Urteil des KG Berlin vom 06.11.2008

KG Berlin: enteignung, vertretung, angemessene entschädigung, bischof, gebühr, teilzahlung, anschlussberufung, vergütung, erwerb, eigentümer

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Gericht:
KG Berlin 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 59/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 S 1 RVG, § 17 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: freihändige Erwerbsverhandlungen
und nachfolgendes Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren als dieselbe oder verschiedene
Angelegenheit(en)
Leitsatz
"Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie
in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um
die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG."
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 13 O 207/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.733,11 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt von dem Beklagten die Zahlung von
Rechtsanwaltsvergütung. Die Parteien streiten um die Frage, ob es sich bei den
freihändigen Erwerbsverhandlungen (§ 87 Abs. 2 S. 1 BauGB) und dem nachfolgenden
Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren gebührenrechtlich um die gleiche
Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt, eine Gebührenanrechnung geboten
ist und über die Höhe des anzusetzenden Gegenstandswerts.
Der Beklagte leitete nach einer entsprechenden Planfeststellung zum Zweck des
Straßenbaus Enteignungsverfahren für diverse Grundstücke im Bereich des M. W. im
Bezirk K. von Berlin ein.
Der Kläger vertrat mehrere betroffene Grundstückseigentümer, darunter den früheren
Eigentümer des Grundstücks M. ... in B., Herrn M. K., im Rahmen der freihändigen
Erwerbsverhandlungen sowie dem anschließenden Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren.
Mit Schreiben vom 07. März 2005 (Anl. K 1) zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten
die Vertretung von Herrn K. an und bat um Zusage der Kostenübernahme hinsichtlich
der Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die
Übernahme der Kosten für die freihändigen Grunderwerbsverhandlungen bestätigte der
Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2005 (Anl. K 2). Ferner führte er in dem Schreiben
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Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2005 (Anl. K 2). Ferner führte er in dem Schreiben
weitere erstattungsfähige Entschädigungspositionen, u.a. Maklerkosten, Gerichts- und
Notariatskosten und die Grunderwerbssteuer für die Beschaffung von Ersatzland, auf. Im
Zuge der Verhandlungen wurde ein Wertgutachten eingeholt und das Bezirksamt T. ...
von B. mit dem Ankauf des Grundstücks beauftragt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006
(Anl. B 2) bot das Bezirksamt T. ... von B. einen Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 €
zuzüglich 11.070,00 € Folgekostenentschädigung an. Zu einer Einigung kam es nicht.
Der Beklagte beantragte schließlich die Enteignung und vorzeitige Einweisung in den
Besitz des Grundstücks. Mit Verfügung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
24. März 2006 (Anl. K 3), gerichtet an Herrn K., wurde dieser zur mündlichen
Verhandlung über die vorbezeichneten Anträge geladen.Nach Übersendung der Ladung
beauftragte Herr K. den Kläger auch mit der Vertretung im Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren. Mit Schreiben vom 29. März 2006 (Anl. K 18) zeigte der Kläger die
Vertretung gegenüber dem Beklagten an. Im Termin vom 21. April 2006 einigten sich die
Beteiligten schließlich über die Übertragung des Grundstücks gegen eine Zahlung von
121.120,00 € (Anl. K 4). Der Beklagte verpflichtete sich in § 2 Abs. 3 der Vereinbarung,
„auf Nachweis die entstandenen Gutachterkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten,
Notariats- und Abwicklungskosten im Rahmen der Beschaffung eines adäquaten
Ersatzobjektes“ sowie gem. § 4 Abs. 1 die Kosten der notwendigen Rechtsvertretung zu
erstatten. Mit der „Forderungsabtretung“ vom 9. Juni 2006 (Anl. K 14) erklärte Herr K.
die Abtretung der gegen den Beklagten aus den Verfahren des freihändigen
Grunderwerbes, der Besitzeinweisung und der Enteignung entstandenen Ansprüche,
soweit die Forderungen die Erstattung anwaltlicher Kosten sowie die Tätigkeit des
Sachverständigen betreffen, an den Kläger.
