Urteil des KG Berlin vom 02.03.2009

KG Berlin: eltern, elterliche sorge, anhörung, meinung, pauschal, aufenthalt, trennung, bedürfnis, besuch, akte

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 UF 50/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 520 ZPO, § 621e ZPO, § 1671
BGB
Elterliche Sorge: Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der
Gesundheitsfürsorge auf den Vater
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 2. März 2009 sowie ihr Antrag, ihr für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen,
werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Mutter hat dem Vater die im
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern üben die elterliche Sorge für ihre beiden
Töchter - die inzwischen 3-jährige K. und die fast 2-jährige H. - gemeinsam aus. Die
Kinder sind nach der Mitte Mai 2008 erfolgten Trennung der Eltern im Haushalt des
Vaters verblieben. Aufgrund einer vorläufigen Einigung vom 17.06.2008 (Bl. I 146 d.A.)
leben die Kinder seither 4 Wochentage beim Vater und 3 Wochentage bei der Mutter.
Ungeachtet dessen haben beide Eltern im vorliegenden Verfahren jeweils die
Übertragung der Alleinsorge für beide Töchter auf sich beantragt. Das Amtsgericht hat
im Zuge seiner Ermittlungen zunächst die Eltern und das Jugendamt angehört. Sodann
hat es ein Gutachten der Diplom-Psychologin J. J. zu den Fragen eingeholt, bei welchem
Elternteil künftig der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder sein soll, ob einem Elternteil die
Gesundheitsfürsorge allein übertragen werden soll, und wie der Umgang des Elternteils
mit den Kindern sein soll, bei dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht haben. Die
Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten vom 24.09.2008 ergänzend auch
mündlich im Beisein beider Eltern, ihrer Verfahrensbevollmächtigten und der
zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin erläutert (Bl. I 258 d.A.).
Mit Beschluss vom 02.03.2009 (Bl. I 273 d.A.) hat das Amtsgericht - entsprechend der
Empfehlung der Sachverständigen und des Jugendamtes - unter Zurückweisung der
weitergehenden Anträge der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht
der Gesundheitsfürsorge für beide Kinder dem Vater allein übertragen. Zugleich hat es
den Umgang der Mutter mit den Kindern entsprechend der bisherigen Praxis
dahingehend geregelt, dass sie weiterhin 3 zusammenhängende Tage pro Woche mit
den Kindern verbringen kann.
Der Beschluss ist der (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am
06.03.2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 (Bl. II 1ff d.A.) hat die
Mutter über ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten gegen die Entscheidung
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das
Recht der Gesundheitsfürsorge für beide Töchter zu übertragen und den Umgang des
Vaters mit den Kindern auf wöchentlich 2 Umgangstage (Freitag 9 Uhr bis Sonntag 9
Uhr) festzulegen, mit der Begründung, dass eine dahingehende Regelung
kindeswohlgerechter sei und der Vater der amtsgerichtlichen Regelung berufsbedingt
ohnehin nicht nachkommen könne.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2009 (Bl. II 19ff d.A.) hat die Mutter ihre Beschwerde –
ergänzend – damit begründet, dass die Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit
ihren in den Schriftsätzen vom 27.10.2008 und 20.01.2009 gegen das Gutachten
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ihren in den Schriftsätzen vom 27.10.2008 und 20.01.2009 gegen das Gutachten
geäußerten Bedenken vermissen lasse. Insbesondere hat sie geltend gemacht, das
Amtsgericht habe ihr (der Mutter) – ebenso wie die Sachverständige – zu Unrecht
mangelndes Unrechtsbewusstsein in Zusammenhang mit angeblich von ihr begangenen
Straftaten unterstellt und dieses zu ihren Ungunsten gewertet. Auch habe das Gericht
völlig unkritisch den Sachvortrag des Vaters zur Elternzeit und den
Betreuungsmöglichkeiten der Kinder übernommen. Tatsächlich würden die Mädchen
überwiegend nicht von ihm, sondern seiner Mutter betreut werden. Unberücksichtigt
geblieben sei auch die Tatsache, dass beide Kinder altersbedingt, nämlich besonders in
den ersten drei Lebensjahren, auf eine kontinuierliche und umfassende Betreuung
gerade der Mutter angewiesen seien. Schließlich sei auch die ihrer Meinung nach
gebotene Beteiligung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes unterblieben.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevortrages der Mutter nimmt der Senat auf deren
Ausführungen in den Schriftsätzen vom 06.04.2009 (Bl. II 7f d.A.),15.06.2009 (Bl. II 19ff
d.A.), 03.08.2009 (Bl. II 43ff d.A.) und 15.10.2009 (Bl. II 61ff d.A.) Bezug.
