Urteil des KG Berlin vom 28.09.1999
KG Berlin: falsche auskunft, unrichtige auskunft, eltern, wirtschaftliches interesse, kaufvertrag, vertragliche haftung, negatives interesse, mangelnde sorgfalt, auskunftserteilung, verkäuferin
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 237/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 675 Abs 2 BGB
Bankenhaftung: Annahme eines stillschweigenden
Auskunftsvertrages; Haftung der Bank für unrichtige
Kreditzusage eines vollmachtlosen Mitarbeiters
Tenor
Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 28. September
1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin – 2 0 621/98 –
insoweit bestätigt, als die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 28. September 1999 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 621/98 -, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend
vor:
Zwischen der Beklagten und dem Vater des Klägers, dem Zeugen M. H., sei kein
stillschweigender Auskunftsvertrag geschlossen worden. Auch eine vertragsähnliche
Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen unrichtiger Auskunft komme nicht in
Betracht.
Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Zeuge B. als Mitarbeiter der Beklagten dem Vater des Klägers gegenüber am 13.
Oktober 1994 eine unrichtige Auskunft gegeben habe. Die Eltern des Klägers, die
Zeugen H., seien unglaubwürdig, da diese ihre Aussage offensichtlich im Detail
abgesprochen hätten. Die Aussage des Zeugen B. sei fehlerhaft gewürdigt worden. Die
Aussage der Mutter des Klägers, der Zeugin H., dürfe entsprechend der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Oktober 2002 (BVerfG NJW 2002, 3619) nicht
verwertet werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Vater des Klägers den
Zeugen B. auf das Mithören hingewiesen habe. Nach der vor dem Landgericht
durchgeführten Gegenüberstellung sei der Zeuge B. nicht mehr glaubwürdig. Er habe
zuvor dreimal das Gegenteil bekundet. Diese ursprünglichen Aussagen seien richtig. Zu
der Änderung seiner Aussage im Rahmen der Gegenüberstellung sei es nur durch die
„freundschaftliche“ Verbundenheit der Zeugen H. und B.r gekommen.
Die Auskunft des Zeugen B. könne ihr, der Beklagten, nicht zugerechnet werden. Dem
Zeugen B. habe die entsprechende Kompetenz gefehlt. Er habe als Kundenbetreuer
gerade keine Befugnis gehabt, verbindliche Äußerungen über die Absicht der Beklagten,
eine Finanzierung zu übernehmen, abzugeben. Ihm fehle nicht nur die Vertretungsmacht
zum Abschluss einer solchen Finanzierung, es habe auch nicht in seinem Wirkungskreis
gelegen, derartige Absichten an Dritte weiterzugeben. Die Kompetenzen des Zeugen B.
ergäben sich aus ihren Orga-Anweisungen.
Der Vater des Klägers habe den Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag
unabhängig von einer Finanzierungszusage durch die Beklagte abgeschlossen. Der
Vater des Klägers habe in dem gegen M. vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 5
U 2538/96 (22 O 441/95 LG Berlin) geführten Rechtsstreit selbst vorgetragen, er habe
den Anteilskaufvertrag mit der M. nur deshalb abgeschlossen, weil er sich von den
Aussagen des M. über das angeblich bestehende Vermögen der Gesellschafterin der M.
und der angeblichen problemlosen Besicherung der vorgesehenen Finanzierung durch
das Grundstück S. 67 in Berlin habe blenden lassen.
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Die Beklagte meint, nach dem Inhalt des Telefongesprächs vom 13. Oktober 1994 könne
eine verbindliche Auskunftserteilung mit der Rechtsfolge einer Schadensersatzpflicht
nicht angenommen werden. Auch sei der Inhalt dieses Telefonats für einen Schaden
nicht kausal gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass für den Fall des Verkaufs
der B. an Dritte bzw. für den Fall der Fortführung der B. durch den Vater des Klägers der
Schaden unterblieben wäre. Es fehle auch an der Adäquanz der Auskunft für den
Schaden. Der vorliegend geltend gemachte Schaden stamme nicht aus dem
Gefahrbereich der verletzten Pflicht.
Ein eventueller Kausalzusammenhang zwischen dem Telefongespräch und dem geltend
gemachten Schaden sei durch das pflichtwidrige Verhalten des den
Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag beurkundenden Notars Sch., das
vorsätzliche schädigende Verhalten des M. und das eigen Verhalten des Vater des
Klägers unterbrochen worden.
Das ganz überwiegende Mitverschulden der Eltern des Klägers sowie des Notars schließe
eine Haftung der Beklagten aus. Der Vater des Klägers habe den Kauf zu spät
rückgängig gemacht, auch müsse er sich das Verschulden des Notars zurechnen lassen.
Der Zeuge B. habe dem Vater des Klägers bereits am 15. November 1994 mitgeteilt,
dass eine Kreditgewährung an M. auf Grund weiterer Informationen unwahrscheinlich
sehr geworden sei. Ein für die Bestellung von Sicherheiten geeigneter Grundbesitz sei
nicht vorhanden gewesen. Schon seit Ende November 1999 sei allen Beteiligten bewusst
gewesen, dass sich das vom Vater des Klägers übernommene Vorleistungsrisiko
verwirklichen würde.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Kausalität des Telefonats für den
Schaden nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises angenommen werden.
Auch fehle es überhaupt an einem Schaden, da sich die Vermögenslage der Eltern des
Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrages nicht verändert habe. Diese seien vor
und nach dem Vertragsschluss in gleicher Weise mit dem Risiko der Inanspruchnahme
durch die Beklagte belastet gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt der Kläger klageerweiternd,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 61.748,72 € (120.770,00 DM) nebst 5%
Zinsen über dem Basiszins nach DÜG seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, und
trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend
vor:
Die erstinstanzliche Aussage seiner Mutter, der Zeugin H., sei verwertbar, da diese nicht
heimlich mitgehört habe. Vielmehr habe sein Vater, der Zeuge M. H. den Zeugen B.
eingangs des Telefonates darauf hingewiesen, dass seine Frau mithören werde.
