Urteil des KG Berlin vom 11.07.2007
KG Berlin: fonds, klageerweiterung, gesellschafter, verpfändung, prospekthaftung, liquidität, abtretung, vollstreckung, klageänderung, form
Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 156/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 11. Juli 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 23 O 100/05 – teilweise abgeändert:
Die Klage des Klägers zu 21) wird abgewiesen.
Die Berufungen des Klägers zu 18) und der Beklagten zu 1) gegen das am 11. Juli 2007
verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 100/05 – werden zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist wirkungslos, soweit den Klagen der Kläger zu 1),
12), 14) bis 17), 19) und 21) bis 23) stattgegeben wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt.
Kosten der ersten Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 0,8%, der Kläger zu 2) 2,4%, der Kläger
zu 3) 1,2%, die Klägerin zu 4) 7,8%, die Klägerin zu 5) 27,4%, die Klägerin zu 6) 7,8%, die
Klägerin zu 7) 2,2%, die Klägerin zu 8) 1,4%, die Klägerin zu 9) 2%, der Kläger zu 10) 2%,
der Kläger zu 11) 0,4%, der Kläger zu 12) 0,4%, der Kläger zu 13) 0,6%, der Kläger zu
14) 1%, der Kläger zu 15) 6,6%, die Klägerin zu 16) 1,5%, die Klägerin zu 17) 2,5%, der
Kläger zu 18) 1,8%, der Kläger zu 19) 1,5%, der Kläger zu 20) 5,1%, der Kläger zu 21)
1%, die Klägerin zu 22) 21%, der Kläger zu 23) 1,5% und die Beklagte zu 1) 0,3%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 18 trägt die Beklagte zu 1) 33%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 18) 0,1%
und der Kläger zu 21) 1,4%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) 1,2%,
der Kläger zu 12) 0,6%, der Kläger zu 14) 1,3%, der Kläger zu 15) 6%, die Klägerin zu 16)
2,3%, die Klägerin zu 17) 3,7%, der Kläger zu 18 3,7%, der Kläger zu 19) 2,3%, der
Kläger zu 20) 7,4%, der Kläger zu 21) 1,3%, die Klägerin zu 22) 30%, der Kläger zu 23)
2,3%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 1) 3%, der
Kläger zu 2) 3,5%, der Kläger zu 3) 1,5%, die Klägerin zu 4) 10%, die Klägerin zu 5) 40%,
die Klägerin zu 6) 10%, die Klägerin zu 7) 3%, die Klägerin zu 8) 2%, die Klägerin zu 9)
3%, der Kläger zu 10) 3%, der Kläger zu 11) 0,5%, der Kläger zu 12) 2%, der Kläger zu
13) 0,5%, der Kläger zu 14) 4% und der Kläger zu 15) 14%.
Kosten der zweiten Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 1,9%, der Kläger zu 12) 1%, der Kläger
zu 14) 1,9%, der Kläger zu 15) 2,9%, der Kläger zu 16) 3,9%, die Klägerin zu 17) 6,4%,
der Kläger zu 18) 4,3%, der Kläger zu 19) 4%, der Kläger zu 20) 13,2%, der Kläger zu 21)
2,6%, die Klägerin zu 22) 51,8%, der Kläger zu 23) 3,9% und die Beklagte zu 1) 2,2%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 18) trägt die Beklagte zu 1) 49%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 21) 2,6%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 1) 0,8%,
der Kläger zu 12) 1%, der Kläger zu 14) 1,9%, der Kläger zu 15) 2,9%, der Kläger zu 16)
3,9%, die Klägerin zu 17) 6,4%, der Kläger zu 18) 7,4%, der Kläger zu 19) 4%, der Kläger
zu 20) 13,2%, der Kläger zu 21) 2,6%, die Klägerin zu 22) 52%, der Kläger zu 23) 3,9%.
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Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 18) und die Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung der jeweiligen
Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %
leistet; hinsichtlich des Klägers zu 21) ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz nach Rücknahme aller übrigen Klagen und
Verzichtserklärung des Klägers zu 21) gemäß § 306 ZPO allein noch um die
Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers zu 18) an der … GmbH & Co – … – wegen
Prospektfehlern.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat - soweit hier noch von Interesse - mit der angefochtenen
Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, die Beklagte zu 1) verurteilt, an den
Kläger zu 18) 25.499,94 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung seines Fondsanteils
zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihn von etwaigen
Zahlungsansprüchen Dritter aus der Kommanditistenhaftung freizustellen und ihm
etwaige weitere finanzielle Schäden aus dieser Beteiligung zu ersetzen; im übrigen hat
das Landgericht die weitergehende Klage – auch soweit sie gegen die Beklagte zu 3)
gerichtet ist - und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.
Gegen dieses am 11. Juli 2007 verkündete und ihm am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil
hat der Kläger zu 18) am 17. August 2007 Berufung eingelegt und nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 15. Oktober 2007 begründet; die
Beklagte zu 2) hat gegen das ihr am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil am 17. August 2007
Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen
Monat am 17. Oktober 2007 begründet. Die Kläger zu 2) bis 11) und zu 13) haben ihre
Klagen in erster Instanz, die Kläger zu 1), 12), 14), 15), 16), 17), 19), 20), 22) und 23)
haben ihre Klagen in zweiter Instanz mit Zustimmung der Beklagten zu 1) und 3)
zurückgenommen.
Der Kläger zu 18) macht mit seiner Berufung unter Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen geltend, das Landgericht habe die Steuervorteile auf seinen
Schadensersatzanspruch unzutreffend angerechnet und nicht berücksichtigt, dass die
Beklagte zu 3) ihm als Treuhandkommanditistin hafte.
Der Kläger zu 18) beantragt,
die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1)
und 3) zu verurteilen, an ihn 26.191,53 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung
des von ihm bzw. von der … Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für ihn
gehaltenen Kommanditanteils an das … GmbH & Co – … - in Höhe von 25.564,59 EUR
(= 50.000 DM),
sowie die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Der Kläger zu 21) verzichtet auf seine Klage.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Klagen des Klägers zu 18) und 21) – in letzterem Fall durch Verzichtsurteil -
abzuweisen,
sowie hilfsweise festzustellen,
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dass sämtliche Ausschüttungen, im Rahmen der Steuerveranlagung
anrechenbare Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern, Solidaritäts-zuschlag sowie
Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger zu 18) insgesamt
während seiner Beteiligung an der … GmbH & Co KG – … – erhalten hat und/oder noch
erhalten wird, und die bei der Berechnung der geltend gemachten
Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen bzw., soweit die Forderung dann bereits
beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
Die Beklagte zu 1) und 3) beantragen,
die Berufung des Klägers zu 18) zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages vor, sie hafte dem Kläger zu 18) bereits dem Grunde nach nicht, da sie ihm
als mittelbarem Kommanditisten nicht verantwortlich und der Prospekt zudem nicht
fehlerhaft sei. Ferner tritt sie der Schadensberechnung auch der Höhe nach entgegen
und hält die Klageforderung für verjährt. Im Übrigen tritt sie der Berufung entgegen. Die
Beklagte zu 3) macht geltend, dass sie in erster Instanz vom Kläger zu 18) nicht
klageweise in Anspruch genommen worden sei und widerspricht einer zweitinstanzlichen
subjektiven Klageerweiterung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) war die Klage des Klägers zu 21) aufgrund seines
Verzichts nach § 306 ZPO antragsgemäß abzuweisen; das Urteil ergeht insoweit ohne
Sachprüfung als Verzichtsteilurteil.
