Urteil des KG Berlin vom 10.03.1989

KG Berlin: erhöhte beweiskraft, registrierung, auflösung, russische föderation, freie beweiswürdigung, stadt, anerkennung, urkunde, gebühr, ehescheidung

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 VA 5/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 328 ZPO, Art 7 § 1 FamRÄndG
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen:
Registrierung der Scheidung im ausländischen
Personenstandsregister trotz späteren Widerrufs des
Scheidungsurteils
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren wird eine Gebühr von 160,00 EUR erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 10. März 1989 vor dem Standesamt T. von Berlin
die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 1) ist deutscher Staatsbürger. Die Beteiligte zu 2)
hat die russische Staatsbürgerschaft. Nach der Eheschließung hatten die Beteiligten zu
1) und 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der russischen Föderation. Auf Antrag des
Beteiligten zu 1) wurde die Ehe durch Versäumnisurteil des Friedensgerichts des
Gerichtsbezirks Nr. 2... der Stadt S. . P. (R. F.) vom 20. Januar 2005 gemäß Art 21, 23
des Familienkodexes der R. Föderation geschieden. Laut vorliegender
Scheidungsurkunde vom 25. März 2005 wurde die gerichtliche Scheidung am 17.
Februar 2005 wirksam, worüber am 25. März 2005 eine Eintragung in das Register des
Standesamts des P. S.von St. P. vorgenommen wurde. Mit Beschluss vom 20. Juli 2005
hat das Präsidium des St. P. Städtischen Gerichts das Versäumnisurteil des
Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2... vom 20. Januar 2005 widerrufen und die
Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Den Antrag des
Beteiligten zu 1), festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Scheidung der Ehe vorliegen, hat die Beteiligte zu 3) mit Beschluss vom 3. März 2006
zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche
Entscheidung. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, aufgrund der am 25. März 2005
erfolgten staatlichen Registrierung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2005 stehe
verbindlich fest, dass die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden sei. Anzuerkennen
sei der staatliche Akt der Registrierung, nicht das diesem vorausgegangene gerichtliche
Verfahren. Die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2005 habe die
Registrierung unberührt gelassen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag auf Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen
entgegengetreten.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung
durch das Kammergericht ist gemäß Art. 7 § 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 FamRÄndG
zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine
Anerkennung der Entscheidung des Friedensrichters des Gerichtsbezirk Nr. 206 der
Stadt St. P. nicht vorliegen.
1. Zutreffend hat die Beteiligte zu 3) in ihrer Entscheidung vom 3. März 2006 darauf
hingewiesen, dass es an einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne des Art 7 §
1 Abs. 1 FamRÄndG über die Scheidung der Beteiligten zu 1) und 2) fehlt. Das
Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2... der Stadt St. P. vom
20. Januar 2005 ist durch Beschluss des Präsidiums des St. P. S. Gerichts vom 20. Juli
2005 - Nr. 44 R/410 - gemäß Art. 390 der Zivilprozessordnung der R. F. widerrufen
worden, weil die Beteiligte zu 2) zur dortigen Verhandlung nicht unter ihrer richtigen
Adresse geladen worden war. Dass die Entscheidung des Präsidiums des St. P. S.
6
7
8
Adresse geladen worden war. Dass die Entscheidung des Präsidiums des St. P. S.
Gerichts ihrerseits aufgehoben oder abgeändert worden wäre, macht der Beteiligte zu 1
selbst nicht geltend. Damit ist die Grundlage für die Anerkennung des Versäumnisurteils
vom 20. Januar 2005 entfallen (vgl. BGHZ 118, 321, 329; BayObLGZ FamRZ 1998, 1305
ff).
