Urteil des KG Berlin vom 16.04.2002
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 353/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Reisekosten des
von der auswärtigen Partei beauftragten
Prozessbevollmächtigten
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 von der Beklagten an die Klägerin zu
erstattenden Kosten über den festgesetzten Betrag hinaus in Höhe weiterer 207,80 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai
2002 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.200,00 EUR haben die
Klägerin zu 81 % und die Beklagten zu 19 % zu tragen.
Gründe
Die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs.
1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Klägerin
sind als ersparte Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten diejenigen
Fahrtkosten (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO) sowie Abwesenheitsgelder (§ 28 Abs. 3 Satz 1
BRAGO) zu erstatten, die für die Wahrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht
Berlin durch einen in Frankfurt/Oder ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden
wären. Diese betragen insgesamt 207,80 EUR, wie das Gericht im Schreiben vom
05.06.2003 im Einzelnen ausgeführt hat.
Soweit die Klägerin weiterhin begehrt, die im Antrag vom 2. Mai 2002 bezifferten
Fahrtkosten und Tagegelder von insgesamt 1.095,29 EUR für die Terminswahrnehmung
durch ihren in K ansässigen Prozessbevollmächtigten festsetzen zu lassen, ist das
Rechtsmittel unbegründet.
Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin mit ihrer Vertretung einen weder am
Gerichtsort Berlin noch an ihrem Geschäftssitz A im Landgerichtsbezirk Frankfurt/Oder
kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Wie im gerichtlichen Schreiben
vom 3. April 2003 näher dargelegt wurde, ist es unerheblich, dass die Klägerin ihre
Hauptverwaltung in F bei K hat, also in räumlicher Nähe ihrer Prozessbevollmächtigten in
K. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 03, 898 und 901) ist die Klägerin
erstattungsrechtlich (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zwar berechtigt, einen an ihrem
Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung vor einem auswärtigen
Gericht zu beauftragen. Für die Frage, von welchem Ort aus die Klägerin den Rechtsstreit
führt, ist aber der aus dem Handelsregisterauszug ersichtliche Firmensitz (§§ 106 Abs. 2
Nr. 2, 107 HGB) maßgeblich – sofern der Rechtsstreit nicht am besonderen
Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO geführt wird –, denn nach ihm
bestimmt sich ihr allgemeiner Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO. Dementsprechend gehen
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Gesellschaft ihre Verwaltung nicht am Orte
ihres allgemeinen oder besonderen Gerichtsstandes hat und einen in der Nähe ihrer
Verwaltung, aber in größerer Entfernung zum Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt
beauftragt, auch nicht zu Lasten der erstattungspflichtigen Gegenpartei.
Erstattungsfähig sind folglich – ebenso wie bei der Beauftragung eines
Unterbevollmächtigten am Gerichtsort (BGH NJW 03, 898) – nur die (geringeren)
ersparten Reisekosten, die bei Zuziehung eines am Geschäftssitz ansässigen
Rechtsanwalts entstanden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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