Der Kläger rechnete seine rechtsanwaltliche Tätigkeit u.a. wie folgt ab:
Mit Kostennote vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 091/06) [Anl. K 5] machte er für die
Vertretung von Herrn K. im Zusammenhang mit dem freihändigen Grunderwerb einen
Betrag in Höhe von insgesamt 5.282,36 € (2,5-Geschäftsgebühr, zzgl. Post- und
Telekommunikationsentgelte, zzgl. Auslagen für Verkehrsgutachter, zzgl. USt) geltend.
Hinsichtlich der Vertretung im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren rechnete er
mit Kostennote vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 092/06) [Anl. K 6] einen Betrag von
insgesamt 6.067,24 € ab.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17. Mai 2006 (Anl. K 7) einen Ausgleich der
Rechnung vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 091/06) ab. Bezüglich der Kostennote vom 25.
April 2006 (Rech. Nr. 092/06) errechnete der Beklagte einen Erstattungsbetrag von
lediglich 5.738,58 € (= Differenz zur Rechnung: 328,66 €) und versagte weitere
Zahlungen. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 17.
Mai 2006 (Anl. K 7) Bezug genommen.
Auf diese und die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird
gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat – nach Leistung einer Teilzahlung - der Klage hinsichtlich der
Kostennote vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 091/06) in Höhe von 4.173,10 € nebst
anteiliger Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass der Kläger auch für das freihändige Erwerbsverfahren eine
gesonderte Geschäftsgebühr beanspruchen könne, weil es sich im Verhältnis zum
nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren um verschiedene
Angelegenheiten handele. Dafür spreche die Systematik des § 17 RVG. Die Höhe der
angesetzten Gebühren sei – ausgehend vom Gutachten der Rechtsanwaltskammer –
nicht zu beanstanden. Allerdings könne die Gebührenabrechnung nur nach einem Wert
von 121.120,00 € (Höhe der vereinbarten Entschädigung) erfolgen. Die weiteren Kosten
(Gutachten, Grunderwerbsnebenkosten etc.) seien als Nebenforderungen nicht
berücksichtigungsfähig. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch auf die Rechnung
vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 092/06) keine weitere Zahlung mehr verlangen.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte teilweise gegen die erstinstanzliche
Verurteilung. Er ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der
Erwerbsverhandlungen und dem nachfolgenden Enteignungs- und
Besitzeinweisungsverfahren handele es sich um eine einheitliche Angelegenheit, da ein
einheitlicher Lebenssachverhalt mit einheitlicher Zielsetzung und Interessenlage
gegeben sei. Es gehe letztlich für die Betroffenen im gesamten Verfahren darum, eine
möglichst hohe Entschädigung zu erlangen. Stehe – wie hier – die Rechtmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses fest, könne ernsthaft über die Rechtmäßigkeit der
Enteignung als solcher nicht mehr verhandelt bzw. gestritten werden, sondern nur noch
über den Umfang der Entschädigung. Auch bezüglich der im Zivilprozess
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über den Umfang der Entschädigung. Auch bezüglich der im Zivilprozess
vorgeschalteten Güteverhandlung bestehe Einigkeit, die Güteverhandlung und das
anschließend streitige Verfahren als eine Angelegenheit aufzufassen. Die vorgegebene
zeitliche Abfolge stehe der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht entgegen.