Der Zeuge B. habe als Prokurist der Beklagten intern die Befugnis gehabt,
Kreditzusagen bis zu 2,0 Mio. DM zu erteilen. Hierüber sei sein Vater vom Zeugen B. vor
dem fraglichen Telefongespräch informiert worden.
Die Beklagte habe seinen Vater am 15. November 1994 nicht über die Wertlosigkeit der
Sicherheiten informiert. Auch nach diesem Datum habe die Beklagte seinem Vater
lediglich mitgeteilt, es gebe noch Probleme beim grundbuchlichen Vollzug der
Sicherheiten, da es sich im ein Objekt aus dem Besitz der Treuhandanstalt handele, das
zunächst noch neu vermessen und geteilt werden müsse.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 (Band 2 Blätter 50 ff), auf den insoweit Bezug
genommen wird, trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Anlagen BB9 bis BB 31 zu
den im Auflagenbeschluss des Senats vom 1. Oktober 2001 angesprochenen Fragen
vor.
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In Bezug auf die klageerweiternde Anschlussberufung trägt er Kläger vor, ihm stünden
aus abgetretenem Recht seiner Eltern Ansprüche auf Erstattung von Schäden zu, die
diesen aus der von der Beklagten verschuldeten Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen
Bedienung de mit ihr bestehenden Darlehensverbindlichkeiten entstanden seien.
Die Beklagte habe der Verkäuferin, der A. K. Holding GmbH i. L. ein Betriebsdarlehen in
Höhe von ursprünglich 3,0 Mi DM zur Verfügung gestellt. Gesichert werde dieses
Darlehen im Wesentlichen und unter anderem mit Grundschulden zugunsten der
Beklagten auf dem Betriebsgrundstück (A. P.) und dem Privatgrundstück seiner Eltern
(Am R. 78).
Aus steuerlichen Gründen habe sein Vater als alleiniger Gesellschafter der A. K. Holding
GmbH im Sommer 1994 einen Liquidationsbeschluss gefasst. In diesem
Zusammenhang hätten seine Eltern die Darlehensverbindlichkeiten der A. K. Holding
GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 an in Höhe des Valutenstandes von
2.250.000,00 DM und einem Zinssatz von 8,0 % übernommen.
Die Darlehensverbindlichkeit habe ursprünglich aus dem erwarteten Verkaufserlös der B.
bedient werden sollen.
Wegen der voreiligen und unzutreffenden Finanzierungszusage der Beklagten sei es zu
dem bereits dargestellten missglückten Verkauf und dem vollständigen Ausfall seiner
Eltern bzw. der Verkäuferin hinsichtlich des Kaufpreises von 1.900.000,00 DM
gekommen.
Nachdem das übrige Vermögen seiner Eltern aufgebraucht gewesen sei, seien diese ab
dem 15. Juni 1996 mit den Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte wegen dieses
Darlehens in Rückstand geraten. Die Beklagte habe immer mehr gedrängt und eine
Verwertung der Sicherheiten, der beiden Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück
und dem Privatgrundstück angedroht.
Notgedrungen hätten sich seine Eltern daraufhin Anfang 1998 entschlossen, ihr
Privatgrundstück Am R. 78 zu veräußern. Aus dem Kaufpreis seien im April 1998
1.275.017,00 DM an die Beklagte geflossen. Hierdurch seien lediglich die rückständigen
Tilgungen und Zinsen erfüllt worden.
Nachdem sie auf diese Weise ihr Privatgrundstück verloren hätten, seien seine Eltern ab
dem 15. September 1998 erneut mit den Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagten
in Rückstand geraten. Wiederum im Hinblick auf die Verwertungsandrohungen der
Beklagten hinsichtlich der Sicherheiten sei seinen Eltern nichts anderes übrig geblieben,
als im Frühjahr 2000 auch das Betriebsgrundstück zu verkaufen, um so endgültig das
Darlehensengagement bei der Beklagten abzulösen.
Hätte die Beklagte seinem Vater nicht die unrichtige Auskunft über die Finanzierung des
Kaufpreises gegeben, wäre es mangels einer später zustande gekommenen
Finanzierung zu keinem Zeitpunkt zu einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der B.s
an Herrn M.s bzw. seiner Gesellschaft M. GmbH gekommen. In diesem Falle hätte sein
Vater die Geschäfte der B. später weiter geführt und diese wäre damit in der Lage
gewesen, die Zins- und Tilgungsforderungen der Beklagten für die
Betriebsmitteldarlehen ordnungsgemäß zu erfüllen. Oder es wäre zu einer -Veräußerung
an einem anderen, bonitätsmäßig einwandfreien Interessen zu einem vergleichbaren
Kaufpreis gekommen. Auch in diesem Falle hätten aus dem Verkaufserlös die Zins- und
Tilgungsleistungen bei der Beklagten bis zu einer ordnungsgemäßen Rückführung
bedient werden können.