Der Vater verteidigt den angegriffenen Beschluss als richtig und sachgerecht. Er tritt den
einzelnen Rügen ausdrücklich entgegen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens
verweist der Senat auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25.05.2009 (Bl. II 17f
d.A.), 09.07.2009 (Bl. II 33ff d.A.), 09.09.2009 (Bl.II 50ff d.A.) und 07.10.2009 (Bl. II 54 ff
d.A.).
II.
Das Rechtsmittel der Mutter ist statthaft (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 1 ZPO),
insbesondere ist die Beschwerde auch form- und fristgerecht von ihr eingelegt worden
(§§ 621e Abs. 3, 517 ZPO).
Der Senat hat allerdings Bedenken, ob die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen
vorliegen. Nach §§ 621e Abs. 3, 520 Abs.1 und 2 ZPO ist es erforderlich, dass der
Beschwerdeführer sein Rechtsmittel binnen zwei Monaten nach Zustellung begründet.
Diese Begründung muss - auch wenn sie nicht den gleichen Anforderungskriterien wie
eine Berufungsbegründung unterliegt - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein
und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus
welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält. Insbesondere
reicht es insoweit nicht, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Erstgerichts
pauschal oder mit formelhaften Wendungen als unrichtig zu rügen (vgl. Zöller-Heßler,
ZPO-Kom., 27. Aufl., Rz. 33 + 35 zu § 520 ZPO; Zöller-Philippi, a.a.O., Rz. 49 zu § 621e
ZPO). Hierauf beschränken sich indes die Ausführungen der Mutter im Schriftsatz vom
06.04.2009, in dem sie lediglich die von ihr erstrebte Regelung gegenüber der
amtsgerichtlichen Regelung – eben ganz pauschal - als kindeswohldienlicher bezeichnet
und ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Nachweises über die bis
(mindestens) Dezember 2009 andauernde Elternzeit des Vaters - mithin wider besseren
Wissens - dessen tatsächliche Betreuungsmöglichkeit in Abrede gestellt hat. Nach
Auffassung des Senats enthält daher erst der - Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist eingegangene - Schriftsatz vom 15.06.2009 die für eine
ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erforderlichen Angaben, nämlich eine
Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, die auch erkennen lässt, was
die Mutter hieran missbilligt.
Letztlich kann die Zulässigkeitsfrage aber dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls
auch unbegründet ist.
Das Amtsgericht hat den für die Entscheidungsfindung erheblichen Sachverhalt nach
umfassenden und ausreichenden Ermittlungen festgestellt und auch die
vorgeschriebenen Anhörungen der Beteiligten in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise
durchgeführt. Wenn es hiernach zu der Überzeugung gelangt ist, dass – nach Abwägung
der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte (Erziehungs- und Förderungseignung beider
Eltern, Bindungstoleranz, Kindeswille, Kontinuitätsgrundsatz) – im vorliegenden Fall das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge aus
Kindeswohlgründen auf den Vater zu übertragen sind (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB), so ist
dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung,
wonach die Erwartung besteht, dass die von ihm getroffene Regelung dem Wohl beider
Kinder am besten entsprechen, - gestützt auf das Gutachten, mit dessen Feststellungen
und Wertungen es sich auseinandergesetzt hat - hinreichend und zutreffend begründet,
weshalb der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen
Beschluss Bezug nimmt.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Mutter ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte
und/oder Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen oder gar erfordern.
