Urteil des KG Berlin vom 03.03.2006

KG Berlin: vergleich, bewilligungsverfahren, sammlung, link, quelle

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 261/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 1 S 3 ZPO, § 118 Abs
1 S 4 ZPO, § 278 Abs 6 ZPO, § 2
Abs 2 S 1 Anl 1 Teil 3 Vorbem
3.3.6 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr
3104 RVG
Rechtsanwaltsgebühr: Schriftlicher Vergleich im PKH-
Bewilligungsverfahren
Leitsatz
1. Wird im PKH-Bewilligungsverfahren ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
geschlossen, so entstehen den Anwälten hierfür die Terminsgebühren nach RVG VV Vorbem.
3.3.6 i. V. m. VV 3104.
2. Die im Vergleich getroffene Regelung, wer die „Kosten des Rechtsstreits“ zu tragen hat,
betrifft die im PKH-Bewilligungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die nach
der Bestimmung des Vergleichs abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Gegner zu
erstatten sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die nach dem durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.4.2006
festgestellten Vergleich und den Anträgen vom 9.6.2006, 18.6.2007 und 25.7.2007 von
der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.263,53
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
9.6.2006 festgesetzt.
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Wert bis 1.500,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus dem berichtigten Ausgleichungsantrag
vom 18.6.2007 ergebenden Umfang Erfolg, so dass der Beschwerdegegnerin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, § 92 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 12.6.2007 Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen:
Die nach dem Vergleich auszugleichenden Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen des
streitig geführten PKH-Bewilligungsverfahrens. In diesem sind keine Gerichtskosten
entstanden, wohl aber Gebühren und Auslagen der Anwälte. Auch die Terminsgebühren
sind nach VV Vorbem. 3.3.6 i. V. m. VV 3104 entstanden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
RVG, Rdn. 1 vor VV 3324). Auf den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist VV
3104 (1) Nr. 1 anwendbar, da § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO für den Vergleichsabschluss im
PKH-Bewilligungsverfahren einen gerichtlichen Termin vorsieht (vgl. BGH Beschl. v.
22.2.2007 - VII ZB 101/06 -).
Die Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO ist danach wie folgt vorzunehmen:
der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.
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