Urteil des KG Berlin vom 29.09.2003

KG Berlin: brille, verbraucher, erwerb, form, unterrichtung, vernachlässigung, gesetzesänderung, augenoptiker, bad, verordnung

1
2
Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 317/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 UWG
Wettbewerbsverstoß: Sittenwidrige Brillenwerbung mit
Angsterzeugung vor dem Wegfall von Kassenleistungen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für
Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2003 geändert:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an
dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Zusammenhang mit Hinweisen auf die anstehenden Veränderungen im
Leistungsrecht für die gesetzliche Krankenversicherung bei der Versorgung von
Sehhilfen anzukündigen:
"Deshalb jetzt eine wichtige Mitteilung an alle A-O-Kunden:
Sie müssen sich beeilen! Nur wenn Sie bis zum 31.12.2003 Ihre neue Brille
kaufen, erhalten Sie noch Ihren gewohnten Krankenkassen-Zuschuss! Dieser wird
danach voraussichtlich für immer wegfallen.
Aber A-O tut noch mehr für Sie ...
Wenn Sie bis zum 31.12.2003 bei A-O eine Brille kaufen, erhalten Sie beim Kauf
einer neuen Brille in 2004 einen Kostenzuschuss von A-O:
30,– Euro für Einstärken-Brillengläser
100,– Euro für Mehrstärken-Brillengläser."
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerde hat die
Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 567 ff ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im
Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die
angegriffene Werbeaussage verstößt gegen § 1 UWG.
a)
Das Schüren von Angst zur Beeinflussung einer Kaufentscheidung ist wettbewerbswidrig
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 1 Rn. 176 a; Köhler/Piper,
UWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 342 m. w. N.). Sachliche Hinweise auf die Markt-, Geldwert- oder
Kaufkraftentwicklung oder auf die allgemeine wirtschaftliche Lage sind zwar zulässig (vgl.
OLG Hamburg, GRUR 1984, 744 – Preis-Countdown). Die Grenze verläuft dort, wo die
sachliche Unterrichtung zurücktritt und die Suggestivkraft von Angstgefühlen die Sach-
und Bedarfsprüfung in den Hintergrund drängt. Dabei sind Form und Inhalt der Aussage,
die Situation, vor der gewarnt wird, und die Funktion der Ware einzubeziehen
(Köhler/Piper, aaO).
b)
3
4
5
6
7
Die Antragsgegnerin nutzt in sittenwidriger Weise die Tatsache für sich aus, dass der sich
aus der Haushaltslage ergebende Zwang zur Sparsamkeit im Rahmen der aktuellen
Gesundheitsreform zu einem Wegfall der Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zu
ärztlich verschriebenen Brillengläsern ab Beginn des Jahres 2004 führen wird.
Das angegriffene Werbeschreiben, das an individuelle Personen versendet worden ist, ist
geeignet, die angesprochenen Verbraucher angesichts der künftig erforderlich
werdenden privaten Mehraufwendungen für Sehhilfen zum Erwerb von Brillen zu
bestimmen, auf den sie bislang verzichtet haben. Das angegriffene Werbeschreiben
greift den Umstand des Wegfalls der Bezuschussung für Brillengläser zum Ende des
Jahres 2003 auf. Durch den in ihm enthaltenen eindringlichen Appell zum Erwerb neuer
Brillen vor diesem Stichtag kann bei Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ein
Bedarf geweckt werden, der bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls latent vorhanden gewesen
ist und jedenfalls ohne den Anstoß durch die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres
befriedigt worden wäre. Das betrifft nicht nur Brillenträger, die aus Bequemlichkeit oder
Gewohnheit bislang auf den Erwerb einer neuen Brille verzichtet haben, sondern auch
diejenigen Verbraucher, die sich bislang aus den unterschiedlichsten Gründen noch nicht
zum Ersterwerb einer Brille entschlossen haben, obwohl in beiden genannten Fällen
objektiv ein Anspruch auf Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkassen bestanden hätte.
Zwischen einer Anspruchsberechtigung und einem individuellen Bedarf besteht, wie das
Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil vom 7. November 1988 (6 O 77/88)
zutreffend ausgeführt hat, ein breiter Spielraum, der von dem Verbraucher nach seinen
persönlichen Gegebenheiten und Maßstäben erwogen werden muss, bevor er sich zum
Augenoptiker begibt. Zudem wird durch den Appell "Sie müssen sich beeilen! ..." im
Hinblick auf die verbleibende Kürze der Zeit bis zur Gesetzesänderung die
Eilbedürftigkeit der Kaufentscheidung in den Vordergrund gerückt, die geeignet ist, die
Entscheidung durch den Verbraucher unter Vernachlässigung eingehender
Bedarfsprüfung zusätzlich zu beschleunigen. Demgegenüber tritt die objektive
Unterrichtung über die zukünftige Änderung des Gesetzeslage in dem Schreiben völlig in
den Hintergrund.
Der Antragsgegnerin kann nicht zugute gehalten werden, dass die aktuell noch
bestehende Bezuschussung der gesetzlichen Krankenkassen an die Voraussetzung der
ärztlichen Verordnung der Sehhilfe gebunden ist und daher bei individueller Betrachtung
der Erwerb der Brille aus medizinischer Sicht geboten sein mag. Dieser Aspekt betrifft
lediglich die Frage der objektiven Zuschussberechtigung, vernachlässigt aber den
wettbewerbsrechtlich relevanten Aspekt des Schürens der Angst der Verbraucher, dass
ihnen bei weiterem Zuwarten unwiederbringlich ein finanzieller Vorteil anlässlich des
Erwerbs eines Gegenstandes, der Brille, entgeht, der ihnen bislang nicht erforderlich
erschien.
c)
Die von der Antragsgegnerin hinterlegte Schutzschrift hat vorgelegen. Sie hat zu einer
anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass gegeben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum