Urteil des KG Berlin vom 02.07.2007
KG Berlin: sammlung, quelle, link, ermessensspielraum
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 59/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO
Berufung: Rechtsmittel gegen Hinweis auf beabsichtigte
Zurückweisung
Leitsatz
Der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar.
§ 522 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht keinen Ermessensspielraum ein; vielmehr
besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch
Beschluss zurückzuweisen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Juli 2007 gegen den Hinweis der
Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilte Hinweis des Landgerichts Berlin vom 11.
Juni 2007 ist nicht anfechtbar; dies gilt selbst dann, wenn man ihn mit der Klägerin als
Beschluss qualifiziert.
im ersten Rechtszug
Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Gegen Beschlüsse, die das Landgericht als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht,
zweiten Rechtszug
Rechtsbeschwerde statthaft sein und dies auch nur dann, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist und daneben die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
vorliegen oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Landgericht hat den Hinweis vom 11. Juni 2007 als Berufungsgericht erteilt. Damit
ist die Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) nicht statthaft.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht
keinen Handlungsspielraum einräumt; vielmehr besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss
zurückzuweisen, was nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur für
„offensichtlich unbegründete Berufungen, sondern für alle Berufungen gilt (vgl. nur OLG
Köln, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 2 U 15/03 - MDR 2003, 1435; KG, Beschluss vom 10.
November 2003 - 22 U 216/03 - KGR 2004, 61 = MDR 2004, 647).
2. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; eine Kostenerstattung findet nicht
statt, § 127 Absatz 4 ZPO.
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