Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: rechtskraft, erpressung, anfechtung, quelle, sammlung, link, strafverfahren, schöffengericht, adhäsionsverfahren

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 176/07 - 4 Ws
22/07, 1 AR 176/07, 4
Ws 22/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 403 StPO, § 406 Abs 1 S 3
StPO, § 406a Abs 1 StPO
Adhäsionsverfahren: Erneutes Anbringen eines
Adhäsionsantrags in der Berufungsinstanz
Leitsatz
Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen
Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger
nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in
der neuen Strafrechtsinstanz.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers wird der Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 22. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
1. Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. März 2006 vom
Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen und von einer Entscheidung im
Adhäsionsverfahren ausdrücklich abgesehen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht noch nicht entschieden. Die
Berufung des Adhäsionsklägers hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. November
2006 als unzulässig verworfen. Der Adhäsionskläger hat mit Schreiben vom 19.
Dezember 2006 erneut einen Adhäsionsantrag für das Berufungsverfahren gestellt, den
das Landgericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 zurückgewiesen hat. Die
gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde, als die die „Beschwerde“ vom
15.Januar 2007 zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist nach den §§ 406 a Abs. 1 Satz 1, 311
Abs. 2 StPO zulässig und begründet.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
„1. Der Adhäsionsantrag vom 19. Dezember 2006 ist in der Berufungsinstanz
Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und, ohne dass eine den Rechtszug
abschließende Entscheidung ergangen ist, durch Beschluss zurückgewiesen worden.
Somit unterliegt der Beschluss der Anfechtung nach § 406 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch
die sofortige Beschwerde.
2. Das Berufungsgericht hat den Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. März 2006, mit dem von einer
Entscheidung über den bereits in der ersten Instanz angebrachten Adhäsionsantrag des
Antragstellers abgesehen wurde (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) (...), steht der
Neuanbringung des Antrags in der Berufungsinstanz - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - nicht entgegen. (...). Die Vorschrift des § 406 a Abs. 1 Satz 1 StPO, auf
die sich das Landgericht beruft, regelt nur die Anfechtung der
Adhäsionsentscheidung und § 406 a Abs. 1 Satz 2 StPO betrifft nur den Fall, dass das
Verfahren ansonsten mit dem Rechtszug beendet ist. Nachdem jedoch vorliegend (...)
die Staatsanwaltschaft wirksam Berufung gegen das freisprechende Urteil des
Amtsgerichts eingelegt hat und das Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der
räuberischen Erpressung zum Nachteil des Adhäsionsklägers nunmehr in der
Berufungsinstanz und somit in einem neuen Rechtszug anhängig ist, kann der
Adhäsionskläger seinen Antrag erneut stellen. Die Absehensentscheidung erwächst
nicht in Rechtskraft und hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig
anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen
Strafrechtsinstanz (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. Rdn. 6 zu § 406). Das
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Strafrechtsinstanz (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. Rdn. 6 zu § 406). Das
Berufungsgericht wird zu gegebener Zeit erneut nach § 406 Abs. 1 StPO zu entscheiden
haben.“
3. Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil
sonst niemand dafür haftet.
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