Urteil des KG Berlin vom 12.11.2009

KG Berlin: eltern, auflage, quelle, sammlung, link, jugendamt, verfügungsbefugnis, beendigung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 6/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, RVG-VV
Leitsatz
Mangels Verfügungsbefugnis der Eltern entsteht in Verfahren nach § 1666 BGB grundsätzlich
keine Einigungsgebühr.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Entstehen eine Einigungsgebühr setzt gemäß Nr. 1000 VV-RVG die Mitwirkung beim
Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. An einem solchen Vertrag fehlt es hier.
Zum einen ist die Vereinbarung von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die
Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Das Verfahren wurde eingeleitet, weil
Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB in Betracht kamen. Diese
Verfahren werden im Kindesinteresse von Amts wegen geführt (vgl. z.B. MüKo/Olzen, 5.
Aufl. § 1666 BGB Rn. 206 ff). Den Eltern fehlt daher in ihnen die für eine Einigung im
Sinne von Nr. 1000 VV-RVG erforderliche Dispositionsbefugnis (ebenso z.B. OLG Koblenz
FamRZ 2006, 720).
Zum anderen ist für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG die – zumindest
teilweise – Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich (vgl. z.B. OLG
Köln MDR 2006, 539; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Nr. 1000 VV-RVG Rn 27 für
Erledigungserklärung). Eine solche kann auch für einen bestimmten Zeitraum im Wege
eines Zwischenvergleichs getroffen werden, wie in dem angefochtenen Beschluss
angeführt. Hier haben sich die Eltern in dem Termin vom 25. März 2009 aber nur über
die Aufnahme von Elterngesprächen beim Jugendamt geeinigt. Damit wurde allein eine
Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt, nicht aber in der Sache.
Derartige Absprachen, die nicht selbst zu einer Beendigung des Verfahrens führen,
lassen keine Einigungsgebühr entstehen (vgl. z.B. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG,
18. Auflage, VV 1000 Rn. 161).
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