Im Übrigen sind die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers zu 18)
und der Beklagten zu 1) nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage des
Klägers zu 18) im zuerkannten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen wie auch die
Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) abgewiesen. Die angefochtene
Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung, § 513 ZPO. Der Kläger zu 18) kann die Beklagte zu 1) unter dem
Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Höhe des ihm erstinstanzlich
zuerkannten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung seines Fondsanteils in Anspruch
nehmen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung,
denen er sich nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt und die durch das
Berufungsvorbringen des Klägers zu 18) und der Beklagten zu 1) nicht entkräftet
werden.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger zu 18) nur auf den ihm mit der angefochtenen
Entscheidung zuerkannten Betrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der von ihm
gehaltenen Kommanditanteile an der … GmbH & Co KG – … -, mit deren Annahme sie
im Verzug ist. Ferner hat sie den Kläger zu 18) bis zur Höhe der erhaltenen
Ausschüttungen von seiner Kommanditistenhaftung freizustellen und ihm seine weiteren
finanziellen Schäden zu ersetzen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.
Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger zu 18) als Gründungsgesellschafterin im Wege der
weiteren Prospekthaftung für die mangelhaften Angaben des von ihr herausgegebenen
Beteiligungsprospektes auf Schadensersatz einzustehen (BGH II ZR 329/04 = NJW 2006,
2042). Dass sie Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin des von ihr
initiierten Fonds ist, was sich im übrigen auch eindeutig aus dem als Anlage K 3
vorliegenden Prospekt ergibt, zieht die Beklagte zu 1) nicht in Zweifel. Die hieraus nach
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne resultierende Haftung der
Beklagten zu 1) gegenüber den Fondszeichnern ist auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil sich die Kläger vorliegend über eine Treuhandkommanditistin am
Fonds beteiligt haben. Vielmehr sollten die über die Treuhandkommanditistin
beitretenden Gesellschafter nach dem Prospekt (Anlage K 3, Seite 51 Mitte letzter
Absatz, Seite 52 Mitte vorletzter Absatz) entsprechend den einschlägigen Regelungen
im Gesellschafts- wie im Treuhandvertrag im Innenverhältnis der Gesellschafter
untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte
Gesellschafter behandelt werden. Zudem war die Treuhandkommanditistin nach § 4 des
Gesellschaftsvertrages verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte im Interesse und gemäß
den Weisungen der über sie beitretenden Gesellschafter auszuüben (Anlage 3 Seite 66
Mitte). Auch sind die Treugeber nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt,
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Mitte). Auch sind die Treugeber nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt,
an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und das auf ihre Beteiligung
entfallende Stimmrecht selbst auszuüben. Dies gebietet es geradezu, den Kläger zu 18)
auch im Rahmen der Prospekthaftung wie einen unmittelbaren Gesellschafter zu
behandeln, und die Beklagte zu 1) ihm wie gegenüber unmittelbar am Fonds beteiligten
Gesellschaftern haften zu lassen (BGH III ZR 361/04 = NJW-RR 2007, 406).
Der von der Beklagten zu 1) herausgegebene Prospekt ist fehlerhaft, wie das
Landgericht zu Recht festgestellt hat: Ein Fehler des Prospekts besteht bereits darin,
dass die Verpfändung des Wertpapierdepots nicht erwähnt wird. Das auf Seite 38 des
Prospektes herausgestellte Wertpapierdepot des Fonds sollte hiernach der Erhaltung des
anvertrauten Vermögens und der Sicherung eines angemessenen Ertrages dienen.
Zudem ergibt sich aus der tabellarischen Liquiditätsberechnung des Fonds auf Seite 46
des Prospektes, dass jedenfalls ab dem Jahre 2002 ein negatives Einnahmeergebnis zu
erwarten stand, so dass das Wertpapierdepot auch hierzu ebenso wie für die
prospektierten Barausschüttungen als Liquiditätsreserve verfügbar sein musste (vgl. Nr.
14 der Erläuterungen zum Investitionsplan, Seite 45 des Prospektes, sowie Nr. 13 der
Anmerkungen zur Liquiditätsberechnung, Seite 49 des Prospektes). Hierzu steht es
indes nicht zur Verfügung, da es zur Absicherung des bei der …-Bank aufgenommenen
Darlehens an diese verpfändet wurde und diese angesichts sinkender Werte der
besichernden Grundstücke nicht bereit ist, das Wertpapierdepot zu anderen Zwecken als
der Bedienung ihres Kapitaldienstes freizugeben. Über diese per 18. Dezember 1996
erklärte Verpfändung hätte der Kläger zu 18) ausdrücklich aufgeklärt werden müssen, da
die Beurteilung der Liquidität des Fonds für die auf der Grundlage des Prospektes zu
treffende Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Kläger zu 18) ist der
Beklagten zu 1) zwar bereits am 1. Dezember 1996 und damit wenige Tage vor der
Verpfändung beigetreten. Die Beklagte zu 1) zeigt jedoch auch mit der Berufung im
Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht konkret auf, dass die Verpfändung an
diesem Tage noch nicht geplant und von der …-Bank erfordert gewesen, sondern erst
danach aufgrund besonderer unvorhergesehener Umstände notwendig geworden wäre.
Ferner macht die unzutreffende Angabe einer Nettodurchschnittsverzinsung von 7 %
den Prospekt mangelhaft. Nach dem von den Klägern als Anlage K 36 vorgelegten
Bundesbankbericht betrug der durchschnittliche Zinssatz in Deutschland, wo die
Beklagte zu 1) ihre Konten und das Depot führte, im Jahre 1998 für Festgelder
durchschnittlich 2,88 % und für Wertpapiere durchschnittlich 4,5 % und lag damit weit
unter dem beworbenen Durchschnittzins. Dies vermag die Berufung nicht zu entkräften,
da sie keinen höheren durchschnittlichen Ertrags(Haben-)Zins aufzeigt. Der Hinweis der
Beklagten auf die weitaus höheren Sollzinsen ist insoweit nicht behelflich, da diese nicht
mit den regelmäßig niedrigeren Habenzinsen zu vergleichen sind. Auch verfängt der
Hinweis auf Jahre zurück liegende Zinssätze nicht, da die Zinserwartung nur aus den
Zinsen unmittelbar zurückliegender Zeiträume unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen Zinsentwicklung zur Zeit der Prospektierung zu rechtfertigen ist. Hierzu
trägt die Berufung indes nicht vor, so dass der vom Kläger zu 18) geführte Nachweis
eines Prospektmangels nicht widerlegt ist. Auch für sich allein genügt dieser
Prospektfehler bereits, Schadensersatzansprüche des Klägers zu 18) zu begründen.
Sowohl auf den einen als auch auf denen anderen der beiden vorgenannten Umstände
hätte der Prospekt hinweisen müssen, da hiervon unmittelbar die Ertrags- und
Liquiditätslage des beworbenen Fonds betroffen ist und entsprechende Hinweise damit
für die finanzielle Anlageentscheidung des Klägers zu 18) von maßgebender Bedeutung
sind.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die genannten Prospektfehler für
die Anlagenentscheidung der Kläger ursächlich waren (BGH II ZR 329/04 a.a.O.). Diese
Vermutung vermag die Beklagte zu 1) auch durch den Hinweis auf das Andienungsrecht
des Klägers zu 18) nach 22 bzw. 27 Jahren sowie auf die Generalmietverträge und
sonstigen Garantien nicht zu widerlegen. Zum einen geht auch die Beklagte zu 1) in
ihrem Prospekt auf Seite 58 bei der Belehrung über die Chancen und Risiken der
Beteiligung davon aus, dass die Ertragslage des Fonds – selbstverständlich – zunächst
von dessen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – und damit auch von seiner Liquidität
und dem zu erzielenden – im übrigen ebenfalls verpfändeten – Zinsertrag abhängt.
