Urteil des KG Berlin vom 30.06.2004
KG Berlin: sinn und zweck der norm, pflichtverteidiger, wahlverteidiger, reisekosten, meinung, vergütung, auslegungsmethode, anschluss, vorrang, eng
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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(1) 2 StE 10/03-2
(4/03)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 61 Abs
1 S 1 RVG, § 134 Abs 1 S 1
BRAGebO
Pflichtverteidigervergütung nach neuem Gebührenrecht:
Stichtagsbestimmung bei vorherigem Wahlmandat
Leitsatz
Der zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig gewesene Pflichtverteidiger wird nach dem RVG
vergütet, wenn die Bestellung nach dem 30. Juni 2004 erfolgt ist.
Tenor
1. Auf die Erinnerungen der Rechtsanwälte R... und K... vom 23. September und 5.
Oktober 2004 werden die Beschlüsse des Kammergerichts - Rechtspflegerin - vom 13.
und 27. September 2004 aufgehoben.
2. Die aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung wird für den
Rechtsanwalt R... auf 1.958,26 EUR und für den Rechtsanwalt K... auf 2.485,48 EUR
festgesetzt.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführer waren in dem zugrunde liegenden Strafverfahren wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. vor dem 1. Juli 2004 als
Wahlverteidiger für den damaligen Angeklagten tätig und wurden diesem auf ihre
Anträge vom 7. Juli 2004 von dem Vorsitzenden des Senats am gleichen Tage gemäß §
140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Der damalige Angeklagte wurde am
vierten Verhandlungstag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt.
Mit seinem Antrag vom 3. August 2004 begehrte Rechtsanwalt R..., der an drei
Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner aus der
Landeskasse zu erstattenden Pflichtverteidigervergütung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718, in Kraft seit dem
1. Juli 2004) wie folgt:
Mit Schriftsatz vom 5. August 2004 beantragte Rechtsanwalt K..., der an allen vier
Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, folgende Festsetzung nach dem RVG:
Mit Beschlüssen vom 13. und 27. September 2004 hat die Rechtspflegerin die
Kostenfestsetzungsanträge jeweils in vollem Umfang mit der Begründung
zurückgewiesen, es sei altes Gebührenrecht(BRAGO) anzuwenden. Eine Festsetzung
nach altem Gebührenrecht hat sie gleichwohl nicht vorgenommen. Mit ihren dagegen
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nach altem Gebührenrecht hat sie gleichwohl nicht vorgenommen. Mit ihren dagegen
eingelegten Erinnerungen begehren die Verteidiger weiterhin die Vergütungsfestsetzung
nach dem RVG in der beantragten Höhe.
II.
1. Die zulässigen, insbesondere gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel haben Erfolg.
Die den Erinnerungsführern aus der Landeskasse zu erstattenden
Pflichtverteidigervergütungen sind nach dem neuen Gebührenrecht des RVG zu
bemessen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist altes Gebührenrecht (BRAGO) weiter
anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem
Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Der Senat legt die
Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG dahin aus, dass dann, wenn der
Verteidiger vor dem 1. Juli 2004 bereits als Wahlverteidiger tätig war und an oder nach
diesem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, es für die Frage des
anzuwendenden Gebührenrechts allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung
ankommt. Wurde sie am Stichtag oder später vorgenommen, gilt neues, war sie vorher
erfolgt, gilt altes Gebührenrecht. Der Gesetzestext des hinsichtlich seiner
Anknüpfungsmerkmale mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wortgleichen § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG lässt sich sowohl in diesem Sinne als auch dahin auslegen, dass die
Anknüpfungspunkte der unbedingten Auftragserteilung einerseits und der gerichtlichen
Bestellung oder Beiordnung andererseits alternativ nebeneinander stehen, mithin in
Fällen wie dem gegebenen, in dem ein Anknüpfungsumstand vor dem Stichtag
verwirklicht wurde, altes Gebührenrecht anzuwenden wäre. In Rechtsprechung und
Schrifttum wurden und werden angesichts dieser - mit überzeugenden Gründen nicht
bestreitbaren - Auslegungsfähigkeit des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und des § 61 Abs. 1
Satz 1 RVG jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der herrschenden
Meinung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung an, da
spätestens mit ihr das Wahlmandat ende und somit nicht mehr als Anknüpfungspunkt
zur Verfügung stehe (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 189; OLG Celle MDR 1995,
532; OLG Köln StV 1995, 306; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; OLG Koblenz Rpfleger
1988, 123; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., § 134 Rdn. 15;
Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl., § 134 Rdn. 18 - jeweils zum alten Recht; OLG
Schleswig, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 Ws 423/04 - ; Madert in
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 60 Rdn. 32; Burhoff in
Burhoff/Kindermann, RVG Rdn. 470; Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann,
RVG, § 61 Rdn. 27; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rdn. 18; jeweils zum
neuen Recht).
Demgegenüber kommt nach anderer Meinung dem Zeitpunkt der gerichtlichen
Bestellung des Verteidigers nur dann Bedeutung zu, wenn dieser nicht schon vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger mit der Sache befasst war (vgl.
zum alten Recht: OLG Frankfurt StV 1995, 597; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965; KG,
Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 5 Ws 45/03 -, 18. Oktober 1995 - 5 Ws 393/95 - und
21. Dezember 1994 - 4 Ws 329/94 - in RPfleger 1995, 380; zum neuen Recht: LG Berlin,
Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - 533 Qs 94/04 -, 5. November 2004 - 536 Qs 7/04 -
und 21. Oktober 2004 - 503-39/03 -; Göttlich/Mümmler, RVG, zum Stichwort
Übergangsregelung, S. 974)
Der Senat schließt sich unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des
Kammergerichts zu § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, nach der die jeweils alten
Gebührensätze heranzuziehen waren (vgl. KG, a.a.O.), der erstgenannten, herrschenden
Auffassung an. Letztlich ausschlaggebend ist bei der Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG der in den Materialien zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/1971) zu den (in
unveränderter Fassung in Kraft getretenen) §§ 60, 61 RVG-E geäußerte Wille des
Gesetzgebers. Dort heißt es bezüglich § 60:
„(...) Legt jedoch der Wahlverteidiger sein Mandat nieder und wird er
anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt hinsichtlich der
Pflichtverteidigervergütung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des
Satzes 1 vor. Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag, soll die
Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht berechnet werden. Dies soll auch für
Tätigkeiten vor dem Stichtag gelten, soweit diese nach § 48 Abs. 5 RVG-E zu vergüten
sind. Eine Aufspaltung der Vergütung könnte bei einer Veränderung des
Abgeltungsbereiches einzelner Gebühren zu massiven Problemen bei der
Gebührenbemessung führen. Weder diese Übergangsvorschrift noch § 134 BRAGO
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Gebührenbemessung führen. Weder diese Übergangsvorschrift noch § 134 BRAGO
gelten jedoch für die Übergangsfälle aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Für
diese Fälle sieht § 61 RVG-E eine eigene Übergangsregelung vor.“
Im Anschluss daran heißt es zu § 61:
„Absatz 1 der für das Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschlagenen
Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 1 Satz 1
und 2 RVG-E. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen (...).“
Mit diesen Ausführungen formuliert der Gesetzgeber - in Kenntnis des Meinungsstreites
zu § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO - ausdrücklich für die hier in Rede stehende Fallgestaltung
seine Vorstellung, nach der die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht erfolgen
und dies auf der Grundlage des insoweit für § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG unverändert
übernommenen Wortlautes des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geschehen soll. Diesem klar
zu Tage getretenen gesetzgeberischen Willen kommt hier für die Norminterpretation
bestimmende Bedeutung zu.
Zwar gebührt dieser (subjektiven) Auslegungsmethode im Verhältnis zu den sonstigen
anerkannten Auslegungskriterien, die sich auf den Wortsinn, den
gesetzessystematischen Bedeutungszusammenhang und den Sinn und Zweck der
Norm beziehen, grundsätzlich ebenso wenig der Vorrang, wie einer der anderen; lässt
sich indes, wie hier, der Regelungsgehalt einer Vorschrift weder aus ihrem Wortlaut, noch
aus ihrem Bedeutungszusammenhang oder anhand ihres Regelungszweckes eindeutig
bestimmen, kann der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beigegebenen
Begründung jedenfalls dann maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn Gesetzgebung
und konkrete Rechtsanwendung zeitlich eng zusammen liegen.
Der verschiedentlich (vgl. Beschlüsse des LG Berlin a.a.O.) gegen die Anwendung des
neuen Vergütungsrechts herangezogene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des
Kostenschuldners führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihm kommt bei der Entscheidung
über die Höhe der dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren kein maßgebliches
Gewicht zu (tendenziell in diesem Sinne bereits KG, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 5
Ws 45/03 -), da sich die Pflichtverteidigerbestellung als eigener prozessualer Akt
darstellt, dessen gebührenrechtliche Folge der Kostenschuldner hinzunehmen hat.
Schließlich ist auch kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, einen Angeklagten,
dessen Wahlverteidiger nach dem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt wird,
gebührenrechtlich besser zu stellen als einen zuvor unverteidigt gewesenen
Angeklagten, dem nach Inkrafttreten des neuen Vergütungsrechts ein Pflichtverteidiger
bestellt wird. Letztlich spricht auch die Regelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, nach
welcher der bestellte Verteidiger, mag er auch zuvor Wahlverteidiger gewesen sein, die
Vergütung rückwirkend auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung
erhält, für die Anwendung neuen Gebührenrechts (in diesem Sinne auch Hartung in
Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 60 Rdn. 22, 23).
2. Der Senat entscheidet im Erinnerungsverfahren selbst in der Sache (vgl. von Eicken in
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 56 Rdn. 11).
Die Vergütungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie waren daher
antragsgemäß festzusetzen. Beide Erinnerungsführer beziehen sich auf die zutreffenden
Gebühren- und Auslagentatbestände des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu §
2 Abs. 2 RVG). Die Reisekosten (Nr. 7004 VV) sind anlässlich einer Besprechung der
Verteidiger mit der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe entstanden. Sie sind
angemessen und waren für eine sachgemäße Verteidigung erforderlich. Die von
Rechtsanwalt K... in Höhe von 8,00 EUR angesetzte Position („Pauschale für die
Übersendung der Akten“) beruht auf der entsprechenden Kostenforderung der
Generalbundesanwaltschaft an den Verteidiger für die Übersendung von Ablichtungen
der kompletten Verfahrensakten. Eine Ablichtungspauschale (Nr. 7000 VV) ist von den
Erinnerungsführern folglich auch nicht in Ansatz gebracht worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Stichworte: Der zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig gewesene Pflichtverteidiger wird
nach dem RVG vergütet, wenn die Bestellung nach dem 30. Juni 2004 erfolgt ist.
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