Auch Haupt- und Hilfsantrag seien ein einheitlicher Vorgang. Im Übrigen sei es geboten,
die für das Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren abgerechneten und gezahlten
Gebühren anzurechnen:
Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger die mit der Klage geltend gemacht
Differenz bzgl. der Rechtsanwaltsvergütung zum Gegenstandswert 134.276,00 €
abzüglich der im Berufungsrechtszug geleisteten Teilzahlung von 1.991,95 €:
Der Kläger ist der Auffassung, dass neben dem Grundstückswert (121.120,00 €) auch
die Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundsteuer) sowie die Maklerprovision für die
Beschaffung eines adäquaten Ersatzgrundstückes im Rahmen der Wertberechnung
anzusetzen seien. Der Gegenstandswert berechne sich wie folgt:
121.120,00 € Entschädigung + 5% Grunderwerbsnebenkosten (= 5.500,00 €) +
6,96 % Maklerprovision (= 7.656,00 €) = 134.276,00 €.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe von € 2.181,15
nebst anteiliger Zinsen abzuweisen und
2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen und
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an
den Kläger 2.733,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2006 zu zahlen.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) i.V.m. der erteilten
Kostenübernahmezusage bzw. § 4 Abs. 1 der Einigung vom 21. April 2006 ein Anspruch
auf Ausgleich der mit Rechnung vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 091/06) [Anl. K 5] sowie
vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 092/06) [Anl. K 6] abgerechneten Rechtsanwaltsvergütung
in geltend gemachter Höhe gegen den Beklagten zu. Weder handelt es sich bei den
freihändigen Erwerbsverhandlungen und der Tätigkeit des Klägers im nachfolgenden
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freihändigen Erwerbsverhandlungen und der Tätigkeit des Klägers im nachfolgenden
Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren gebührenrechtlich um die gleiche
Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG noch ist eine Gebührenanrechnung geboten.
a) Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
davon aus, dass der Kläger für die von ihm geführten freihändigen
Erwerbsverhandlungen eine gesonderte Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m.
Nr. 2400 VV RVG beanspruchen kann, da es sich hier im Verhältnis zum nachfolgenden
Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. §
15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die in § 17 RVG enthaltene Auflistung
verschiedener Angelegenheiten nicht abschließend, sondern nur beispielhaft (vgl.
in: Bischof /Jungbauer /Bräuer /Curkovic/ Mathias/ Uher, RVG, 3. Aufl. 2009, § 17,
Rdn. 9; , Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 16 RVG, Rdn. 1; in:
Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 17, Rdn. 1; OLG München v. 19. Januar 2006 –
Verg 22/04, NJOZ 2006, 2527). In dieser Vorschrift werden lediglich die Fälle
abschließend aufgeführt, bei denen es nach Ansicht des Gesetzgebers ohne diese
Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen
(BR-Drucks. 830/03, S. 236). Dass ausschließlich die in § 17 RVG aufgeführten Fälle als
„verschiedene Angelegenheiten“ i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in Betracht kommen, ist
weder der Gesetzesbegründung noch dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen.
bb) Die gemäß § 87 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Berliner Enteignungsgesetz vom 14. Juli
1964 [GVBl. S. 737] (geändert durch Gesetz vom 30. November 1984, GVBl S. 1664) vor
einer Enteignung zu führenden Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb stellen
vorliegend im Verhältnis zum nachfolgenden Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren eine eigenständige, gesondert zu vergütende Angelegenheit dar,
da der Kläger bei den hier streitigen Mandatsverhältnissen nicht innerhalb eines
einheitlichen Auftrags, bei dem sich die jeweiligen Tätigkeiten im gleichen Rahmen halten
und ein innerer Zusammenhang besteht, tätig geworden ist.
Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu
verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen,
innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. Die Abgrenzung ist unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist
insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Sowohl die Feststellung des
Auftrages als auch die Abgrenzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters
(vgl. BGH v. 11. März 1999 – III ZR 156/98, NJW-RR 1999, 1012; BGH v. 9. Februar 1995 –
IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Die weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen
betreffen dann dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer
Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so
weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit
gesprochen werden kann (vgl. BGH v. 19. Oktober 2006 – V ZB 91/06, JurBüro 2007, 76
m.w.N.). Der Tätigkeit des Anwalts muss also ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen
(1), sie muss sich im gleichen Rahmen halten (2) und zwischen den einzelnen
Handlungen oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit muss ein innerer
Zusammenhang bestehen (3) [vgl. in: AnwK-RVG, 3. Aufl. 2006, § 15, Rdn. 22;
in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 15, Rdn. 6; in: Mayer/Kroiß,
RVG, 3. Aufl. 2008, § 15, Rdn. 6; in: Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15,
Rdn. 6-17; in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl. 2009, § 15,
Rdn. 7; in: Bischof/ Jungbauer/ Bräuer /Curkovic/ Mathias/ Uher, RVG, 3. Aufl.