Hierbei sieht sie selbst das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko für den einzelnen
Gesellschafter durch das Andienungsrecht und die Generalmietverträge lediglich als
eingeschränkt, jedoch nicht als ausgeschlossen an. Zum anderen ist davon auszugehen,
dass die mangelhafte Liquidität des Fonds aufgrund der Verpfändung des fondseigenen
Wertpapierdepots, die von der kreditgebenden Bank angesichts sinkender Werte der
fondseigenen Immobilien als zusätzliche Sicherheit gefordert wurde, die Anleger
durchaus an der Ertragskraft und Wirtschaftlichkeit des Fonds hätten zweifeln müssen
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durchaus an der Ertragskraft und Wirtschaftlichkeit des Fonds hätten zweifeln müssen
und deswegen ihre Anlageentscheidung in Kenntnis aller maßgeblichen Kriterien und
Fakten sehr wohl noch einmal überdacht hätten.
Aufgrund dieser mangelnden Aufklärung und der hierdurch begründeten Verletzung
vorvertraglicher Aufklärungspflichten ist die Beklagte zu 1) dem Kläger zu 18) zum
Schadensersatz verpflichtet (BGH a.a.O.).
Der dem Kläger zu 18) entstandene Schaden besteht in der Ertragsminderung des von
ihm gezeichneten Fonds und dessen finanzieller Gefährdung, ohne dass es auf den Wert
der erworbenen Beteiligung und des Andienungsrechtes weiter ankommt. Der Kläger zu
18) hat hierzu unwidersprochen dargelegt, dass die Liquidität der Gesellschaft aufgrund
der Verpfändung des Wertpapierdepots ernsthaft gefährdet ist, so dass eine
Rückforderung der geleisteten Ausschüttung zu besorgen ist, weil auch die Garantien
nicht bedient werden (vgl. Anlagen KB 6 bis 7a)
Der Kläger zu 18) ist damit so zu stellen, als hätte er seine Beteiligung nicht erworben.
Er kann damit grundsätzlich Rückgewähr der von ihm erbrachten Zahlungen Zug-um-
Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils verlangen (BGH a.a.O. m.w.N.; III ZR
350/04 = VersR 2006, 413 sowie XI ZR 17/06).
Dabei muss sich der Kläger zu 18) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung
auf seinen Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm aufgrund seiner
Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (BGH Urteil vom 17.10.2003, V ZR
84/02; Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04; Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06). Hierbei
lässt der Anspruch der Beklagten zu 1) auf Übertragung der jeweiligen
Kommanditanteile die anrechenbaren Steuervorteile nicht entfallen. Denn bei dieser
Anteilsübertragung im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers zu 18)
handelt es sich nicht um ein steuerpflichtiges Erwerbsgeschäft (BFH Urteil vom
27.06.2006, IX ZR 47/04).
Hinsichtlich seiner Steuervorteile trifft den Kläger zu 18), nachdem die Beklagte zu 1)
derartige anrechenbare Vorteile eingewandt hat, nach allgemeinen Grundsätzen die
sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02, m.w.N.), da nur
ihm seine individuelle steuerliche Situation bekannt ist und er diese ohne weiteres
darlegen kann. Die vom Kläger zu 18) erstinstanzlich durch entsprechende Unterlagen
belegten Steuervorteile hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, wobei auf die
entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Soweit
er für das Jahr 1997 keine Unterlagen beigebracht haben, hat das Landgericht seine
Steuerersparnis unter Berücksichtigung des Höchststeuersatzes zutreffenderweise
geschätzt, § 287 ZPO, da auch ohne jede Darlegung eines entsprechenden konkreten
Steuervorteils trotz der Verletzung der sekundären Darlegungslast für dieses Jahr von
einem Mindestschaden auszugehen ist, der sich zumindest unter Berücksichtigung von
Steuervorteilen nach dem Höchststeuersatz berechnet. Hierbei sind die vom Kläger zu
18) erstmals in zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht
mehr zu berücksichtigen.
