
ihm und A. sollte allein der Annäherung der beiden dienen und des Interessen- und
Erfahrungsaustausches. Schließlich hat A. nicht nur in der Vergangenheit mit dem Vater
und der Mutter bis zur Trennung seine Kindheit verbracht, sondern eine zeitlang auch
beim Vater alleine gewohnt. Der Vater jedoch legt Wert darauf, dass der Inhalt seiner
Äußerungen jederzeit nachweisbar ist. Ihm sei in Erinnerung gerufen, dass es sich
grundsätzlich um eigentlich vertrauliche Äußerungen beider handelt. Hat der Vater
eigentlich einmal überlegt, was es für A. bedeutet, seine Schreiben an dem Vater in
einem Gerichtsverfahren wiederzufinden? Der Vater ist zudem auch völlig in der
Vergangenheit verstrickt, wenn er in seiner persönlichen Stellungnahme zu der
Beschwerde sich auf Ereignisse aus dem Jahr 2006 bezieht. Warum und wieso A. damals
so reagiert hat, ist keine Grundlage für eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt.
Auffällig ist auch, dass der Vater nicht dargetan hat, dass er von seinem Recht auf einen
schriftlichen Kontakt seit der Umgangsentscheidung Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen
führt der Vater die Konflikte innerhalb der Familie weiter, indem er die
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führt der Vater die Konflikte innerhalb der Familie weiter, indem er die
Unterhaltszahlungen an den Sohn C. mit Volljährigkeit eingestellt hat und dieser
nunmehr ein gerichtliches Verfahren angestrengt hat und er bereits ein weiteres
Verfahren auf Auskünfte gegen die Mutter angestrengt hat. A. lebt nun einmal in der
mütterlichen Familie und mit seinem Bruder zusammen bzw. hat zumindest ein enges
Verhältnis zu ihm. All diese Reaktionen des Vaters machen es A. nicht im Ansatz leicht,
nicht nur einen Kontakt zum Vater zu dulden, sondern auch diesen Kontakt zu wollen.
Gleichwohl hat A. sich immer bereit erklärt, einen Umgang mit dem Vater dem Grunde
nach zu wollen. Der Vater sollte diese Bereitschaft anerkennen und auf sie aufbauen.
Der Senat verkennt nicht, dass die vorliegend getroffene Umgangsregelung
betreffend den persönlichen Kontakt keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Der Senat sieht
sich aber ebenso wie das Amtsgericht nicht in der Lage, gegen den Willen des 16jährigen
Kindes eine starre und feste Umgangsregelung anzuordnen, denn eine erzwungene
Durchsetzung des Umgangsrechts ist hier nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes
vereinbar (vgl. BVerfG, Bs. vom 13.07.2005 – 1 BvR1245/04; vgl. auch OLG Hamburg,
FamRZ 2008, 1372, 1373). Aus diesem Grund kommt auch eine Zwangsgeldandrohung
gegen die Mutter nicht in Betracht. Die Einflussnahme der Mutter auf den Sohn
betreffend der persönlichen Kontakte zum Vater ist angesichts dessen Alters nicht nur
äußert schwach, sondern eine Beeinflussung des Jugendlichen zu Umgangskontakten
des Vaters gegen seinen erklärten Willen wäre nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar,
da dadurch - wie dargetan - die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes negativ
beeinflusst würde.
Da A. weiterhin zu persönlichen Kontakten mit dem Vater bereit ist, ist es an dem
Vater, die Bedingungen zu schaffen, die es A. erlauben, ihn nach seinen Wünschen zu
besuchen. Da vorliegend allein das Verhältnis zwischen Vater und Sohn für einen
erfolgreichen und auf Dauer angelegten Umgang ausschlaggebend ist, und weder das
Familiengericht noch der Senat letztlich eine Möglichkeit haben, das Verhalten des
Vaters gegenüber seinem 16jährigen Sohn zu beeinflussen, kann es nur bei der
grundsätzlichen Feststellung bleiben, dass ein Umgang stattfinden kann, Ort und Zeit
aber von den Vorstellungen und Wünschen des Jugendlichen abhängig ist.
Es wäre für einen erfolgreichen Aufbau des vom Vater begehrten Umgangs sicherlich
auch förderlich, wenn es ihm gelänge, A. als eigene Person wahrzunehmen und
anzuerkennen, dass A. sehr wohl einen eigenen Willen aufgrund der Ereignisse in der
Vergangenheit hat bilden können. Zur Vermeidung weiterer Eskalation hat der Senat
daher auch davon ausnahmsweise abgesehen, die Beschwerdeschrift an den Sohn, der
eigentlich mit 16 Jahren an dem Beschwerdeverfahren zu beteiligen wäre, zu
übermitteln, da die Negierung des Willens des Kindes eine Herabsetzung dessen
Persönlichkeit darstellt, die der Bereitschaft des Jugendlichen zu einem persönlichen
Umgang alles andere als förderlich ist.
Dem Vater kann nur angeraten werden, nach nunmehr fast 7jähriger Trennung sein
zerstörtes Verhältnis zur Mutter nicht mehr auf den fast erwachsenen Sohn zu
übertragen.
Nachdem die Beteiligten einschließlich des Jugendlichen am 21. September 2009
angehört worden sind, ist von einer erneuten Anhörung abgesehen worden, da hiervon
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG; 131 Abs. 3, 30 Abs.
und 3 KostO. Da die Beschwerde von vornherein unbegründet gewesen ist, ist es
angemessen, wenn der Vater die außergerichtlichen Kosten der Mutter erstattet.
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