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Soweit die Mutter erneut die Verwertung des Gutachtens in Frage stellt (und die
Einholung eines weiteren Gutachtens anregt), teilt der Senat die in diesem
Zusammenhang erhobenen Bedenken nicht.
Das Gutachten der Dipolm-Psychologin J. beruht auf den gebotenen Untersuchungen
beider Eltern und der Kinder, die neben den erforderlichen Gesprächen und
Beobachtungen in den Räumen der Sachverständigen auch solche im jeweils häuslichen
Bereich beider Eltern umfasst haben, und bezieht auch Informationen Dritter
(Kinderärztin, Mitarbeiterin des Jugendamtes) mit ein. Offensichtliche Fehler sind dem
Senat nicht erkennbar. Mit dem Amtsgericht hält der Senat die Ausführungen der
Gutachterin – die nicht zuletzt in Anbetracht der zahlreichen von der Mutter im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.10.2008 erhobenen Bedenken in der mündlichen
Verhandlung am 06.01.2009 zu den darin aufgeworfenen Fragen und den darin
erhobenen Beanstandungen detailliert Stellung genommen hat – insgesamt für
nachvollziehbar und folgerichtig. Das gilt auch, soweit die Gutachterin – ebenso wie das
Amtsgericht – eine (leichte) Einschränkung der Erziehungseignung annimmt bzw. ein
„Risiko„ auf Seiten der Mutter in Zusammenhang mit dem in 2006 erfolgten Diebstahl
sieht, wobei – worauf das Amtsgericht ausdrücklich hingewiesen hat – dieses Risiko sich
maßgeblich aus der nachträglichen Verharmlosung herleitet, mit der Folge, dass es - wie
das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - auch keiner abschließenden
Klärung hinsichtlich der weiter im Raum stehenden Diebstahlsvorwürfe bedarf.
Aber selbst wenn man – mit der Mutter – das vorgenannte „Risko„ unberücksichtigt lässt
bzw. verneint, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Unter
Berücksichtigung einer dann bei beiden Eltern gleichermaßen bestehenden
Erziehungseignung und Bindungstoleranz sprechen für die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf den Vater hier
jedenfalls die - wenngleich nur „etwas„ - intensivere Bindung der Kinder an ihn und der
Kontinuitätsgrundsatz. Dass beide Kinder auch zur Mutter eine enge und vertrauensvolle
Bindung haben, insbesondere – was die Beschwerde als unberücksichtigt gebliebenen
bzw. falsch gewichteten Umstand bemängelt – bis zur Trennung der Eltern mit der
Mutter gemeinsam im Eigenheim des Vaters gelebt (und damit ihren Lebensmittelpunkt
– auch – bei gehabt haben) haben, ist unstreitig und steht der Tatsache, dass die
getroffene Regelung eine Kontinuität im Sinne der Beibehaltung der bisherigen
(wenngleich zuletzt nur schwerpunktmäßigen) Lebensverhältnisse darstellt, nicht
entgegen. Demgegenüber würde die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf die Mutter zu nicht unerheblichen Veränderungen für die Mädchen führen. Das zeigt
beispielhaft die Tatsache, dass die Mutter für diesen Fall den umgehenden Kita-Wechsel
für K. beabsichtigt. Insoweit sieht sich der Senat - zumindest der Vollständigkeit halber -
veranlasst darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Mutter in Zusammenhang mit
Auswahl und Praktizierung des bisherigen Kita-Besuchs durchaus geeignet sein dürfte,
Zweifel an ihrer Förderungsbereitschaft der Kinder zu begründen. Jedenfalls muss sich
die Mutter vorwerfen lassen, ihre negative Meinung über die Kita „Kinderzeit„, die K. seit
längerem mit großer Freude und mit deutlich positiven Auswirkungen für ihre Entwicklung
besucht, bislang nicht durch eine persönliche Kontaktaufnahme oder einen Besuch der
Einrichtung überprüft zu haben, und durch die Verweigerung der Kita-Besuche an ihren
Umgangstagen der Tochter die Teilhabe an vielen (längerfristigen oder weiterführenden)
Kita-Projekten zu verbauen.