2009, § 15, Rdn. 28-31; , Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 15 RVG, Rdn. 15).
Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor; fehlt eine
der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (vgl. in:
Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 15, Rdn. 6). Daran fehlt es hier.
(1) Es mangelt bereits an einem einheitlichen Auftrag. Ein solcher ist gegeben, wenn der
Anwalt von einem Mandanten einen konkreten Auftrag erhält, hinsichtlich eines
bestimmten Gegenstandes tätig zu werden oder wenn der Anwalt nacheinander
mehrere (Teil-)Aufträge erhält und Einigkeit besteht, dass die erteilten Aufträge
gemeinsam behandelt werden sollen und die neuen Aufträge sukzessive Erweiterungen
des ursprünglichen Auftrags sind. Soweit der Anwalt mit völlig neuen Tätigkeiten betraut
wird, die mit dem ersten Auftrag nicht in Zusammenhang stehen, liegt eine neue
Angelegenheit vor (vgl. in: AnwK-RVG, 3. Aufl. 2006, § 15, Rdn. 23; in:
Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15, Rdn. 9-10; in:
Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl. 2009, § 15, Rdn. 9). Das gilt auch dann,
wenn die weiteren Aufträge erst nach vollständiger Erledigung des ersten Auftrags erteilt
werden oder wenn sie mit dem ersten Auftrag nicht gemeinsam behandelt werden
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werden oder wenn sie mit dem ersten Auftrag nicht gemeinsam behandelt werden
können (vgl. in: Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15, Rdn. 10; in:
Bischof/Jungbauer/Bräuer /Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl. 2009, § 15, Rdn. 29
m.w.N.; in: AnwK-RVG, 3. Aufl. 2006, § 15, Rdn. 24). Unstreitig erfolgte die
Beauftragung des Klägers zur Vertretung im Rahmen der freihändigen
Erwerbsverhandlungen spätestens am 07. März 2005. Mit Schreiben vom 07. März 2005
(Anl. K 1) teilte der Kläger dem Beklagten die Bevollmächtigung bzgl. der freihändigen
Erwerbsverhandlungen mit. Der Auftrag zur Vertretung im Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren wurde schließlich erst nach dem Scheitern der
Erwerbsverhandlungen und der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2006,
mithin nach Beendigung des ersten Auftrags, erteilt. Mit Schreiben vom 29. März 2006
(Anl. K 18) zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vertretung im Enteignungs-
und Besitzeinweisungsverfahren an. Bereits diese zeitliche Abfolge steht der Annahme
eines einheitlichen Auftrags entgegen. Wird der weitere Auftrag erst erteilt, nachdem der
erste bereits vollständig erledigt ist, liegen immer zwei verschiedene Angelegenheiten
vor (vgl. in: AnwK-RVG, 3. Aufl. 2006, § 15, Rdn. 24). Da die Durchführung von
freihändigen Erwerbsverhandlungen gemäß § 87 Abs. 2 BauGB notwendigerweise
vorgeschaltet ist, scheidet im Übrigen auch eine Einigung über eine „gemeinsame
Behandlung“ der erteilten Aufträge aus. Kann der zweite Auftrag schon aus
Rechtsgründen erst bei Scheitern des ersten Auftrags und nicht mit diesem gemeinsam
behandelt werden, handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten (vgl. in:
Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15, Rdn. 11). Schließlich steht auch der Inhalt der
erteilten Aufträge der Annahme eines einheitlichen Auftrags entgegen. Im Rahmen der
Erwerbsverhandlungen ging es ausweislich der Angaben des Zeugen K. im Termin vom
11. September 2007 darum, ein Ersatzgrundstück bzw. eine Entschädigung zu erhalten.
Zweck der Vertretung im Rahmen des Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens
war – ausweislich des Schriftsatzes vom 19. April 2006 (Anl. K 19) – hingegen die
Verhinderung der Enteignung wie auch der Besitzeinweisung.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der vom Beklagten bemühte Vergleich zu
der im Zivil- und Arbeitsprozess vorgeschalteten Güteverhandlung und der
nachfolgenden streitigen Verhandlung, welche nicht unter § 17 RVG zu fassen sind (vgl.
Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl. 2008, § 17 RVG, Rd. 50), mithin als eine Angelegenheit
anzusehen sind. Die Güteverhandlung ist mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar.
Sie ist Teil eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens, § 278 ZPO. Mit ihr beginnt die
mündliche Verhandlung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 17 RVG, Rd.
34). Darüber hinaus sind – anders als im hiesigen Fall – auch die Beteiligten identisch.
Zudem findet sie auf der gleichen verfahrensrechtlichen Grundlage wie das sich ggf.
anschließende streitige Verfahren statt.
(2) Ferner fehlt es auch an dem erforderlichen „gleichen Rahmen“. Ein solcher ist
gegeben, wenn das Mandat einheitlich bearbeitet werden kann, weil der Anwalt nur
hinsichtlich eines einzigen Gegenstands tätig wird (vgl. in: AnwK-RVG, 3. Aufl.
2006, § 15, Rdn. 30; in: Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15, Rdn. 13).
Liegen der Tätigkeit des Anwalts mehrere Gegenstände zugrunde, so ist auch dann noch
von dem gleichen Rahmen auszugehen, wenn der Gegner der gleiche ist und ein
gewisser Zusammenhang zwischen den Gegenständen besteht oder wenn die
Gegenstände in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Sofern
die Tätigkeiten allerdings sachlich erheblich voneinander abweichen, scheidet die
Annahme eines gleichen Rahmens aus (vgl. in: AnwK-RVG, 3. Aufl. 2006, § 15,
Rdn. 30-32). Letzteres ist vorliegend der Fall. Auch wenn es sich in beiden Verfahren um
das jeweils identische Grundstück gehandelt hat und die Erwerbshandlungen gem. § 87
Abs. 2 BauG zwingend vorzuschalten waren, hat sich die Tätigkeit des Klägers im
Rahmen der freihändigen Erwerbsverhandlungen in verfahrensrechtlicher als auch in
sachlicher Hinsicht wesentlich von dessen Tätigkeit im Rahmen des Besitzeinweisungs-
und Enteignungsverfahrens unterschieden.
Für die freihändigen Erwerbsverhandlungen galt in vollem Umfang die Vertragsfreiheit
der Parteien. Es waren Kaufvertragsverhandlungen auf Grundlage des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu führen (vgl. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007,
§ 87, Rdn. 6 m.w.N.). Die Parteien verhandelten insofern als gleichwertige Parteien,
waren nicht an weitere gesetzliche (öffentlich-rechtliche) Vorgaben gebunden und
hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandes frei. Die freihändigen
Erwerbsverhandlungen einschließlich entsprechender vertraglicher Vereinbarungen sind
– anders als das Enteignungsverfahren - zivilrechtlicher Natur, auch wenn sie dazu
dienen, ein öffentlich-rechtliches Enteignungsverfahren zu vermeiden (vgl.
in:Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. III, Stand: 1.10.2008, § 87 BauGB, Rd.
70 m.w.N.). Es findet keine materielle Bindung dieser zivilrechtlichen Verhandlungen an
die materiellen Maßstäbe des Enteignungsrechts statt (vgl.
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die materiellen Maßstäbe des Enteignungsrechts statt (vgl.
in:Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. III, Stand: 1.10.2008, § 87 BauGB, Rd.
72). Geht z.B. der Eigentümer eines Grundstücks auf ein unter
Enteignungsgesichtspunkten nicht angemessenes Angebot der Gemeinde ein und
veräußert sein Grundstück zu den Konditionen eines solchen Angebots, dann ist ein
solcher Vertrag nicht deshalb nichtig, weil das Angebot den Anforderungen des § 87 Abs.
2 S. 1 BauGB nicht entspricht. Die Gültigkeit eines solchen Vertrages richtet sich allein
nach zivilrechtlichen Maßstäben (vgl. in:Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
Baugesetzbuch, Bd. III, Stand: 1.10.2008, § 87 BauGB, Rd. 72). Inhaltlich ging es bei den
Erwerbsverhandlungen – wie ausgeführt – darum, ein Ersatzgrundstück bzw. eine
angemessene Entschädigung zu erhalten.
Anderes galt für das nachfolgend durchgeführte Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren. Bereits die zugrunde liegende „Verfahrensordnung“ wich
erheblich von der in Bezug auf die freihändigen Erwerbsverhandlungen ab. Insofern galt
das Antragserfordernis. Das Verfahren wurde von der Enteignungsbehörde geführt und
wäre letztlich von dieser zu entscheiden gewesen. Es bestand keine Vertragsfreiheit.
Darüber hinaus wich die Tätigkeit des Klägers aber auch in der Sache maßgeblich von
der im Rahmen der Erwerbsverhandlungen ab. Ausgehend von den im
Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren konkret gestellten Anträgen des
Vorhabensträgers und der in diesem Verfahren vorgebrachten Begründung oblag dem
Kläger, deren Zulässigkeit und Begründetheit nach dem Berliner Straßengesetz, dem
Berliner Enteignungsgesetz und Fachplanungsgesetzen etc. zu prüfen und dazu Stellung
zu nehmen. Dementsprechend ist der Kläger – ausweislich seines Schriftsatzes vom 19.
April 2006 (Anl. K 19) – auch tatsächlich tätig geworden.
Zudem mangelt es in den streitgegenständlichen Angelegenheiten aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben an dem gleichen Gegner. Gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 BauGB setzt
eine Enteignung voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich
bemüht hat. Der Eigentümer soll nicht unversehens mit der Enteignung überzogen
werden. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich auf der Ebene privater
Verhandlungen ohne Beteiligung der Enteignungsbehörde mit dem Kaufangebot des
Antragstellers auseinanderzusetzen (vgl. in:Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
Baugesetzbuch, Bd. III, Stand: 1.10.2008, § 87 BauGB, Rd. 69). Bezweckt ist also gerade,
dass sich die „Gegner“ im Rahmen der Erwerbsverhandlungen und der sich ggf.
anschließenden Enteignung unterscheiden. Auch vorliegend wurden tatsächlich
unterschiedliche Behörden tätig. Die freihändigen Erwerbsverhandlungen oblagen hier
dem Bezirksamt T. -... von B. . Im förmlichen Besitzeinweisungs- und
Enteignungsverfahren wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung tätig.
Soweit der Beklagten die Auffassung vertritt, ein einheitlicher Rahmen sei gegeben, weil
über die Rechtmäßigkeit der Enteignung nicht mehr verhandelt bzw. gestritten werden
könne, wenn – wie hier – der Planfeststellungsbeschluss feststeht, vermag dem der
Senat nicht zu folgen. Wie der Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2006 (Anl. K 19)
zeigt, waren weitergehende Voraussetzungen (bspw. §§ 22 Abs. 1, 23 Berliner
Straßengesetz (BerlStrG) für den Besitzeinweisungs- und Enteignungsantrag zu prüfen
und auch im Streit.
(3) Schließlich ist auch ein „innerer Zusammenhang“ nicht gegeben. Um einen inneren
Zusammenhang bejahen zu können, müssen diese Gegenstände auf einem
einheitlichen Lebensvorgang beruhen und im Falle der gerichtlichen Durchsetzung in
einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können (vgl. in: AnwK-RVG, 3.
Aufl. 2006, § 15, Rdn. 35; in: Goebel/Gottwald, RVG, 1. Aufl. 2004, § 15, Rdn.
15). Daran fehlt es. Wie ausgeführt (vgl. zuvor) handelte es sich bei den hier geführten
freihändigen Erwerbsverhandlungen um offene Verhandlungen, deren Gegenstand durch
die Vertragsparteien selbst bestimmt werden konnte und die rechtlich nicht auf das
beschränkt waren, was Gegenstand des förmlichen Enteignungs- und
Besitzeinweisungsverfahrens war. Zudem spricht auch die tatsächliche
verfahrensrechtliche Zäsur gegen einen „inneren Zusammenhang“. Gemäß § 3 Berliner
Enteignungsgesetz i.V.m. § 87 Abs. 2 BauGB setzt die Enteignung voraus, dass der
Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, bei Vorliegen eines Anspruchs auf
Ersatzland unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat.
Demnach ist die ernsthafte Verhandlung im freihändigen Erwerb zwar aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit Voraussetzung für die Antragstellung im Enteignungsverfahren,
nicht aber Bestandteil des Enteignungsverfahrens. Sie muss stattgefunden haben und
bereits abgeschlossen, mithin gescheitert sein. Angesichts dessen scheidet im Übrigen
auch eine gleichzeitige Verfolgung in einem gerichtlichen Verfahren aus.
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Soweit der Beklagte unter Hinweis auf Haupt- und Hilfsantrag im Zivilprozess meint,
dass es zur Beurteilung der Einheitlichkeit eines Vorgangs nicht auf die zeitlich
vorgegebene Reihenfolge ankommen könne, verkennt er, dass es sich hier – anders als
beim Haupt- und Hilfsantrag - um verschiedene Verfahren, auf unterschiedlicher
Grundlage und mit anderer Zielsetzung sowie unterschiedlichen Beteiligten handelt (vgl.
zuvor).
b) Eine Gebührenanrechnung kommt vorliegend nicht in Betracht. Anderes ergibt sich
auch nicht aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG
München (Beschluss vom 19. Januar 2006 – Verg 22/04, NJOZ 2006, 2527). Insofern
handelt es sich um einen anders gelagerten, nicht vergleichbaren Fall aus dem Bereich
des Vergabeverfahrens. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts für
die Hauptsache auf die Verfahrensgebühr für das vorläufige Verfahren ist im dortigen
Fall aufgrund eines offensichtlichen gesetzgeberischen Versehens im Rahmen der
Neuregelung des Gebührenrechts für diesen speziellen Bereich angenommen worden.
So hatte der Gesetzgeber bei der Umstellung von der einheitlichen Gebühr auf die
getrennten Gebühren nicht berücksichtigt, dass in der Gebühr, die als Grundlage für die
Festlegung der neuen Gebühr für das vorläufige Verfahren diente, bisher diejenige für die
Hauptsache mit enthalten war. Eine Anpassung der Wertvorschriften ist unterblieben.
Entsprechendes ist vorliegend nicht gegeben.
Auch der Einwand des Beklagten, wonach es der Systematik des RVG entspreche,
jedenfalls zwischen außergerichtlicher und anschließender gerichtlicher Tätigkeit
Gebührenanrechnungen vorzunehmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Vorliegend handelt es sich in beiden Fällen um Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Anrechnung bei verschiedenen
außergerichtlichen Angelegenheiten zu erfolgen hat, lässt sich dem RVG nicht
entnehmen.
II.
Die Anschlussberufung ist statthaft und begründet.
1. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) i.V.m. der erteilten
Kostenübernahmezusagen bzw. § 4 Abs. 1 der Einigung vom 21. April 2006 ein Anspruch
auf Ausgleich der mit Rechnung vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 091/06) [Anl. K 5] sowie
vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 092/06) [Anl. K 6] abgerechneten Rechtsanwaltsvergütung
– abzüglich geleisteter Teilzahlungen - i.H.v. insgesamt 2.733,11 € gegen den Beklagten
zu.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist gem. § 2 i.V.m. §§ 22, 23 RVG von
einem Gegen-standswert i.H.v. 134.276,00 € auszugehen, da die Erstattung der
Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grunderwerbssteuer) sowie der Maklerprovision zum
Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Geschäftsgebühr Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit des Klägers war.
