Urteil des KG Berlin vom 04.06.2009
KG Berlin: veröffentlichung, auflage, öffentliche meinung, kritik, eingriff, internetseite, persönlichkeitsrecht, zukunft, versicherung, presserecht
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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 135/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 GG, Art 5 GG, § 823 Abs 1
BGB , § 823 Abs 2 BGB, § 824
BGB
Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer
Rechtsanwaltsgesellschaft geführte Verfahren in Pressesachen
und eines Rechtsanwaltsscheibens in einer Pressesache durch
eine Privatperson: Anspruchsgrundlagen für einen
Unterlassungsanspruch; Beseitigung der Wiederholungsgefahr
durch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom
4. Juni 2009, Az. 27 O 216/09, abgeändert:
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Auferlegung der Kosten des
Verfahrens auf den Antragsgegner. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
dagegen unbegründet.
Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung der Parteien waren die
Kosten des Verfahrens allein dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in dem Verfahren unterlegen
wäre und Erwägungen der Billigkeit dem nicht entgegenstehen (§ 91 a Absatz 1 ZPO).
Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1 in Verbindung
mit 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog bis zur übereinstimmenden
Hauptsachenerledigungserklärung zu. Sie war in ihrem Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt (1.) und es bestand eine
Erstbegehungsgefahr (2.). Eine Anwendung des § 93 ZPO scheidet aus, weil der
Antragsgegner Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegeben hat (3.). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber im gerichtlichen Verfahren
keine vermeidbaren Kosten veranlasst (4). Auch die weiteren Einwände des
Antragsgegners greifen nicht durch (5.).
1.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1 in Verbindung mit 1004 Absatz 1 Satz 2
BGB analog ergibt sich vorliegend jedenfalls wegen einer Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin.
a) Aus anderen (vorrangig zu prüfenden) Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein
Unterlassungsanspruch.
§ 824 BGB sowie § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 186 f. StGB scheiden
vorliegend aus, weil es nicht um eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Antragstellerin durch unwahre Tatsachenbehauptungen geht. Zwar macht die
Antragstellerin geltend, die Verfahrensliste, die der Antragsgegner über von der
Antragstellerin und deren Rechtsanwälten bei bestimmten Gerichten für Mandanten in
sog. Pressesachen geführte Prozesse unter seiner Webseite im Internet veröffentlichen
wollte, enthalte z.T. falsche Angaben und andere Fehler. Dies wird allerdings nicht näher
konkretisiert. Einzelne Fehler werden nicht unter Darlegung der wahren Tatsachen
benannt. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, die Liste sei unvollständig,
erwecke aber den Eindruck der Vollständigkeit und gebe deshalb ein falsches Bild wieder,
genügt dies nicht für den Vortrag einer unwahren und die Antragstellerin deshalb
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genügt dies nicht für den Vortrag einer unwahren und die Antragstellerin deshalb
beeinträchtigenden Darstellung. Darüber hinaus lässt sich erst nach Kenntnis auch des
Kontextes der endgültigen Veröffentlichung beurteilen, ob tatsächlich der Eindruck der
Vollständigkeit erweckt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2141). Hierzu ist aber seitens der
Antragstellerin ebenfalls nichts vorgetragen. Aus diesem Grunde geht auch der (zudem
unsubstantiierte) Vortrag der Antragstellerin in Leere, wonach die Antragstellerin im
Kontext der Veröffentlichungen des Antragsgegners stets in ein negatives Licht gerückt
werde.
Für eine Anwendung von § 826 BGB ist ebenfalls kein Raum. Vor allem in subjektiver
Hinsicht scheitert ein Anspruch mangels entsprechenden Vortrags der Antragstellerin an
der fehlenden Schädigungsabsicht. Dass der Antragsgegner sich eine öffentliche
Herabwürdigung der Antragstellerin zum Ziel gesetzt hat, ist durch nichts belegt.