Auf das Andienungsrecht kommt es hinsichtlich der Steuervorteile nicht an. Auch auf die
steuerlich absetzbaren Werbungskosten kann die Beklagte zu 1) nicht abstellen, da
diesen jeweils entsprechende Ausgaben zugrunde liegen. Die erhaltenen
Ausschüttungen sind vom Kläger zu 18) bereits berücksichtigt worden.
Daneben kann der Kläger zu 18) den ihm aufgrund der Anlage seiner Gelder bei der
Beklagten entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, den das Landgericht unter
Berücksichtigung des Bundesbankberichts und des hierin ausgewiesenen
Durchschnittszinssatzes für festverzinsliche Wertpapiere (Anlage K 36) zutreffend mit 4
% angenommen hat, § 287 ZPO.
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Insbesondere sind die im Abschnitt
Abwicklungshinweise unter dem Untertitel Angabenvorbehalt nach § 2 AGBG nicht
wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Regelung in § 12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages betrifft nur Schadensersatzansprüche der Gesellschafter
untereinander; auf die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen Verletzung
vorvertraglicher Aufklärungspflichten findet diese Regelung keine Anwendung. Im
Einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung
verwiesen, denen sich der Senat auch insoweit nach eigener Prüfung anschließt.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die weiteren Ansprüche des Klägers zu 18)
auf Feststellung des allein schon durch das Klageabweisungsbegehren begründeten
Annahmeverzuges der Beklagten zu 1), auf Freistellung von einer etwaiger
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Annahmeverzuges der Beklagten zu 1), auf Freistellung von einer etwaiger
Kommanditistenhaftung und auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaigen weiteren
Schaden begründet, wobei auch hier auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen wird.
Schließlich ist die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) vom Landgericht
zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen worden, weil die
Beklagte zu 1) hiermit lediglich die Feststellung einzelner Voraussetzungen des
einheitlich zu beurteilenden Schadensersatzanspruches der Kläger begehrt, über den
bereits mit der Klage abschließend entschieden wurde.
Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angefochten.
Soweit sich die Berufung des Klägers zu 18) gegen die Beklagte zu 3) richtet, ist die
hiermit verbundene Klageerweiterung gegen diese Beklagte, die selbst keine Berufung
eingelegt hat, nicht zuzulassen. Der Kläger zu 18) hat in erster Instanz mit der
subjektiven Klageerweiterung vom 29. März 2006 (Bd. 2 Bl. 120, 121 d.A.) ausdrücklich
ausschließlich die Beklagten zu 1) und 2) in Anspruch genommen. Dem entsprechen
auch die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, das hinsichtlich
des Klägers zu 18) allein einen Klageantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2)
ausweist (LGU 12); auch der landgerichtliche Streitwertbeschluss hält ausdrücklich fest,
dass sich die Klage des Klägers zu 18) nicht gegen die Beklagte zu 3) richtete. Soweit
der Kläger zu 18) seine Berufung nunmehr gegen die Beklagte zu 3) richtet, handelt es
sich um eine Klageänderung in Form einer subjektiven Klageerweiterung, § 263 ZPO.
Eine solche Klageerweiterung ist in zweiter Instanz nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn
der Gegner einwilligt oder diese als sachdienlich zu erachten ist. Beides ist hier nicht der
Fall: Die Beklagte zu 3) hat ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert. Auch eine
Sachdienlichkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nicht gegeben, da der
Senat bei Zulassung der Klageerweiterung mit - für das Prozessrechtsverhältnis der
genannten Parteien - neuem Streitstoff befasst würde, der nur aufgrund der
Klageerweiterung beim Berufungsgerichts zur Entscheidung anfiele. Ein
rechtsmissbräuchliche Verweigerung de Zustimmung der Beklagten zu 3) ist nicht
ersichtlich, zumal der Kläger zu 18) sein Klage selbst ausdrücklich auf die Beklagten zu
1) und 2) beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1 und 10,
711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil der Senat die Frage der
Prospektfehler abweichend vom 4. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 29.
September 2008 – 24 U 10/08 – ) beurteilt.
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