Urteil des KG Berlin vom 30.03.2006
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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 207/06 - 3 Ws
(B) 469/06, 2 Ss
207/06, 3 Ws (B)
469/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 74 Abs 3 OWiG
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:
Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung;
Ladung durch Einlegen in den Hausbriefkasten bei
Wohnungswechsel des Betroffenen
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 30. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 13.
Oktober 2005 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von
200,00 Euro festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Seinen
Einspruch hat das Amtsgericht durch Urteil vom 30. März 2006 nach § 74 Abs. 2 OWiG
verworfen, weil er der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben
war, ohne von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein. Mit
seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die
Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat, ohne dass es auf das weitere Vorbringen
ankommt, mit der Rüge, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, vorläufigen Erfolg.
Wird - wie hier - die Zustellung der Ladung durch Einlegen in den Hausbriefkasten
bewirkt, weil der vorherige Versuch der persönlichen Übergabe fehlgeschlagen ist, kann
dies nur dann als ordnungsgemäße Ladung angesehen werden, wenn der
Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich unter der
Zustellungsanschrift wohnt. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, ist die Zustellung
unwirksam [vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 Ws 327/03 - bei juris]. Hierbei
genügt eine bloß urlaubsbedingte oder zeitlich begrenzte Abwesenheit nicht, um den
Räumen die Eigenschaft, zustellungsfähige Wohnung zu sein, zu nehmen, weil sie nicht
zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. des Lebensmittelpunktes des
Zustellungsempfängers führt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Ortswechsel
etwas Endgültiges anhaftet.
So liegt der Fall hier. Nach dem - dem Amtsgericht unbekannt gebliebenen - Vorbringen
der Rechtsbeschwerde, das der Senat im Wege des Freibeweises geprüft hat und das die
schriftliche Erklärung der Wohnungsgeberin vom 12. Mai 2006 bestätigt, wohnte der
Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung bereits in der L. Straße 9 in … Berlin. Zwar war
er unter seiner früheren Anschrift noch gemeldet, Zustellung konnten dort jedoch nicht
mehr ordnungsgemäß bewirkt werden, denn der Betroffene hatte sich von seiner
Ehefrau getrennt und war deshalb aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dass er
dies dem Amtsgericht nicht mitgeteilt hat, ist unbeachtlich, denn nach § 74 Abs. 3 OWiG
kann nur ausbleiben, wer ordnungsgemäß geladen worden ist.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
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