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich
die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Gleichgültig ist, ob es sich um ein bestehendes
oder künftiges, ein nur angestrebtes oder behauptetes Recht oder Rechtsverhältnis
handelt (vgl. in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 2 RVG, Rd. 3). Maßgebend
für die Bewertung des Gegen-standes ist dabei der Zeitpunkt der Entstehung der
Gebühr (hier: Geschäftsgebühr), die durch die Tätigkeit für den Gegenstand veranlasst
ist. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird
(vgl. in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 2 RVG, Rd. 6; ,
Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 RVG, Rd. 4). Die vorliegend geltend gemachte
Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information, mithin mit jeder auf die Ausführung des Auftrags gerichteten Tätigkeit.
Ausgehend davon hat der Kläger in der Rechnung vom 25. April 2006 (Rech. Nr.: 091/06)
[Anl. K 5] zutreffend einen Gegenstandswert i.H.v. 134.276,00 € angesetzt.
Werterhöhend waren neben dem Grundstückswert auch die Grunderwerbsnebenkosten
(Notar, Grunderwerbssteuer) sowie die Maklerprovision. Ausweislich der Schreiben vom
7. März 2005 (Anl. K 1) sowie vom 18. März 2005 (Anl. K 2) umfasste die Tätigkeit des
Klägers über den Kaufpreis für das Grundstück hinaus auch weitere zu erstattende
Positionen. So teilt der Beklagte auf die Anfrage des Klägers mit dem Schreiben vom 18.
März 2005 ausdrücklich mit, dass die Kostenübernahme für die Rechtsvertretung im
Zusammenhang mit den Erwerbsverhandlungen bereits gegenüber den Mandanten des
Klägers bestätigt worden seien und auch etwaige Maklerkosten, Gerichts- und
Notariatskosten sowie die Grunderwerbssteuer für die Beschaffung von vergleichbarem
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Notariatskosten sowie die Grunderwerbssteuer für die Beschaffung von vergleichbarem
Ersatzland erstattungsfähig seien.
Auch der der Rechnung vom 25. April 2006 (Rech. Nr. 092/06) [Anl. K 6, Bl. 16/I]
zugrunde gelegte Gegenstandswert von 134.276,00 € ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit waren auch insoweit die ggf. anfallenden weiteren
Kosten. Gemäß § 2 Abs. 3 der Einigung (Anl. K 4) sind dem Mandant des Klägers auch
nachgewiesene Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Notariats- und Abwicklungskosten
im Rahmen der Beschaffung eines adäquaten Ersatzobjektes zu erstatten.
Unerheblich ist, ob die Grunderwerbsnebenkosten bzw. die Maklerprovision später
tatsächlich anfallen, da nachträgliche Wertminderungen für die bereits entstandene
Geschäftsgebühr unberücksichtigt bleiben. Soweit sich der Wert während der Tätigkeit
vermindert, darf man diese Wertminderung nur für diejenige Gebühr berücksichtigen, die
durch eine Tätigkeit erst nach der Wertminderung entsteht (vgl. ,
Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 RVG, Rd. 4). War der Rechtsanwalt in einem Zeitraum
tätig, in dem noch der höhere Wert galt, bleibt die anschließende Wertminderung
unbeachtlich (vgl. in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 2 RVG, Rd. 7).
§ 43 Abs. 1 GKG – Nichtberücksichtigung von Nebenforderungen – ist nicht einschlägig,
da es sich bei den Grunderwerbsnebenkosten bzw. der Maklerprovision nicht um bloße
Nebenforderungen handelt, sondern um die Erstattung weiterer Kosten.
Die Höhe der vom Kläger zugrunde gelegten Grunderwerbsnebenkosten bzw. die
Maklerprovision sind unstreitig.
b) Der insgesamt noch offene Betrag berechnet sich wie folgt:
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3,
288 BGB.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
2. Die Revision war hinsichtlich der Frage, ob es sich bei freihändigen
Erwerbsverhandlungen gem. § 87 Abs. 2 S. 1 BauGB und dem nachfolgenden
Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren gebührenrechtlich um dieselbe
Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt, wegen grundsätzlicher Bedeutung
gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Sache dann zu, wenn sie – wie hier - eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann
und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt (vgl. in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543
ZPO, Rd. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind dabei insbesondere solche Rechtsfragen,
deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind
(vgl. BVerfG vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572). Eine
höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage ist bisher nicht erfolgt.
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