Da die Beklagte mit ihrer unrichtigen Auskunft diese Möglichkeit vereitelt habe, seien
seine Eltern mit den Leistungen ihres Kapitaldienstes gegenüber der Beklagten in
Verzug geraten. Die Beklagte habe seinen Eltern Verzugsschäden und
Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die zusammen auf 120.700,70 DM belaufen
würden. Den sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe hätten
seine Eltern an ihn abgetreten.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Insoweit trägt sie vor, der behauptete Zinsschaden sei nicht auf die angebliche
unrichtige Auskunft zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, sei die Übernahme
der Verbindlichkeiten der A. erst mit Schreiben vom 30. Januar 1995 erfolgt. Zu diesem
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der Verbindlichkeiten der A. erst mit Schreiben vom 30. Januar 1995 erfolgt. Zu diesem
Zeitpunkt habe längst festgestanden, dass die Beklagte den Erwerb der B. durch die M.
nicht finanzieren würde. Die Beklagte sei für die finanziellen Dispositionen des Vaters des
Klägers nicht verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
Die Akten der Rechtsstreite Landgericht Berlin 84 O 56/99 = KG 9 U 49/02= BGH III ZR
88/03; Landgericht Berlin 86 O 32/97 = KG 9 U 349/01( früher 9 U 2911/98) = BGH IX ZR
398/99; Landgericht Berlin 22 O 441/95 = KG 5 U 2538/96 = BGH VIII ZR 383/97;
Landgericht Berlin 94 O 9/95 und Landgericht Berlin 32 O 51/95 haben vorgelegen sind
zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht
begründet. Insoweit war das Urteil des Landgerichts durch ein Grundurteil zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Entscheidung durch Grundurteil ist zulässig und auch angezeigt (vgl. zu den
Voraussetzungen BGH, BGHReport 2003, 349). Die Parteien streiten über Grund und
Betrag des Anspruchs, der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, hinsichtlich der
Schadenshöhe ist zum einen eine umfangreiche und langwierige Beweisaufnahme
erforderlich, zum anderen ist aber aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 28.
Oktober 2004 von der Beklagten abgegebenen Erklärung ein Mindestschaden von
100,00 € unstreitig.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
1. Zutreffend geht das Landgericht von einer wirksamen Abtretung der
Schadensersatzansprüche der Eltern des Klägers an diesen aus. Dies wird von der
Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Frage gestellt.
2. Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass zwischen dem Vater des
Klägers und der Beklagten ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, in dessen
Schutzbereich seine Mutter einbezogen war (§ 676 BGB a. F., § 675 Abs. 2 BGB n. F.).
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vater des Klägers, der Zeuge M. H.,
nach mehreren vorausgehenden Gesprächen zwischen ihm sowie dem Mitarbeiter der
Beklagten L. und dem Prokuristen der Beklagten und Zeugen B. zu Fragen der
Abwicklung und der Finanzierung des Verkaufs der B. am 13. Oktober 1994 bei dem
Zeugen B. anrief und nachfragte, wieweit die Kreditbearbeitung fortgeschritten sei.
Unstreitig ist auch, dass der Zeuge H. in diesem Gespräch darauf hinwies, dass M. auf
den Abschluss des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile der B. dränge. Bereits
hieraus ergibt sich der Abschluss eines Auskunftsvertrages.
Der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und
Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für
die Richtigkeit seiner Auskunft ist nämlich regelmäßig dann anzunehmen, wenn die
Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur
Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Dies gilt insbesondere in Fällen, in
denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder
ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunftserteilung hat. Diese Umstände
reichen allerdings für sich allein noch aus, von einem Zustandekommen eines
Auskunftsvertrages auszugehen. Es sind die Besonderheiten des jeweiligen zur
Entscheidung stehenden Falles zu berücksichtigen. Die genannten Umstände stellen
lediglich Indizien dar, die in die gesamte Würdigung aller maßgebenden Einzelheiten
einzubeziehen sind. Entscheidend ist, ob nach den Gesamtumständen beide Teile nach
dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher
Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH WM 1985, 1531, 1532; 1988, 1828, 1829;
1989, 1836, 1837; 1990, 1990, 1991; NJW 1992, 2080, 2082; 1992, 3167, 3168; NJW-RR
1998, 1343, 1344 = WM 1998, 1771/1772; ZIP 1999, 275). Das erforderliche Vertrauen in
die Zuverlässigkeit der Auskunft hängt auch davon ab, dass der Auskunftsgeber unter
Umständen für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig
gemacht werden kann. Eine solche Interessenlage spricht dafür, dass eine Auskunft
nicht nur im Sinne einer unverbindlichen Wissenserklärung erteilt, sondern in den
Bewusstsein, zugleich eine verbindliche, ggf. zur Haftung führende Willenserklärung
abgegeben wird (BGH WM 1989, 1836, 1837). Als weiterer Umstand für den
konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages kann herangezogen werden, dass
bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehungen zwischen dem Auskunftsgeber
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bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehungen zwischen dem Auskunftsgeber
und dem Auskunftsempfänger bestehen oder bestanden haben (vgl. BGH NJW 1992,
2080, 2082).
Aufgrund der geführten Vorgespräche und aufgrund des Hinweises des Zeugen H. auf
das Drängen des M. war dem Zeuge B. bekannt, dass die von dem Zeuge H. unstreitig
erbetene Auskunft für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage
für wesentliche Entscheidungen machen werde. Der Beklagten war auch bekannt, dass
die Eltern des Klägers vom Ausgang des Geschäftes auch persönlich wirtschaftlich
betroffen waren. Der Zeugen B. wusste nämlich, dass die Eltern persönlich für einen
Betriebsmittelkredit der B. gebürgt hatten und dass dieser Kredit durch den
Verkaufserlös zurückgezahlt werden sollte. Der Zeuge B. war für die Erteilung der
Auskunft auch besonders sachkundig, da er – anders als der Zeuge Hs – über die
erfragten Informationen verfügte. Die Beklagte hatte auch ein eigenes Wirtschaftliches
Interesse am Fortgang der Geschäfte des Zeugen H. und damit an der
Auskunftserteilung; denn ohne diese Geschäfte wäre einer Kreditvergabe und damit
einem möglichen Zinsgewinn der Beklagten die Grundlage entzogen worden.
Diese Indizien sprechen – ebenso wie die weiteren Umständen des hier zu beurteilenden
Sachverhalts dafür, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die
Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben: Zwischen
dem Vater des Klägers, dessen Gesellschaften und der Beklagten bestanden weit
reichende Geschäftsbeziehungen. Auch in der Vergangenheit hatte der Vater des
Klägers in fünf Fällen vor Verkäufen von Unternehmen mündliche Auskünfte der
Beklagten über den Stand von Kreditvergaben eingeholt, für die Beklagte erkennbar auf
diese vertraut und sie zur Grundlage weit reichender Geschäfte gemacht. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte die Gestaltung der der Verträge betreffend
den Verkauf der B. beeinflusst hat. So hat sie dazu geraten, als Konto für die Zahlung
des Kaufpreises ein von ihr, der Beklagten, zu benennendes Festgeldkonto in den
Kaufvertrag aufzunehmen, als Zahlungstermin den 30. November 1994 zu vereinbaren
und den Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück erst später und getrennt von dem
Kaufvertrag über die Geschäftsanteile abzuschließen; dies hat die Beweisaufnahme am
28. September 1999 vor dem Landgericht ergeben (§ 286 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Zeuge B 8.12.2004 deshalb gerade
nicht davon ausgehen, es gehe dem Zeugen H. nur um eine unverbindliche Mitteilung
und nicht um eine verbindliche, gegebenenfalls zur Haftung führende Erklärung.
B) Aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag haftet ein Kreditinstitut
auch dann auf Ersatz des Schadens des Auskunftsempfängers, wenn Mitarbeiter des
Kreditinstituts die Zusage oder Vergabe eines Kredits erklären, die insoweit das
Kreditinstitut nicht wirksam vertreten können, weil sie für die Vergabe des Kredits nicht
zuständig waren und hierzu nicht die erforderliche Vertretungsmacht besaßen. Denn bei
der Haftung des Kreditinstituts für eine unrichtige Auskunft handelt es sich nicht um eine
Erfüllungs-, sondern nur um eine Vertrauenshaftung. Fehlende Vertretungsmacht des
Handelnden für den Abschluss eines Vertrages schließt nur Erfüllungsansprüche gegen
den Geschäftsherrn aus, nicht für Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensinteresses. Im
Bereich der Vertrauenshaftung ist dem Geschäftsherrn eine schädigende Handlung
bereits zuzurechnen, wenn der Handelnde sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die
Vertrauenshaftung des Geschäftsherrn zu begründen. Für Auskünfte eines Angestellten
haftet ein Kreditinstitut bereits dann, wenn der Mitarbeiter – wie vorliegend der Prokurist
B. - mit ihrem Wissen eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich
bringt (vgl. §§ 31, 278 BGB). Der Auskunftsempfänger darf darauf vertrauen, dass der
Angestellte eine für diese Tätigkeit ausreichende Vollmacht besitzt (BGH NJW-RR 1998,
1343, 1344 = WM 1998, 1771, 1772; vgl. auch BGH WM 1989, 1836,1837). Zu ersetzen
ist dementsprechend regelmäßig nicht das positive Interesse, sondern der
Vertrauensschaden (vgl. Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 675 Rdnr. 35). Der Empfänger der
Auskunft ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn er eine richtige Auskunft erhalten
hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 619; NJW 2002, 593).
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 4. Dezember
2003 hat der Zeuge B. am 13. Oktober 1994 nicht in einer für den Zeugen H.
erkennbaren weise als Privatperson gehandelt. Solches ergibt sich insbesondere nicht
aus der behaupteten freundschaftlichen Nähe der Familien B. und H . Bereits aus der
unstreitigen Fragestellung seitens des Zeugen H. und dessen Hinweis auf das Drängen
seitens M. war dem Zeugen B. bewusst, dass es dem Zeugen H. nicht um einen
unverbindlichen Freundschaftsdienst sondern um eine verbindliche Auskunft gehen
musste. Der Zeuge B. hat deshalb bei Auskunftserteilung nicht als Privatperson sondern
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musste. Der Zeuge B. hat deshalb bei Auskunftserteilung nicht als Privatperson sondern
als Prokurist der Beklagten gehandelt.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die Beklagte ihre
sich aus dem Auskunftsvertrag ergebende Pflicht, eine richtige Auskunft betreffend der
Finanzierungszusage an die M. zu erteilen, verletzt hat. Der erkennende Senat ist auf
der Grundlage der Aussagen der Zeugen M. H. und W. B 8.12.2004 davon überzeugt,
dass der klägerische Vortrag, nachdem der Zeuge B. dem Zeugen H. telefonisch am 13.
Oktober 1994 zusagte, dass die Finanzierung des Kaufpreises stehe, weil eine
Kreditentscheidung zugunsten der M. getroffen worden sei, richtig ist.
a) Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts, die auch ohne Verwertung der
Aussage der Zeugin Rosemarie H. zutreffend ist. Das Landgericht hat bei seiner
Beweiswürdigung gerade nicht darauf abgestellt, dass die Aussage von zwei Zeugen
schwerer wiege als die Aussage nur eines Zeugen. Der Senat geht deshalb davon aus,
dass die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen M. H. den klägerischen Vortrag
in allen Einzelheiten bestätigt hat und dass eine kritische Würdigung dieser Aussage
unter Heranziehung der Aussage des Zeugen B. aus den vom Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen keine durchgreifenden Zweifel an der
Richtigkeit des klägerischen Vortrags aufkommen lässt.