Als unbegründet erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, das Amtsgericht habe die
Betreuungsmöglichkeiten des Vaters nicht hinreichend geprüft. Der Vater hat in der
mündlichen Verhandlung die Bescheinigung seines Arbeitsgebers über die bis Dezember
2009 andauernde Elternzeit vorgelegt. Zwischenzeitlich hat er auch die
Folgebescheinigung für die Verlängerung bis Dezember 2010 zur Akte gereicht. Er hat
zudem nachvollziehbar dargelegt, dass er die derzeitige (Neben-)Tätigkeit von 10
Stunden wöchentlich in den Abendstunden, wenn die Kinder schlafen, bzw. während des
Aufenthalts der Töchter bei der Mutter erbringt. Wie sich die Situation nach Ablauf seiner
Elternzeit gestalten wird, insbesondere ob und in welchem Umfang der Vater dann
weiterhin nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, bleibt abzuwarten und bedarf ggf. zu einem
späteren Zeitpunkt einer abändernden Entscheidung. Das hat das Amtsgericht
allerdings - wie die Ausführungen auf Seite 5 im vorletzten Absatz des Beschlusses
zeigen - bei seiner Entscheidungsfindung hinreichend berücksichtigt.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde rügt, das Bedürfnis nach verstärkter mütterlicher
Zuwendung in den ersten drei Lebensjahren habe im Gutachten und in der
angegriffenen Entscheidung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Das
Gegenteil ist der Fall. Beide – Gutachterin wie Gericht – haben darauf verwiesen, dass
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Gegenteil ist der Fall. Beide – Gutachterin wie Gericht – haben darauf verwiesen, dass
der Beibehaltung der positiven und sicheren Kontakte für beide Kinder entscheidende
Bedeutung beikommt, insbesondere auch betont, dass H. sich noch in der Phase des
Bindungsausbaus befindet. Nicht zuletzt kommt die Bedeutung dieser mütterlichen
Kontakte nach Auffassung des Senats auch in der gleichzeitig getroffenen
Umgangsregelung zum Ausdruck, die im wesentlichen an die bisher schon praktizierte –
und insoweit bewährte – Regelung anknüpft und mit einer derzeitigen Aufteilung der
Betreuungstage im Verhältnis von 3 (zugunsten der Mutter) zu 4 (zugunsten des Vaters)
sowohl dem Vorschlag der Gutachterin, den Kindern eine ähnliche Frequenz von
Kontakten zu beiden Eltern zu erhalten, entspricht, als auch dem ursprünglich von der
Mutter erstrebten Wechselmodell sehr nahe kommt.
Soweit sich die angegriffene Entscheidung somit als richtig erweist, war die Beschwerde
der Mutter zurückzuweisen. Dabei kann der Senat ohne erneute Anhörung entscheiden.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten zeitnah angehört. Deren Standpunkte sind bekannt.
Eine erneute Anhörung lässt neue Gesichtspunkte nicht erwarten.
III.
Die Entscheidung über die Beschwerden ist – da sie im vermeintlichen Interesse des
Kindes eingelegt worden ist – gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die
Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs.1
Satz 2 FGG. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs.
2 und 3 KostO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht vorliegen (§§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2, 544 ZPO).
Der Antrag der Mutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die Beschwerde aus den vorstehend
aufgezeigten Gründen keinen Erfolg hat.
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