b) Ob sich ein (ursprünglich gegebener) Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004
Absatz 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Absatz 1 GG mit der Begründung herleiten lässt,
dass eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Liste das Persönlichkeitsrecht der
Antragstellerin verletzt hätte, wie es das Landgericht angenommen hat, ist nicht
unproblematisch, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf
juristische Personen des Privatrechts (was in der zivilrechtlichen Rechtsprechung
anerkannt, aber verfassungsgerichtlich nach wie vor noch nicht geklärt ist - vgl. BVerfG
NJW 2005, 883, 2002, 3619) kann Art. 2 Absatz 1 GG auf juristische Personen nur nach
Art. 19 Absatz 3 GG angewendet werden, mithin soweit das Grundrecht seinem Wesen
nach auf juristische Personen übertragbar ist. Unabhängig davon wären ohnehin die
anderen Anspruchsgrundlagen der §§ 824 und 826 sowie 823 Absatz 2 BGB in
Verbindung mit § 185 ff. StGB und wohl auch § 823 Absatz 1 BGB in Form der Verletzung
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorrangig zu prüfen, weil
eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen
Unternehmenspersönlichkeitsrechts (ebenso wie eine Haftung wegen einer Verletzung
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nur subsidiär zur
Anwendung kommen kann.
Wollte man einen Schutz vor Indiskretion vergleichbar dem Schutz der Intim- oder
Privatsphäre beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen aus einer
Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts herleiten, wäre
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichungen des Antragsgegners sich mit
der beruflichen Tätigkeit der Rechtsanwälte der Antragstellerin in öffentlichen
Gerichtsverfahren beschäftigen, einem Bereich, den man bei einer natürlichen Person
der Sozialsphäre zuordnen würde. Insoweit gelten dann aber die Grundsätze
maßgeblich, die der Senat bereits in einem anderen Verfahren der hiesigen Parteien
(Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 W 1/09) zugrunde gelegt hat:
„Für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre eines Betroffenen gilt aber,
dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein wegen der Wirkungen, die seine
Tätigkeit für andere hat, auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere
Öffentlichkeit einstellen muss. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in
erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus, die auch mit Namensnennung
ausgeübt werden darf. Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet
wird, dürfen nur um Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung,
soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW-RR 2007, 619).
Gerade ein Rechtsanwalt hat wegen des den Zivilprozess (auch) beherrschenden
Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG) öffentliche Kritik, selbst in satirischer Form, in
seiner Tätigkeit als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) hinzunehmen (KG
AfP 2007, 490).“
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Internetseite betreibt, auf der
er über die Rechtsprechung einzelner Gerichte in Pressesachen berichtet und hierbei
auch das Wirken der in diesem Zusammenhang tätigen Rechtsanwälte beleuchtet.
Damit übt der Antragsgegner öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte
und der Tätigkeit dieser Anwälte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine
öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei für sich in Anspruch, sein
Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur Einflussnahme auf die öffentliche
Meinung zu verfolgen. Insoweit ist die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite
geführte öffentliche Darstellung und Diskussion der Rechtsprechung in Pressesachen im
Grundsatz als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der
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Grundsatz als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der
geistigen Auseinandersetzung von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt (vgl. Senat
Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 W 178/08).
Hiernach wäre im Rahmen der notwendigen Abwägung der gegenseitigen Interessen
einerseits zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine
Berichterstattung verhindern will, die sich mit den Leistungen ihrer Rechtsanwälte
befasst (vgl. BGH NJW 1998, 2141). Ein Gewerbetreibender hat eine der Wahrheit
entsprechende Kritik an seinen Leistungen aber grundsätzlich hinzunehmen. Bei der
Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn
eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (BGH
ebenda). Nichts anderes kann für Leistungen der freien Berufe gelten.
Andererseits ist es ebenso anerkannt, dass ein „Mindestbestand an
Vertraulichkeitsschutz ... zu den Grundlagen ... jeder unternehmerischen Betätigung“
gehört (BGH NJW 1981, 1089 - wobei der BGH die Haftung auf der Grundlage eines
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb prüfte). Dies betrifft
aber lediglich den Bereich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht aber die
öffentliche Darstellung von Einzelheiten aus der Sozialsphäre.
Im Ergebnis hat der Senat Zweifel, im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes vor Indiskretion aus einem sog. allgemeinen
Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch
herzuleiten.
c) Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1 in Verbindung mit 1004 Absatz 1
Satz 2 BGB analog ergibt sich jedoch wegen einer Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin. Ein unmittelbar
betriebsbezogener Eingriff ist gegeben. Im Rahmen der Abwägung setzen sich die
Interessen der Antragstellerin an einer ungestörten Ausübung ihres Gewerbebetriebes
gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, im Rahmen der Meinungsfreiheit
öffentliche Kritik zu üben, durch.
Voraussetzung für eine Haftung ist ein unmittelbar betriebsbezogener Eingriff. Nicht jede
rechtswidrige Äußerung kann allerdings schon als Störung des Unternehmens in
Betracht kommen. Unmittelbar betriebsbezogen ist ein Eingriff, der sich „irgendwie
gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom
Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft“ (BGH NJW-RR
2005, 673). Es bedarf „zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des
Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich
ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche
Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu
beeinträchtigen“ (BGH NJW 1998, 2141).
Auf den ersten Blick erscheint es zweifelhaft, dass die bloße Veröffentlichung der
angegriffenen Liste im Internet unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb der
Antragstellerin haben soll. Andererseits muss man sich vor Augen führen, dass das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb das Interesse an ungestörter
wirtschaftlicher Betätigung schlechthin umfasst. Hierzu gehört auch das Interesse, an
unbelasteten wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Personenkreis, der als
Geschäftspartner in Betracht kommt, also an bestehenden als auch an künftigen
Geschäftsbeziehungen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin
beachtlich, dass die streitgegenständliche Liste sowohl zukünftige Mandanten von einer
Beauftragung der Antragstellerin abhalten, als auch bestehende Mandatsverhältnisse
beeinträchtigen kann.
Aus diesem Grunde hat der Senat für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines
anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein Rechtsanwalt die Presse zur
Unterlassung einer bevorstehenden Wort- bzw. Textberichterstattung auffordert,
anerkannt, dass darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Rechtsanwalts liegen
kann. So kann in der Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens, das eine die
Privatsphäre des Mandanten betreffende Berichterstattung gerade verhindern soll, ein
nicht unerheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts liegen, soweit seine
beruflichen Verhältnisse betroffen sind, denn die Berufsausübung eines auf dem Gebiet
des Medienrechts tätigen Anwalts und die effektive Rechtewahrnehmung für die
Mandanten wird behindert und erschwert, wenn aus einem solchen Schriftsatz ohne
Einwilligung zitiert wird. Dies läuft jedenfalls dann den elementaren Interessen eines um
Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck
mandatiert hat, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben gerade zu
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mandatiert hat, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben gerade zu
verhindern. Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach
Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern
auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai
2009 - 9 W 91/09 m. w. N.). Zudem muss ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer
bevorstehenden Berichterstattung geltend macht, fürchten, aus seinem Schriftsatz
werde öffentlich zitiert, wirkt sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der
Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sieht, sich
hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des
Mandanten zu beschränken; dies kann auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art
"Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und
Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (Senat a.a.O.).
Diese Erwägungen können im vorliegenden Fall auf die vom Antragsgegner ursprünglich
geplante Veröffentlichung einer Liste übertragen werden, aus der (nahezu) sämtliche
von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei geführten Rechtsstreite unter
Benennung der Auftraggeber und des Gegenstandes des Rechtsstreits vor bestimmten
Gerichten ersichtlich sind. Die Veröffentlichung einer solchen Liste ist gerade bei einem
in Pressesachen tätigen Rechtsanwalt geeignet, potentielle Mandanten davon
abzuhalten, die Antragstellerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen,
weil diese annehmen müssten, dass auch ihr Rechtsstreit unter Angabe des
Gegenstandes und Identifizierung der Beteiligten noch Jahre später im Internet
aufgelistet sein würde. Gleichermaßen könnte die Gefahr bestehen, dass bestehende
Mandatsverhältnisse wegen eben dieser Befürchtung für die Zukunft beendet werden.
Werden auf diese Weise die Beziehungen zu dem als Auftraggeber der Antragstellerin in
Betracht kommenden Personenkreis beeinträchtigt, liegt darin ein unmittelbar
betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der
Antragstellerin vor. Mit den bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen wird der
Zugang der Antragstellerin zu Mandatsverhältnissen schlechthin beeinträchtigt.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass in Einzelfällen aktuelle Berichte über Rechtsstreite
bzw. mündliche Verhandlungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung einzelner Gerichte bzw. der Tätigkeit einzelner Presseanwälte nicht
zulässig veröffentlicht werden dürfen (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2009 - 9 W
91/09). Der Unterschied, der im vorliegenden Fall letztlich zur Anerkennung eines
Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin
führt, liegt darin, dass sich der Antragsgegner hier nicht im Rahmen eines aktuellen
Berichtes mit der Rechtsprechung eines Gerichts oder mit der Tätigkeit eines
Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei auseinandersetzt, sondern eine
umfangreiche Liste über eine Vielzahl von Mandaten über Jahre hinweg unter Aufführung
konkreter Details veröffentlicht. Weshalb zum Zwecke der öffentlichen Kritik an
„Zensurrechtsprechung“ und „Zensuranwälten“ eine derartige Auflistung einer Vielzahl
von gerichtlichen Verfahren der Antragstellerin, vor allem nebst Offenlegung von
Einzelheiten wie Gegenstand und insbesondere Parteien, erforderlich sein soll, ist nicht
ersichtlich. Selbst wenn der Antragsteller die Tätigkeit der Antragstellerin einer Analyse
im Hinblick darauf, ob diese ihre gerichtlichen Auseinandersetzungen erfolgreich
abschließt, unterziehen will, erscheint eine Offenbarung der in der Liste enthaltenen
Details nicht erforderlich, unabhängig davon, ob der Erfolg eines Rechtsanwalts
überhaupt (allein) anhand der Anzahl der gewonnenen bzw. verlorenen Rechtsstreite
bemessen werden kann.
2.
Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr angenommen.
Ein - wie im vorliegenden Fall allein - auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender
Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft
in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH NJW-RR 2001, 1483). Es
müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende den
Entschluss zur Verletzung bereits gefasst hat (BGH NJW 1992, 2292). Es sind mithin
auch Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs
ergibt (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Auflage, § 6, Rn. 269).
Hiernach kann es u.U. nicht allein auf eine Beurteilung aus Sicht des Betroffenen
ankommen. Die eidesstattlichen Versicherungen (der Herren H.. vom 22. März 2003
sowie R.. vom 23. März 2009), die der Antragsgegner zur Glaubhaftmachung der
Tatsache, dass er nie eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Antragstellerin
beabsichtigt habe, sind daher durchaus in die Beurteilung mit einzubeziehen. Allerdings
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beabsichtigt habe, sind daher durchaus in die Beurteilung mit einzubeziehen. Allerdings
vermögen diese im Ergebnis nichts an der Bejahung einer Erstbegehungsgefahr zu
ändern. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass
der Antragsgegner sehr wohl vorhatte, die Liste unabhängig von einer Beantwortung der
Email vom 25. Februar 2009 durch die Antragstellerin zu veröffentlichen.
Der Schriftverkehr zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
einer Übersicht aller dem Antragsgegner bekannten Verfahren der Antragstellerin lässt
hier keinen anderen Schluss zu. Der Antragsgegner wollte seinerzeit sehr wohl die
gefertigte Liste auf seiner Internetseite veröffentlichen und zwar unabhängig davon, ob
die Antragstellerin hiermit einverstanden war oder nicht.
Bereits mit dem Schreiben vom 16. Februar 2009 hat er angekündigt, eine solche
Übersicht gefertigt zu haben („... habe ich mir die Mühe gemacht und eine Übersicht
über alle mir bekannten Verfahren ihrer Kanzlei erstellt.“) Ausdrücklich heißt es in
diesem Schreiben: „Ich beabsichtigte die gesamte Liste ins Netz zum Abruf zu stellen.“
An keiner Stelle in diesem Schreiben kommt zum Ausdruck, dass der Antragsgegner
eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Antragstellerin vornehmen würde.
Mit der Email vom 25. Februar 2009 hat der Antragsgegner schließlich mitgeteilt, „dass
die Übersicht ... eine veröffentlichungsreife Form angenommen hat.“ Wiederum kommt
an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Antragsgegner eine Veröffentlichung nur mit
Zustimmung der Antragstellerin vornehmen würde. Der letzte Teil des Schreibens („Ich
möchte es vermeiden, ... Ersparen Sie mir heute eine Fristensetzung.“) lässt einen
solchen Schluss angesichts der vorangegangenen deutlichen Ankündigungen ebenfalls
nicht zu. Diesen Sätzen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsteller mit
Widerstand der Antragsgegnerin, insbesondere mit rechtlichen Schritten, rechnete. Mit
diesen Sätzen macht sich der Antragsgegner daher nur lustig über die Antragstellerin.
Der letzte Satz bringt denn auch lediglich zum Ausdruck, dass der Antragsgegner am
Tage der Email (wenigstens „heute“) von einer Reaktion der Antragstellerin
(„Fristensetzung“) verschont bleiben wollte. Zudem konnte die Bitte an die
Antragstellerin um eine Korrektur von Fehlern ebenfalls nicht Ernst gemeint gewesen
sein. Schließlich hätte der Antragsgegner hierdurch nur einzelne Fehler zur Disposition
gestellt, nicht aber die Veröffentlichung der Liste insgesamt.
Für eine Veröffentlichungsabsicht spricht schließlich auch, dass die Antragstellerin den
Antragsgegner bereits wegen einer zuvor auf der Internetseite des Antragsgegners
veröffentlichten Übersicht über „schwache Verfahren“ eines Gesellschafters der
Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2009 aufgefordert hatte, diese Liste zu
entfernen. Reaktion des Antragsgegners hierauf war das oben bereits angesprochene
Schreiben vom 16. Februar 2009, mit dem der Antragsgegner angekündigt hatte,
nunmehr eine „Übersicht über alle mir bekannten Verfahren“ der Antragstellerin „ins
Netz zum Abruf zu stellen.“ Der Antragsgegner wusste mithin von vornherein, dass die
Antragstellerin auch mit einer Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Liste
nicht einverstanden war.
Dennoch hat er sich „die Mühe gemacht und eine Übersicht über alle mir bekannten
Verfahren ihrer Kanzlei erstellt.“
Der eidesstattlichen Versicherung des Herren H.. vom 22. März 2003 kann
demgegenüber zwar entnommen werden, dass der Antragsgegner dem Herrn H..
gegenüber erklärt habe, dass dieser die Übersichten mit den Rechtsanwälten der
Antragstellerin habe abstimmen wollen und er diese nur habe veröffentlichen wollen,
wenn das Einverständnis der Rechtsanwälte vorläge. Angesichts der obigen Umstände
und der nur mittelbaren Glaubhaftmachung einer abweichenden inneren Einstellung des
Antragsgegners vermag die eidesstattliche Versicherung die oben gewonnene
Überzeugung nicht auszuräumen. Der eidesstattlichen Versicherung R.. vom 23. März
2009 lässt sich zu einer fehlenden Veröffentlichungsabsicht des Antragsgegners ohnehin
nichts entnehmen. Dass der Antragsgegner nicht die Absicht hatte, die Liste zu
veröffentlichen, wird jedenfalls nicht bestätigt.
3.
Schließlich hat der Antragsgegner durch sein Verhalten Veranlassung zu dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, so dass die Kosten des Verfahrens auch
nicht in einer im Rahmen des billigen Ermessens des § 91 a ZPO erfolgenden
Anwendung des § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt werden können, nachdem der
Antragsgegner in der Widerspruchsbegründung erklärt hat, dass er nicht beabsichtigt,
die Liste ohne Zustimmung der Antragstellerin zu veröffentlichen.
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Zwar ist es auch im Presse- bzw. Äußerungsrecht einhellige Meinung, dass der
Betroffene vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel versuchen muss,
den Äußernden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu veranlassen. Eine solche
Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn die Abgabe einer Unterwerfungserklärung
angesichts der Haltung des Anspruchsgegners ausgeschlossen werden kann
(Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12, Rn,
107). Maßgeblich für die Frage, ob der Antragsgegner Anlass zur Antragstellung
gegeben hat, ist letztlich, ob sich der Antragsgegner vorprozessual so verhalten hat,
dass die Antragstellerin annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht
erreichen zu können.
Dies muss man vorliegend angesichts der oben geschilderten Entwicklung der
Auseinandersetzung um die streitgegenständliche Liste zwischen den Parteien bejahen.
Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner bereits wegen der zuvor auf der
Internetseite des Antragsgegners veröffentlichten Übersicht über „schwache Verfahren“
mit Schreiben vom 14. Februar 2009 aufgefordert, diese Liste zu entfernen. Darauf hin
hat der Antragsgegners mit dem Schreiben vom 16. Februar 2009 die Veröffentlichung
einer noch umfangreicheren Liste angekündigt. Nach diesem Verhalten des
Antragsgegners durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass, nachdem eine
einfache Aufforderung beim Antragsgegner nicht fruchtete, auch eine förmliche
Abmahnung den Antragsteller nicht zum Einlenken bewegen würde.
Hinzukommt, dass nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin der
Antragsgegner ohnehin keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben hätte. Im vorliegenden Fall hätte jedoch allein eine solche Erklärung die
entstandene Begehungsgefahr ausräumen können.
Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des BGH (zum Wettbewerbsrecht) an
die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen
zu stellen sind als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten
Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft; anders als für die durch einen
begangenen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der
Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (BGH NJW-RR 2001, 1483 - vgl. auch
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12, Rn, 39;
Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Auflage, § 6, Rn. 269). Allerdings hat der BGH dies stets
nur in Fällen angenommen, in denen die Erstbegehungsgefahr dadurch entstanden ist,
dass sich der Anspruchsgegner des Rechts, bestimmte Handlungen vornehmen zu
dürfen, berühmt hat (BGH NJW-RR 2001, 1483; NJW-RR 1992, 37; NJW 1995, 868; NJW-RR
1992, 618; NJW 1992, 3093). Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr
und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der
Berühmung, die in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung liegt, dass die
beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH NJW-RR 2001,
1483).
Im vorliegenden Fall ging das Verhalten des Antragsgegners über ein bloßes Berühmen
hinaus. Der Antragsgegner hat mit erklärtermaßen hohem Aufwand eine umfangreiche
Liste erstellt und veröffentlichungsreif vorbereitet. Er hat mithin zielgerichtet auf eine
Veröffentlichung der Liste hingearbeitet. Und er hat sich hierbei nicht von den Einwänden
der Antragstellerin gegen eine Veröffentlichung einer solchen Liste abbringen lassen.
Angesichts dieser Umstände konnte die Antragstellerin nur nach Vorlage einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung vor einer Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Liste ausreichend geschützt sein. Dass sich die Antragstellerin
schließlich mit einer einfachen Unterlassungsverpflichtungserklärung zufrieden gegeben
hat, kann ihr nicht angelastet werden.
Die Frage, ob in Pressesachen zur Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr
grundsätzlich nur eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet ist
(vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz in den Medien, 3.
Auflage, Rn. S. 813; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Auflage, § 6, Rn. 269) während die
wettbewerbsrechtliche Literatur (Fezer, UWG, § 8 Rn. 85; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 10, Rn. 20 ff.;
Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 8, Rn. 33; Hafermehl/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 8,
Rn. 1.26) in der Regel lediglich eine unzweideutige Rückgängigmachung derjenigen
Handlung verlangt, die die Erstbegehungsgefahr begründet hat (Fezer, UWG, § 8 Rn. 85;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 10, Rn. 23:
„actus contrarius“), kann hierbei offen bleiben.
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Zu Unrecht hat das Landgericht der Antragstellerin nach den vorstehenden
Ausführungen einen Teil der Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, die
Antragstellerin hätte bereits nach Zugang der Widerspruchsbegründung das Verfahren
in der Hauptsache für erledigt erklären und auf diese Weise die Entstehung weiterer
Kosten (insbesondere der Terminsgebühr der Rechtsanwälte) verhindern müssen.
Die Begehungsgefahr konnte vorliegend - wie oben erörtert - nur durch eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Hätte die
Antragstellerin das Verfahren nicht für erledigt erklärt, wäre der Antragsgegner in vollem
Umfang im vorliegenden Verfahren unterlegen und hätte auch in vollem Umfang die
Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.
5.
Die weiteren Einwände des Antragsgegners greifen ebenfalls nicht durch.
Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin
freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Vielmehr hat der Antragsgegner
sich dem Begehren der Antragstellerin gebeugt und eine (wenn auch lediglich einfache)
Unterlassungserklärung abgegeben.
Angesichts des oben erörterten berechtigten Interesses der Antragstellerin an einer
Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Liste kann auch nicht
angenommen werden, die Antragstellerin führe das vorliegende Verfahren allein um den
Antragsgegner finanziell zu schädigen und so „in die Knie zu zwingen“. Das Grundrecht
des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit ist in der obigen Abwägung umfassend
berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
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