Die Angaben des Zeugen H. sind widerspruchsfrei. Soweit der Zeuge anlässlich seiner
Vernehmung den Prozessbevollmächtigten des Klägers sinngemäß gefragt hat, ob alles
richtig gewesen sei, ist ihm zu folgen, dass sich diese Frage darauf bezogen hat, ob er
sich richtig verhalten habe. In diesem Zusammenhang hat er auf seine innere Aufregung
hingewiesen, die darauf zurückzuführen sei, dass er vor dem Kammergericht gerade
einen Prozess verloren habe. In der Tat ist am Tage seiner Vernehmung vor dem
Landgericht am 28. September 1999 das Urteil des 9. Zivilsenats in dem vom Zeugen
gegen den Notar Sch. betriebenen Rechtsstreit – 9 U 2911/98 - verkündet worden, dem
zu entnehmen ist, dass in Änderung des Urteils des Landgerichts der Notar lediglich
136.581,50 DM zu zahlen habe, sowie dass der Kläger mit seiner Berufung wegen eines
Betrages von 931.833,08 DM keinen Erfolg gehabt hat. Es ist um an den Zeugen
abgetretene Ansprüche der A. gegen den Notar gegangen. Die Entschuldigung wirkt also
einleuchtend.
Wenn die Beklagte meint, die Angaben der beiden Zeugen H. wirkten glatt und
abgesprochen, trifft es zu, dass sie im Kern übereinstimmende Erklärungen abgegeben
haben. Doch ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Art ihrer Aussagen, dass
beide abgesprochen hätten, ob und bezüglich welcher Einzelheiten sie von ihrer
Erinnerung an das Telefonat am Nachmittag des 13. Oktober 1994, das der Zeuge M. H.
mit dem Zeugen B. geführt hat, abweichende Angaben gemacht haben könnten. Allein
der Umstand, dass es sich bei den Zeugen M. und R. H. um die Eltern des Klägers
handelt und ohne Zweifel zumindest der Zeuge M. H. am Ausgang dieses Rechtsstreits
interessiert ist, steht mangels irgendwelcher fassbarer Anhaltspunkte nicht ihrer
Glaubwürdigkeit entgegen, die sich auf die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen auswirken
könnten (vgl. insoweit BGH NJW 1988, 566).
b) Der Aussagewert der Bekundungen des Zeugen M. H. wird durch die Bekundungen
des Zeugen B. vom 28. September 1999 vor dem Landgericht nicht erschüttert.
Die Erklärung des Zeugen B., der Zeuge M. H. habe wohl angerufen, er glaube,
zurückgerufen zu haben, kann sich, wenn überhaupt, so nur auf den 13. Oktober 1994
beziehen. Dann ist der Zeuge B. so zu verstehen, dass es sich um zwei Telefonate an
einem und demselben Tage gehandelt hat. Hierfür kommt nur der 13. Oktober 1994 in
Betracht. Nach Angaben des Zeugen B. zu Beginn seiner Vernehmung soll Gegenstand
dieser Gespräche Folgendes gewesen sein: Der Zeuge M. H. habe sich erkundigt, was
mit der Finanzierung sei, weil er den Kaufvertrag mit dem Kaufmann M. habe
abschließen wollen. Er, der Zeuge B., habe sich vorher in dieser Angelegenheit mit
Direktor L. verständigt. Da der Zeuge H. ein langjähriger guter Kunde gewesen sei, habe
L. erklärt, „mal sehen, ob wir das machen können.“ Sie seien der Sache gegenüber
positiv eingestellt gewesen. Einen formellen Kreditbeschluss habe es noch nicht
gegeben. Er meine, er habe dem Zeugen H. mitgeteilt, dass ihre Haltung positiv
gewesen sei.
Dass der Zeuge B damals sich gegenüber dem Zeugen H. nur so knapp geäußert haben
könnte, erscheint unrealistisch. Denn dass bereits einige Zeit vor dem 13. Oktober 1994
die Beklagte mit der Prüfung begonnen hat, ob sie der Ms einen Kredit in Höhe des
Kaufpreises im Falle des Kaufs der Geschäftsanteile der B. gewähren könne, ist
unstreitig. Insofern war die Haltung der Beklagten von vornherein positiv. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte erstmals am 13. Oktober 1994 Gelegenheit genommen
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ersichtlich, dass die Beklagte erstmals am 13. Oktober 1994 Gelegenheit genommen
hätte, ihre positive Einstellung durch den Zeugen B. dem Zeugen H. mitzuteilen.
So bedurfte es erst des Hinweises auf seine Aussage vom 22. April 1997 in dem
Verfahren 5 U 2538/96 vor dem Kammergericht; damals hat er ausgesagt, er habe dem
Zeugen H. erklärt, er könne den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an der B.
abschließen; er habe ihm aber auch klargemacht, dass eine Kreditentscheidung seitens
der Beklagten noch nicht gefallen sei. Hierzu hat der Zeuge B. vor dem Landgericht am
28. September 1999 angegeben, dass schon damals 2 ½ Jahre verstrichen gewesen
seien und er sich nicht mehr genau erinnert habe. Er nehme – nun – an, dass er dem
Zeugen H. gesagt habe, ein formeller Beschluss über die Kreditvergabe müsse noch
getroffen werden. Damit hat der Zeuge B. zusätzlich zu erkennen gegeben, dass sein
Erinnerungsvermögen gelitten hat; sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hat er einen
Erinnerungsschwund vorgetäuscht.
Auch soweit das Landgericht am 28. September 1999 dem Zeugen B. seine den 13.
Oktober 1994 betreffende Notiz über das Gespräch mit dem Zeugen H. vorgehalten hat,
in der es heißt, „dass er ohne unser Obligo einen Vertrag abschließen könne“, hat er
erklärt, es sei durchaus möglich, dass er es am Telefon positiver dargestellt habe.
Ersichtlich hat der Zeuge B. vor dem Landgericht hin- und herpendelnde Angaben
gemacht, denen deutlich zu entnehmen ist, dass seine Bekundungen keine die
Aussagen des Zeugen M. H. in Zweifel ziehende Bedeutung erlangen können. So will der
Zeuge B. am 13. Oktober 1994 erklärt haben, die Beklagte wolle es machen, der Zeuge
Herzog solle schon mal den Kaufvertrag machen, dann habe er ihn – M. – gebunden. Es
sei möglich, dass jeder Warneffekt, dass die Kreditzusage erst noch erteilt werden
müsse, gefehlt habe. Sicherlich werde er abweichend von der Telefonnotiz nicht die
Worte „ohne unser Obligo“ gebraucht haben. Dem schließt sich schon wieder an, er
wisse nicht, ob er das dem Zeugen H. vermittelt habe, es sei möglich. Darauf wiederum
folgt dessen Erklärung, er sei sich nun doch sicher, dem Zeugen H. fernmündlich erklärt
zu haben, die Beklagte müsse noch einen formellen Kreditbeschluss machen. Nach dem
der Zeuge H. am 28. September 1999 vom Landgericht nochmals vernommen worden
ist und erklärt hat, der Zeuge B. habe seinerzeit nicht erklärt, dass die Kreditzusage
noch nicht gefallen sei, hat der Zeuge B. ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit
sagen, ob er den Zeugen H. auf das Fehlen der formellen Kreditzusage hingewiesen
habe; weder könne er erklären, dass er das gesagt habe, noch könne er sicher äußern,
dass er es nicht gesagt habe.
Damit hat der Zeuge B. selbst deutlich genug gemacht, sich nicht mehr exakt daran zu
erinnern, was er überhaupt dem Zeugen H. erklärt haben kann. Insbesondere lässt sich
daraus nicht mehr entnehmen, welcher Teil seiner Angaben richtig sein könnte. Deshalb
ist der Wertung der Bekundungen des Zeugen B. durch die Beklagte im
Berufungsverfahren nicht zu folgen. Der Zeuge hat sich ersichtlich nicht mehr festlegen
wollen und können. Der Zeuge hat deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht zu wissen, ob
er auf das Fehlen des Beschlusses über die Kreditzusage hingewiesen hat oder nicht.
Deshalb ist dieser Zeuge nicht erneut zur Behauptung der Beklagten im
Berufungsverfahren zu vernehmen gewesen, der Zeuge B. habe es auch nach der
Gegenüberstellung mit dem Zeugen H. nicht für möglich gehalten, gegenüber letzterem
von einer verbindlichen Zusage der Finanzierung aufgrund einer vom Vorgesetzten
gefällten Entscheidung gesprochen zu haben.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht auch die Beweislast nicht
verkannt. Insbesondere hat es nicht ausgeführt, die Aussage des Zeugen B. bestätige
den klägerischen Vortrag. Vielmehr geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der
vom Kläger geführte Zeugenbeweis durch die Aussage des von der Beklagten
gegenbeweislich benannten Zeugen B. nicht entkräftet wurde. Sämtliche Widersprüche
in der Aussage dieses Zeugen sowie die sich aus dieser Aussage ergebenden Zweifel an
dessen Glaubwürdigkeit gehen aber zu lasten der Beklagten, die sich auf diesen Zeugen
berufen hat. Aus diesem Grunde kann auch aus der von der Beklagten behaupteten
Nähebeziehung zwischen den Zeugen B. und H. für sie nichts Vorteilhaftes hergeleitet
werden. Vielmehr spricht diese besondere Nähe gerade dafür, dass der Zeuge Herzog
auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der Angaben des Zeugen B. vertrauen durfte.
Damit steht fest, dass der Zeuge B. am 13. Oktober 1994 eine falsche Auskunft erteilt
hat, nämlich dass die Beklagte der M. einen Kredit in Höhe von 1,9 Mio. DM zur
Bezahlung des Kaufpreises für den Ankauf der Geschäftsanteile der B. einräumen werde,
obwohl dies nicht der Fall war.
Unstreitig waren der Zeuge B. und Direktor L. von der Beklagten für den Zeugen H. und
damit für die Verkäuferin A. die zuständigen Ansprechpartner. Deshalb hat sich der
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damit für die Verkäuferin A. die zuständigen Ansprechpartner. Deshalb hat sich der
aufgezeigten Rechtsprechung die Beklagte die falsche Auskunft des Zeugen B.
zurechnen zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Zeuge allein oder
zusammen mit L. berechtigt waren, über die Kreditvergabe zu entscheiden. Der Zeuge
B. hat sich der Bedeutung seiner falschen Auskunft für den Zeugen H., ob er nun für die
A. mit der M. und M. einen Kaufvertrag schließen könne, nicht verschließen können.
Wegen dieser Bedeutung und der Qualität bezogen auf den Kredit in Höhe von 1,9 Mio.
DM kann sich die Beklagte ferner nicht der Folge verschließen, dass diese falsche
Auskunft vom Zeugen B. mit für sie rechtsverbindlicher Wirkung abgegeben worden ist.
4) Die falsche Auskunft zur Finanzierung des Kaufpreises war kausal für den mit der
Klage gelten gemachten Schaden, wobei noch dahinstehen kann, in welcher Höhe ein
Schaden eingetreten ist.
a) Die falsche Auskunft war kausal für den Verkauf der B. . Wer – wie die Beklagte -
Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der
Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die
Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhakten hätte (Palandt-
Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 280 BGB, Rdnr. 39 m.w.N.; BGHZ 72, 106). Diese
Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Vielmehr ergibt sich bereits aus den
Ereignissen am 13. Oktober 1994 selbst, dass gerade die Auskunft den Zeugen H. zum
Vertragsabschluss bewogen hat und er ohne entsprechende Auskunft den Vertrag nicht
abgeschlossen hätte. So hat der Zeuge H. vor dem Landgericht ferner – wegen der
vorstehenden Ausführungen gleichfalls glaubhaft – bekundet, am Vormittag des 13.