Aus der unstreitigen staatlichen Registrierung des Versäumnisurteils des
Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. ... der Stadt S. P. vom 20. Januar 2005 folgt
auch nicht, dass eine - nach § 328 ZPO anzuerkennende - Entscheidung über die
Auflösung der Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) für die deutschen Behörde verbindlich
feststünde. Hinsichtlich der Beweiskraft ausländischer Personenstandsbücher gilt gemäß
§ 286 ZPO die freie Beweiswürdigung. Die erhöhte Beweiskraft, die gemäß § 66 PstG
deutschen Personenstandsbücher zukommt, ist ausländischen Personenstandsbüchern
nicht beizumessen. Denn die Personenstandsbuchführung ist vom Territorialitätsprinzip
beherrscht. Eine erhöhte Beweiskraft erlangen ausländische Personenstandsunterlagen
auch nicht über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956
(Bundesgesetzblatt II 1961, 1055) oder über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens
betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in
Personenstandsbüchern vom 10. September 1964 (Bundesgesetzblatt II 1969, 445,
446). Denn ausländische Personenstandsunterlagen erhalten hierdurch nur die
Beweiskraft einer ausländischen, nicht einer deutschen öffentlichen Urkunde (BSGE 77,
144 ff). Hier steht aufgrund der Entscheidung des Präsidiums des St. P. S. Gerichts fest,
dass das der Registrierung zugrunde liegende Versäumnisurteil des Friedensrichters des
Gerichtsbereichs Nr. ... der Stadt P. widerrufen worden ist.
2. Dem Beteiligten zu 1) kann auch nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr geltend
macht, die anzuerkennende Entscheidung über die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu
1 und 2) sei in der am 25. März 2005 erfolgten Registrierung der Ehescheidung durch
das Standesamt des P. S. von S. P. zu erblicken. Nach Art. 18 des Familienkodexes der
R. F. (in Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Russische Föderation S. 33)
erfolgt die Auflösung der Ehe durch die Personenstandsämter in Fällen, die in den
Artikeln 21 - 23 dieses Gesetzes vorgesehen sind, im gerichtlichen Verfahren. Aus dem
in Übersetzung vorliegenden Versäumnisurteil vom 20. Januar 2005 des Friedensrichters
des Gerichtsbereichs Nr. 2... der Stadt S. P. geht hervor, dass die Beteiligte zu 2) die
Scheidung beim Standesamt verweigerte, weshalb die Auflösung gemäß Art. 21 Nr. 2,
23, Nr. 1 nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen konnte. In diesem Fall erfolgt die
Scheidung also durch die Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 21 - 23 des
Familienkodexes der R. F. . Die staatliche Registrierung der Auflösung der Ehe stellt
entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) dann lediglich eine formale Voraussetzung
dar. In Art. 25 heißt es hierzu: „Die Auflösung der Ehe durch das Gericht unterliegt der
staatlichen Registrierung gemäß dem Verfahren, dass für die staatliche Registrierung
von Personenstandsakten vorgesehen ist. Das Gericht ist verpflichtet, innerhalb von drei
Tagen von dem Tage an, an dem die Gerichtsentscheidung über die Auflösung der Ehe
rechtskräftig geworden ist, einen Auszug dieser Gerichtsentscheidung dem
Personenstandsamt am Ort der staatlichen Registrierung der Eheschließung
zuzusenden. Die Ehegatten sind nicht berechtigt, vor Erhalt der Urkunde über die
Auflösung der Ehe vom Personenstandsamt am Wohnsitz eines von ihnen eine neue Ehe
einzugehen“. Der Vorgang der staatlichen Registrierung ist in Art. 35 der
Personenstandsakte der Russischen Föderation vom 15. November 1997 (abgedruckt
bei Bergmann/Ferid a.a.O. Nr. 2) geregelt. Dort heißt es in Absatz 1 „ Die staatliche
Registrierung der Auflösung der Ehe aufgrund einer Entscheidung des Gerichts erfolgt
aufgrund des Auszugs aus der Entscheidung des Gerichts und des Antrags der
ehemaligen Ehegatten“. Eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Auflösung der Ehe
trifft der Standesbeamte bei der Registrierung nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Art. 7 § 2 Abs. 2 Satz 1
und 4 FamRÄdG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum