Urteil des KG Berlin vom 07.12.2005
KG Berlin: gesellschaftsvertrag, gesellschafter, dispositives recht, darlehen, nachschusspflicht, fremdmittel, vollstreckung, einlage, beitragspflicht, eigenkapital
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Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 12/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 707 BGB
Gesellschaftsvertrag: Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag
geregelten Nachschusspflicht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 3.O.250/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(I.)
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zu Nachschüssen gemäß dem
notariellen Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den Bezug genommen wird (Anlage K
2). Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im einzelnen
verwiesen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin,
gegen deren Prozessführungsbefugnis keine Bedenken bestehen, stehe der geltend
gemachte Nachschussanspruch gemäß § 9 Abs. 3 des als wirksam zu behandelnden
Gesellschaftsvertrages zu, da der erwirtschaftete Überschuss nicht zur Bedienung der
von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen ausreiche.
Gegen dieses am 7. Dezember 2005 verkündete und ihm am 12. Dezember 2005
zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. Januar 2006 Berufung eingelegt und diese am
6. Februar 2006 begründet.
Der Beklagte macht mit seiner Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches
Vorbringen - wortgleich mit seinen Berufungen in den beiden weiteren am Terminstag zu
verhandelnden Sachen 14 U 13/06 und 14 U 15/06 - ausschließlich noch geltend, dass
der Gesellschaftsvertrag keine wirksame Nachschussverpflichtung enthalte. Denn der
Gesellschaftsvertrag sehe weder eine feste Obergrenze noch sonstige Kriterien vor, die
das Nachschussrisiko begrenzen.
Der Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet,
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt der
Berufung entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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(II.)
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach der Rechtsprechung des
Senates, von der abzuweichen auch hier kein Anlass besteht, nicht begründet. Das
Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin kann von dem
Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die ihr zuerkannten
Nachschusszahlungen beanspruchen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Die Zulässigkeit der Klage, die das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die
verwiesen werden kann, bejaht hat, wird vom Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr
angezweifelt.
Die eingeforderten Nachschüsse stehen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrages zu, denn durch den Gesellschaftsvertrag der Parteien ist die
dispositive Regelung des § 707 BGB, wonach ein Gesellschafter zur Erhöhung des
vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage
grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wirksam abgeändert worden.
Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig
festgelegte Einlageschuld hinaus Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine
derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig
hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag
zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Die - dispositives Recht
enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift unter anderem dann nicht ein, wenn die
Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in
objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise
ausgestaltet ist. Dies ist zum Beispiel anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine
der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben,
entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen. In einem solchen Fall bedürfen die
Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines
Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer. § 707 BGB ist auch
dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine
betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben.
Allerdings ist die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter
während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen
verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss
aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche
Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss
auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden
Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise
ausgestaltet sein (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 126/04,
NJW-RR 2006, S. 829ff; s.a. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 306/04, NJW-RR 2006,
S. 827ff; BGH, Urteil vom 04. Juli 2005, II ZR 354/03, NJW-RR 2005, S. 1347/1348).
Vorliegend ist in § 4 des Gesellschaftsvertrages festgelegt, dass die Gesellschafter
einerseits einen bestimmten Baranteil am Eigenkapital zu leisten haben und
andererseits ein sogenannter Fremdmittelanteil zur Investitionsdurchführung besteht,
für den Darlehen aufgenommen werden dürfen. Unter Berücksichtigung des
Eigenkapitals soll dieser Fremdmittelanteil nach dem Gesellschaftsvertrag 9.345.000,00
DM nicht überschreiten (13.350.000,00 DM Gesamtkosten abzüglich 4.005.000,00 DM
Eigenkapital). § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages sieht Nachschüsse nur
insoweit vor, als sie zur Bedienung der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzt aufgenommenen
Darlehen erforderlich sind. Die Höhe etwaiger Nachschusspflichten ist damit hinreichend
begrenzt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmung, nach der eine Erhöhung
der Fremdmittel im Belieben einer zukünftigen Gesellschaftermehrheit steht, die darüber
nach freiem Ermessen entscheiden könnte. § 4 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages
bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die sachlich gerechtfertigte Erhöhung der zur
Baufertigstellung notwendigen Baukosten nur mit Zustimmung aller Gesellschafter als
Eigenkapitalerhöhung umgelegt werden kann. Damit sind - anders als in den vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - Nachschüsse, die über die Aufnahme der
Fremdmittel hinausgehen und somit allein als Grund unvorhersehbarer
Nachschussleistungen in Betracht kommen, von einer Beschlussfassung durch einfache
Mehrheit ausdrücklich ausgenommen und nur einstimmig möglich. Die
Nachschusspflicht in § 9 Abs. 3 S. 3 - 5 bezieht sich demgegenüber allein auf die gemäß
§ 4 Abs. 6 als Fremdmittel aufgenommenen Darlehen. Deren Höhe ist durch den
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§ 4 Abs. 6 als Fremdmittel aufgenommenen Darlehen. Deren Höhe ist durch den
zahlenmäßig im Sinne eines Höchstbetrages bestimmten Fremdmittelanteil eindeutig
begrenzt. Es musste jedem Gesellschafter zugleich von vornherein bewusst sein, dass
die Aufnahme der in ihrer Gesamthöhe begrenzten Darlehen neben der Tilgung auch die
Zahlung von Zinsen zur Folge haben würde. Zinsen und Tilgung sind als
Erhöhungsrisiken gegenüber dem Bareinlageteil damit überschaubar. Insofern sind die
Gesellschafter neben ihrer Barleistungspflicht im vorliegenden Fall zur Leistung von
laufenden Beiträgen verpflichtet, die objektiv bestimmbar waren. Die hier vorliegende
Nachschusspflicht aus § 9 Abs. 3 gestattet gerade nicht die Abwälzung uferloser
Kostenanforderungen aller für den Fonds tätigen Unternehmen wie Geschäftsbesorger,
Treuhänder und Banken. Denn § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht einen
Nachschuss nur insoweit vor, als er zur Bedienung der gemäß § 4 Abs. 6
aufgenommenen Darlehen erforderlich ist, wozu vorrangig die erwirtschafteten Erträge
zu verwenden sind. Zwar können die davon wiederum abzuziehenden „Aufwendungen“
gemäß § 9 Abs. 3 im äußersten Fall jeglichen Ertrag aufzehren. Auf die
Nachschusspflicht wirkt sich dies aber nur in der Form aus, dass die Annuitäten der
gemäß § 4 Abs. 6 begrenzten Darlehen dann ungemindert durch Nachschüsse der
Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Auch in diesem Fall bleibt also die
Nachschusshöhe bestimmbar. Hieran ändern auch die weiteren Vertragsbestimmungen
- z.B. über die Anwachsung bei Ausscheiden anderer Gesellschafter - nichts. Die im
Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachschusspflicht muss lediglich objektiv bestimmbar,
aber nicht der Höhe nach für alle Zeiten unveränderlich bestimmt sein. Schließlich
bestehen keine Bedenken wegen fehlender Erkennbarkeit der in § 9 des
Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Nachschussregelung, die auch an dieser Stelle
nicht übersehen werden konnte. Bei einer Vertragsbestimmung mit der Überschrift
„Ergebnis” kann ein Gesellschafter auch Bestimmungen zur Folge eines ungenügenden
Ergebnisses, also zum Nachschuss, erwarten. Dass die Klägerin bei der Berechnung der
hier fraglichen Nachschusspflicht der Höhe nach Darlehensschulden ansetzt, die im
Ausgangspunkt nicht mehr der Begrenzung gemäß § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags
entsprechen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Beitritts des Beklagten zur
Klägerin, die hier nicht nur zur Anwendung der Regelungen über die fehlerhafte
Gesellschaft führen würden (vgl. dazu allg. BGH NJW-RR 2005, 1217), sind nicht
erkennbar, so dass es auch nicht weiter darauf ankommt, ob die der
geschäftsbesorgenden Gesellschafterin erteilten Vollmachten nach § 1 RBerG nichtig
sind. Dass mit dem Gesellschaftsvertrag zugleich auch der Treuhandvertrag beurkundet
worden ist, hat bereits das Landgericht in erster Instanz nach Einsichtnahme in die
Urkunde festgestellt, ohne dass die Berufung sich hiergegen wendet.
Auch seine weiteren Einwendungen erster Instanz, die das Landgericht zu Recht
zurückgewiesen hat, verfolgt der Beklagte mit seiner Berufung nicht mehr weiter, so
dass entsprechende Ausführungen des Senates hierzu nicht mehr erforderlich sind,
sondern auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen
werden kann.
Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angefochten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war
gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil der Senat in der entscheidungserheblichen Frage der
Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Nachschusspflicht von der Rechtsprechung
des 23. Zivilsenates des Kammergerichts in seinem Urteil vom 11. September 2006 - 23
U 11/06 - abweicht.
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