Oktober 1994 habe der Kaufmann M. ihn angerufen und erklärt, es sei alles klar, er wolle
einen Notartermin haben. Dies war der Anlass für den Zeugen H., noch an demselben
Tag Kontakt zum Zeugen B. aufzunehmen. Daraus ergibt sich logischerweise, dass der
Zeuge H. infolge der falschen Auskunft den Notartermin am 30. Oktober 1994
wahrgenommen hat.
Erfolglos hält dem die Beklagte im Berufungsverfahren den Inhalt des Schriftsatzes vom
4. Juni 1996 auf S. 8 zu der Berufungssache 5 U 2538/96 des Kammergerichts (Anlage B
13 im Beistück III) entgegen, der Zeuge Hs hätte in blindem Vertrauen auf die Richtigkeit
der von M. vorgetäuschten Umstände den Vertrag vom 3. Oktober 1994 geschlossen.
Das Gegenteil ergibt sich bereits aus S. 6 desselben Schriftsatzes; an dieser Stelle wird
hervorgehoben, der Zeuge B. habe fernmündlich mitgeteilt, dass dieser Vertrag
geschlossen werden könne.
b) Der Verkauf der B. war wiederum kausal für den Schaden der Eltern des Klägers, die
von der Beklagten als Bürgen für den Betriebsmittelkredit der B. in Anspruch genommen
wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die B., nachdem ihre Anteile auf die
Käuferin übertragen und die Geschäftsführung von M. übernommen wurden, finanziell
nicht mehr in der Lage war, den Betriebsmittelkredit zurückzuführen. Streit besteht
zwischen den Parteien nur, ob die B. nach dem Stand des Unternehmens vom 20.
Oktober 1994 bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung in der Lage gewesen wäre, ihre
Verbindlichkeiten – einschließlich der Bankverbindlichkeiten und des
Betriebsmittelkredits – aus eigener Kraft über den von der Beklagten unstreitig
gestellten Mindestschaden von 100 € hinaus künftig zu erfüllen. Bei diesem Streit
handelt es sich aber um eine Frage der Schadenshöhe, die im Rahmen des vorliegenden
Grundurteils nicht zu entscheiden ist.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt die Kausalität auch nicht deshalb, weil
auch für den Fall einer Finanzierung durch die Beklagte wegen des betrügerischen
Verhaltens des M. nicht sicher gewesen wäre, dass der Kaufpreis der A 8.12.2004
zugeflossen wäre. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Kreditvergabe –
wie bank-üblich – zweckgebunden erfolgt wäre und dass die Beklagte die
Zweckgebundenheit dadurch gewährleistet hätte, dass sie die Zahlung des
Darlehensbetrages auf das im notariellen Kaufvertrag benannte Konto der Verkäuferin
veranlasst hätte. Dementsprechend hatte der Zeuge B. den Vater des Klägers auch
aufgefordert, nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages bei der Beklagten
einzureichen. Mithin hätte M. im Falle einer Kreditvergabe keine Möglichkeit gehabt, den
Darlehensbetrag einer sachfremden Verwendung zuzuführen.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der bei den Eltern des Klägers eingetretene
Schaden der Beklagten auch unter Wertungsgesichtspunkten zugerechnet werden.
aa) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, dass nach allgemeiner
Meinung der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua
non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen haftet (äquivalente
Kausalität). Die Verantwortlichkeit des Schädigers ist vielmehr, um eine unerträgliche
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Kausalität). Die Verantwortlichkeit des Schädigers ist vielmehr, um eine unerträgliche
Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere
Zurechnungskriterien einzuschränken (vgl. etwa MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., vor
§ 249 Rn. 36ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 54 ff. m.w.N.).
Als solche sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des
Kausalverlaufs (BGHZ 3, 261, 265 ff.; 79, 259, 261; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 4. Juli
1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127) sowie der Schutzzweck der Norm (z.B. BGHZ
27, 137, 139 ff.; 57, 245, 256; 107, 359, 364) anerkannt.
bb) Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den
Zurechnungszusammenhang in dieser Hinsicht regelmäßig nicht (BGH, NJW 2000, 947;
BGHZ 3, 261, 268; 58, 162, 165 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88,
NJW 1989, 767, 768; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96, NJW 1997,
865, 866). Anders liegt es nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig
ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da
unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender
Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht und
dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise
nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267 f.; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom
20. September 1988 aaO und vom 10. Dezember 1996 aaO; jeweils m.w.N.). Das haben
das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof nicht nur für ärztliche oder anwaltliche
Fehler entschieden (vgl. RGZ 102, 230, 231; 140, 1, 9; Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III
ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774; BGH, Urt. v. 20. September 1988 aaO; Urteil vom 17.
Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799), sondern dieser Grundsatz gilt in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das gesamte Schadensrecht (vgl.
beispielsweise BGHZ 3, 261, 268 ff. - Schleusenpersonal; BGH, Urteil vom 11. November
1976 - II ZR 182/74, VersR 1977, 325 - Schiffsführer; Urteil vom 14. Februar 1977 - II ZR
21/75, VersR 1977, 519, 520 - Brandschaden; siehe auch Urteil vom 23. Oktober 1984 -
VI ZR 30/83, NJW 1985, 791 f. - Vorlesungsstreik; Urteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR
129/91, NJW 1992, 1381, 1382 - Straftäter; Urteil vom 10. Dezember 1996 aaO -
Diebstahl aus einem verunglückten Fahrzeug).
cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber das Verhalten des Notars Sch. nicht so
ungewöhnlich, dass hierdurch der Ursachenzusammenhang mit der fehlerhaften
Auskunft durch den Zeugen B. unterbrochen werden müsste. Vielmehr kommt es relativ
häufig vor, dass notariell beurkundete Verträge handwerkliche Fehler aufweisen, die es
dem begünstigten Vertragsteil ermöglichen, den anderen Vertragsteil zu schädigen. Es
ist deshalb gerade nicht so, dass die Ursächlichkeit des Ersten Umstandes (die falsche
Auskunft durch den Zeugen B.) für das zweite Ereignis (die fehlerhafte Beurkundung) bei
rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war. Der Zusammenhang
zwischen beiden Ereignissen ist nicht „zufällig“, sondern zu der fehlerhaften
Beurkundung wäre es gar nicht gekommen, wenn die falsche Auskunft nicht gegeben
worden wäre (vgl. hierzu BGHZ, 106, 313).
dd) Aus dem gleichen Grund unterbricht auch das Verhalten des M 8.12.2004 den
Kausalverlauf nicht, obwohl dieser vorsätzlich gehandelt hat. Durch das auf freier
Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten wird die Kausalität eines früheren
haftungsbegründenden Umstandes (Ereignisses) nur dann "unterbrochen", wenn dieser
frühere Umstand (dieses frühere Ereignis) für das Dazwischentreten des Dritten und sein
Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent, mithin das Verhalten des Dritten von
dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes (Ereignisses)
gänzlich unabhängig war. Hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten - den konkreten
Haftungsgrund bildenden - Umstandes nicht ausgeschlossen, wenn dieser Umstand für
das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses Verhalten durch den
ersten Umstand erst ausgelöst oder veranlasst wurde (BGHZ 106, 316; BGH; BGH, NJW-
RR 1990, 204; VersR 1965, 338).
So liegt der Fall hier. Denn die hier vorzunehmende Wertung ergibt, dass zwischen der
Falschauskunft und dem für den Schaden mitursächlichen Verhalten des M. nicht nur ein
äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Das Verhalten des M. war
gerade nicht gänzlich unabhängig von der unrichtigen Auskunft. Vielmehr war diese
Auskunft Voraussetzung für das Verhalten des M. . Dieser hätte den Schaden weder
durch Nichtzahlung des Kaufpreises noch durch „finanzielles Aushöhlen“ der B. mit
verursachen können, wenn nicht die Beklagte zuvor eine falsche Auskunft gegeben
hätte. Denn im Falle einer richtigen (negativen) Auskunft wäre es zu dem
Vertragsschluss nicht gekommen, im Falle einer richtigen (positiven) Auskunft hätte der
Schaden schon deshalb nicht entstehen können, weil dann die Zahlung des finanzierten
Kaufpreises erfolgt wäre. Gerade das Fehlverhalten der Beklagten hat es dem M.
ermöglicht, die den Schaden durch Nichtzahlung des Kaufpreises und Aushöhlung der B.
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ermöglicht, die den Schaden durch Nichtzahlung des Kaufpreises und Aushöhlung der B.
zu verursachen. Die Auskunft der Beklagten war mithin für das Verhalten des M. weder
völlig bedeutungslos noch indifferent.
Das bewusst unberechtigte Ausnutzen vorteilhafter Rechtsstellungen ist auch keine ganz
ungewöhnliche Erscheinung (vgl. BGH NJW-RR 1990, 204).
e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der den Eltern des Klägers
entstandene Schaden vom Schutzbereich der Auskunft erfasst wird. Entgegen der
Ansicht der Beklagten hat sich gerade das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht. Der
Zeuge M. H. hatte ja – für die Beklagte erkennbar – den Abschluss des Kaufvertrages
gerade von einer positiven Auskunft über die Finanzierung des Kaufes durch die Beklagte
abhängig gemacht. Wegen der zwischen den Parteien unstreitigen und banküblichen
Zweckgebundenheit der Kreditvergabe und der Benennung eines bei der Beklagten
geführten Bankkontos in dem Kaufvertrag diente die vom Zeugen H. begehrte Auskunft
– wiederum für die beklagte erkennbar - gerade der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung
und damit der Verhinderung des eingetretenen Schadens.
f) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch ein Mitverschulden der Eltern des
Klägers bzw. des Notars weggefallen oder gemindert. Dem Vater des Klägers kann nicht
vorgeworfen werden, er habe den Schadenseintritt durch eine schnellere Rückabwicklung
des Verkaufs der B. vermeiden können. Selbst durch eine schnellstmögliche Anfechtung
des Kaufvertrages wäre die Aushöhlung der B. nicht verhindert worden, da die
gerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklung mehrere Monate beansprucht hätte.
Das Verhalten des Notars ist dem Vater des Klägers nicht zuzurechnen, da der Notar
kein Erfüllungsgehilfe des Vaters des Klägers gegenüber der Bank ist.
Damit hat die Beklagte dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, der den Eltern
des Klägers durch ihr Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist (sog.
Negatives Interesse). Sie sind deshalb so zu stellen, wie wenn sie keine oder eine
richtige Auskunft erhalten hätten.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass
der geltend gemachte Anspruch unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 287 ZPO
mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzung ist
aufgrund des Zugeständnisses eines Mindestschadens von 1.000 € durch die Beklagte
gegeben.
Die Revision war zuzulassen, da die Sache hinsichtlich der Voraussetzungen der Haftung
der Bank für eine Auskunft eines angestellten Prokuristen und der Frage des
Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist
(§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.)
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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